Abtei lung IV
D-4624/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Kurt Gysi, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
1. A._______, geboren _______, Türkei, sowie deren Kinder
2. B._______, geboren _______, Türkei,
3. C._______, geboren _______, Türkei, und
4. D._______, geboren _______, Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. März 2005 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und ethnische Türkin mit
letztem Wohnsitz in _______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren drei
Kindern eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2005 und reiste von unbekannten
Ländern her kommend am 7. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum _______ um Asyl
nachsuchte. Am 10. Februar 2005 wurde sie dort summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am
28. Februar 2005 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie sei wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen. Zwei der Kinder, O.
und Z., seien von Geburt an behindert, und zwar sowohl geistig als auch körper-
lich. Sie sei nicht in der Lage, ihre Kinder selbst zu pflegen. Seitens der Familien-
angehörigen erhalte sie kaum Hilfe. Eine adäquate medizinische Behandlung in
der Türkei respektive eine Spezialschule könne sie sich finanziell nicht leisten. Die
Kinder seien in der Türkei untersucht worden, unter anderem in Krankenhäusern
in Konya und Ankara. Die empfohlene Behandlung hätten sie jedoch nicht bezah-
len können. Sie hätten keinen Krankenversicherungsausweis. Ihr Ehemann arbeite
in Istanbul als Gelegenheitsarbeiter und verdiene sehr wenig. Er sei ein paar Mal
in Untersuchungshaft gewesen, weil er an politischen Aktionen teilgenommen
habe. In _______ hätten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt und seien
teilweise vom Schwiegervater unterstützt worden. Dieser sei aber geizig. Wenn er
wollte, könnte er durchaus die Behandlung der Kinder bezahlen. Es habe immer
Auseinandersetzungen gegeben wegen des Geldes. Die Arztbesuche der Kinder
habe ihr Vater bezahlt. Auch die Reise in die Schweiz sei grösstenteils von ihrem
Vater finanziert worden.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre
eigene sowie die Identitätskarten ihrer drei Kinder zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2005 - eröffnet am 23. März 2005 -
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das
BFM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 22. April 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Beschwerdeführer sei-
en in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme
von weiteren medizinischen Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
3Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wies der zuständige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist Arztzeugnisse einzureichen.
E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 17. Mai 2005 beantragen, das BFM
sei anzuweisen, die beiden behinderten Kinder medizinisch begutachten zu las-
sen. Dieser Eingabe lagen ein Schreiben des Rechtsvertreters an Dr. med. T. F.
vom 4. Mai 2005 sowie ein Schreiben von Dr. med. T. F. vom 11. Mai 2005 bei.
F. Die ARK lehnte das in der Eingabe vom 17. Mai 2005 gestellte Gesuch mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2005 ab und räumte den Beschwerdeführern eine weitere Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ein. Dem darauffolgenden Fristerstre-
ckungsgesuch vom 7. Juni 2005 wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005
entsprochen.
G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, die Ärzte weigerten
sich mit unterschiedlichen Begründungen, die beiden Kinder zu begutachten. Der
Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2005,
E-Mail-Verkehr zwischen dem _______ und Prof. Dr. med. M. S. (_______) vom
8. und 9. Juni 2005, Bestätigung von Dr. med. R. E. vom 3. Juni 2005.
H. Die Beschwerdeführerin liess dem BFM ein undatiertes, eigenhändig in türkischer
Sprache verfasstes Schreiben zukommen (Eingang BFM: 5. Juli 2005), welches
das BFM am 21. Juli 2005 zuständigkeitshalber an die ARK weiterleitete.
I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 vollumfänglich an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. In der Stellungnahme vom 14. November 2005 hielt der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel zu den
Akten: Schreiben von Dr. med. T. F. vom 14. November 2005, Schreiben des Vier-
telvorstehers von _______ vom 15. April 2005, Brief des Schwiegervaters der Be-
schwerdeführerin vom November 2005.
K. Mit Verfügung vom 21. November 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert Frist bisher nicht abgegebene medizinische Unterlagen aus der Türkei
- inklusive einer Übersetzung in eine Amtssprache - nachzureichen.
4L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. November
2005 die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Schreiben des Viertelsvorste-
hers und des Schwiegervaters zu den Akten.
M. Mit Verfügung vom 30. November 2005 erstreckte die ARK antragsgemäss die
Frist zur Einreichung und Übersetzung der mit Verfügung vom 21. November 2005
angeforderten medizinischen Unterlagen.
N. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin der ARK die me-
dizinischen Unterlagen aus der Türkei betreffend die beiden behinderten Kinder
zukommen. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei auf eine schriftliche Übersetzung
der Akten zu verzichten und stattdessen anlässlich der medizinischen Untersu-
chung in der Schweiz ein Dolmetscher beizuziehen. Neben den erwähnten medizi-
nischen Akten lag der Eingabe ausserdem ein Schreiben von Dr. med. F.-T. ans
BFM vom 30. Mai 2005 bei.
O. Das BFM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 weiterhin
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung
der Beschwerde.
P. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
12. Dezember 2006 zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist alle im Verlaufe des Jahres 2006 entstan-
denen medizinischen Unterlagen betreffend die beiden kranken Kinder einzurei-
chen.
Q. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 liessen die Beschwerdeführer mehrere Un-
terlagen einreichen (Artzbericht von Dr. med. H. F. vom 19. Dezember 2006, zwei
Schreiben der Stiftung _______ vom 19. Dezember 2006, zwei Arztkontrollberichte
der Stiftung _______ vom 6. November 2006). Gleichzeitig wurde um
Fristverlängerung für die Einreichung der Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie weiterer Abklärungsberichte ersucht.
R. Mit Eingaben vom 15. Januar 2007 und 31. Januar 2007 reichte der Rechtsvertre-
ter zwei Abklärungsberichte von Dr. med. S. V. vom 10. August 2006, eine Akten-
notiz von Dr. med. L. G. vom 29. Januar 2007 sowie zwei Berichte von konsiliari-
schen Beratungen des _______ vom 23. Januar 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
51.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2005 festgehalten wurde, rich-
tet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2005, soweit sie
die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwach-
sen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder
ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
6den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in
die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen Erwägungen zur Frage
der Zumutbarkeit führte das BFM insbesondere aus, die medizinische und schuli-
sche Betreuung der beiden behinderten Kinder der Beschwerdeführerin wäre auch
in der Türkei gewährleistet, da dort entsprechende Institutionen existierten. Der
Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten, hinsichtlich der Behandlung ihrer
Kinder auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, zu-
mal sie in der Türkei über ein ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfüge, welches sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könne. Den in der
Schweiz wohnhaften Onkel könne sie gegebenenfalls auch um finanzielle Hilfe an-
gehen. Folglich stelle die individuelle Situation der Beschwerdeführerin im Heimat-
land sowie der Gesundheitszustand der Kinder kein Wegweisungsvollzugshinder-
nis dar.
5.2 In der Beschwerdeeingabe sowie den darauf folgenden Eingaben wird geltend ge-
macht, die beiden kranken Kinder litten an einer bisher nicht diagnostizierten
Krankheit, welche in der Türkei offensichtlich nicht habe untersucht respektive be-
handelt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht die finanziellen Mittel
gehabt, um adäquate medizinische Untersuchungen respektive Behandlungen
durchführen zu lassen. In der Schweiz seien die beiden Kinder bisher nicht unter-
sucht worden. Die Vorinstanz habe es im Hinblick auf die Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, eine medizinische Begutachtung
der Kinder anzuordnen. Die Frage der Zumutbarkeit könne so gar nicht zuverlässig
beurteilt werden. Die Kinder müssten von einem Pädiater begutachtet werden, wel-
cher auf genetische sowie Stoffwechsel-Krankheiten spezialisiert sei.
5.3 In ihrer Eingabe an das BFM (Eingang BFM: 5. Juli 2005) schildert die Beschwer-
deführerin ihre Situation und beklagt sich unter anderem darüber, dass die Ärzte
sich weigerten, sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie erklärt, sie wolle nicht in die
Türkei zurückkehren und dort unter schlechten Bedingungen leben. Sie sei nur auf
das Wohl ihrer Kinder bedacht.
75.4 In der ersten Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 wird unter Bezugnahme auf
die telefonische Auskunft von Dr. med. H. J. P. festgestellt, die Kinder seien den
Akten zufolge in der Türkei sehr wohl medizinisch untersucht worden. Die Krank-
heit der Kinder sei möglicherweise auf einen Erbdefekt oder eine molekulare Stö-
rung zurückzuführen. Gemäss Einschätzung der medizinischen Spezialisten ma-
che es jedoch keinen Sinn, umfangreiche Abklärungen zu machen, zumal die
Krankheit nicht heilbar sei. Allenfalls könne mit gewissen Massnahmen wie zum
Beispiel Ergotherapie ein günstigerer Verlauf der Krankheit erreicht werden. Derar-
tige Massnahmen würden auch in der Türkei angeboten. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Reise in
die Schweiz aufgekommen sei, woraus hervorgehe, dass dieser über gewisse fi-
nanzielle Mittel verfüge.
5.5 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Replik vom 14. November 2005 ent-
gegnet, die vom BFM erwähnten Ärzte hätten die beiden Kinder gar nie persönlich
gesehen. Dr. med. T. F., der Arzt der Beschwerdeführerin, habe nur eines der bei-
den Kinder gesehen, und zwar als die Beschwerdeführerin es einmal zum Arzt mit-
genommen habe. Bei dessen Einschätzung der Krankheit der beiden Kinder hand-
le es sich nur um eine Verdachtsdiagnose. Da die Kinder nicht medizinisch unter-
sucht worden seien, könnten keine verlässlichen Aussagen über die Behandelbar-
keit ihrer Kranhkeit gemacht werden. Im Weiteren wird unter Hinweis auf die zwei
der Eingabe beigelegten Schreiben aus der Türkei geltend gemacht, das Haus des
Schwiegervaters der Beschwerdeführerin sei eingestürzt und nicht mehr bewohn-
bar. Die Schwiegereltern hätten daher in eine Mietwohnung umziehen müssen.
5.6 In der zweiten Vernehmlassung des BFM vom 29. Dezember 2005 führt die
Vorinstanz in Bezug auf die nachgereichten medizinischen Unterlagen aus der
Türkei aus, sie würde es als sinnvoll erachten, wenn auf eine integrale Überset-
zung dieser Unterlagen verzichtet und stattdessen für die Dauer der medizinischen
Untersuchungen in der Schweiz ein Dolmetscher beigezogen würde. Allenfalls
wäre es überdies empfehlenswert, den für die Beschwerdeführer zuständige Haus-
arzt, Dr. med. U. H., vorab zu kontaktieren. Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer reichte zu dieser Vernehmlassung keine eigentliche Replik ein, sondern be-
schränkte sich darauf, verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben zu den Ak-
ten zu reichen (vgl. vorstehend Abs. Q und R).
6.
6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2005, welche in diesem
Punkt unangefochten blieb (vgl. vorstehend E. 3) und somit rechtskräftig ist, erfül-
len die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlen-
der Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung.
Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und
8glaubhafte Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführern für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher auch im Lichte der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungs-
möglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.2.1 Mit Blick auf die allgemeine Lage in der Türkei ist nicht davon auszugehen, dass
den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine konkrete Gefahr
droht, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die
nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 8 S. 54 ff.).
6.2.2 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen von individuellen Unzumutbarkeitsas-
pekten ist vorab festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle ihrer Rückkehr in
die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführer
verfügen in der Türkei über ein umfangreiches und ausreichend tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rück-
kehr von ihren Familienangehörigen unterstützt würden. Selbst wenn die Schwie-
gereltern, in deren Haus die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wohnte, nun im
Haus eines Nachbarn zur Miete wohnen müssen, ist dadurch nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dort unterkommen
könnten. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre eigenen El-
tern um Unterstützung zu bitten oder allenfalls zu ihrem Mann zu ziehen, welcher
den Akten zufolge mehrheitlich in Istanbul lebt.
6.2.2.1 Seitens der Beschwerdeführer werden primär medizinische Wegweisungsvoll-
zugshindernisse geltend gemacht, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist.
Vorab ist zu bemerken, dass im Gegensatz zur Aktenlage im Zeitpunkt des Erlas-
ses der vorinstanzlichen Verfügung im heutigen Zeitpunkt dank der inzwischen er-
folgten medizinischen Abklärungen bekannt ist, worin die gesundheitlichen Proble-
me der beiden behinderten Kinder der Beschwerdeführerin bestehen. Da der rele-
vante Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt als genügend erstellt zu erachten
ist und einer zuverlässigen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs somit nichts im Wege steht, sieht das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, dem in der Beschwerde im Sinne eines Eventualbegehrens
gestellten Kassationsantrag stattzugeben.
6.2.2.2 Den verschiedenen Arztberichten, welche im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens eingereicht wurden, ist zu entnehmen, dass die Tochter Z. an einer schweren
psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspasti-
9scher Cerebralparese leidet. Die Ursache für diese Behinderung sei möglicherwei-
se hereditär. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit sei Z. kognitiv sehr limitiert
und habe physisch begrenzte Ressourcen. Den behandelnden Ärzten zufolge
braucht Z. während ihrer gesamten Entwicklungszeit umfassende
Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie,
sowie heilpädagogische Schulung. Eventuell wäre auch eine beidseitige
Unterschenkelorthese sinnvoll. Zurzeit besucht Z. mehrere Tage pro Woche eine
Sonderschule. Ausserdem erhält sie einmal wöchentlich je eine Stunde Physio-
und Ergotherapie. Z. werde auch als Erwachsene nie selbständig werden. Für sie
sei daher längerfristig eine Platzierung in einer Wohn- und Beschäftigungsgruppe
für schwerer Behinderte anzustreben. Sie sei uneingeschränkt reisefähig. In Bezug
auf den Sohn O. wird in den aktenkundigen Arztberichten festgestellt, dass dieser
ebenfalls an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung
unklarer Ätiologie mit tetraspastischer Cerebralparese leide. Ausserdem sei bei
ihm eine Mikrocephalie (abnorme Kleinheit des Schädels) zu erkennen. Die
Bewegungsstörung sei entweder auf die Cerebralparese oder auf eine
neurogenerative Störung zurückzuführen. Auch O. brauche während seiner
gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich
Physiotherapie, Ergotherapie, Lopgopädie, sowie heilpädagogische Schulung.
Eventuell wäre auch bei ihm eine beidseitige Unterschenkelorthese sinnvoll.
Zurzeit besucht O. mehrere Tage pro Woche eine Sonderschule. Ausserdem erhält
er einmal wöchentlich je eine Stunde Physio- und Ergotherapie. O. werde
voraussichtlich bis zum Erwachsenenalter selbständiger werden, jedoch sicher nie
völlig selbständig. Für ihn biete sich in Zukunft eine Platzierung in einer
geschützten Werkstätte an. Seine Reisefähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt.
6.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die
Krankheit, unter der die beiden Kinder Z. und O. leiden, nicht heilbar ist. Vielmehr
beschränkt sich die medizinische Behandlung der Kinder auf die erwähnten Förde-
rungsmassnahmen. Zwar trifft es zu, dass die Betreuung und Förderung von kör-
perlich behinderten und lernbehinderten Personen in der Türkei insgesamt sowohl
qualitativ als auch quantitativ auf einem tieferen Niveau erfolgt als in Westeuropa.
Die von den beiden Kindern benötigten Therapien sind jedoch in der Türkei grund-
sätzlich erhältlich, insbesondere in den grösseren städtischen Zentren. Physio-
und Ergotherapien sowie Tagesstätten für die Betreuung geistig und/oder körper-
lich behinderter Kinder werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Insti-
tutionen angeboten. Als Beispiel für eine private Organisation ist die CARITAS zu
erwähnen, welche in Istanbul unter anderem mit Unterstützung der CARITAS
Schweiz ein Zentrum für geistig und körperlich Behinderte betreibt. Die staatlichen
Behindertenheime und Tagesstätten werden durch die Behörde für Staatliche So-
zialleistungen und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu;
SHÇEK) verwaltet. Diese Behörde bietet den Betroffenen ausserdem Unterstüt-
zung an, insbesondere auch dann, wenn diese bedürftig sind. Logopädische Be-
handlungsangebote sind in der Türkei ebenfalls vorhanden. Diesbezüglich könnte
sich die Beschwerdeführerin beispielsweise an das Zentrum für Sprech- und
Sprachbehinderungen (DILKOM) der Universität Anadolu in Eskisehir oder an die
beiden logopädischen Berufsverbände mit Sitz in Ankara (Professional Association
of Speech and Language Pathologists; DKBUD [ ]; Association of
10
Audiology, Speech and Voice Pathologists) wenden. Hinsichtlich der Frage der Fi-
nanzierung der gebotenen Therapien und medizinischen Hilfsmittel ist vorab fest-
zustellen, dass diese Leistungen grundsätzlich durch die Krankenkasse übernom-
men werden sollten, sofern die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann einer sol-
chen angeschlossen sind. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin inzwischen
als Angestellter arbeiten, so wäre er von seinem Arbeitgeber aus krankenversi-
chert, wodurch automatisch auch die Kinder versichert wären. Nicht krankenversi-
cherte Bedürftige können eine so genannte "Grüne Karte" beantragen, die zur kos-
tenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt. Gestützt auf die
Akten ist allerdings zweifelhaft, ob die Familie der Beschwerdeführerin als bedürf-
tig einzustufen wäre, da ihre Angehörigen ihren Angaben zufolge durchaus über
gewisse finanzielle Mittel verfügen. Immerhin wurden die beiden Kinder offenbar in
der Türkei bereits einer relativ gründlichen medizinischen Untersuchung unterzo-
gen (inklusive EEG und MRI), unter anderem durch einen Privatarzt (vgl. den ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. L. G. vom 6. November 2006 betreffend das Kind O.).
Anlässlich der Anhörungen führte die Beschwerdeführerin zudem aus, ihr Vater
habe jeweils für die Arztbesuche der Kinder bezahlt und ihr überdies die Reise in
die Schweiz finanziert (vgl. A7, S. 4 und 7); ihr Schwiegervater wäre auch in der
Lage, für die medizinische Behandlung der Kinder zu zahlen, wenn er nur wollte
(vgl. A7, S. 7). Aus diesen Äusserungen kann geschlossen werden, dass die An-
gehörigen der Beschwerdeführerin - allenfalls mit der zusätzlichen finanziellen Un-
terstützung des in der Schweiz wohnhaften Onkels der Beschwerdeführerin - zu-
mindest teilweise für die von den beiden Kindern benötigten Förderungsmassnah-
men aufkommen könnten. Im Übrigen geht aus den Anhörungsprotokollen hervor,
dass sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre nächsten Angehörigen je um
staatliche oder private Hilfe für die Betreuung der Kinder bemüht haben. Derartige
Hilfe kann - wie erwähnt - beispielsweise bei der SHÇEK beantragt werden. Be-
dürftige Behinderte respektive deren Angehörige können sich zudem an den so
genannten Solidaritätsfonds (SYDTF, Sosyal Yard mla ma ve Dayan may Te vikı ş ış ı ş
Fonu) wenden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Gründen
den Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar erscheinen lassen, wenn
damit zu rechnen ist, dass eine Rückkehr ins Heimatland eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person nach sich ziehen würde (vgl. die nach wie vor als zutreffend zu erachten-
den Erwägungen in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Davon ist im vorliegenden Fall in-
des nicht auszugehen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist die wesentliche medi-
zinische und therapeutische Behandlung der beiden Kinder in der Türkei grund-
sätzlich gewährleistet. Ausserdem leiden die beiden Kinder den Akten zufolge
nicht unter einer lebensbedrohlichen Krankheit, und es ist auch nicht damit zu
rechnen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft einer
im Zusammenhang mit ihrer Krankheit stehenden unmittelbaren und ernsthaften
Gefährdung ausgesetzt wären.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführer in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei ist schliesslich
auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da es ihnen
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obliegt, sich - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz - bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser
Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von ihrer Be-
dürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- den _______ (Kopie; Beilagen: vier Nüfus Cüzdani [_______])
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérard Scherrer Anna Dürmüller