B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4624/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 15. Juli 2015 legal verliess und über diverse Länder, in denen sie sich
jeweils entweder einen oder mehrere Tage aufhielt, am 6. Oktober 2015 in
die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ am 15. Oktober 2015 durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 27. Oktober 2015
die (Land) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Informatio-
nen über die Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die (Land) Behörden das Informationsersuchen des SEM am 5. No-
vember 2015 dahingehend beantworteten, die Beschwerdeführerin sei in
(Land) nicht bekannt,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November
2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde
in der Schweiz geprüft,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Kurdin
sunnitischen Glaubens und in D._______ geboren,
dass sie als Sunnitin in einem schiitischen Viertel in D._______ gewohnt
und Bedrohungen durch diese Leute ausgesetzt gewesen sei,
dass im Jahre 2014 ihr Ehemann entführt und ermordet worden sei,
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dass sie am 20. Juni 2015 abends von der Arbeit nach Hause gekommen
sei, das Haus durchsucht vorgefunden habe und ihr niemand habe sagen
können, was passiert sei,
dass die Familie (Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder, die Ehefrau des
ältesten Bruders und deren Tochter) verschwunden gewesen sei,
dass sie nicht gewusst habe, ob ihre Familienangehörigen entführt worden
oder geflüchtet seien,
dass sie vor diesem Hintergrund mit ihrem Cousin väterlicherseits den Irak
verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihre Wählerkarte, eine Karte zum Bezug von
Lebensmitteln, die Einwohnerbestätigung ihres Vaters sowie dessen Sozi-
alhilfebezugskarte zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. Juni 2016 – eröffnet frühestens am folgenden Tag – abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass ihre Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im
Zusammenhang mit dem Verschwinden der Familie in Verbindung mit dem
Ausreiseentschluss; Angaben zum Zeitpunkt der Entführung des Eheman-
nes),
dass ihre Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns widersprechen würden (Entschluss zum Verlassen D._______ ohne
Kenntnisse, was mit der Familie geschehen sei, oder irgendwelche Nach-
forschungen über ihren Verbleib anzustellen; keine Auskunft durch Dritt-
personen hinsichtlich des Verbleibs oder die Umstände des Verschwin-
dens der Familie),
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dass sie die Geschehnisse des Tages, an dem die Familie verschwunden
sei, nur sehr unsubstanziiert beschrieben habe (Angaben zum verlassenen
Haus, Angaben hinsichtlich Auskunftserteilungen durch die Nachbarn,
Schilderungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Dokumenten
und dem Verlassen des Hauses),
dass aufgrund dieser widersprüchlichen, realitätsfremden und nicht hinrei-
chend begründeten Angaben der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den könne,
dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedrohung von Sunnitinnen in
D._______ auf die allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingun-
gen im Irak zurückzuführen sei, und diese Nachteile gemäss konstanter
Praxis keine Asylgründe darstellen würden,
dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Be-
schwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus
einem der in Art. 3 AsylG enthaltenen Gründe drohen könnten,
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämt-
licher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin da-
her in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl beantragte,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass ihr gestützt auf Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu be-
stellen sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
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um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden
und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
22. August 2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auf eine
Beurteilung der der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen zu verzichten sein dürfte,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM grundsätzlich
auf die gleichen Gründe berufen haben dürfte, die sie zur Ausreise aus
dem Irak bewogen haben sollen,
dass den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sein dürften, wo-
nach die Befragungen unkorrekt oder in einer zu beanstandenden Befra-
gungssituation durchgeführt worden wären,
dass auch keine Gründe ersichtlich sein dürften, woraus geschlossen wer-
den könnte, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund irgendwelcher Bege-
benheiten nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen,
dass sie ferner die Dolmetscherleistungen wiederholt als gut bezeichnet
habe (BzP/Anhörung),
dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen
Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, weshalb sie sich bei ihren Aussa-
gen behaften zu lassen haben und daraus nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten vermögen dürfte,
dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, als die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung weder Einwände anzu-
melden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen gehabt habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Praxis die Asylrelevanz abge-
sprochen haben dürfte (allgemeine politische und soziale Lebensbedin-
gungen im Irak),
dass – ohne die von der Beschwerdeführerin als schwierig und widerwärtig
empfundenen Lebensumstände in Abrede zu stellen – die von ihr in diesem
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Zusammenhang geltend gemachten Beeinträchtigungen respektive die
von ihr dargestellte Sichtweise noch keine individuelle Betroffenheit im
Sinne des Asylgesetzes darzutun vermögen dürfte,
dass sie anlässlich der BzP gar unmissverständlich zu Protokoll gegeben
habe, keine persönlichen und konkreten Probleme mit Behörden oder Drit-
ten in der Heimat gehabt zu haben,
dass es die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe grundsätzlich dabei
bewenden lassen dürfte, lediglich den bereits festgestellten Sachverhalt zu
wiederholen, ohne namhafte respektive massgebende, neue und zuguns-
ten ihrer Person ausfallende Erkenntnisse im Sinne von Art. 3 AsylG zu
Tage zu fördern,
dass auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (Aufforde-
rungen, Totenscheine Vater/Bruder) zu keiner zu ihren Gunsten ausfallen-
den Beurteilung führen dürften,
dass Fotokopien von Dokumenten aufgrund ihrer leichten Manipulierbar-
keit grundsätzlich kaum beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein
dürfte,
dass gemäss Kenntnissen des Gerichts, insbesondere im Zusammenhang
mit Todesurkunden, umfangreiche Falsifikate nachgewiesen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal vorgebe, die Unterlagen
von Freunden der Familie in D._______ zur Verfügung gestellt bekommen
zu haben, und sich über die näheren Umstände des Erhalts dieser Doku-
mente indessen ausschweige,
dass aufgrund einer intern vorgenommenen, summarischen Übersetzung
der Beweismittel in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin
anlässlich der beiden Befragungen festzustellen sein dürfte, dass sich wei-
tere, kaum nachvollziehbare Divergenzen ergeben dürften,
dass zum einen für den Zeitpunkt der Einreichung der vom Juli 2015 datie-
renden Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eine plausible Erklärung
der Beschwerdeführerin unterbleibe,
dass zum anderen die aus D._______ stammende und im Irak über keine
Verwandte mehr verfügende Beschwerdeführerin auch keine näheren Auf-
schlüsse für den Ausstellungsort der Totenscheine (E._______) vorbringe,
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dass vor diesem Hintergrund der nicht näher substanziierte respektive be-
gründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz abzuweisen sein dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 22. August 2016 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2016 um Fris-
terstreckung („etwas mehr Zeit“) für die Beibringung der noch nicht erhal-
tenen Originale, aber bereits in Kopie eingereichten Beweismittel ersuchte,
wozu sie vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden sei,
dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Dokumente im
Original mit Eingabe vom 7. September 2016 (Poststempel) Eingang in die
Akten fanden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 5. August 2016),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung
an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
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dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Au-
gust 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass durch die Einreichung der Beweismittel im Original mit Eingabe vom
7. September 2016 das mit Eingabe vom 23. August 2016 sinngemäss ge-
stellte Fristerstreckungsgesuch zwar gegenstandslos geworden ist,
dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung respektive der Vollständigkeit
halber in diesem Zusammenhang dennoch festzuhalten ist, dass mangels
Darlegung massgebender Gründe das diesbezügliche Gesuch ohnehin ab-
zulehnen gewesen wäre,
dass hierzu vorab zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 5. August 2016
nicht dazu aufgefordert hat, die Originale der auf Beschwerdestufe in Kopie
eingereichten Beweismittel nachzureichen,
dass in der Eingabe vom 23. August 2016 auch nicht dargetan wurde, wie
die Originale der entsprechenden Dokumente von der Beschwerdeführerin
beschafft und beigebracht werden sollen,
dass in besagter Zwischenverfügung ausserdem eine antizipierte Beweis-
würdigung der eingereichten Unterlagen vorgenommen wurde, aufgrund
der den Dokumenten, insbesondere in Berücksichtigung der relevanten
Gesamtumstände, die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen wurde
(vgl. Zwischenverfügung vom 5. August 2016 S. 5),
dass hinsichtlich der Eingabe vom 7. September 2016 sodann anzuführen
ist, dass darin ebenfalls keine Bemerkungen zur Beschaffung und Beibrin-
gung der Beweismittel im Original verloren werden,
dass die diesbezügliche Eingabe ferner auch keine Ausführungen enthält,
weshalb die Beschaffung der auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten
Beweismittel rund ein Jahr in Anspruch genommen haben soll, was unter
anderem in der Zwischenverfügung vom 5. August 2016 explizit vermerkt
wurde,
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dass insgesamt weder neue Erkenntnisse noch irgendwelche Hinweise
oder Aufschlüsse vorgebracht werden, die die in der genannten Zwischen-
verfügung vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung in einem anderen
Lichte erscheinen lassen könnte, mithin keine veränderte Situation vorliegt,
welche eine zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung
bewirken könnte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 22. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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