B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4624/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer
Rom, reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes
Mal in die Schweiz. Das damals zuständige Bundesamt trat auf das Asyl-
gesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 9. Januar
2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort bereits zu-
vor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch der Familie
vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober
2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009
vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. Zusammen mit seiner Familie ge-
langte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erneut in die Schweiz, wo seine
Eltern am 11. September 2013 ein drittes Mal um Asyl nachsuchten. Das
damalige Bundesamt für Migration wies ihre Asylgesuche mit Verfügung
vom 4. Dezember 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge nach Serbien zurück.
B.
Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin
und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
erneut am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die
Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch.
Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Ge-
spräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
C.
C.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
zuletzt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in C._______ gelebt. Auf-
grund seiner Ethnie habe er in Serbien stets Probleme gehabt. So habe er
weder eine Schule noch eine Ausbildung geniessen können, weil er als
Rom ständig von Serben malträtiert worden sei. Zeitweise habe er (…) ge-
arbeitet, dabei aber nicht immer einen Lohn erhalten. Zudem seien sein
Vater und sein Bruder beschuldigt worden, Diebstähle begangen zu haben.
Ein Polizist namens D._______ habe eine Person dazu gebracht, falsche
Anschuldigungen zu machen. Nach einem mehrjährigen Verfahren seien
die beiden zwar freigesprochen worden. Die Geschädigten dieser Dieb-
stähle hätten sie aber trotzdem belangen wollen und immer wieder nach
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ihnen gesucht. Zudem habe sein Vater wegen der Hochzeit seines jünge-
ren Bruders Geld geliehen. Aufgrund der Zinsen seien die Schulden auf ein
Vielfaches angestiegen, weshalb sie den Betrag nicht mehr bezahlen könn-
ten. Die Gläubiger seien in kriminelle Machenschaften verwickelt und hät-
ten Verbindungen zur Polizei. Er selbst sei insofern mit diesen Gläubigern
in Kontakt gekommen, als sie ihn jeweils nach seinem Vater gefragt hätten
und in dessen Abwesenheit auf die restliche Familie losgegangen seien.
Kurz vor der Ausreise seien sie zu Hause von Unbekannten überfallen wor-
den, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten. Zwar hätten sie die
Wohnung auf entsprechende Aufforderung hin wieder verlassen, danach
aber Flaschen gegen ihr Haus geworfen. Seine Familie habe daraufhin An-
zeige erstattet und es sei ein Polizeirapport erstellt worden. Zwei der betei-
ligten Personen habe die Polizei vorübergehend festgenommen; sie habe
diese jedoch kurz darauf wieder auf freien Fuss gesetzt. Später einmal sei
er einer dieser Personen im Stadtbus begegnet und diese sei auf ihn los-
gegangen. Er habe aber keine Anzeige erstattet, da ohnehin nichts unter-
nommen worden wäre.
C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde
im Original ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er die angefochtene
Verfügung sowie das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung seiner
zugewiesenen Rechtsvertretung ein.
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Seite 4
F.
Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor
(Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Be-
schwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beige-
zogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N […]) sowie der
beiden Brüder E._______ (N […]) und F._______(N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40
AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn auf-
grund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlings-
eigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer
Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Her-
kunftsstaaten.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
soweit der Beschwerdeführer Nachteile von Seiten Dritter – namentlich
dass er während der Schulzeit beschimpft und verprügelt worden sei sowie
für seine Arbeit nicht immer einen Lohn erhalten habe – geltend mache,
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handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes. Auch wenn Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter-
schiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten,
habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels
merklich verbessert. Insbesondere seien verschiedene Gesetze zum
Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten.
