B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4626/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 7. Juni 2012 verliess und (…) am 11. Juni 2012 illegal in die Schweiz
gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 26. Juni 2012 zur Person
und summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am
3. September 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen habe,
dass – so das BFM im Sachverhalt der genannten Verfügung – dem Be-
schwerdeführer die Einladung zur Anhörung nicht habe zugestellt werden
können, da er gemäss einer Mitteilung der Fremdenpolizei (…) unbe-
kannten Aufenthalts sei,
dass das BFM sodann in den Erwägungen im Wesentlichen ausführte,
gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG seien Asylsuchende in der Schweiz verpflich-
tet, sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden oder dem
BFM zur Verfügung zu halten und insbesondere jede Änderung ihrer Ad-
resse sofort den kantonalen Behörden mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer weder die kantonalen Behörden noch das
Bundesamt über seinen gegenwärtigen Aufenthalt, wo er ordentlich er-
reichbar ist, in Kenntnis gesetzt habe, weshalb ihm das rechtliche Gehör
zu seinem Verschwinden nicht habe gewährt werden können,
dass er wegen seines Verhaltens dem BFM nicht mehr für weitere Abklä-
rungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfügung stehe,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise ver-
letzt und klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asyl-
verfahrens nicht interessiert zu sein, weshalb ihm auch das erforderliche
Rechtsschutzinteresse abzusprechen und somit in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf das Asylgesuch ein-
zutreten und die Wegweisungsverfügung bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, die Weg-
weisungsverfügung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
ausser Kraft zu setzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m. w. H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer An-
hörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede
Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kan-
tons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (Art. 8 Abs. 3 AsylG),
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dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung
des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), und zwar
auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob sich die asylsuchende Person noch
am zugewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3e S. 136 f.),
dass das Bundesamt dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachge-
kommen ist,
dass sich in den Akten ein Formular (…) befindet, in welchem die Rubrik
(…) angekreuzt ist und im Weiteren die bisherige Adresse (…), die neue
Adresse (…) sowie das Datum der Änderung (…) vermerkt worden sind,
dass darauf je ein Eingangsstempel der Fremdenpolizei Biel (19. Juli
2012) und des BFM (26. Juli 2012) angebracht ist,
dass mithin der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit (…) zweifel-
haft und dieser Umstand dem BFM seit dem (…) bekannt war,
dass das BFM gestützt auf die erwähnte Praxis der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführt wird, trotz des zweifelhaften Aufenthaltsorts des Be-
schwerdeführers gehalten gewesen wäre, diesem (…) eine Aufforderung
für eine Anhörung an die letzte bekannte Adresse (Art. 12 Abs. 1 AsylG)
zuzustellen,
dass das BFM eine solche Zustellung unzulässigerweise unterliess,
dass im Übrigen der Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegen dem
erwähnten Mutationsformular vom (…) nicht unbekannt war, zumal ab
diesem Datum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) dessen aktuelle
Adresse, an welche die angefochtene Verfügung zugestellt wurde, ver-
zeichnet ist,
dass diese Mutation am (…) vorgenommen wurde, welche Tatsache dem
BFM bei besserer Sorgfalt nicht hätte entgehen dürfen,
dass schliesslich bei unbekanntem Aufenthalt einer asylsuchenden Per-
son die zutreffende verfahrensrechtliche Konsequenz nicht ein Nichtein-
tretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die
Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos wäre (vgl. EMARK
a.a.O. E. 4 S. 139),
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dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in
bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, wes-
halb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer
durch das von ihm in der Beschwerde geschilderte Verhalten (…) seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt hat,
dass in diesem Zusammenhang immerhin festgehalten werden darf, dass
eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nach konstanter Praxis nur
vorliegen kann, wenn dadurch eine bestimmte, konkret vorgesehene Ver-
fahrenshandlung verhindert wird, während die Verunmöglichung einer
theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreicht (vgl. EMARK 2001
Nr. 19 S. 141 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort darlegt,
welche prozessuale Vorkehr der Vorinstanz der Beschwerdeführer durch
die angebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht denn konkret verhin-
dert habe (und das BFM insoweit auch seine Begründungspflicht verletzt
hat),
dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist,
soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 27. August 2012 aufzu-
heben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich ver-
treten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen,
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dass deshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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