B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-462/2015
thc/kna/
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien (zurzeit im Sudan),
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom
6. Februar 2012 (Eingang BFM) per Fax sinngemäss um Gewährung von
Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass das BFM über die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfol-
gend: Botschaft) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober
2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie
gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2012 zum
Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe Äthiopien im Jahr 2007 aufgrund des Todes ihrer Mutter
verlassen und sei illegal in den Sudan gereist um ihren Vater zu suchen,
da sie ansonsten in Äthiopien auf sich alleine gestellt gewesen wäre,
dass sie im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) und von den sudanesischen Behörden als Flücht-
ling anerkannt worden sei,
dass sie in Z._______ bei ihrer Stiefmutter, deren Kindern sowie deren Nef-
fen, aber nicht in einem Flüchtlingscamp lebe,
dass ihr Vater am 5. November 2011 tot aufgefunden worden sei und nach
wie vor unklar sei, wer und warum ihr Vater umgebracht worden sei,
dass sie daher Angst habe, ebenfalls umgebracht zu werden, insbeson-
dere auch, da sie als Frau und Christin zusätzlich gefährdet sei, und sie
zudem grosse finanzielle und soziale Schwierigkeiten habe,
dass ihr Vater in Äthiopien in Haft gewesen sei und auch sie aus diesem
Grund nicht zurückkehren könne,
dass das UNHCR – obschon sie sich mehrmals gemeldet habe – sich nicht
um ihren Fall kümmere,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 21. De-
zember 2014 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Be-
schwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwen-
dig erscheinen liesse,
dass das BFM die geschilderte Situation bedauere, aus ihren Ausführun-
gen jedoch keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sie durch den Tod
ihrer Mutter in Äthiopien von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei,
dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylge-
setzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe
für eine Einreisebewilligung sprechen würden,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Ja-
nuar 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie dabei in erster Linie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Gründe und im Wesentlichen ergänzend dazu vorbrachte,
sie sei im Sudan eine Ausländerin und eine Christin und versuche in einem
Land zu leben, welches von fundamentalistischen Muslimen regiert werde
und in welchem das islamische Gesetz gelte,
dass die terroristischen Anschläge in Paris im Januar 2015 gezeigt hätten,
dass in jedem Land eine konkrete Gefährdung des Leibes, des Lebens o-
der der Freiheit möglich und kein Land sicher sei,
dass sie nicht an einen anderen Ort gehen könne und sie sich in Lebens-
gefahr befinde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde,
da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständ-
lich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
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Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einla-
dung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit
auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
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Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung des BFM hinzuweisen ist,
dass insbesondere nochmals darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten
keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin
in Äthiopien zu entnehmen sind,
dass der Tod der Mutter in Äthiopien, welchen die Beschwerdeführerin als
primären Grund für ihre Ausreise angegeben hatte, zwar tragisch und ihre
Ausreise in den Sudan um ihren Vater zu suchen in diesem Sinne verständ-
lich ist, jedoch nicht als asylrechtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu
qualifizieren ist,
dass ferner die Haft des Vaters in Äthiopien, aufgrund welcher sie nun nicht
zurückkehren könne, in keiner Eingabe substanziiert und somit nicht dar-
gelegt wurde, warum sie deshalb in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung zu
befürchten hätte, weshalb auch aus diesem Vorbringen keine Verfolgung
abgeleitet werden kann,
dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender
Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätz-
lich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten habe
und die nötige Versorgung erhalten,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet
werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre
Situation tatsächlich kritisch sein,
dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
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