Abtei lung IV
D-4624/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren [...], Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4624/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Albanerin – gemäss ei-
genen Angaben Ende Juli 2008 von X._______ (Kosovo) aus auf dem
Luftweg nach Y._______ (Deutschland) reiste und von dort aus zu
ihrem in Z._______ wohnhaften Ehemann gelangte, bei dem sie sich
bis Ende Juli 2009 aufhielt,
dass sie Ende Juli 2009 Deutschland verliess und mit dem Zug in die
Schweiz gelangte, wo sie am 7. Februar 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie im EVZ Kreuzlingen am 11. Februar 2010 summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesentlichen darlegte, sie sei
in Kosovo mit einem derzeit in der Schweiz lebenden Mann namens
B._______ liiert gewesen, ihr Vater habe sie jedoch gezwungen, am 12.
Dezember 2007 den in Deutschland wohnhaften C._______ in Kosovo
zu heiraten und sich Ende Juli 2008 zu diesem nach Deutschland zu
begeben,
dass sie sich in Deutschland zunächst aufgrund eines dreimonatigen
Visums und danach mittels eines einjährigen Aufenthaltstitels, der spä-
ter für sechs Monate verlängert worden sei, habe aufhalten können,
dass ihr Ehemann gegen sie gewalttätig gewesen sei und sie sexuell
missbraucht habe, weshalb sie diesen Ende Juli 2009 verlassen habe
und zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Freund, B._______, von dem
sie zwischenzeitlich ein Kind erwarte, gereist sei,
dass sie befürchte, von ihrem Ehemann und ihrer Familie umgebracht
zu werden, zumal ihr Vater ihr bereits mitgeteilt habe, sie umzubringen,
da sie die Ehre der Familie beschmutzt habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen einen Füh-
rerschein, ausgestellt durch die UNMIK (United Nation Interim Admini-
stration Mission in Kosovo) am 17. Januar 2008, eine Identitätskarte,
ausgestellt durch die UNMIK am 28. Dezember 2008 und einen Reise-
pass ausgestellt am 10. Juni 2009 in X._______, enthaltend eine Auf-
enthaltserlaubnis der Ausländerbehörde der Stadt Z._______ vom
23. Juli 2009 und gültig bis am 30. Januar 2010, beim BFM einreichte,
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dass der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 11. Februar 2010
durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Deutschland gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin wie-
derholte, sie habe Angst vor ihrem Ehemann und fürchte zudem Über-
griffe durch ihre drei Brüder, die in V._______ leben und dort über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist) die zuständigen deutschen Behörden
am 3. Mai 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 6. Mai 2010 dem Übernahmeersu-
chen des BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten und
dem BFM zugleich eine offizielle Erklärung des Ehemannes vom
11. November 2009, in welcher dieser angibt, seit August 2009 von der
Beschwerdeführerin getrennt zu leben, übermittelten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 22. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin vom 7. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Deutschland verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu sowie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung hauptsächlich ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe in Deutschland über einen bis am 30. Januar
2010 gültigen Aufenthaltstitel verfügt und sei eigenen Angaben zufolge
mittels Visum im Juli 2008 in Deutschland eingereist, weshalb gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.360.598.1), Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass Deutschland zudem am 6. Mai 2010 einer Übernahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum
6. November 2010 zu erfolgen habe,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewähr-
ten rechtlichen Gehörs vom 11. Februar 2010, bei einer Rückkehr
Übergriffe von ihrem Ehemann und ihren Brüdern zu befürchten, an
der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermöge, da sich die
Beschwerdeführerin diesfalls an die zuständigen deutschen Behörden
wenden könne,
dass die Beschwerdeführerin zudem noch mit ihrem Ehemann verhei-
ratet sei und gemäss Angaben der deutschen Ausländerbehörde keine
Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten in den Akten vermerkt seien,
dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als Familienangehörige ledig-
lich Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, minderjährige
Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen Asylsuchenden – der
Vater, die Mutter oder der Vormund zu erachten seien, indessen vorlie-
gend keine Anerkennung des Kindes durch den Vater vorliege,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Deutschland zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachte-
te,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an das BFM zurück-
zuweisen und der Beschwerdeführerin sei – nach Eintreten auf deren
Asylgesuch – Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Beschwerdeführe-
rin nicht wegzuweisen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass – unter Beilegung einer Geburtsbestätigung des Spitals
W._______ – zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wur-
de, aufgrund des zwischenzeitlich geborenen Kindes habe sich der
Kindsvater entschlossen, die Beschwerdeführerin zu heiraten, was ihr
zu einer B-Bewilligung verhelfen werde,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die deutschen Behörden
wenden könne, da die Polizei erst bei wiederholten Drohungen ermit-
teln würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
30. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforder li-
chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss,
dass in der Beschwerde argumentiert wird, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt zwar nicht falsch aber unvollständig erstellt,
da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Kind von einem in der
Schweiz Niederlassungsberechtigten geboren habe und dieser sie hei-
raten wolle, womit sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten werde,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2010
bereits mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache,
dass diese schwanger war und demnächst ein Kind gebären würde
(vgl. act. A1/10 S. 3 und 5, act. A7/1), auseinandersetzte und diesbe-
züglich unter anderem erwog, es läge bis heute keine Anerkennung
des Kindes durch den Vater vor (vgl. Ziffer I S. 3 der angefochtenen
Verfügung),
dass das BFM in seinem Entscheid vom 21. Mai 2010 im Weiteren
feststellte, die Beschwerdeführerin sei derzeit immer noch mit ihrem in
Deutschland wohnhaften Ehemann verheiratet und in der Folge ver-
neinte, dass sie im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als Familienan-
gehörige ihres in der Schweiz wohnhaften Freundes gelten könne,
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dass das BFM damit – wenn auch lediglich implizit – den auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Heiratsplänen seitens des Kinds-
vaters respektive die von der Beschwerdeführerin bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren angekündigte Absicht, den Kindsvater heiraten
zu wollen (vgl. act. A1/10 S. 5), Rechnung trug,
dass sich somit die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes
als unbegründet erweist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Weiteren einzig zu prü-
fen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und
infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von ei -
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel
besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuches zuständig
ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylan-
trages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden;
in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü fung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO unter den in
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei ab-
gelaufenen Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangen,
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die we-
niger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein-
reisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwend-
bar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten nicht verlassen hat,
dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A1/10
S. 6) sowie des von ihr eingereichten Reisepasses – auf dem auf S. 4
ersichtlich ist, dass ihr die Ausländerbehörde der Stadt Z._______ am
23. Juli 2009 eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis am 30. Januar 2010
ausstellte – feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz mittels eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutsch-
land, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat, in
den sie zuvor im Rahmen der Familienzusammenführung einreisen
konnte,
dass demnach das BFM die deutschen Behörden am 3. Mai 2010 zu
Recht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, da
Deutschland aufgrund der – nunmehr über fünf Monate – abgelaufe-
nen Aufenthaltserlaubnis gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zur
Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
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dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 2010 – und
damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist –
einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. act.