Sodann seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Serbien gelte als verfolgungssicherer Staat und es bestehe
die gesetzliche Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Ver-
folgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen
durch Drittpersonen – Gläubiger, Geschädigte sowie unbekannte weitere
Personen – stellten auch in Serbien strafbare Handlungen dar, die von den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten ge-
ahndet würden. So hätten sie der Polizei den Überfall durch Unbekannte
auf ihr Haus gemeldet, welche zwei der Täter vorübergehend festgenom-
men habe. Hingegen habe sich die Familie im Zusammenhang mit den
Problemen von Seiten der Gläubiger nicht an die Behörden gewandt. Es
bleibe aber ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in
die Schwierigkeiten mit den Gläubigern involviert gewesen sei, da diese
seinen Angaben zufolge jeweils nach seinem Vater sowie seinem Bruder
gefragt hätten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass im Heimatstaat ein
adäquater Schutz gegen die von ihm dargelegten Verfolgungsmassnah-
men vorhanden sei. Zudem erreichten die erlittenen Nachteile den erfor-
derlichen Intensitätsgrad nicht, um als asylrelevant angesehen zu werden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich. Der Bundesrat habe Serbien als Staat bezeichnet, in den
eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein
junger, gesunder Mann, verfüge über eine gewisse Schulbildung sowie Ar-
beitserfahrungen. Vor seiner Ausreise habe er teilweise (…) gearbeitet und
diverse weitere Tätigkeiten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aus-
geführt. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe seit seiner Kindheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit
Schwierigkeiten gehabt und sei Schikanen und Diskriminierungen ausge-
setzt gewesen. Zwar treffe es zu, dass die Ursache der Probleme vor der
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Ausreise auf das Gerichtsverfahren gegen seinen Vater und den älteren
Bruder sowie die Aufnahme eines Kredits bei kriminellen Gläubigern zu-
rückzuführen gewesen seien. Sie seien aber nur deshalb in der dargeleg-
ten Weise verfolgt worden, weil sie Roma seien. Als normale Serben wäre
es viel leichter, Schutz durch die Behörden zu erhalten. Seine Familie sei
dagegen gezwungen gewesen, immer wieder den Wohnort zu wechseln.
Die Vorfälle hätten sich summiert und die ständigen Diskriminierungen,
Drohungen sowie der Überfall zu Hause seien als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr mit
Sicherheit erneut durch die Gläubiger aufgesucht würde und es begründe-
ten Anlass zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe. Der Vollzug der
Wegweisung sei auch unzumutbar, nachdem die Familie bereits vor der
Flucht in die Schweiz in grösster Armut gelebt habe. Da sich der Gesund-
heitszustand seines Vaters zuletzt massiv verschlechtert habe und dessen
Einkommen wohl wegfallen werde, könnten sie nicht mehr für ihren Le-
bensunterhalt aufkommen und müssten in noch menschenunwürdigeren
Verhältnissen leben.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die feh-
lende Asylrelevanz seiner Vorbringen schliessen lassen. Die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann.
Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Per-
son Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungs-
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 [AsylV
1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asyl-
relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative
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Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und sub-
stantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verschiedenen Diskrimi-
nierungen ausgesetzt gewesen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.
Im Schulalltag sei er stetigen Schikanen ausgesetzt gewesen, so dass er
die Schule schliesslich habe abbrechen müssen. Ebenso habe er keine
Ausbildung geniessen können und sei auch später von verschiedenen Per-
sonen verprügelt und misshandelt sowie auf der Strasse als Zigeuner be-
schimpft worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die
von ihm dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität
aufweisen, um als asylrelevant eingestuft zu werden. Zudem stellte sie zu-
treffend fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder
gebilligt noch unterstützt und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich
verfolgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit
oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates in dieser Hinsicht lassen sich
den Akten nicht entnehmen.
6.4 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe Prob-
leme mit Gläubigern erhalten infolge eines nicht zurückgezahlten Kredits.
Ausserdem hätten sie Schwierigkeiten mit Geschädigten eines Strafverfah-
rens gehabt, in welchem sein Vater und sein Bruder zu Unrecht des Dieb-
stahls bezichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdefüh-
rers im gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen worden waren
(vgl. A14, F50). Die konkreten Probleme des Beschwerdeführers scheinen
sich zudem darauf beschränkt zu haben, dass er von den Geschädigten
jeweils danach gefragt worden sei, wo sich sein Vater respektive sein Bru-
der aufhalte (vgl. A14, F52). Auch mit den Gläubigern kam er offenbar nur
deswegen in Kontakt, weil er seinen Vater bei der Kreditaufnahme begleitet
hatte und weil diese ihn später einmal nach dem Vater gefragt hätten (vgl.
A14, F56 ff.). Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr von
den Gläubigern aufgesucht und ihm – wie in der Beschwerdeschrift be-
hauptet – sogar der Tod drohen könnte, lassen sich den Akten nicht ent-
nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bei allfälligen weite-
ren oder konkreteren Drohungen von Seiten der Geschädigten oder auch
der Gläubiger an die serbischen Strafverfolgungsbehörden wenden
könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies bislang aus
Angst unterlassen hätten, da diese Leute mit der Polizei, namentlich dem
Polizeioberst D._______, zusammenarbeiten würden (vgl. A14, F83 ff. und
F98 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stand dieser
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D._______ jedoch auch hinter den falschen Anschuldigungen gegen den
Vater und den Bruder und die beiden wurden dennoch entlastet und frei-
gesprochen (vgl. A14, F90). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb
allfällige Verbindungen der seine Familie verfolgenden Personen zum Po-
lizeibeamten D._______ dazu führen sollten, dass die Polizei einer ent-
sprechenden Anzeige nicht nachgehen würde. Selbst wenn dies der Fall
wäre, hätten sie die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen
und so zu erwirken, dass die notwendigen Untersuchungshandlungen in
die Wege geleitet werden. Auch hinsichtlich des Überfalls von unbekannten
Personen auf ihre Wohnung – welcher gemäss Angaben des Beschwerde-
führers nichts mit den Gläubigern zu tun gehabt habe (vgl. A14, F64 und
F95 f.) – ist festzuhalten, dass die Polizei die entsprechende Anzeige ent-
gegengenommen sowie die Täter zumindest vorübergehend festgenom-
men hat (vgl. A14, F62 ff. sowie die eingereichten Polizeirapporte vom 1.
März 2019). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie von den Behörden nicht ernst genommen worden wären.
Insgesamt lassen sich den Akten sowie den Aussagen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die ser-
bischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht schutzwillig oder schutz-
fähig gezeigt hätten. Seine Ausführungen vermitteln eher den Eindruck,
dass er vor allem deswegen ausgereist ist, weil er in Serbien keine Schule
und Ausbildung geniessen konnte sowie keine feste Anstellung fand,
wodurch es ihm an einer Lebensgrundlage gefehlt habe (vgl. A14, F46).
Die gerade für Roma teilweise schwierigen sozioökonomischen Lebensbe-
dingungen in Serbien sind flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant, zumal
von der damit verbundenen drohenden Armut viele Menschen betroffen
sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bis-
lang – im Verbund mit seiner Familie – gelungen ist, durch verschiedene
Arbeitstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vgl. A14,
F15 ff.).
6.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die Regelvermu-
tung, wonach sein Heimatstaat Serbien hinreichenden Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleisten kann, nicht umzustossen.
6.6 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zudem
geltend, der Sachverhalt erweise sich als unvollständig erstellt, weil es das
SEM unterlassen habe, von seinen Familienmitgliedern eingereichte Do-
kumente im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen seinen Va-
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ter und seinen Bruder zu übersetzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwie-
fern die betreffenden Dokumente belegen könnten, dass der serbische
Staat im Fall des Beschwerdeführers – der an diesem Verfahren nicht be-
teiligt war – nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Eine Übersetzung die-
ser Unterlagen erscheint deshalb nicht angezeigt und der Sachverhalt ist
als vollständig abgeklärt zu erachten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art.
5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat be-
zeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang
2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
8.3.3 Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen (vgl. A14, F120). Er besuchte meh-
rere Jahre die Schule, einige davon in der Schweiz, und arbeitete unter
anderem als (…) (vgl. A14, F8 ff.). In seiner Heimat lebte er zusammen mit
seiner Familie in einer Mietwohnung und es gelang ihnen jeweils, sich mit
Arbeiten (…) sowie dem Verkauf vom Waren auf dem Markt über Wasser
zu halten. Selbst wenn der Vater aufgrund von gesundheitlichen Proble-
men zukünftig nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sein könnte, wäre da-
von auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine eigene Ar-
beitstätigkeit und allenfalls durch die Unterstützung seines Bruders sowie
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Seite 12
der in der Schweiz lebenden Verwandten seines Vaters (vgl. A14, F39) ge-
lingen wird, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist somit nicht an-
zunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vorn-
herein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechen-
den Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: