B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4625/2016
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Herat, ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und
gelangte am 28. November 2015 in die Schweiz, wo er am 30. November
2015 um Asyl nachsuchte. Bei der Aufnahme seiner Personalien gab er an,
er sei am (…) geboren worden.
A.b Das SEM liess am 4. Dezember 2015 von Dr. med. B._______ eine
Knochenaltersbestimmung durchführen. Der Arzt gelangte anhand des
Röntgenbildes der linken Hand zur Ansicht, das Knochenalter des Be-
schwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 7. Dezember 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ Altstätten) durchgeführt
wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei (…) Jahre alt, er sei im (…)
geboren worden. Er habe zu Hause eine Tazkira, in der stehe, er sei im
Jahr 1394 (2015) (…) Jahre alt. Er habe Afghanistan aufgrund der dort
herrschenden Unsicherheit verlassen. Die Lage sei immer schlechter ge-
worden und es habe die Gefahr bestanden, einem Selbstmordattentat zum
Opfer zu fallen. Am Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung ge-
währt. Er wiederholte, dass er (…) Jahre alt sei. Der Befrager teilte ihm mit,
aufgrund der Aktenlage werde nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegan-
gen und es werde keine Vertrauensperson aufgeboten. Sein Geburtsdatum
werde auf den (…) festgelegt.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira
gehabt, die während des Umzugs seiner Familie abhandengekommen sei.
Seine Angehörigen hätten diese sowie auch seine Schuldokumente nicht
mehr finden können. Auf Nachfrage erklärte er, es sei Tradition, dass kurz
vor Neujahr das ganze Haus geputzt werde. Während eines dieser Haus-
putze seien die Dokumente verschwunden. Er habe seine Heimat aufgrund
der unsicheren Lage verlassen. In Herat habe er keine persönlichen Prob-
leme gehabt.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2016, es sei festzu-
stellen, dass er noch minderjährig sei. Die angefochtene Verfügung sei in
den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Eingabe lagen eine Tazkira und eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Lic. iur.
Dominik Löhrer wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beigegeben. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass bei der Ankunft des
Beschwerdeführers im EVZ Altstätten Zweifel am von ihm angegebenen
Alter aufgekommen seien. Er habe angegeben, im Jahr (…) geboren und
(…) Jahre alt zu sein. Die Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass das
Skelettalter zum Zeitpunkt der Durchführung derselben mindestens 19
Jahre betragen habe. Gestützt auf diese Analyse, seine äussere Erschei-
nung und das Fehlen von beweiskräftigen Dokumenten, die sein Alter und
seine Identität belegten, sei er als volljährige Person eingestuft worden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/38 festgehalten, dass
die Sicherheitslage in Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei. Seit
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dem Abzug der ISAF im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvor-
fällen zu beobachten. Trotzdem sei nicht auf eine Situation allgemeiner Ge-
walt zu schliessen, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhal-
ten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar. Der Be-
schwerdeführer sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und verfüge
über Arbeitserfahrung als (…). Er habe dort ein breites familiäres Bezie-
hungsnetz und verfüge somit über soziale Beziehungen, die ihm bei der
Wiedereingliederung Unterstützung bieten könnten. Somit gebe es keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
und der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
bislang nicht in der Lage gewesen, Identitätsdokumente vorzulegen. Nun
könne aber seine Tazkira eingereicht werden, die seine Angaben bezüglich
seines Alters belege. Die bei den Akten liegende Knochenaltersanalyse sei
knapp formuliert. Das biologisch bestimmte Knochenalter nach Greulich
und Pyle sei ein Mittelwert, der oft nur sehr ungenau mit dem chronologi-
schen Alter übereinstimme. Deshalb sei in beiden Richtungen von einer
Streubreite von zwei Jahren auszugehen. Die Schlussfolgerung, das chro-
nologische Alter liege bei 19 Jahren oder mehr, sei falsch. Gemäss Praxis
liege das chronologische Alter einer Person mit einem Knochenalter von
19 Jahren zwischen 17 und 21 Jahren. Die Person sei mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 25 % minderjährig. Eine Knochenaltersanalyse, die 19
Jahre ergeben habe, müsse im Zweifelsfall zu Gunsten des Asylsuchenden
gewertet werden. Nicht zu vergessen sei, dass die Analyse nach Greulich
und Pyle auf einem Normalkollektiv von weissen Kindern in den USA in den
30er Jahren basiere, was dem Gutachten nicht entnommen werden könne.
Ob diese Methode überhaupt dafür tauge, das chronologische Alter afgha-
nischer Kinder aus den 90er Jahren zu ermitteln, erscheine fraglich. Ein
festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren bilde höchstens ein schwaches
Indiz für die Volljährigkeit. Die vorliegende Knochenaltersanalyse sei ohne
Beweiswert, zumal sie unsorgfältig erstellt worden sei und unter einer fal-
schen Schlussfolgerung des Arztes leide. Dem Augenschein komme für die
Alterskategorie zwischen 15 und 25 Jahren kaum Bedeutung zu, da in die-
sem Alter die Schätzung schwierig sei. Die Schätzung des SEM sei nicht
relevant, da es sich lediglich um eine Spekulation handle. Die Aussagen
des Beschwerdeführers seien vom SEM ignoriert worden. Seine Angaben
seien klar und plausibel gewesen. Woher die Zweifel des SEM gerührt hät-
ten, könne der Verfügung nicht entnommen werden. Die eingereichte Taz-
kira lasse die Angaben glaubhaft erscheinen.
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Seite 6
Die Befragungen des Beschwerdeführers seien sehr fragwürdig durchge-
führt worden. Bei der BzP habe man ihm gesagt, er sehe älter als (…) Jahre
aus und die ärztliche Untersuchung habe ergeben, er sei 19 Jahre alt. Be-
reits bei der BzP sei ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse
gewährt worden. Dem SEM hätte klar sein müssen, dass der Arzt das er-
mittelte Knochenalter mit Bezug auf das chronologische Alter falsch beur-
teilt habe. Das SEM hätte den Beschwerdeführer entsprechend informie-
ren müssen. Durch das Unterbreiten von Falschinformationen habe man
ihn unter Druck gesetzt. Das SEM müsse sich mit einem Gutachten einge-
hend auseinandersetzen, bevor es einem mutmasslich Minderjährigen vor-
gehalten werde. Bei der Anhörung habe das SEM von Alterstests gespro-
chen, die ergeben hätten, dass er älter als 19 Jahre sei.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe am 22. Juli 2014 einen
ausführlichen Bericht zu Kabul und am 5. Oktober 2014 ein Update dazu
verfasst. Zudem habe man am 25. August 2015 die Sicherheitslage in He-
rat neu eingeschätzt. Diese habe sich auch dort kontinuierlich verschlech-
tert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in neueren Urteilen unter Hin-
weis auf diese Berichte festgestellt, dass sich die Lage in Herat seit dem
Abzug der ISAF weiter verschlechtert habe. Es wäre an der Zeit, die Si-
cherheitslage in Afghanistan neu einzuschätzen. Aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er in Herat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
Sollte man aber zum Schluss gelangen, er sei noch minderjährig, könnte
der Vollzug alleine auf die gemachten Angaben gestützt nicht als zumutbar
erachtet werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel einge-
reichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn
sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale
und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Prüfung der
Dokumente verunmöglichten. Derartige Dokumente hätten einen reduzier-
ten Beweiswert. Ein weiteres Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit
ergebe sich aus den Altersangaben des Beschwerdeführers bei den grie-
chischen, mazedonischen und serbischen Behörden, die den in der
Schweiz geltend gemachten widersprächen. In besagten Ländern habe er
sich mit Jahrgang 1996 registrieren lassen. Bei der BzP sei ihm dazu das
rechtliche Gehör gewährt worden. Sein Erklärungsversuch, der Dolmet-
scher in Griechenland habe diese Angabe ohne sein Einverständnis ge-
macht, überzeuge nicht. Es scheine nicht plausibel, dass ein Dolmetscher
den Namen des Beschwerdeführers richtig übersetze, jedoch selbständig
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ein angeblich falsches Geburtsdatum angebe. Es sei davon auszugehen,
dass er die Angaben zu seinem Alter anpasse, wenn ihm dies hilfreich er-
scheine.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die eingereichte
Tazkira (an sich) zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Es dürfe
trotz aller Vorbehalte nicht vergessen gehen, dass Tazkiras echt sein könn-
ten, auch wenn ihr Beweiswert praxisgemäss als reduziert eingestuft
werde. Bezeichne das SEM die Tazkira als Indiz gegen die Minderjährig-
keit, wären minderjährige Afghanen gut beraten, diese nicht einzureichen,
weil sie vom SEM als Indiz für die Volljährigkeit gewertet würden. Die Ar-
gumentation des SEM dürfe nicht akzeptiert werden, da allenfalls die
Rechte eines Kindes verletzt würden. Die richtige Feststellung des SEM,
Tazkiras hätten einen reduzierten Beweiswert, und die Behauptung, die
eingereichte Tazkira sei ein Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit,
liessen sich logisch nicht vereinbaren.
