Abtei lung IV
D-4623/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Ali Civi,
c/o (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4623/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2005 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 10. Februar 2005 wurde er im Empfangszentrum
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch
befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am
16. Februar 2005 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Pro-
vinz C._______. Nachdem er von 1987 bis 1989 in D._______ den
Militärdienst absolviert habe, sei er als selbständiger Graphiker und
Kunstmaler tätig gewesen. Als Mitglied der Demokratischen Volks-
partei (Demokratik Halk Partisi; DEHAP) habe er bei deren Jugend-
fraktion Organisationstätigkeiten ausgeübt. Weil er einen Milizen der
Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) namens
A.K. unterstützt und ihm Unterkunft gewährt habe, habe das Staats-
sicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri; DGM) Nr. 3 in
C._______ im Frühjahr 2002 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und
ihn in der Folge zu einer Haftstrafe von acht Jahren, neun Monaten
und fünfzehn Tagen verurteilt. Nach der Einreichung einer Beschwerde
durch den Anwalt F.Ü. sei er nach vier Monaten einstweilen aus dem
Gefängnis "Typ E" von C._______ entlassen worden. Aus Angst vor
einer allfälligen Verurteilung sei er - nachdem er sich einen Reisepass
habe ausstellen lassen - nach I._______ gezogen. Während seines
Aufenthalts in Istanbul habe er von seinem Anwalt F.Ü. erfahren, dass
die in seinem Fall eingereichte Beschwerde vom Kassationshof Ende
2004 abgewiesen worden sei und das Staatssicherheitsgericht Nr. 3
am 14. Januar 2005 die nunmehr noch vier Jahre, neun Monate und
fünfzehn Tage dauernde Haftstrafe bestätigt habe. In der Folge habe er
die Türkei am 3. Februar 2005 verlassen und sei - im Laderaum eines
Lastwagens versteckt - auf ihm unbekanntem Weg und unter Um-
gehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
A.b Am 7. März 2005 reichte der Beschwerdeführer im Empfangszent-
rum B._______ ein Duplikat seines abgelaufenen Reisepasses und
am 14. März 2005 verschiedene Beweismittel - Schreiben und Ein-
gaben des Anwalts F.Ü. und eines Anwalts namens O.Ö. sowie einen
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22 Seiten langen Auszug aus dem Urteil des 3. Strafgerichts von
C._______ vom 17. Juni 2003 - in Kopie zu den Akten.
In Bezug auf die nachgereichten Beweismittel wurde dem Beschwer-
deführer am 16. März 2005 im Empfangszentrum B._______ das
rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere wurde auf verschiedene Auf-
fälligkeiten und Unstimmigkeiten sowie auf den Umstand, dass die Ver-
urteilung gemäss den eingereichten Dokumenten nicht vom Staats-
sicherheitsgericht, sondern vom Strafgericht C._______ ausgespro-
chen worden war, hingewiesen, und dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme gewährt. Bei dieser Gelegenheit machte
dieser auch geltend, er leide an Zuckerkrankheit, könne hier aber
keine Diät machen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2005 - dem damaligen Vertreter des Be-
schwerdeführers (...) am 5. April 2005 eröffnet - lehnte das Bundesamt
das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde der Beschwerdeführer am 30. März 2005 dem Kanton
D._______ zugewiesen.
D.
Der - nunmehr nicht mehr vertretene - Beschwerdeführer beantragte
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit auf den 3. Mai 2005 datierter Eingabe (massgeblicher Post-
stempel: 2. Mai 2005) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs und die Regelung des weiteren Aufenthaltes in der
Schweiz unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden nebst einer am 29. April 2005 vom E._______ aus-
gestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung Kopien verschiedener
Beweismittel zu den Akten gegeben, welche beweisen sollen, dass die
Familie des Beschwerdeführers unter dem Druck der türkischen Be-
hörden stehe (Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 15. Januar
2002, Urteil des 3. Strafgerichts von C._______ vom 2. März 2005,
Entscheid des Kassationshofs vom 5. Mai 2005, Bescheinigung
betreffend Z.O., Urteil betreffend M.N.O. und Entscheid betreffend
C.O.).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2005 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
F.a Die ARK ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara mit Sch-
reiben vom 13. Mai 2005 um Tätigung diskreter Abklärung verschiede-
ner sich im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerde-
führers und insbesondere mit den von ihm eingereichten Dokumenten
sich stellender Fragen.
F.b Die entsprechende Antwort der schweizerische Botschaft in Anka-
ra vom 26. Oktober 2005 ging am 3. November 2005 bei der ARK ein.
Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen (vgl. 4.2.1) näher eingegan-
gen.
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F.c Dem Beschwerdeführer wurde seitens der ARK am 14. November
2005 Gelegenheit gegeben, zu den Abklärungsergebnissen Stellung
zu nehmen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der aufgrund einer Krankheit
beziehungsweise einer Operation verlängerten Frist, am 30. Dezember
2005, durch seinen am 8. Dezember 2005 neu bestellten Vertreter ver-
nehmen. Auf diese Darlegungen wird ebenfalls in den nachfolgenden
Erwägungen (vgl. 4.2.2) näher eingegangen.
F.d Am 24. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK durch
seinen Vertreter ein auf den 2. Januar 2006 datiertes Bestätigungs-
schreiben des Anwalts F.Ü. mitsamt einer deutschen Übersetzung zu-
kommen.
G.
G.a Die vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau (F._______,
geboren (...), Türkei) stellte am 26. Oktober 2006 auf der
schweizerischen Botschaft in Ankara für sich und die beiden Söhne
(G._______, geboren (...), und H._______, geboren (...), ebenfalls
beide Türkei) ein Asylgesuch, zu dem sie dort noch am gleichen Tag
befragt wurde (Ref.-Nr. des BFM: N (...)). F._______ gab anlässlich
dieser Befragung verschiedene Dokumente (Familienbüchlein,
Familienregisterauszug, Scheidungsurteil, Schreiben des ehemaligen
Gemeindepräsidenten von (...) sowie mehrere ihren Ex-Mann
betreffende Unterlagen) zu den Akten und machte geltend, sie habe
sich im Mai 2004 offiziell vom Beschwerdeführer scheiden lassen, sei
aber nach Brauch nach wie vor mit ihm verheiratet. Seitdem ihr
(Ex-)Ehemann, welcher wegen Unterstützung der PKK zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, das Land verlassen habe, werde
sie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und könne mit
ihren Kindern kein normales Leben mehr führen.
G.b Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 6. Dezember
2006 - verweigerte das BFM F._______ und den beiden Kindern
G._______ und H._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
am 26. Oktober 2006 gestellte Asylgesuch ab.
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G.c F._______ ersuchte durch ihren Vertreter (ebenfalls Ali Civi) das
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2007
(D-100/2007) um Aufhebung der BFM-Verfügung vom 13. November
2006 und um Gutheissung des Asylgesuchs. Eventuell sei die Angele-
genheit "zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neu-
en Verfügung" zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
G.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 sistierte das Bun-
desverwaltungsgericht das Auslandverfahren betreffend F._______
und der beiden Kinder G._______ und H._______ bis zum Abschluss
des Asylverfahrens ihres Ex-Ehemannes (mithin des Beschwerde-
führers im vorliegenden Verfahren) in der Schweiz. Des Weiteren
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
H.
