B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4625/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am (…)
verliess und am 21. Juni 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 3. Juli 2012 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass er seine Personalien mit B._______, geboren am (…), protokollieren
liess,
dass er keinen Beleg für seine Identität einreichte und aussagte, vor der
erwähnten Ausreise noch nie im Ausland gewesen zu sein,
dass er angab, sich politisch zuerst für ein Gemeindeamt und später für
die Opposition eingesetzt zu haben,
dass er in der Folge durch regierungstreue Kräfte behelligt worden sei,
dass er nicht auf seinem Beruf habe arbeiten können und schliesslich
ausgereist sei,
dass das BFM durch die Botschaft in C._______ eine Identitätsabklärung
veranlasste,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesen Abklärungen in seinem Hei-
matland unter den Personalien A._______, geboren am (…), registriert
ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August
2012 das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen gewährte
und die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2012 (Eingang
BFM) das Ergebnis der Abklärungen des BFM grundsätzlich bestätigte
und angab, nicht am (…), sondern am (…) geboren worden zu sein,
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dass er sich nach der Ausreise einige Zeit in Polen aufgehalten und be-
fürchtet habe, im Falle der Nennung seines richtigen Namens dorthin zu-
rückgeführt zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am
5. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die materielle Be-
handlung seines Asylgesuchs in der Schweiz verbunden mit einer Anhö-
rung, die Einräumung eines Bleiberechts sowie in prozessualer Hinsicht
um Entbindung von der Vorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er vorbrachte, aus Angst seine wahre Identität verheimlicht zu ha-
ben, und die Nachreichung seiner Identitätskarte in Aussicht stellte,
dass er sein Heimatland aus asylrelevanten Gründen verlassen habe,
dass die vom BFM getätigten Nachforschungen gegen die ihm zugesi-
cherte Verschwiegenheitspflicht der Behörden verstossen und eine Ge-
fährdung seiner Person und der Angehörigen mit sich gebracht hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde offensichtlich als abschliessend zu qualifizieren ist,
weshalb trotz laufender Rechtsmittelfrist ein Entscheid gefällt werden
kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den
Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt, die erstinstanzliche
schweizerische Asylbehörde in diesem Sinn über seine Identität ge-
täuscht zu haben, womit das BFM Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend
korrekt angewendet hat,
dass insbesondere auch auf die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG
verzichtet werden konnte und das rechtliche Gehör korrekt gewährt wor-
den ist (vgl. Art. 36 AsylG),
dass die Vorinstanz auch zu Recht feststellte, die Asylgründe seien als of-
fensichtlich unzutreffend zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer diese
unter einer anderen Identität vorgebracht hatte,
dass an dieser Feststellung auch der Versuch des Beschwerdeführers,
die Identitätstäuschung zu erklären, nichts zu ändern vermag, zumal der
Einwand, so eine allfällige Wegweisung nach Polen zu verhindern, nicht
als valable Erklärung angesehen werden kann, und die allfällige Nachrei-
chung der Identitätskarte schon mangels Relevanz nicht abzuwarten ist,
dass das BFM bei Botschaftsabklärungen Vertrauenspersonen mit der
Durchführung beauftragt und die gerügte Verletzung der behördlichen
Verschwiegenheitspflicht verbunden mit einer allfälligen Gefährdung vor
Ort nicht ersichtlich ist,
dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig im
Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement beim vorliegenden Ausgang
des Asylverfahrens praxisgemäss keine Anwendung finden kann und an-
gesichts der aufgrund der Identitätstäuschung vorliegend offensichtlich
haltlosen Asylvorbringen auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwer-
deführer im Heimatland drohen würde,
dass er überdies angab, Georgien mit seinem Reisepass und demnach
legal auf dem Luftweg verlassen zu haben,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat dem Beschwerde-
führer schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: