B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-462/2018
law/joc
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 15. August 2017 und reiste am 21. September 2017 in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom
22. September 2017 wurde sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem
Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen.
A.b Am 27. September 2017 wurde rubrizierte Rechtsvertreterin durch die
Beschwerdeführerin mandatiert. Am 28. September 2017 wurden im Ver-
fahrenszentrum Zürich die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenom-
men. Das entsprechende Protokoll wurde in einzelnen Punkten am 6. Ok-
tober 2017 durch die Rechtsvertreterin korrigiert.
A.c Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 TestV wurde die Beschwerdeführerin im
Beisein ihre Rechtsvertreterin am 20. Oktober 2017 durch das SEM zu ih-
rer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen
(Erstbefragung) befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, ihr Ehe-
mann, den sie (…) geheiratet habe, sei wegen des Verdachtes der Zuge-
hörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nach einer eintä-
gigen Festnahme in B._______, ihrem damaligen gemeinsamen Wohnsitz,
im Jahre 2012 verschwunden. Deswegen hätten sich Unbekannte bei ihr
in B._______ sowie später auch in D._______, nachdem sie dorthin zu ih-
ren Eltern zurückgekehrt sei, nach ihrem Ehemann erkundigt und sie je-
weils behelligt, indem man sie unter anderem geschlagen und sexuell be-
lästigt habe.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte mittels ihrer Rechtsvertreterin am
8. Dezember 2017 (jeweils im Original) eine Identitätskarte, eine Geburts-
urkunde und ein Heiratszertifikat zu den Akten.
A.e Am 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ih-
rer Rechtsvertreterin durch das SEM einlässlich zu den Asylgründen ange-
hört.
Dabei erklärte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache erneut, nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes 2012 in Sri Lanka sei sie über Jahre
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hinweg durch Unbekannte behelligt und dabei von diesen auch sexuell be-
lästigt worden.
A.f Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
am 3. Januar 2018 einen Entscheidentwurf, in dem sie im Wesentlichen
zum Schluss kam, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Flucht-
gründe seien – insbesondere zufolge widersprüchlicher Aussagen – als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) zu erachten, zur
Stellungnahme.
A.g In der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 wurde im Wesentlichen gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich während der einlässli-
chen Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was
die vom SEM erwähnten, widersprüchlichen Angaben zwischen der Erst-
befragung und der einlässlichen Anhörung erkläre. Es wurde um eine me-
dizinische Abklärung, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren und eine er-
neute Anhörung ersucht, da der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei.
A.h Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 – eröffnet am selben Tag – hielt
das SEM daran fest, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie we-
gen ihres im Jahre 2012 verschwundenen Ehemannes durch Unbekannte
in B._______ und später in D._______ behelligt und dabei auch sexuell
belästigt worden sei, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten. Das SEM vertrat den Standpunkt, es habe an der einlässlichen
Anhörung keine konkreten Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezu-
stand gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine psychischen Prob-
leme erwähnt. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren komme nicht in
Frage. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 21. Septem-
ber 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
B.a Am 22. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ih-
rer Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des SEM vom 10. Januar 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz und die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Begründung wurde – wie schon gegenüber dem SEM in der Stellung-
nahme vom 4. Januar 2018 – geltend gemacht, im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen
Ausnahmezustand befunden. Die entsprechenden Hinweise in Form von
Gefühlsregungen habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtig wie den
Umstand, dass es sich um geschlechtsspezifische Vorbringen handle. Ent-
sprechende Hinweise für eine psychische Erkrankung würden sich aus den
ersten psychiatrischen Konsultationen ergeben. Der Sachverhalt sei daher
noch nicht rechtsgenüglich erstellt, da vertiefte traumaspezifische Abklä-
rungen mit Hilfe einer Psychiaterin noch ausstehend seien.
Der Beschwerde lagen unter anderem Bestätigungen zweier ärztlicher
Konsultationen der Beschwerdeführerin datierend vom 5. und vom 17. Ja-
nuar 2018 bei.
B.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Ver-
fügung vom 31. Januar 2018 fest, die Beschwerdeführerin könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, bis zum
2. März 2018 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen,
mit der sie die sie behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und
dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Im Wei-
teren hielt er fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde der-
zeit verzichtet und über die weiteren Anträge werde in einem späteren Zeit-
punkt befunden.
B.c Mit Eingabe vom 2. März 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, eine Ent-
bindungserklärung befinde sich schon bei den Akten. Es wurden zwei me-
dizinische Informationsblätter die Beschwerdeführerin betreffend einge-
reicht und detaillierte Arztberichte in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des als
weitere Beilage eingereichten Fotos eines Arztberichts die Mutter der Be-
schwerdeführerin betreffend wurde ausgeführt, am 8. Februar 2018 hätten
sich drei Personen Einlass in das Haus ihrer Eltern in D._______ verschafft
und diese aufgefordert, Informationen über den Aufenthaltsort ihrer Tochter
und ihres Schwiegersohnes preiszugeben. Die Eltern seien der Aufforde-
rung nicht nachgekommen, weshalb man sie bedroht habe. Die Mutter sei
von einem der Männer gestossen und im Brustbereich verletzt worden.
Deshalb sei die Mutter bis zum 14. Februar 2018 hospitalisiert gewesen.
B.d Am 5. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton
K.______ als Aufenthaltskanton zugewiesen.
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B.e Am 27. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen medizinischen
Bericht vom 24. April 2018 der Klinik für (…) zu den Gerichtsakten und
stellte weitere ärztliche Berichte in Aussicht. Im Bericht vom 24. April 2018
wurden der Beschwerdeführerin eine (…) sowie eine (…) attestiert.
B.f Das SEM wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai
2018 eingeladen, bis zum 28. Mai 2018 eine Vernehmlassung einzu-
reichen. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 hielt das SEM an sei-
ner Einschätzung fest, wonach sich die Beschwerdeführerin anlässlich der
einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 nicht in einem psychi-
schen Ausnahmezustand befunden habe. Auch bestätige es seine Auffas-
sung, wonach die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausreise-
gründe als nicht glaubhaft zu erachten seien.
B.g Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 die
Gelegenheit erteilt, bis zum 14. Juni 2018 eine Replik zur Vernehmlassung
des SEM einzureichen.
B.h Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung ei-
ner Replik auf Ersuchen der Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 bis zum
5. Juli 2018 erstreckt hatte, replizierte diese mit Schreiben vom 4. Juli
2018. In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin zwischenzeitlich an den Folgen eines (…) verstorben sei
und in diesem Zusammenhang ein Foto und eine Todesurkunde einge-
reicht. Im Weiteren wurde hauptsächlich argumentiert, die Vorinstanz hätte
im Rahmen der einlässlichen Anhörung nachfragen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen habe.
Denn sie habe offenbart, dass sie Mühe gehabt habe, die Fragen zu be-
antworten. Der Replik lag ein fachärztlicher Kurzbericht vom 22. Juni 2018
des (…) bei, mit dem die diagnostizierte (…) und die (…) bestätigt wurden.
B.i Am 21. Dezember 2018 wurde durch die Rechtsvertreterin ein weiterer
Arztbericht des (…) vom 13. Dezember 2018 eingereicht. In diesem wur-
den die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, der Sachverhalt sei
nicht rechtsgenügend erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich
im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 in einem
psychischen Ausnahmezustand befunden. Die entsprechenden Hinweise
in Form von Gefühlsregungen habe die Vorinstanz ebenso wenig berück-
sichtig wie den Umstand, dass es sich um geschlechtsspezifische Vorbrin-
gen handle. Hinweise für eine psychische Erkrankung würden sich aus den
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Seite 8
beigelegten ersten psychiatrischen Konsultationen ergeben. Vertiefte trau-
maspezifische Abklärungen müssten mit Hilfe einer Psychiaterin noch ge-
troffen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
5.3
5.3.1 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin, eine Tamilin
und Hindu mit letztem Wohnsitz in D._______, (E.______), (…)provinz, am
(…) geheiratet (vgl. act. A11/7 S. 2 ff. und act. A15/3 S. 2 f.). Im Rahmen
der Erstbefragung vom 20. Oktober 2017 führte sie im Wesentlichen aus,
sie habe ab 2011 bis 2015 in B._______ gelebt. Ende 2015 oder anfangs
2016 habe sie bis zu ihrer Ausreise wieder bei ihren Eltern, die sehr wohl-
habend seien, in D._______ gelebt (vgl. act. A17/16 S. 3 ff.). Nach der Hei-
rat habe sie erfahren, dass ihr Ehemann, der ebenfalls aus E._______
stamme, während seiner Schulzeit an Protestaktionen der LTTE teilgenom-
men habe sowie Anführer einer Organisation gewesen sei. Er sei durch die
Armee und den Geheimdienst beschattet, geschlagen und einmal festge-
nommen worden. Man habe ihm mitgeteilt, er dürfe nicht mehr in
E._______ bleiben. Dann sei er zu Verwandten nach F._______ gegangen.
