Abtei lung IV
D-4623/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4623/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 13. April 2007 verliess, am 8. Mai 2007 in die Schweiz
einreiste und am folgenden Tag in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (...) vom 31.
Mai 2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM vom 21. Juni 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde
und stamme aus Suleymaniya, wo er als B._______ tätig gewesen sei
und ein C._______ mit D._______ besessen habe,
dass er nie politisch aktiv oder interessiert gewesen sei,
dass er im von einer Person den Auftrag erhalten habe, unter einem
E._______ eine F._______ einzubauen,
dass sein Auftraggeber in der Folge auch einen anderen Kunden
gebracht habe, dem er eine G._______ mit einer H._______ habe
kreieren sollen,
dass er später durch einen Bekannten erfahren habe, diese
G._______ sei zur Aufbewahrung von I._______ bestimmt gewesen,
dass er sich, nachdem seine Auftraggeber von ihm verlangt hätten, bei
ihnen zu Hause ein Versteck unter dem Boden einzurichten,
entschlossen habe, das J._______ der K._______, welches seinen
Sitz schräg gegenüber C._______ gehabt habe, zu informieren,
dass seine Ansprechperson ihn angewiesen habe, weiterhin für seine
Auftraggeber – offensichtlich L._______ – tätig zu sein und das
J._______ über alles zu informieren,
dass er fast täglich vor das J._______ zitiert worden sei, daher nicht
mehr richtig seiner Arbeit habe nachgehen können und deshalb
verlangt habe, nicht mehr belästigt zu werden und die Festnahme der
L._______ gefordert habe,
dass die K._______ daraufhin beide L._______ verhaftet habe,
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dass einige Zeit danach Angehörige der beiden L._______ zweimal in
sein C._______ gekommen seien und ihm gedroht hätten, ihn
umzubringen, sofern die beiden Verhafteten nicht bald frei kämen,
dass er auch mehrere Drohanrufe auf sein Handy erhalten habe,
dass er das J._______ der K._______ darüber informiert habe und
aufgefordert worden sei, bei ihnen zu übernachten, um sich allfälligen
Übergriffen zu entziehen,
dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe, da er nicht
immer bei der K._______ habe übernachten können und Angst gehabt
habe, auswärtige Aufträge zu erledigen,
dass er B.______ am 13. April 2007 verlassen, zu Fuss ohne
Dokumente von M._______ aus die Grenze N._______ passiert habe
und in der Folge via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 und am 31. Mai 2007
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder
Identitätsdokumente einzureichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht
nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli
2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm zu gewähren und
es sei ihm allenfalls eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu
bewilligen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenso abwies wie das Gesuch um Gewährung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung und dem Beschwerdeführer
Frist ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.--,
dass der Beschwerdführer mit Eingabe vom 13. Juli 2007 zwei
Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 13.
Juli 2007 leistete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, inner-
halb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein
Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
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dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten,
dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen
Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der
Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E.
5.6.5),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a ANAG materiell zur Sache zu äussern hat,
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender
Erwägung - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder
Identitätspapiere" abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG),
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet
wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu
verstehen ist,
dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (gros-
sen) administrativen Aufwand ermöglichen,
dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig
Reisepässe und Identitätskarten genügen,
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dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene
Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt
worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu
erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist,
dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere
vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht
genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die
Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
zweifelsfrei feststeht,
dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen
Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere
darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.),
dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der
Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit
der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit
eine Verschärfung beabsichtigt wurde,
dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
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dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich
dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann,
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im
Transitzentrum (...) am 31. Mai 2007 protokollierten Aussagen sowie
auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch
BFM vom 21. Juni 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass seine Aussagen zudem vage und ausweichend sowie der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend
ausgefallen seien, weshalb die dargelegten Behauptungen, namentlich
der Verrat seiner Auftraggeber an die K._______, ihre Verhaftungen
und die damit in Zusammenhang stehende Bedrohung durch ihre
Verwandten, nicht geglaubt würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen
Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom
Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in
die Schweiz (mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss über die Grenze
N._______ und von dort mit dem Lastwagen in die Schweiz, ohne
kontrolliert worden zu sein) und seine Aussage, er sei ohne Reise-
oder Identitätspapiere in die Schweiz gereist und habe seine
Identitätsdokumente im Irak zurückgelassen, nicht unplausibel
erscheinen,
dass der Beschwerdeführer ferner bereits im Transitzentrum (...)
anlässlich der Erstbefragung erklärte, seine Identitätskarte befinde
sich zuhause, woraufhin er in Anwesenheit des Befragerteams seinen
O._______ zuhause angerufen hat, welcher noch während laufender
Befragung Kopien der Dokumente (abgelaufene Identitätskarte,
Nationalitätenausweis) gefaxt hat,
dass der Beschwerdeführer zudem auf entsprechende Frage
bestätigte, er werde – sofern es ihm gelinge – nach dem Telefon die
Originale nachkommen lassen (vgl. A1, S. 4),
dass er schliesslich erklärte, eines der vom O._______ zugestellten
Dokumente sei die Kopie seiner alten, abgelaufenen Identitätskarte,
und er werde versuchen, das Original der aktuellen, im Jahre 2003
ausgestellten Identitätskarte beizubringen (vgl. A1, S. 5),
dass er in der Folge die aktuelle Identitätskarte sowie den
Nationalitätenausweis im Original aus dem Irak (Postaufgabe im
Irak: ) zukommen liess und mit Eingabe vom 13. Juli 2007
(Poststempel) zu den Akten reichte,
dass nach dem Gesagten entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen,
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dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene
Verfügung vom 2. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der am 13. Juli 2007 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dem
Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstanden, zumal er
rechtlich nicht vertreten ist,
dass daher keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular
"Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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