H.a Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Septem-
ber 2008 die Abweisung der Beschwerde betreffend A._______, da
diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent-
halte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Die von der Beschwerdeinstanz eingeleitete Botschaftsabklärung
bestätige im Wesentlichen die Einschätzungen des BFM unglaubwür-
diger Vorbringen; insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass aus dem
Datenblatt hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht wegen
politischer Delikte in der Türkei belangt werde. Des Weiteren lasse
auch die nachgereichte Bestätigung des Anwalts F.Ü. nicht auf eine
zweifelsfreie Herkunft schliessen, da die Unterschrift mit dem in der
Botschaftsabklärung festgehaltenen Unterschriftsabgleich lediglich im
Duktus eine gewisse Ähnlichkeit aufweise, jedoch nicht mit dem
Schriftbild übereinstimme. In Form und Inhalt weise auch dieses
Schreiben den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Hinsicht-
lich der angeführten Reflexverfolgung sei schliesslich anzumerken,
dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei;
der Beschwerdeführer habe weder anlässlich der Befragung zur Per-
son noch in der direkten Bundesanhörung eine solche vorgebracht,
sondern andere Umstände angeführt, welche zu den geltend ge-
machten Problemen geführt hätten. Aufgrund dieser Umstände erachte
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das BFM diese auf Beschwerdeebene angeführten Asylgründe als
nachgeschoben und konstruiert. Diese Einschätzung bestätige sich
dadurch, dass jene Beweismittel im Inhalt den Beschwerdeführer nicht
direkt betreffen würden.
H.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdefüh-
rer beziehungsweise dessen Vertreter vom nunmehr zuständigen Bun-
desverwaltungsgericht am 12. September 2008 zur Stellungnahme
überwiesen.
Ein am 16. September 2008 vom Vertreter des Beschwerdeführers ein-
gereichtes Gesuch um Zustellung der in der Vernehmlassung des BFM
vom 10. September 2008 erwähnten Botschaftsabklärung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2008 mit der Begrün-
dung abgelehnt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien ihm
bereits am 14. November 2005 offengelegt worden; überdies seien ihm
am 16. Dezember 2005 alle wesentlichen Akten - darunter auch die
Botschaftsanfrage - zugestellt worden.
H.c Am 29. September 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausfüh-
rungen vernehmen. Er hielt dabei daran fest, "ausschliesslich aus poli-
tischen Gründen" in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben, da er und
seine Familie "infolge politischer Aktivitäten unter permanentem Druck
der Behörden" stünden. Sodann erscheine "nicht nachvollziehbar",
weshalb der Anwalt F.Ü. das Bestätigungsschreiben nicht hätte selbst
verfassen sollen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer schon "von
Beginn weg andere Familienmitglieder erwähnt, welche sich ebenfalls
politisch engagiert" hätten und "von den Behörden verfolgt" worden
seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer behauptete, wiederholt einen Milizen der PKK
unterstützt und auch beherbergt zu haben. Im Frühjahr 2002 sei des-
halb gegen ihn vor dem Staatssicherheitsgericht Nr. 3 in C._______
ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dessen Urteil sei am
14. Januar 2005 bestätigt worden.
4.1 Die Vorinstanz äusserte in ihrer angefochtenen Verfügung aus ver-
schiedenen Gründen gewichtige Zweifel an der geltend gemachten be-
hördlichen Verfolgung aus politischen Gründen.
4.1.1 Sie wies vorab darauf hin, die vom Beschwerdeführer am
14. März 2005 eingereichten Beweismittel stünden inhaltlich in kras-
sem Widerspruch zu den in den Anhörungen gemachten Asylgründen.
In der Tat ergibt sich aus dem eingereichten Urteil vom 17. Juni 2003,
dass der Beschwerdeführer nicht vom Staatssicherheitsgericht Nr. 3,
sondern vom 3. Strafgericht in C._______ zu einem mehrjährigen Haft-
strafe verurteilt worden war. Anlässlich der Befragung vom 16. März
2005 darauf angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, die Staats-
sicherheitsgerichte (DGM) seien in der Türkei mittlerweile aufgehoben
worden; jetzt seien andere Gerichte zuständig (vgl. A12, S. 2). Ange-
sichts dessen, dass das Urteil aber vom 17. Juni 2003 datiert, die
Staatsicherheitsgerichte, an denen politische Delikte verhandelt wur-
den, jedoch erst im Juni 2004, mithin erst ein Jahr später in die ge-
wöhnliche Gerichtsbarkeit aufgenommen beziehungsweise an die am
jeweiligen Ort vorhandenen Grossen Strafkammern angehängt wur-
den, muss der Einwand des Beschwerdeführers als blosse Schutzbe-
hauptung gewertet werden.
Sodann hielt das BFM zutreffend fest, weder im besagten Urteil vom
17. Juni 2003 noch in den beiden Beschwerdeschriften des Anwalts
O.Ö. sei von einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unter-
stützung eines PKK-Milizen die Rede; vielmehr gehe es darin um eine
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strafrechtlich relevante Angelegenheit im Zusammenhang mit ge-
fälschten Arztzeugnissen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen,
sagte der Beschwerdeführer, wenn sie "den Weg" gegangen wären,
den er nun den Schweizer Behörden erzählt habe (ein Verfahren aus
"politischen Gründen"), hätte er eine höhere Strafe erhalten, weshalb
er sich auf Anraten seines Anwaltes hin für den "Weg" mit der nied-
rigeren Strafe (ein gemeinrechtliches Verfahren) entschieden habe
(vgl. A12, S. 2). Diese Erklärung vermag ebenfalls nicht zu überzeu-
gen, haben doch - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt wurde - Personen in einem Strafverfahren erfahrungsgemäss
keine Möglichkeit, zwischen ihnen zur Last gelegten Delikten auszu-
wählen, schon gar nicht, wenn es sich um ein politisches Delikt han-
deln könnte. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, es handle sich
bei den vorliegenden Dokumenten nur um einen Teil seines Dossiers,
nämlich um den, der dann an den Kassationshof gelangt sei, muss als
blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Angesichts dieser Sachlage wertete das BFM das auf den 7. März
2005 datierte Schreiben des Anwalts F.Ü., wonach der Beschwerde-
führer eine Gefängnisstrafe wegen Hilfeleistung und Beherbergung der
PKK im Sinne von Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches zu ver-
gegenwärtigen habe, berechtigterweise als blosses Gefälligkeits-
schreiben.
4.1.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz, wenn der Be-
schwerdeführer - wie von ihm behauptet - seit Frühjahr 2002 in einem
politischen Strafverfahren gestanden hätte, wäre ihm im Januar 2004
kein Reisepass ausgestellt worden, gefolgt werden.
4.1.3 Schliesslich wies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
(vgl. A13, S. 4) auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seine Ausreise sehr oberflächlich und realitätsfremd schilderte und
sich überdies in seinen Aussagen betreffend die Flucht aus der Hei-
matregion beziehungsweise betreffend die Dauer der Aufenthalte in
C._______, D._______ und I._______ in grobe Widersprüche
verstrickte. Die vom Beschwerdeführer (vgl. A4, S. 18) dazu
abgegebene Erklärung, er sei sehr lange auf der Flucht gewesen und
wisse die Daten nicht mehr genau, vermag die festgestellen
Ungereimtheiten nicht zu beseitigen, zumal die Vorbringen lediglich
das Jahr vor der Befragung betreffen und es dem Beschwerdeführer
daher möglich gewesen sein sollte, anzugeben, ob er sich während
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mehr als eines Jahres oder nur sechs Monate lang auf der Flucht
befunden habe.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird zu den vorstehend aufgeführten Un-
stimmigkeiten nicht näher Stellung bezogen. Hingegen versucht der
Beschwerdeführer, die Beschwerdeinstanz mit der Einreichung weite-
rer Beweismittel - welche jedoch teilweise bereits im vorinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gegeben wurden (Dokumente no. (...) und no.
(...)) - davon zu überzeugen, dass er aus politischen Gründen in der
Türkei verfolgt sei.
4.2.1 Die durch die schweizerische Botschaft in Ankara getätigten Ab-
klärungen ergaben, dass Dokumente no. (...) und no. (...) sowie auch
das Schreiben des Anwaltes F.Ü. vom 7. März 2005 aufgrund
verschiedener Ungereimtheiten in formeller und inhaltlicher Hinsicht
als nicht authentisch zu qualifizieren seien. Die anderen den
Beschwerdeführer – dessen Identität erstellt sei - betreffenden
Dokumente seien zwar authentisch. Gemäss den erhaltenen
Informationen habe es aber keine Anklage politischen Charakters
gegeben. Der Prozess gegen den Beschwerdeführer betreffe vielmehr
ein gemeinrechtliches Delikt, für welches dieser eine Haftstrafe von
vier Jahren, neun Monaten und fünf Tagen erhalten habe; das Urteil
sei in Rechtskraft erwachsen und die Strafe sei noch nicht verbüsst.
Das angeblich einen Cousin des Beschwerdeführers, Z.O., betreffen-
de, von der 6. Kammer des Schwurgerichts von C._______ aus-
gestellte Dokument sei authentisch; die Haftstrafe sei aufgrund des
Gesundheitszustandes des Verurteilten aufgehoben worden. Das Do-
kument betreffend M.N.O. sei am 30. September 1999 von der 2. Kam-
mer des DGM C._______ verfasst worden; darin werde festgestellt,
dass gegen M.N.O. keine Verurteilung aufgrund seiner Aktivitäten für
die PKK erfolge, da er vom Amnestiegesetz no. 3419 profitiere. Im Do-
kument betreffend C.O. gehe es um eine Strafe, welche seinerzeit auf-
grund von medizinischen Beschwerden aufgeschoben worden sei, wo-
bei der Grund für den Aufschub nun offenbar weggefallen sei.
Schliesslich existiere über den Beschwerdeführer - welcher (nunmehr)
einem Passverbot unterliege - ein Datenblatt, welches aber keinen po-
litischen Inhalt habe; die Polizei von C._______ habe das Datenblatt
im Jahre 2002 aufgrund einer Anklage wegen Dokumentenfälschung
angelegt.
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4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2005 führte der
Vertreter des Beschwerdeführers aus, Rechtsanwalt F. Ü. habe ihm ge-
genüber versichert, den Beschwerdeführer zu kennen und diesen ver-
treten zu haben. Das Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer
sei im Übrigen nur deshalb nicht politischen Inhalts gewesen, weil der
Verteidiger bewusst den wahren Hintergrund der begangenen Urkun-
denfälschungen verschwiegen habe; andernfalls wäre eine viel höhere
Haftstrafe zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend Z.O., M.N.O. und
C.O. als authentisch beurteilt worden seien, untermauere nicht nur die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine eigene
politische Aktivität, sondern lege auch den Schluss nahe, dass er be-
reits aufgrund der nahen Verwandtschaft zu verhafteten PKK-Mitglie-
dern eine Reflexverfolgung befürchten müsse.
4.2.3 Diese Darlegungen sind indessen - wie auch die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2008 bemerkte - nicht ge-
eignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
nicht wegen eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines politi-
schen Deliktes belangt werde. In Bezug auf das am 24. Januar 2006
nachgereichte, auf den 2. Januar 2006 datierte Bestätigungsschreiben
des Anwalts F.Ü. bemerkte das BFM in der Vernehmlassung vom
10. September 2008, die darauf angebrachte Unterschrift weise mit
dem in der in der Botschaftsabklärung festgehaltenen Unterschriftsab-
gleich "lediglich eine gewisse Ähnlichkeit im Duktus" auf, stimme je-
doch nicht mit dem Schriftbild überein. Augenfälliger als die Unter-
schiede in den Unterschriften auf dem Bestätigungsschreiben vom
2. Januar 2006 und auf dem in der Botschaftsabklärung festgehal-
tenen Unterschriftenabgleich erscheint indessen die Diskrepanz zur -
angeblich ebenfalls von F.Ü. stammenden - Unterschrift auf dem im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 14. März
2005; diese Unterschrift stammt klarerweise von einer anderen Person.
Ungeachtet dieser Auffälligkeiten kann der Auffassung der Vorinstanz
gefolgt werden, die Bestätigung weise in Form und Inhalt den Charak-
ter eines blossen Gefälligkeitsschreibens auf, weshalb ihr kein weiterer
Beweiswert zukommen kann.
Auf die weiter geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung wird
nachfolgend unter Ziff. 4.4 der Erwägungen näher eingegangen.
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4.3 Die vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau behauptete an-
lässlich der am 26. Oktober 2006 auf der schweizerischen Botschaft in
Ankara durchgeführten Befragung, mit den türkischen Behörden Prob-
leme zu haben, weil ihr Ex-Mann wegen Unterstützung der PKK verur-
teilt worden sei. "Auf Druck der Behörden hin und aus Sicherheitsgrün-
den" hätten sie und ihr Mann sich dann scheiden lassen; die religiös
begründete Ehe bestehe jedoch fort (vgl. Dossier von F._______, A1,
S. 2 f., sowie Beschwerdeschrift S. 4; da F._______ und der Be-
schwerdeführer in der Schweiz von derselben Person vertreten wer-
den, sind die Akten aus dem Asylverfahren von F._______ dem Ver-
treter Ali Civi bekannt).
Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
zu seinem Asylgesuch lediglich zu Protokoll gegeben hatte, er sei ge-
schieden und die beiden Kinder, zu denen er keinen Kontakt mehr
habe, lebten bei seiner Ex-Frau, welche mittlerweile wieder verheiratet
sei (vgl. A1, S. 3 und A4, S. 3). Ungeachtet dieser Ungereimtheiten
hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und
seiner Ex-Frau vermag der Umstand, dass F._______ auf der
Schweizer Botschaft in Ankara um Asyl nachsuchte und sich dabei auf
die angeblich beim Beschwerdeführer aus politischen Gründen beste-
henden Probleme abstützt (und dabei - nebst verschiedenen ihre
Identität betreffenden Unterlagen auch ihren Ex-Mann betreffende, in
der Hauptsache bereits von jenem selbst eingereichte Dokumente in
Kopie zu den Akten reichte), die Feststellung, der Beschwerdeführer
habe nicht aus politischen, sondern aus gemeinrechtlichen Gründen
Probleme mit den türkischen Behörden, ebenfalls nicht zu entkräften.
4.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer drei angebliche Ver-
wandte betreffende Unterlagen in Kopie zu den Akten (vgl. oben
E.4.2.1 – E.4.2.3) und machte geltend, aufgrund der nahen Verwandt-
schaft zu verhafteten PKK-Mitgliedern müsse er auch eine Reflexver-
folgung befürchten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f. sowie Stellungnah-
me vom 30. Dezember 2005, S. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der ARK ent-
wickelten Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt wer-
den, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis
Seite 13
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vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organi-
sationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK
2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h und Nr. 17 E. 3c; vgl. auch
EMARK 1993 Nr. 6).
Zwar wurden die drei besagten Dokumente - eine Bescheinigung be-
treffend den angeblichen Cousin Z.O., ein Urteil betreffend M.N.O. so-
wie ein Entscheid betreffend C.O. - aufgrund der von der Schweizer
Botschaft in Ankara getätigten Abklärungen als echt befunden. Über-
dies tragen die in den eingerichten Unterlagen erwähnten Personen
den gleichen Nachnamen wie der Beschwerdeführer.
Ob es sich indes bei den in den drei Dokumenten erwähnten Männern
tatsächlich um nahe Angehörige des Beschwerdeführers handelt, steht
nicht fest und muss auch nicht näher abgeklärt werden. Wie das BFM
nämlich in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 zutreffend
ausführte, erwähnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren die drei Personen beziehungsweise deren Verfahren nicht, son-
dern brachte andere (eigene) Gründe vor, welche zu den geltend ge-
machten Problemen mit den türkischen Behörden geführt haben sol-
len. Die nunmehr behauptete Reflexverfolgung erscheint nachgescho-
ben und nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu be-
wirken. An dieser Feststellung vermag auch die in der Stellungnahme
vom 29. September 2008 (vgl. S. 3) angebrachte Bemerkung, der Be-
schwerdeführer habe "von Beginn weg andere Familienmitglieder er-
wähnt", welche sich politisch engagiert hätten und von den Behörden
verfolgt seien, nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer doch an-
lässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. A4, S. 10) lediglich zu Pro-
tokoll, ein Onkel väterlicherseits sei im Jahre 1991 ums Leben gekom-
men und zwei weitere Verwandte befänden sich im Gefängnis, wes-
halb er es als seine Pflicht angesehen habe, diese zu unterstützen.
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht
aus politischen Gründen, sondern wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts von den Behörden gesucht wird. Schliesslich ist festzuhalten,
dass die ausgesprochene Strafe (Vier Jahre, neun Monate und fünf
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Tage Haft) für das vom Beschwerdeführer begangene gemeinrechtli-
che Delikt (Urkundenfälschung) zwar relativ hoch erscheint, jedoch
durchaus dem üblichen Strafmass entspricht, und auch keine Hinweise
vorliegen, dass das den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren
unfair abgelaufen wäre. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner kurdi-
schen Ethnie - einem asylbeachtlichen Politmalus ausgesetzt sein
könnte. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen
der Vorinstanz und auf die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe
und in den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2005 und vom 29. Sep-
tember 2008 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundes-
amt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 15
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6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.).
In der Rechtmitteleingabe (vgl. S. 4) wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei be-
reits am Flughafen mit einer Verhaftung zu rechnen. In den Stellung-
nahmen vom 30. Dezember 2005 (vgl. S. 2) und vom 29. September
2005 (vgl. S. 3) wird zudem ausgeführt, sobald die türkischen Behör-
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den nähere Indizien dafür hätten, dass seine Familienmitglieder Aktivi-
täten der PKK unterstützt hätten, habe der Beschwerdeführer "nebst
der bereits verhängten noch eine viel höhere Haftstrafe zu gewärti-
gen".
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen
Haftstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe jedoch noch nicht abge-
sessen hat, muss er in der Tat befürchten, bei seiner Rückkehr in die
Türkei festgenommen zu werden. Nachdem die (noch nicht verbüsste)
Strafe jedoch - wie vorstehend unter Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen
eingehend dargelegt wurde - ein gemeinrechtliches Delikt betrifft und
im Übrigen auch eine Reflexverfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten
angeblicher Verwandter nicht glaubhaft erscheint (vgl. Ziff. 4.4 der Er-
wägungen), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in der Türkei "misshandelt, gefoltert und einem unfairen Verfahren un-
terworfen" würde (vgl. Beschwerde S. 4).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Militante kurdische Aktivisten haben seit November 2003 in der
ganzen Türkei wiederholt Anschläge verübt. In den vergangenen Mo-
naten kam es zudem im Südosten des Landes, insbesondere entlang
der Grenze zum Irak, vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der PKK. Es kann jedoch
auch unter Berücksichtigung dieser Ereignisse bezüglich der Türkei
und insbesondere auch bezüglich dem Herkunftsort des Beschwerde-
führers, (...) Stadt C._______, oder bezüglich der im Westen des
Landes gelegenen, (...) Stadt D._______, wo seine Mutter und seine
drei Geschwister leben, nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen
werden.
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6.3.2 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend, er sei zuckerkrank und müsste eine Diät einhalten (vgl.
A12, S. 3 f.). Ob er überdies auch Medikamente benötigt, ist aus den
Akten nicht ersichtlich, doch wären solche ohne Weiteres auch in
C._______ und D._______ erhältlich. Es ist im Übrigen davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Falle eines Ge-
fängnisaufenthaltes die notwendige medizinische Betreuung zugestan-
den würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher unter medi-
zinischen Gesichtspunkten zumutbar.
6.3.3 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersicht-
lich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute,
17-jährige Schulbildung, spricht nebst seiner Muttersprache Kurdisch
auch Türkisch und ist in seiner Heimat seit 1989 als selbständiger Gra-
phiker und Kunstmaler tätig gewesen. Zudem wohnen seine nächsten
Angehörigen (Mutter und Geschwister) nach wie vor in der Türkei und
es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilf-
lich sein werden.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2005, mithin
seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der
Schweiz auf.
Seite 18
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6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr in die Türkei entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2005
verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos
erschienen und zurzeit weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen
ist (der Beschwerdeführer geht in der Schweiz nach wie vor keiner Er-
werbstätigkeit nach), ist dem erwähnten Gesuch zu entsprechen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 20