A14/3 S. 1) und damit Deutschland die Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin anerkannte,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Deutschlands ausging,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Deutschland
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür beste-
hen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass der Rechtsanwalt in der Beschwerde erklärt, die Beschwerdefüh-
rerin habe über massive Gewalt durch ihren Ehemann berichtet, die
"nun leider zu wenig Wirkung gezeigt" habe, so dass sie "hier fremd"
gegangen sei und "gar ausserehelich ein Kind produziert" habe, was in
"balkanischen Verhältnissen" das Todesurteil bedeute,
dass dazu zunächst zu bemerken ist, dass solche Äusserungen des
Rechtsvertreters gegenüber seiner Mandantin zumindest befremdend,
wenn nicht gar frauenfeindlich anmuten,
dass sodann in der Sache – in Übereinstimmung mit dem BFM – fest-
zustellen ist, dass gemäss Angaben der deutschen Behörden vom
6. Mai 2010, keine Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten seitens des
Ehemannes bestehen (vgl. act. A14/3 S. 1) sowie auffällt, dass die Be-
schwerdeführerin bis anhin immer noch mit diesem verheiratet ist und
aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist,
sie habe das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren nunmehr ein-
geleitet (vgl. act. A1/10 S. 5),
dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
durch ihren Ehemann in Deutschland misshandelt wurde, dem BFM
beizupflichten ist, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an
die deutschen Behörden wenden kann,
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dass häusliche Gewalt in Deutschland − ebenso wie in der Schweiz −
unter Strafe und damit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit be-
steht, polizeiliche Anzeige zu erstatten sowie den Zivilrichter respek ti-
ve das Familiengericht anzurufen,
dass es der Beschwerdeführerin zudem frei steht, das breite Angebot
von Beratungsstellen oder Frauenhäusern in Deutschland in Anspruch
zu nehmen,
dass im Weiteren auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe in
der Schweiz ein Kind geboren und der angebliche Kindsvater, der über
ein Niederlassungsrecht verfüge, wolle sie heiraten, die Zuständigkeit
der Schweiz nicht zu begründen vermag,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zu-
ständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass nach Art. 2 Bst. i (i) und (ii) der Dublin-II-VO grundsätzlich auch
nicht verheiratete Partner – sowie deren minderjährige, ledige und un-
terhaltsberechtigte Kinder – als Familienangehörige verstanden wer-
den,
dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch
Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de
facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge per-
sönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwi-
schen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des
Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum
Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strass-
burg),
dass diese Bestimmungen indes vorliegend nicht zur Anwendung gelan-
gen können, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Beschwerdeführerin als auch der von ihr angegebene Kindsvater –
immer noch – mit jeweils anderen Partnern verheiratet sind,
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dass Mehrfachehen in der Schweiz nicht zulässig sind, womit die Einlei-
tung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks Heirat oder der An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde-
führerin zurzeit ausser Frage steht,
dass sich der eingereichten Geburtsbestätigung lediglich entnehmen
lässt, dass das Kind der Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde,
indessen damit die Vaterschaft von B._______ nicht belegt wird und
dem Bundesverwaltungsgericht bis anhin auch keine Vaterschaftsaner-
kennung vorliegt,
dass, selbst wenn es sich bei B._______ tatsächlich um den Vater des
Kindes der Beschwerdeführerin handeln sollte, ein Familienleben – in
beschränktem Rahmen – zunächst auch durch Besuche des Kindsva-
ters in Deutschland gelebt werden könnte,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass für den Fall, dass die Be-
schwerdeführerin zwischenzeitlich von ihrem Ehemann geschieden wür-
de, deren Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht
auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen würde, da allfällige
Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden könnten
und es der Beschwerdeführerin und deren Partner denn auch zumutbar
respektive unbenommen wäre, die Ehe im Ausland, beispielsweise in
Deutschland, zu vollziehen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem – wie vorstehend dargelegt – derzeit
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich – wie er-
wähnt – um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
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Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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