Den editierten Akten könne nicht entnommen werden, welche Aussagen
der Beschwerdeführer in Griechenland, Serbien und Mazedonien gemacht
habe. Das SEM sei aufzufordern, diese dem Rechtsvertreter zukommen
zu lassen. Er sei gemäss Übernahmeersuchen durch die Dublin-Mitglied-
staaten Kroatien, Slowenien und Österreich gereist. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb man ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Rückfüh-
rung in diese Staaten nicht gewährt habe. Dies wäre die logische Folge
nach der Anpassung des Geburtsdatums gewesen. Nach erfolglosem
Übernahmeersuchen an Kroatien sei darauf verzichtet worden, Slowenien
und Österreich anzufragen. Möglicherweise habe man sich bereits bei der
BzP dazu entschlossen, trotz mangelnder Zuständigkeit das Asylgesuch
zu prüfen. Aus der Statistik des SEM des Jahres 2015 sei zu schliessen,
dass es im Zweifelsfalle eher ein Übernahmegesuch zu viel stelle, als Ge-
fahr zu laufen, ein Gesuch zu behandeln, für das man sich nicht als zustän-
dig erachte. Das SEM habe sich leider nicht dazu geäussert, weshalb auf
Übernahmegesuche an Slowenien und Österreich verzichtet worden sei.
Sollte es sich vorliegend um einen Selbsteintritt für einen jungen, volljähri-
gen und gesunden Mann gehandelt haben, sei das SEM aufzufordern, dies
zu bestätigen und die entsprechende Praxis offenzulegen. Viel wahr-
scheinlicher als ein Selbsteintritt sei, dass aufgrund der Beweislage Kroa-
tien, Slowenien und Österreich im Rückübernahmeverfahren erfolgreich
geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig,
weshalb gestützt auf die Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei. Die Tat-
sache, dass man ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu in Frage
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kommenden anderen Mitgliedstaaten nicht gewährt habe, sei als Indiz da-
für zu werten, dass man seine Minderjährigkeit bei der BzP nicht ausge-
schlossen habe. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei klar, dass sich
weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
belegen liessen. Da die Rechte eines mutmasslich noch minderjährigen
Asylsuchenden auf dem Spiel stünden, müsse im Zweifel von der Minder-
jährigkeit ausgegangen werden.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Min-
derjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.2 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des
Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbe-
merkungen Folgendes auszuführen:
Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um
ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Iden-
tität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem re-
duzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist
es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu
deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hin-
sichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen,
dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festge-
halten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter
(z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit
eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der In-
haber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag
des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben).
Bezüglich der Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass amtliche Doku-
mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha-
bers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB
gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zu-
kommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu un-
terziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016
E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner
Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom
27. Februar 2007 E. 2).
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Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das
wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode
von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestim-
mung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Al-
ters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt
die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur
eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich
und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den
USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeit-
achse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkran-
kungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm
führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1).
5.3 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 4. Dezember 2015
zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen von
Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig verschlossen
sind, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Aufgrund der
möglichen Abweichung des chronologischen Alters vom Knochenalter – im
Bericht des Arztes wird auf „eine gewisse statistische Streubreite“ hinge-
wiesen –, kann aufgrund der Knochenaltersbestimmung nicht mit Sicher-
heit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der
Abschluss des Knochenwachstums bildet lediglich ein Indiz für die Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) ge-
boren (vgl. act. A1/1). Bei der BzP sagte er, er sei (…) Jahre alt, sein Alter
sei auf der Tazkira vermerkt, die 2015 ausgestellt worden sei. Auf die mit
der Aussage, er sehe älter aus, verbundene Frage, ob es möglich wäre,
dass er älter sei, antwortete er, er wisse es nicht genau und sage nur, was
er gehört habe. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er bei den griechi-
schen Behörden angegeben habe, (…) Jahre alt zu sein. Der Beschwer-
deführer sagte, er habe dem Dolmetscher gesagt, er sei (…) Jahre alt, die-
ser habe aber (…) Jahre eingetragen. Er habe dies nicht kontrolliert und in
den anderen Ländern hätten sie es einfach abgeschrieben (vgl. act. A8/13
S. 2 f.). Auf Nachfrage sagte er, seine Tazkira sei bei seinen Eltern und er
könne diese per Post kommen lassen (vgl. act. A8/13 S. 6).
Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass
auf den vom Beschwerdeführer mitgeführten, von den griechischen, maze-
donischen und serbischen Behörden ausgestellten Dokumenten als Ge-
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Seite 10
burtsdatum der (…) aufgeführt wird. Die Erklärung, die der Beschwerde-
führer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs dafür gab, vermag in der
Tat nicht zu überzeugen. Auf dem von den griechischen Behörden ausge-
stellten Dokument stimmen Name und Vorname des Beschwerdeführers
sowie Name und Vorname des Vaters und Vorname der Mutter mit den
Angaben überein, die er bei der BzP machte. Wieso der von den griechi-
schen Behörden eingesetzte Dolmetscher beim Geburtsdatum eigenmäch-
tig von den von ihm gemachten Angaben hätte abweichen sollen, er-
schliesst sich nicht. Da diese Dokumente von der Vorinstanz im Rahmen
der Akteneinsicht offenbar nicht zugestellt wurden, werden Kopien dersel-
ben dem vorliegendem Urteil beigelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das
rechtliche Gehör zu den Dokumenten bereits bei der BzP gewährt (vgl. act.
A8/13 S. 3).
Bei der BzP vom 7. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer, die
Tazkira befinde sich bei seinen Eltern zuhause (vgl. act. A8/13 S. 6). Er
wurde vom Befrager aufgefordert, diese zusammen mit Schuldokumenten
an das SEM zu schicken. Bei der Anhörung vom 16. Juni 2016 wurde er
gefragt, ob er hinsichtlich seines Alters Dokumente habe, mit denen er das
von ihm angegebene Alter beweisen könne. Er antwortete, die Tazkira sei
beim Umzug abhandengekommen, seine Angehörigen hätten das Doku-
ment und die Schuldokumente, die sich in der gleichen Schublade befun-
den hätten, nicht finden können. Auf Nachfrage sagte er, die Dokumente
seien bei einem der Neujahrsputze abhandengekommen (vgl. act. A19/9
S. 4). Diese Erklärung für das Nichteinreichen der Tazkira befremdet, da
es dem Beschwerdeführer möglich war, besagtes Dokument nach Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung einzureichen. Zudem sind seine Angaben,
bei welcher Gelegenheit die Tazkira „verschwunden“ sei (Umzug oder Neu-
jahrsputze) nicht übereinstimmend. Somit bestehen erhebliche Zweifel da-
ran, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein authentisches Do-
kument handelt beziehungsweise die darin gemachten Angaben zum Alter
des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen.
5.4
5.4.1 Insofern in der Stellungnahme davon ausgegangen wird, das SEM
habe die eingereichte Tazkira als gegen die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sprechendes Indiz gewertet, ist festzuhalten, dass das
SEM einleitend unbestrittenermassen berechtigterweise auf den reduzier-
ten Beweiswert von Tazkiras hingewiesen hat. Hingegen hat es nicht zum
Ausdruck gebracht, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tazkira
eingereicht habe, spreche gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit.
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Seite 11
Mit der Formulierung des SEM, ein weiteres gegen die Minderjährigkeit
sprechendes Indiz seien die von den bei den Schweizer Behörden ge-
machten Altersangaben abweichenden Angaben des Beschwerdeführers
gegenüber Behörden anderer Länder, bezog sich das SEM auf die in der
Verfügung gemachten Ausführungen und nicht auf die Tazkira. Auch wenn
diese Deutung sprachlich nicht zwingend ist, ergibt sie sich aus der gesam-
ten Aktenlage und aufgrund des vom SEM am Schluss der Vernehmlas-
sung gezogenen Fazits, das nachträglich bezeichnete Beweismittel und
die Erläuterungen in der Beschwerde vermöchten an der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters nichts zu ändern.
5.4.2 Die in der Stellungnahme geäusserte Vermutung, das SEM habe die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht ausgeschlossen, wes-
halb es nicht alle in Frage kommenden Dublin-Mitgliedstaaten um eine
Übernahme ersucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der
EURODAC-Datenbank wurde der Beschwerdeführer am 18. November
2015 in C._______ (Griechenland) aufgegriffen (vgl. act. A3/1). Bei der BzP
sagte er aus, er sei danach mit dem Bus Richtung Mazedonien gereist und
über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich mit dem Zug in die
Schweiz gelangt. Er habe in Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kro-
atien seinen Namen angeben müssen, Fingerabdrücke seien in Griechen-
land alle und in Kroatien diejenigen des Zeigefingers abgenommen wor-
den. Auf die Frage, weshalb das SEM auf eine Anfrage um Übernahme an
die griechischen Behörden verzichtete, muss angesichts der bekannten
Praxis nicht eingegangen werden. Kroatien wurde vom SEM trotz mangeln-
den EURODAC-Treffers angefragt, weil der Beschwerdeführer sagte, er
sei dort namentlich und mit Abdrücken des Zeigefingers registriert worden.
Die kroatischen Behörden lehnten die Übernahme des Beschwerdeführers
indessen am 17. Februar 2016 ab, da es keine Beweise dafür gebe, dass
er kroatisches Territorium betreten habe, und er in den kroatischen Regis-
tern nicht verzeichnet sei (vgl. act. A16/1). Angesichts dieser Antwort hätten
Anfragen bei Slowenien und Österreich, in denen der Beschwerdeführer
weder registriert noch daktyloskopiert worden sei, kaum Sinn gemacht,
weshalb es sich erübrigt, weitere Ausführungen dazu zu machen oder das
SEM aufzufordern, seine Praxis bezüglich Dublin-Anfragen offenzulegen.
Aus dem Verzicht auf weitere, aufgrund der Beweislage mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglose Übernahmeersuchen kann nicht
abgeleitet werden, das SEM sei davon ausgegangen, Slowenien und Ös-
terreich würden ein Übernahmeersuchen aufgrund der vom Beschwerde-
führer behaupteten Minderjährigkeit ablehnen.
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Seite 12
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwür-
digung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten lie-
genden Dokumente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, womit das SEM zu Recht die von
ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft einschätzte und auf
die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.
7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7
zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat
sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umstän-
den als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer
vorliegen.
7.2 Der Beschwerdeführer gab an, die letzten zehn Jahre vor seiner Aus-
reise aus der Heimat in der Provinz Herat gelebt zu haben. Dort lebten
heute noch seine Eltern mit vier Geschwistern sowie vier Onkel und zwei
Tanten (vgl. act A8/13 S. 4 ff.). Er besuchte in Herat neun Jahre lang die
Schule, beendete indessen das letzte Schuljahr nicht und arbeitete einige
Monate lang als (…). Auf entsprechende Frage bei der Anhörung sagte er,
D-4625/2016
Seite 13
seine Familie sei mit den erzielten Verdiensten „gut über die Runden ge-
kommen“ (vgl. act. A19/9 S. 3).
7.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts
des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in
der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen
seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumut-
barkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass
die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unter-
stützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensver-
hältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2
S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile
des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015
vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageana-
lyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist.
Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemei-
ner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist,
wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter be-
günstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des
EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013,
70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande
vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66).
7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begrün-
det, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme
der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu
betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
soweit den Akten zu entnehmen gesunden Mann, der einen grossen Teil
seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Die Existenz eines trag-
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fähigen sozialen Netzes und einer Wohnmöglichkeit wurden auf Beschwer-
deebene bestätigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.
7.5 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach,
im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten
keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
zu entnehmen sind.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 3. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung
gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als Rechtsbeistand eingesetzt wurde,
ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
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Seite 15
gen Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt. Sie ist lic. iur. Dominik Löhrer zu Lasten des Gerichts
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Dominik Löhrer wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: