Abtei lung IV
D-4622/2007
scd/boi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni
2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4622/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge gemeinsam
mit seinem Bruder und dessen Frau sein in Zentralafghanistan im Be-
zirk Qarabagh (Provinz Ghazni) liegendes Heimatdorf B._______ im
Februar/März 2004 (Monat Hut des Jahres 1382). Auf dem Landweg
seien sie via Kandahar über Pakistan in den Iran gereist. Nach sechs
Monaten illegalen Aufenthalts in Teheran seien sie am 9. Oktober 2004
weiter in die Türkei gereist, wo er sich während 5 Monaten illegal in
Istanbul aufgehalten habe. Am 1. Februar 2005 habe er Istanbul mit
einem Schlepper verlassen, sei mit einem LKW, per Fähre, Zug und
PW am 14. März 2005 via Genf illegal nach C._______ gelangt, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein
Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei ein Angehöriger der Hazara und stamme aus Qa-
rabagh. Sein Bruder sei als Mitglied der Wahdat-Partei mit dessen
Kommandanten E._______ gut befreundet gewesen. Im März/April
2002 sei bei einem Zwischenfall im Bazar von G._______ ein anderer
Kommandant namens F._______ ermordet worden, worauf der mit
seinem Bruder befreundete Kommandant E._______ dieses Mordes
beschuldigt worden sei. E._______ habe zwei Jahre später, im
Februar/März 2004, nachdem einige Beamte aus Ghazni gekommen
seien um ihn zu verhaften, die Schuld auf den Bruder des
Beschwerdeführers abgewälzt, weshalb dieser mit seiner Frau und
auch er selbst aus Angst vor einer Blutrache geflohen seien.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere
ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 – eröffnet am 23. Juni 2007 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügten, da seine Vorbringen einerseits in we-
sentlichen Punkten unglaubhaft seien oder der Logik des Handelns wi-
dersprächen und andererseits widersprüchlich seien. Bezüglich des
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Vollzugs der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass gestützt auf
die Praxis der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich
als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden
militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer
permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Nach übereinstimmen-
der, aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazara-
jat, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, im innerafghani-
schen Vergleich zu den sicheren Regionen des Landes. Zudem sei es
nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von
internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell habe sich die
Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara seit dem Sturz der Taliban
verbessert. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen
könne und seine Angaben bezüglich seines angeblich fehlenden ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Afghanistan widersprüchlich
ausgefallen seien, könne sich das BFM trotz des Untersuchungsgrund-
satzes nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und fami-
liären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs äussern.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 9. Juli 2007 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und
infolgedessen sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit,
die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft den
falschen Massstab angewendet und die generelle Sicherheitslage in
Afghanistan habe sich zunehmend verschlechtert. Vermehrt fänden
bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Kriegsher-
ren oder Gefechte zwischen ausländischen Truppen und Taliban-
Kämpfern statt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete
aufgrund des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem
BFM Frist zur Vernehmlassung bis zum 15. August 2007 gesetzt.
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F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 nahm der Beschwerdeführer hier-
zu Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung über seinen Schulbesuch in der "Maula-Najjani"-
Schule in B._______ (Faxkopie) sowie verschiedene im Internet
erschienene Artikel zur Situation in seiner Heimatprovinz zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
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VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend im Asylpunkt um eine offensichtlich unbegründete, im Weg-
weisungspunkt um eine offensichtlich begründete Beschwerde, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels kann daher verzichtet werden.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asyl-
punkt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
zwei Jahre nach der Ermordung des Kommandanten F._______ habe
fliehen müssen, weil er zur Zielscheibe eines möglichen Racheaktes
geworden sei, unglaubhaft sei und der Logik des Handelns
widerspreche. So sei einerseits nicht einzusehen, weshalb die Familie
des ermordeten Kommandanten zwei Jahre hätte zuwarten sollen, um
den Mord an ihrem Sohn aufzuklären und nach dem Schuldigen zu
ahnden. Andererseits gebe es auch keinen Grund, weshalb sich die
Verwandten des Verstorbenen nicht über den tatsächlichen Hergang
der Ermordung hätten informieren können. Der Bruder des
Beschwerdeführers, der sich nicht an der Ermordung beteiligt habe,
hätte sich nicht vor Racheakten fürchten müssen. Ebenso bleibe
schleierhaft, wie der Beschwerdeführer in der äusserst kurzen Zeit
zwischen dem Auftauchen der Beamten und seiner Ausreise aus
Afghanistan hätte in Erfahrung bringen sollen, dass die Verwandten
des Ermordeten hinter ihm her seien. Nicht zuletzt hätte sich auch der
zurückbleibende Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits vor
Racheakten fürchten müssen, wenn eine solche zu erwarten gewesen
wäre.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe während des
Verfahrens auch unterschiedliche Zeitangaben betreffend den Tod des
Vaters gemacht.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift ein,
zum Zeitpunkt seines Problems habe es keine funktionierende Regie-
rung und keine Sicherheitskräfte gegeben, die sich um die Sache ge-
kümmert hätten, weshalb sie erst zwei Jahre später aktiv geworden
seien.
Weiter rügt er, das BFM habe den falschen Massstab zur Prüfung der
Glaubwürdigkeit angewendet, weshalb eine erneute Prüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsse.
4.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorgenannten Erwägungen
der Vorinstanz bezüglich des Nachweises der Flüchtlingseigenschaft
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im Sinne von Art. 7 AsylG zu bestätigen sind. In der Tat erscheinen die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung des
Kommandanten F._______ und der geltend gemachten Furcht des
Beschwerdeführers vor Blutrache durch die Familie des Verstorbenen
nicht nachvollziehbar. Die lange Zeitspanne von zwei Jahren zwischen
dem Tod des Kommandanten und dem Beginn der Nachstellungen
durch die Hinterbliebenen kann auch nicht durch den Einwand in der
Beschwerde, es habe im damaligen Zeitpunkt keine funktionierende
Regierung gegeben, diese sei erst zwei Jahre später aktiv geworden,
erklärt werden, da zum Wesen der geltend gemachten familiären
Racheakte (Blutrache) gehört, dass diese gerade nicht von staatlicher
Stelle ausgehen. Zu Recht führte das BFM als weiteres Argument ins
Feld, dass der Onkel des Beschwerdeführers ebenso einen Racheakt
durch die Familie des Opfers hätte befürchten müssen, wäre eine
solche zu erwarten gewesen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zur Überzeugung, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Asylpunkt zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum
Massstab der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nichts zu än-
dern.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensicht-
lich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels
erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu
Recht nicht gewährt worden.
4.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54
ff.).
5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Er-
örterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.6 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Bezirk Qarabagh in der Provinz Ghazni. Trotz Zweifel an der tatsäch-
lichen Herkunft des Beschwerdeführers ging das BFM bei der Begrün-
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dung der Zumutbarkeit der Wegweisung von der Herkunft aus Ghazni
aus.
Aufgrund der differenzierten Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Heiamtdorf B._______ in der Provinz Ghazni (vgl. A1 S. 2) hat
das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an dessen
angegebener Herkunft zu zweifeln oder diese gar als unglaubhaft zu
bezeichnen.
5.7 In EMARK 2003 Nr. 30 hat die ARK festgestellt, dass eine Rück-
kehr abgewiesener Asylsuchender nach Ghazni infolge der ange-
spannten Sicherheitslage als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
Bestätigt wurde diese Praxis in EMARK 2006 Nr. 9. Die entsprechende
Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit, denn die generelle
Sicherheitslage in Afghanistan kann auch aktuell nicht als stabilisiert
bezeichnet werden. Nach jüngster Darstellung der Uno hat die Gewalt
von radikalen Gruppen in ganz Afghanistan deutlich zugenommen; es
werden monatlich durchschnittlich 566 Anschläge verzeichnet. Ver-
mehrt sind internationale Hilfsorganisationen und Schutztruppen Ziele
solcher Anschläge (vgl. NZZ vom 12. März 2008). Der Bericht des
UNHCR vom 25. Februar 2008 zur Sicherheitslage in Afghanistan stuft
die gesamte Provinz Ghazni als äusserst unsicher ein (vgl. UNHCR-
Update zur Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung
ergänzenden Schutzes vom 25. Februar 2008 online auf der Website
> Suchbegriff> Update zur Sicherheitslage in Afgha-
nistan > 2. Dokument vom 25.2.2008 Quelle UN High Commissioner
for Refugees, besucht am 28.3.2008.) Damit ist vorliegend – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – die Herkunftsregion des
Beschwerdeführers besonders betroffen, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren.
5.8 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdefüh-
rer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul oder gegebenenfalls einer
anderen der in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen niederzulas-
sen, wo sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation ver-
gleichsweise besser darstellt als in den übrigen Gebieten Afghanis-
tans. Zur Situation in Kabul wird im Urteil EMARK 2003 Nr. 10
(vgl. auch EMARK 2005 Nr. 18 S. 166) festgehalten, es könne dort
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden.
Angesichts der auch in Kabul herrschenden schwierigen humanitären
und wirtschaftlichen Situation dränge sich jedoch eine zurückhaltende
Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbesondere die Exis-
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tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkei-
ten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
massgebend seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte
oder dort über familiäre Beziehungen verfügen würde (A1 S. 2/3, A14
S. 3/5). Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits wohnt eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers zufolge weiterhin im Dorf
B._______ in der Provinz Ghazni, die beiden verheirateten
Schwestern leben in Qarabagh (vgl. A14 S.3). Demzufolge kann
offensichtlich nicht von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz
oder einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden. Nach
dem Gesagten erweist sich vorliegend auch eine Rückkehr nach Kabul
oder in eine andere relativ sichere Provinz als nicht zumutbar.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren ist.
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine Ver-
letzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 83 Ziff. 7 lit. b AuG. Die Frage nach dem Vorliegen wei-
terer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Die
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 ist daher hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Da die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden hat, unterliegt
der Beschwerdeführer in diesen Punkten; hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs obsiegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind ihm praxisgemäss die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind insgesamt auf Fr. 300.-- festzu-
setzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht an-
waltlich vertreten, weshalb ihm keine zu entschädigende notwendige
Kosten erwachsen sind.
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit die Frage der Asylgewährung und Weg-
weisung betreffend abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs be-
treffend gutgeheissen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
21. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.-- auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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