Dort habe sie ihn anlässlich einer Beerdigung kennengelernt. Bei den LTTE
habe er ein Waffentraining absolviert. Da drei seiner Kameraden, die eben-
falls an diesen Trainings teilgenommen hätten, erschossen worden seien,
sei er nach B._______ gegangen. Von 2011 bis 2015 respektive anfangs
2016 habe sie, zunächst mit ihrem Ehemann zusammen, in B._______ ge-
lebt. Sie habe dort in einer Firma gearbeitet, die für andere Firmen (…)
habe. Ihr Ehemann sei bei einer (…) angestellt gewesen (vgl. act. A17/16
S. 8 f.).
Im Dezember 2012 sei ihr Ehemann, der sichtbare Narben am Körper
habe, wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE durch die Po-
lizei festgenommen und am darauffolgenden Tag wieder freigelassen wor-
den. Fünf, sechs Tage sei ihr Mann zu Hause gewesen. Danach sei er ver-
schwunden. Sie habe ihn an dessen Arbeitsplatz und bei Freunden ver-
geblich gesucht (vgl. act. A17/16 S. 9 und S. 12). Zirka 20, 25 Tage später
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hätten sich drei Personen erstmals bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt,
das Haus überprüft und dessen Dokumente mitgenommen. Sie hätten sie
nach Waffen gefragt (vgl. act. A17/16 S. 9 f.). Drei Tage später seien sie
wiedergekommen. Sie hätten sie geschlagen und ihr Telefon und ihre Iden-
titätskarte mitgenommen. Sie hätten ihr erklärt, wenn sie die Identitätskarte
wolle, müsse sie sich an einen bestimmten Ort begeben. Dort sei sie nach
drei Tagen hingegangen, habe zwei Stunden vergeblich gewartet und sei
wieder nach Hause gegangen (vgl. act. A17/16 S. 9 f.). Nach anderthalb
Monaten seien sie wiedergekommen, hätten sie geschlagen, ihr gedroht,
sie zu erschiessen und hätten sie auf das Bett geschubst. Sie hätten ihr
die Hände, Arme und Füsse verbunden und ihr die Bluse ausgezogen. Da
habe sie geschrien. Die Nachbarn, die die Schreie gehört hätten, hätten an
die Türe geklopft. Die Unbekannten hätten der Nachbarin nicht geöffnet
und seien verschwunden. Nachdem die Mutter durch die Nachbarin telefo-
nisch über den Vorfall informiert worden sei, sei diese zu ihr gereist und bei
ihr in B._______ geblieben (vgl. act. A17/16 S. 10). Nach einer gewissen
Zeit sei sie wieder zur Arbeit gegangen. Die Unbekannten seien zurückge-
kehrt, hätten ihre Mutter in die Toilette gesperrt und sie (die Beschwerde-
führerin) mit verbundenen Händen auf einen Stuhl gesetzt und mit jeman-
dem per Videoanruf telefoniert. Der Anrufer habe sie nach ihrem Ehemann
gefragt. Nachdem sie geantwortet habe, sie wisse es nicht, habe man ihr
eine Waffe an die Stirn gesetzt und ihr gedroht. Mit einem Tucktuck sei sie
dann an einen Ort in ein Zimmer gebracht worden. Am zweiten Tag habe
sie dort einen Anruf erhalten, den sie nicht beantwortet habe. Deshalb sei
sie geschlagen und belästigt worden. Dann habe man sie nach Hause zu-
rückgebracht. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter nach D._______ zurückge-
kehrt (vgl. act. A 17/16 S. 10 f.).
Nach einer bestimmten Zeit sei sie auch in D._______ wiederholt belästigt
worden. Es seien andere Leute gewesen. Ihr Vater habe dies dem Dorfvor-
steher erzählt. Dieser habe dann mit ihnen telefoniert, worauf die Personen
eine Weile lang nicht mehr gekommen seien (vgl. act. A17/16 S. 11). Als
ihre Eltern einmal an einem Pubertätsfest teilgenommen und deshalb aus-
wärts übernachtet hätten, seien morgens vier Personen gekommen und
hätten ihr dieselben Fragen gestellt. Man habe sie mit verbundenen Hän-
den auf einen Stuhl gesetzt, ihr Kleidungsstück ausgezogen und sie foto-
grafiert. Sie hätten ihr gedroht, die Fotos zu veröffentlichen, wenn sie nicht
die Wahrheit sage. Man habe ihr mitgeteilt, sie würden nach fünf Tagen
wiederkommen. Sie habe alles ihren Eltern erzählt und erklärt, sie wolle so
nicht am Leben bleiben. Ihre Mutter habe ihr geraten, in irgendein Land zu
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Seite 10
gehen. Ein Bekannter ihres Vaters habe die Ausreise organisiert (vgl. act.
A17/16 S. 11 f.).
5.3.2 Diesen (vgl. E. 5.3.1) – und auch den weiteren – Ausführungen im
Rahmen der Erstbefragung zufolge war es der Beschwerdeführerin –
durchaus möglich, in freier, flüssiger Erzählung und zuweilen – wie in der
Beschwerde bemerkt wird (vgl. Beschwerde S. 7 f.) – auch detailliert von
ihren hauptsächlichen Fluchtgründen aus Sri Lanka zu erzählen (vgl. auch
act. A17/16 S. 8-12). Es wären demnach hinsichtlich der Erstbefragung
durchaus Merkmale in der Erzählweise der Beschwerdeführerin vorhan-
den, die – wie in der Beschwerde argumentiert wird (vgl. Beschwerde
S. 6 f.) – für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Auch
lagen im damaligen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine gesundheitliche
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor (vgl. act. A17/16 S. 14 f.).
5.3.3 Entgegen der Auffassung sowohl in der Stellungnahme an das SEM,
als auch in der Beschwerde und der Replik (vgl. act. A22/3 S. 1 f., Be-
schwerde S. 10, Replik S. 2 f.) sind auch keine Anhaltspunkte für eine vor-
handene Erkrankung der Beschwerdeführerin während der rund zwei Mo-
nate später erfolgten einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2017 vor-
handen, die ihr Aussageverhalten beeinflusst haben könnte. So beantwor-
tete sie die Frage, wie es ihr gehe, mit "Gut" und erklärte auf die Frage, wie
es ihr gesundheitlich gehe, "OK" (vgl. act. A19/20 F3 und F4). Die während
der einlässlichen Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte ihrer Kli-
entin verschiedene Fragen und erklärte am Schluss, keine weiteren Fragen
zu haben. Konkrete Fragestellungen zu ihrem Gesundheitszustand blieben
seitens der Rechtsvertretung aus und es erfolgten auch keine Anmerkun-
gen, die auf einen psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin
hingedeutet hätten.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während dieser Anhörung ein-
mal weinte (vgl. act. A19/20 S. 9), mag zwar – wie auf Beschwerdeebene
bemerkt wird – ein Realkennzeichen in Form einer Gefühlsregung darstel-
len. Ein Beleg oder ein Indiz für eine allfällige ernsthafte gesundheitliche
Beeinträchtigung, die das damalige Aussageverhalten der Beschwerdefüh-
rerin beeinflusst hätte, stellt dies aber nicht dar. Denn auch wenn nachvoll-
ziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann vermisst habe und
deswegen anlässlich der Anhörung geweint habe (vgl. act. A19/20 S. 17 f.),
sind die von ihr dargelegten Umstände, die zur Trennung respektive zum
angeblichen Verschwinden ihres Mannes und damit einhergehend zu Be-
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Seite 11
helligungen ihrer Person geführt haben, aufgrund zahlreicher Ungereimt-
heiten (vgl. E. 5.4.1 ff.) insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass es einen – wie in der Stellungnahme
an das SEM und in der Replik bemerkt (vgl. act. A22/3 S. 2, Replik S. 2) –
Wechsel bei der Rechtsvertretung zwischen der Erstbefragung und der An-
hörung gegeben habe und daher kein gefestigtes Vertrauensverhältnis zur
neuen Vertretung vorhanden gewesen sei. Dieser Wechsel bildet weder
einen plausiblen Grund für ihre ungereimten und in sich nicht schlüssigen
Aussagen noch kann daraus auf eine psychische Beeinträchtigung der Be-
schwerdeführerin während besagter Anhörung geschlossen werden.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Zeugnisse
und Gutachten ändern nichts an dieser Auffassung. Der Beschwerdeführe-
rin wird darin zwar unter anderem eine (…) attestiert (vgl. Bst. B). Dass sie
deswegen nicht fähig gewesen wäre, während der Erstbefragung klare
Aussagen zu machen oder sich aber anlässlich der zwei Monate später
erfolgten Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befand, lässt
sich den ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wird sie etwa im
Gutachten vom 24. April 2018 als wach, bewusstseinsklar und allseits ori-
entiert beschrieben und es wird bemerkt, dass aus ärztlicher Sicht auch
keine Anhaltspunkte für eine Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Kon-
zentrationsstörung gab, sondern die Beschwerdeführerin einzig eigen-
anamnestisch von Konzentrationsstörungen sprach (vgl. Eingabe vom
27. April 2018, S. 1 der Beilage).
Festzuhalten ist zudem, dass zwar die Einschätzung eines Facharztes res-
pektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen
oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diag-
nostizierten (…) in Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden
könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs-
vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl.
BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Die gemäss den fachärztli-
chen Berichten von der Beschwerdeführerin mithin angegebenen Ursache
für die (…) (Befragungen und sexuelle Belästigungen der Beschwerdefüh-
rerin wegen ihres verschwundenen Ehemannes) ist indes bei einer Ge-
samtwürdigung nicht als überwiegend wahrscheinlich und infolgedessen
als unglaubhaft zu werten (vgl. E. 5.4.1 ff.).
Von einem psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung vom 20. Dezember 2017 kann daher – übereinstim-
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Seite 12
men mit der Auffassung des SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. Ver-
nehmlassung S. 1 f.) – nicht gesprochen werden. Es bestand somit für das
SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Sachverhalt (insbe-
sondere medizinischer Art) vorzunehmen oder die Beschwerdeführerin
weitergehend oder ergänzend zu befragen.
5.4
5.4.1 In Einklang mit der Folgerung des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. act. A25/14 S. 6) lässt sich feststellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Behelligungen durch Unbekannte im Rahmen der Erstbefragung
anders schilderte, als in der Anhörung: Wie zuvor erwähnt (vgl. E. 5.3.1),
gab sie an der Erstbefragung an, sie sei drei Tage nach dem ersten Vorfall
erneut aufgesucht und geschlagen worden, wobei die Unbekannten ihr Te-
lefon und ihre Identitätskarte mitgenommen hätten. Anderthalb Monate
nach diesem Ereignis seien sie wiederholt aufgetaucht (das heisst also ein
drittes Mal), hätten sie geschlagen, ihr gedroht sie zu erschiessen, sie aufs
Bett geschubst, sie gefesselt und ihr die Bluse ausgezogen. Danach (und
damit ein viertes Mal) seien sie wiedergekommen und man habe sie an
den Händen gefesselt, auf einen Stuhl gesetzt und mit jemandem per Vi-
deoanruf telefoniert, sie mit einer Waffe bedroht und ihre Mutter in die Toi-
lette gesperrt. Dann sei sie an einen Ort gebracht und dort erneut geschla-
gen und am anderen Tag freigelassen worden.
Während der einlässlichen Anhörung erklärte sie demgegenüber zunächst,
drei Tage nach dem ersten Vorfall in B._______ als Leute in Zivil sie mit
einem Gewehr aufgesucht und das Haus kontrolliert hätten, seien diese
erneut (also ein zweites Mal) gekommen, wobei sie ihr Mobiltelefon (ledig-
lich) kontrolliert, sie (bereits bei diesem zweiten Vorfall) aufs Bett gestossen
und fotografiert und sie dem Videoanrufer gezeigt sowie ihre Identitätskarte
mitgenommen hätten (vgl. act. A19/20 S. 10). Diese sowie auch ihre wei-
teren Beschreibungen der verschiedenen Behelligungen durch Unbe-
kannte im Rahmen der einlässlichen Anhörung (vgl. act. A19/20 S. 11 ff.)
stehen damit nicht mit jenen im Rahmen der Erstbefragung in Einklang.
Insbesondere fällt auch auf, dass sie an der einlässlichen Anhörung er-
klärte, bereits einmal bei einem jener Vorfälle in B._______ fotografiert wor-
den zu sein (vgl. dazu auch act. A19/20 S. 11 f.). Gemäss ihren Aussagen
während der Erstbefragung wäre sie hingegen erst in D._______ fotogra-
fiert worden, wobei man ihr mit der Veröffentlichung der Fotos gedroht habe
(vgl. act. A17/16 S. 11).
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Seite 13
Auch ist die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach die Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Anzahl der Behelligungen durch Unbekannte in
den beiden Befragungen unterschiedliche Angaben machte (vgl. act.
A25/14 S. 5 f.). Ihren Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung zufolge
hätten sich vier solcher Vorfälle in B._______ ereignet (vgl. E. 5.3.1 u.
E. 5.4.1). In der einlässlichen Anhörung war sie sich demgegenüber nicht
mehr sicher respektive wäre sie ihren Schilderungen zufolge insgesamt
vier bis fünf Mal oder aber auch bloss zwei bis drei Mal in B._______ schi-
kaniert worden. (act. A19/20 S. 11 ff.).
Dem SEM ist im Weiteren dahingehend beizupflichten (vgl. act. A25/14
S. 6), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin erst
im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2017 vorbrachte, sie sei we-
gen ihres verschwundenen Ehemannes durch Unbekannte auch an ihrem
Arbeitsplatz (in B._______) aufgesucht respektive einige Male dort gesucht
worden (vgl. act. A19/20 S. 18). Denn dabei würde es sich um wesentliche
Ereignisse handeln.
Die Beschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Erstbefragung darüber
hinaus auch nicht, dass sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes in-
nerhalb von B._______ umgezogen sei (vgl. act. A19/20 S. 18). Ebenfalls
erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte sie zudem vor, sie
habe 15 Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren, dass ihr Vater
nach ihrer Ausreise mitgenommen und er gefragt worden sei, wo sich seine
Tochter und der Schwiegersohn befinde. Man habe ihm gedroht, man
würde die Fotos der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichen (vgl.
act. A19/20 S. 3 f.). Da es sich bei der Mitnahme ihres Vaters ebenfalls um
ein gewichtiges Sachverhaltselement handelt, leuchtet nicht ein, weshalb
sie dieses nicht schon – wie vom SEM in der Vernehmlassung ebenso be-
merkt (vgl. Vernehmlassung S. 3) – an der Erstbefragung vorbrachte. Zu-
dem widerspricht sich die Beschwerdeführerin zu dieser Schilderung im
Verlaufe der Anhörung vom 20. Dezember 2017, indem sie später davon
spricht, drei Mal nach ihrer Ausreise seien Leute zu ihr nach Hause gekom-
men, zuvor aber verneinte, dass sich – nebst der Mitnahme ihres Vaters –
weitere Vorfälle ereignet hätten (vgl. act. A19/20 S. 4 und S. 16).
Wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt (vgl. Vernehmlassung S. 3),
war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Gefühle zu beschreiben,
als sie nackt fotografiert wurde. Ihre Beschreibung des Mannes, der ihre
Bluse geöffnet habe, wirkte stereotyp und unsubstantiiert und es fällt auf,
D-462/2018
Seite 14
dass sie die Situationen, in denen sie sexuell belästigt worden sein soll,
eher emotionslos schilderte (vgl. act. A17/16 S. 10 f., act. A19/20 S. 12).
Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Verhältnisses ihres Ehemannes zu den LTTE als ungereimt und auswei-
chend zu bezeichnen. So antwortete sie auf die Frage, von wann bis wann
ihr Ehemann Anhänger der LTTE gewesen sei, als er Schüler gewesen sei,
habe er angefangen die LTTE zu unterstützen und er habe diese Unter-
stützung bis zu seiner Ausreise fortgeführt (vgl. act. A19/20 S. 7). Demnach
wäre er nicht – wie von ihr während der Erstbefragung stets behauptet –
verschwunden, sondern aus Sri Lanka ausgereist. Als sie gefragt wurde,
bis zu welcher Ausreise, korrigierte sich die Beschwerdeführerin mehrmals,
wobei sie erwähnte, er habe als Schüler angefangen die LTTE zu unter-
stützen und sei dann im Jahre 2012 verschwunden, bis er mit ihr gelebt
habe, respektive sie wisse nicht, ob er ausgereist sei. Auch gab sie an:
"Nach unserer Hochzeit in B._______ wurde er durch die Polizei festge-
nommen. Dann im Jahr 2012 ging er von dort weg. Seither habe ich keinen
Kontakt mehr. (vgl. act. A19/20 S. 7). Da die Hochzeit nach ihren Angaben
am (…) stattgefunden hat, wäre diesen Schilderungen zufolge ihr Ehe-
mann bereits im Jahre 2011 – und nicht wie in der Erstbefragung erklärt –
im Jahre 2012 (vgl. act. A15/3 S. 2, act. A17/16 S. 9 und S. 12) polizeilich
festgenommen worden.
Nebst diesen zahlreichen Unstimmigkeiten erhellt aber insbesondere nicht,
weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt wegen ihres Ehemannes Be-
helligungen ausgesetzt gewesen sein sollte. Ihren Aussagen zufolge wurde
ihr Ehemann nämlich bereits einen Tag nach seiner Festnahme durch die
Polizei in B._______ wieder frei gelassen. Der Verdacht der allfälligen
(ehemaligen) Zugehörigkeit zu den LTTE dürfte sich demnach nicht bestä-
tigt haben. Selbst wenn er aber weiterhin diesem Verdacht ausgesetzt ge-
wesen und deswegen verschwunden wäre, so erschiene nicht plausibel,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht durch die sri-lankischen Behörden
offiziell und intensiv zu dessen Verbleib befragt worden wäre. Welches In-
teresse Unbekannte daran gehabt hätten, ab 2012 in B._______ sowie
später in D._______ bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im August
2017 und damit über ganze fünf Jahre hinweg in der Art und Weise vergeb-
lich bei ihr nach ihrem Ehemann nachzufragen, leuchtet jedenfalls nicht
ein, zumal die LTTE seit Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 denn auch
nicht mehr existiert.
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Seite 15
5.4.2 Entgegen der in der Beschwerde dahingehend vertretenen Auffas-
sung, lassen sich erwähnte Ungereimtheiten (E. 5.4.1) auch nicht darauf
zurückführen, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfol-
gungsgründe vorbrachte. Diesem Umstand hat das SEM mittels Anhörung
durch ein entsprechendes Frauenteam genügend Rechnung getragen.
Auch lagen – wie zuvor erwähnt (vgl. E. 5.3.3) – keine Anhaltspunkte dafür
vor, sie sei während der Erstbefragung oder der einlässlichen Anhörung
infolge medizinischer Probleme nicht im Stande gewesen, ihre Fluchtvor-
bringen zu schildern.
5.4.3 Das SEM hat demnach die von der Beschwerdeführerin dargelegten
Vorfluchtgründe richtig und vollständig festgestellt und diese zu Recht als
nicht glaubhaft erachtet. An dieser Auffassung ändert im Übrigen auch die
pauschale Beschreibung in der Eingabe vom 2. März 2018, wonach sich
drei Personen Zugang in das Haus der Eltern in D._______ verschafft und
diese aufgefordert hätten, Informationen über den Aufenthaltsort ihrer
Tochter und ihres Schwiegersohnes preiszugeben, nichts, sind diese Schil-
derungen im Gesamtkontext doch als nachgeschoben und damit ebenso
als nicht glaubhaft zu erachten.
5.5
5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorlie-
gen, die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen
könnten.
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene
Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“
und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden
als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka,
Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land
schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die
D-462/2018
Seite 16
diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer und Rück-
kehrerinnen gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo ab-
rufbaren "Stop List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine
Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE ent-
hält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im
Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8).
Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka
sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung
anzupassen. Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risiko-
faktoren – zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nach-
teilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko
besteht im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.
5.5.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die angeb-
lichen Behelligungen nach dem Verschwinden ihres Ehemanns im Jahre
2012 sind – wie unter E. 5.4 besehen – als nicht glaubhaft zu erachten. Es
ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin weise eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf. Exilpolitische Tätigkeiten
sind keine bekannt. Sie erfüllt damit keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Es ist auch nicht bekannt, dass sie wegen einer
Straftat angeklagt oder verurteilt worden oder ein Strafregistereintrag vor-
handen wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der
bald zweijährigen Landesabwesenheit kann sie ebenfalls keine Gefähr-
dung ableiten.
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitäts-
karte im Original, hingegen keinen Reisepass zu den Akten gereicht. Ihre
Angaben zu ihrem Reisepass sind nicht übereinstimmend ausgefallen. So
gab sie an einer Stelle an, sie habe ihren Pass, auf dem ihr Foto drauf
gewesen sei für die Reise benutzt respektive einen Pass abgegeben, der
ihr Foto aber nicht ihren Namen getragen habe (vgl. act. A17/16 S. 7). An
anderer Stelle behauptete sie jedoch, sie sei mit einem gefälschten Reise-
pass ausgereist, der eine Foto einer Person beinhaltet habe, die ihr ähnlich
D-462/2018
Seite 17
gewesen sei (vgl. act. A19/20 S. 2). Selbst wenn sie aber ohne ihren Rei-
sepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zu-
rückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor
zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise
sowie zu einem „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) führen könnte.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch vom 21. September 2017
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3
6.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
D-462/2018
Seite 18
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerde-
führerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genann-
ten „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzulässig.
6.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
D-462/2018
Seite 19
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte
und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-
lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 29. April
2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt –
was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER
ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht
die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag,
anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Ein-
schätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus D._______, Distrikt
E._______,Nordprovinz, wo sie ihren Angaben zufolge ihren letzten Wohn-
sitz bei ihren Eltern hatte. Ihre Mutter ist – gemäss den eingereichten Un-
terlagen auf Beschwerdeebene – bedauerlicherweise verstorben. Ihr Vater
lebt aber nach wie vor in der Nordprovinz, besitzt ein eigenes Geschäft und
ist vermögend. Auch leben in E._______ ein Geschwister sowie weitere
Verwandte der Beschwerdeführerin. In ihrer Heimat konnte sie zudem be-
reits Berufserfahrungen sammeln und hat zuletzt im väterlichen Betrieb ge-
arbeitet (vgl. act. A11/7 S. 4, A17/16 S. 3 ff.). Es ist damit davon auszuge-
hen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere von ihrem
Vater, aber auch ihrem Bruder und weiteren Verwandten bei der Wieder-
eingliederung unterstützt werden kann und damit eine neue Existenz wird
aufbauen können.
D-462/2018
Seite 20
Auch die Tatsache, dass ihr gemäss den ärztlichen Berichten eine (…) und
eine mittelgradige depressive Episode attestiert wurde, lässt den Wegwei-
sungsvollzug – in Einklang mit dem SEM in dessen Vernehmlassung (vgl.
Vernehmlassung S. 3 f.) – nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte die Be-
schwerdeführerin nach wie vor auf psychotherapeutische und medikamen-
töse Behandlung angewiesen sein, kann eine solche auch in ihrem Hei-
matland erfolgen. Im Distrikt E._______ sind in verschiedenen staatlichen
Institutionen ambulante Therapien möglich und diese werden grundsätzlich
auch vom Staat bezahlt. Auch würde die in E._______ stationierte NGO
"Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Grup-
pentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Perso-
nen anbieten. Eine allfällige weiterzuführende medikamentöse Behandlung
wäre in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grund-
sätzlich kostenlos erhältlich. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch
in B._______ die Möglichkeit vorhanden wäre, sich ambulant oder statio-
när psychiatrisch behandeln zu lassen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2, sowie auch das Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H.). Schliesslich sei auf
die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie
darauf verwiesen, dass im Falle eines – wie in den ärztlichen Berichten
unter anderem vermerkt – vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer
adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
6.3.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 21
8.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrun-
gen. Wie vorstehend aufgezeigt sind diese – ex ante betrachtet – jedoch
nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gemäss dem Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS) geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstä-
tigkeit nach, weshalb sie als prozessual bedürftig erachtet werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) ist daher gutzuheissen und der Be-
schwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: