B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4622/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Mullaitivu) – gelangte eigenen Angaben zu-
folge am 22. Februar 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2016 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 9. Juli 2018 im Wesentlichen vor, sein Bruder D._______
sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und seit
2009 verschollen, was seine Familie dem IKRK (Internationales Komitee
vom Roten Kreuz) gemeldet habe. Er selbst habe im Jahr 2008 ein Basis-
training bei den LTTE absolvieren und danach gelegentlich im Kampf ver-
letzte Personen transportieren müssen. Im Jahr 2009 sei er (mit seiner Fa-
milie) ins E._______ Camp gebracht worden. Er sei dort festgenommen
und befragt worden, habe dann aber wieder gehen dürfen, da er noch min-
derjährig und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Sommer 2013 habe
er einen Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) im Wahlkampf un-
terstützt und deshalb Probleme mit Angehörigen anderer tamilischen Par-
teien gehabt, die ihn zwei Mal geschlagen hätten.
Ausreisebegründend seien letztlich seine Probleme mit dem CID (Criminal
Investigation Department) gewesen: Im (…), in welchem er gearbeitet
habe, hätten drei Personen eine SIM-Karte gekauft respektive habe er eine
SIM-Karte seinem Freund F._______, der mit seinem Bruder zusammen-
gearbeitet habe, gegeben; drei Personen, die einen Bombenanschlag ge-
plant hätten, hätten diese SIM-Karte benutzt. Im April 2014 seien in diesem
Zusammenhang vier CID-Beamte in den (…) gekommen und hätten ihn
sowie seinen Chef mitgenommen. Sie seien während vier Tagen vermutlich
in beziehungsweise bei Colombo festgehalten worden. Er sei mehrmals
befragt und geschlagen worden. Sein Vater habe eine ihm unbekannte
Summe bezahlt, woraufhin er und sein Chef freigelassen worden seien.
Nach der Freilassung sei er umgehend zu einer Tante nach G._______
gegangen. Da deren Schwiegersohn, der rehabilitiert worden sei, mehr-
mals für Befragungen mitgenommen worden sei, habe er Angst bekommen
und sich nach ungefähr eineinhalb Monaten zu den Gärten seiner Familie
nach H._______ begeben. Dort sei er vier oder fünf Monate geblieben. Ab
Oktober 2014 habe er bei einer anderen Tante in I._______ gelebt. Bis zur
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Ausreise sei ihm persönlich nichts mehr zugestossen. Er habe jedoch er-
fahren, dass er gesucht und sein Chef erneut für eine Befragung mitge-
nommen worden sei. Da er F._______ gekannt habe, habe er Sri Lanka
schliesslich am (…) 2015 auf dem Luftweg verlassen. Er sei mit einem ihm
nicht zustehenden Reisepass von Colombo über Dubai in die Türkei geflo-
gen, wo er zwei Monate geblieben sei. Anschliessend sei er auf dem See-
und Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
B.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte, eine
Kopie seiner Geburtsurkunde und mehrere Dokumente betreffend das Ver-
schwinden seines Bruders D._______ (in Kopie) zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.b
C.b.a Das SEM qualifizierte die Ausreisegründe des Beschwerdeführers
als unglaubhaft. Es führte dazu zunächst zusammengefasst aus, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zur Begegnung mit dem CID im April 2014
und zur Festnahme seien karg sowie ausweichend gewesen und hätten
sich in wiederholenden Angaben erschöpft. Er habe auch nicht zu berich-
ten vermocht, wie er an diesem Tag vom CID weggebracht und anschlies-
send zahlreiche Male befragt worden sei. Zudem habe er nicht schildern
können, wie er nach der Freilassung wieder nach Hause gekommen sei.
Hätte er das Erwähnte wahrhaftig erlebt, wäre er in der Lage gewesen,
detailliert und mit Realkennzeichen davon zu berichten. Sodann seien
seine Angaben zum Käufer beziehungsweise den Käufern der SIM-Karte
wirr gewesen. So hätten gemäss seinen Aussagen in der BzP drei Perso-
nen eine SIM-Karte bei ihm gekauft. In der Anhörung habe er berichtet,
dass er die SIM-Karte einem Freund gegeben habe, beziehungsweise sei
die Person, welche die SIM-Karte gekauft habe, ein Freund von ihm gewe-
sen. Da der Verkauf dieser SIM-Karte der Ursprung seiner Probleme ge-
wesen sei, sei er gebeten worden, dieses Ereignis detailliert zu schildern.
Er habe jedoch erklärt, dass er sich nicht mehr daran erinnern würde. Zu-
mindest wäre zu erwarten gewesen, dass er noch wisse, an wen genau er
diese SIM-Karte verkauft oder wem er sie gegeben habe.
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Sodann hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos nach
den geltend gemachten Befragungen nicht wieder frei gelassen, sondern
inhaftiert worden wären, wenn er tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden
wäre, selber an terroristischen Aktivitäten oder Ähnlichem beteiligt zu sein
oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen.
Denn gemäss Erkenntnissen des SEM werde in Sri Lanka gegen Perso-
nen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die LTTE zu unterstützen
respektive unterstützt zu haben, konsequent behördlicherseits vorgegan-
gen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet wür-
den. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen. Hier-
für spreche auch, dass er bereits im E._______ Camp zu einer möglichen
LTTE-Mitarbeit befragt und wieder laufen gelassen worden sei. Die einge-
reichten Beweismittel würden nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
reisegründe ändern, da das Verschwinden seines Bruders nicht bezweifelt
werde.
C.b.b Weiter prüfte das SEM anhand sogenannter Risikofaktoren gemäss
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe. Dazu führte es im Wesentlichen
an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Aus-
reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hät-
ten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Be-
hörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem
sei sein Vorbringen, im Jahr 2013 die TNA unterstützt zu haben und des-
wegen zwei Mal geschlagen worden zu sein, mangels Intensität und wegen
fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen diesen Vorfällen und seiner
Flucht nicht asylrelevant. Auch die Anwesenheit seiner Schwester in der
Schweiz, die im Rahmen eines vom Kanton bewilligten Familiennachzugs
in die Schweiz gekommen und kein Asylverfahren durchlaufen habe, än-
dere nichts an dieser Verfügung.
C.b.c Das SEM bezeichnete sodann den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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Seite 5
13. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei das Verfahren an das SEM zur Ergänzung und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er – unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Sie wies die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis
zum 5. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Die Instruktionsrichterin hielt im Übrigen
und angesichts der in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Vollmacht
vom 5. Juli 2018 lautend auf Herr J._______ der Klarheit halber fest, dass
der rubrizierte Rechtanwalt als alleiniger Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers im Beschwerdeverfahren erachtet werde.
F.
Der geforderte Kostenvorschuss ging am 27. August 2018 bei der Ge-
richtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift trotz entsprechen-
den Rückweisungsantrags nicht dargelegt wird, inwiefern das SEM seiner
Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und den rechtser-
heblichen Sachverhalt mangelhaft erfasst haben soll. Jedenfalls ist im Um-
stand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen
der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – in der rechtlichen Würdi-
gung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtete, kein Verfah-
rensfehler zu sehen. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens
an das SEM ist daher abzuweisen.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von
unnötigen Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b.a vorste-
hend).
Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorin-
stanzlichen Einschätzung zu bewirken. Hinsichtlich des Beschwerdevor-
bringens, der Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe hinreichend
präzise und klar geschildert, ist beispielweise und in Konkretisierung der
vorinstanzlichen Erwägungen auf seine vagen und ausweichenden Aus-
führungen zu seiner Mitnahme durch die CID-Leute hinzuweisen, aus de-
nen etwa – trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Befragerin, detailliert
zu berichten – nicht hervorgeht, ob er und sein Chef freiwillig mit den CID-
Leuten mitgingen und in deren Van einstiegen oder ob diese Zwang an-
wendeten. Ebenso wenig geht aus seinen Aussagen hervor, was er sich
bei der Festnahme und der anschliessenden mehrstündigen Fahrt für Ge-
danken machte respektive ob er irgendwelche Befürchtungen hatte (vgl.
Akten SEM A 11/19 F66 ff., 72 ff.). Die Behauptung, das SEM habe den
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falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewandt geht entspre-
chend fehl.
Die erneute Schilderung der Ausreisegründe in der Beschwerdeschrift ver-
mag diese nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, son-
dern lässt zusätzliche Unklarheiten aufkommen, die gegen deren Glaub-
haftigkeit sprechen. So erstaunt es etwa, dass der Beschwerdeführer
K._______, der gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift eine der
drei Personen gewesen sein soll, die eine Bombe hätten legen wollen, im
vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnte. Damals erwähnte er
an der BzP neben F._______ nur L._______ und M._______, und an der
Anhörung zusätzlich N._______ (vgl. A 4/12 S. 7; A 11/19 F86 und 110).
Auch ist angesichts der Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren und
in der Beschwerdeschrift unklar, ob F._______ und M._______ zu den drei
Personen gehörten, die einen Bombenanschlag geplant haben sollen (vgl.
etwa A 11/19 F86; Beschwerdeschrift S. 3).
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann somit auch
nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn – wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht – verdächtigen, sich am Aufbau einer
Nachfolgeorganisation der LTTE zu beteiligen beziehungsweise beteiligt
zu haben.
6.2 Sodann kam das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und
mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass keine Risikofaktoren be-
stehen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun-
gen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden (vgl. Bst. C.b.b vorstehend). Die diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen, die an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des
Beschwerdeführers anknüpfen, sind nach den obigen Erwägungen offen-
sichtlich nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung
zu bewirken. Festzuhalten bleibt, dass angesichts der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers auch dessen
angebliche Bekanntschaft mit den Freunden seines Bruders D._______
sowie sein angeblicher Aufenthalt bei seiner Tante in G._______ und damit
sein behauptetes Zusammenwohnen mit einem „nur teils rehabilitierten
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LTTE-Mitglied“ (Schwiegersohn der Tante) unglaubhaft erscheinen. Im Üb-
rigen geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass
und weshalb die Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt bei der fragli-
chen Tante gehabt hätten. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Vor-
bringen daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann vermag allein
seine behauptete Unterstützung der TNA im Wahlkampf 2013 noch nicht
zu einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu führen. Diese hat denn auch seit den damaligen Wahlen
offenbar zu keinen weiteren Schwierigkeiten geführt (vgl. A 11/19 F63).
6.3 Es ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 10
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilin-
nen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
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Seite 11
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Ge-
biet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, noch Jahre später als
unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es
ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende
des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei
die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das
Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O.
insb. E. 9.5.9).
8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort B._______
respektive im Distrikt Mullaitivu, der sich im Vanni-Gebiet befindet, über ein
familiäres Beziehungsnetz (insb. Eltern und verheiratete Geschwister). Es
darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von Familie
und Verwandten unterstützt wird. Er ist jung und – bis auf unbelegte (…)
(vgl. A 4/12 S. 8) – gesund. Ausserdem verfügt er über einen A-Level-Ab-
schluss und hat vor seiner Ausreise mehrere Jahre in einem (…) gearbeitet
(vgl. A 4/12 S. 4). Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
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Seite 12
8.3.4 Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken, zumal sie einerseits das bereits in der ange-
fochtenen Verfügung und in E. 8.3.2 vorstehend erwähnte Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt lassen und andererseits
wiederum an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
rers anknüpfen. Sodann vermögen weder der neuste Länderbericht von
Amnesty International (respektive die in der Beschwerdeschrift angeführ-
ten Aussagen dieses Berichts) noch die angebliche politische (innere)
Überzeugung des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung nach Sri Lanka zu führen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich
daraus eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 27. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: