Abtei lung IV
D-4627/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4627/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender iranischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen An-
gaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Januar 2005 auf dem Land-
weg. Über die Türkei sei er am 2. Februar 2005 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte gleichentags im
Empfangszentrum in Basel ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Weg-
weisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit
nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich,
zulässig und zumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM unter Beilage eines Schreibens des D._______ vom 21. März
2005 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung
des BFM vom 18. Mai 2005 abgewiesen und festgehalten, dass die
Verfügung vom 16. Februar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm der D._______ Stellung zur
vorinstanzlichen Verfügung.
C.
Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Am 15. Mai 2007 wurde er daraufhin vom BFM angehört.
Zur Begründung seines zweiten Gesuchs führte der Beschwerdeführer
- unter Beilage diverser Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitä-
ten - im Wesentlichen aus, er habe sich nach seiner Einreise in die
Schweiz im April Y._______ als Sympathisant der E._______
angeschlossen. In der Folge sei er dieser Vereinigung im Jahre
Y._______ beigetreten und habe sich bis Ende des Jahres Y._______
an deren Veranstaltungen und Kundgebungen beteiligt. Im Oktober
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2006 habe er sich dann aktiv für die F._______ betätigt, deren Mitglied
er geworden sei. Da er sich wegen seines Engagements für die
F._______ nicht mehr bei der E._______ habe blicken lassen und
seine Aktivitäten für dieselbe eingestellt habe, sei er von der
E._______ ausgeschlossen worden. Wegen seiner Teilnahme an diver-
sen Kundgebungen und weil er einen regimekritischen Artikel ge-
schrieben habe, der im Internet veröffentlicht worden sei, befürchte er
nun, bei einer Rückkehr in den Iran von den Behörden verfolgt zu wer-
den.
Ferner stamme er aus einer politischen Familie, welche von den irani-
schen Behörden als regimefeindlich eingestuft werde. So sei sein äl-
tester Onkel ein Mitarbeiter des I._______ gewesen. Seine Mutter
habe als G._______ gearbeitet und sei während der kulturellen
Säuberungen von ihrer Stelle suspendiert worden. Ausserdem seien
seine Familienangehörigen und er Anhänger der
Glaubensgemeinschaft von H._______. Auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 6. Juni 2007 - lehnte das
BFM das zweite Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me als Flüchtling. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. August 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abge-
wiesen. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund einer ersten Prü-
fung der Akten sei die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren.
So sei vorab festzuhalten und mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
der Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran geltend
gemacht habe und die angebliche Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden nicht habe geglaubt werden können. Es könne deshalb - ent-
gegen der anderslautenden Ansicht in der Rechtsmitteleingabe - als
ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichten-
dienste geraten sei. An dieser Einsicht vermöge auch der in der Be-
schwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach das BFM diesbezüglich
andere Faktoren (so die Religionszugehörigkeit, die Tätigkeit eines
Onkels für den I._______ oder die politische Vorgeschichte der Familie
des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt habe, etwas zu ändern.
So sei in den erwähnten beiden BFM-Entscheiden gerade auch die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft
H._______ sowie die politische Vorgeschichte der Familie des
Beschwerdeführers bezweifelt und als unglaubhaft erachtet worden.
Diese beiden Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Weiter würden die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel sowie
die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen der
E._______ respektive der F._______ den Beschwerdeführer einerseits
nur als einfaches Mitglied der E._______ im Jahre Y._______
ausweisen (der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile von der
E._______ zurückgezogen respektive sei von dieser Vereinigung
ausgeschlossen worden) und würden andererseits lediglich die
Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen bestätigen, ohne dass
aus diesen in irgendeiner Weise ersichtlich würde, dass der
Beschwerdeführer innerhalb der E._______ und dann später bei der
F._______ eine Kaderstelle innegehabt hätte beziehungsweise noch
immer habe. Weiter würden seitens von Exiliranern im ganzen
westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt;
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die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich zu
Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Do-
kumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheine schon
aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer,
welcher klarerweise innerhalb der E._______ oder der F._______
keine führende Funktion innehabe beziehungsweise ausübe, aufgrund
der geltend gemachten Teilnahmen an verschiedenen Kundgebungen
in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponierte
Person und damit als konkrete Bedrohung für das politische System im
Iran wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen
verfolgt zu werden. In Bezug auf die unter der Gesuchbeilage Nr. 16
angeführte Publikation eines regimekritischen Artikels, der unter
J._______ erschienen sei, sei festzuhalten, dass dieser lediglich den
Namen des Verfassers enthalte und nicht über eine Auflistung der
schlechten politischen Lage im Iran sowie eine allgemeine Kritik am
iranischen Regime hinausgehe. Dieser Artikel - sollten die iranischen
Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - wäre daher ebenso
nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für
das Regime im Iran werden könne. Was schliesslich den Auszug aus
dem Protokoll des K._______ vom Z._______ betreffe, worin der
Name des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber aufgeführt
werde, so bestünden keinerlei Hinweise, dass der Name des
Bewilligungsinhabers an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können.
Nach dem Gesagten dürfte daher das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu verneinen sein und erscheine der Vollzug der Weg-
weisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich.
Der Beschwerdeführer habe aus diesen Gründen zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 11. September 2007 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer ein weiteres
Beweismittel (Bestätigung der F._______) ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 (Datum Poststempel: 8. September
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2007) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ratenzahlung mit
der Begründung ein, es sei ihm nicht möglich, den gesamten eingefor-
derten Betrag von Fr. 600.-- auf einmal zu bezahlen. Gleichzeitig teilte
der Beschwerdeführer mit, dass er momentan lediglich Fr. 50.-- bezah-
len könne.
Der Betrag von Fr. 50.-- wurde am 8. September 2007 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 27. August 2007 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein aktuelles
Urteil vom 29. August 2007 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfah-
ren D-5300/2006 sowie auf diverse nachgereichte Beweismittel verwie-
sen, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Veranstaltungen
der F._______ vom L._______ respektive als Bewilligungsinhaber
einer Standaktion der F._______ im M._______ zeigen würden. Zudem
sei der Beschwerdeführer namentlich auf einer Mitgliederliste der
F._______ erwähnt und sei durch die Schweizer Sektion der
F._______ am N._______ zum zuständigen Vertreter der F._______
für den Kanton O._______ ernannt worden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 wurden die Gesuche, es
sei die Zwischenverfügung vom 27. August 2007 wiedererwägungswei-
se aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten, abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass hinsichtlich des zitierten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 anzuführen
sei, dass der Beschwerdeführer - entgegen der im erwähnten Urteil zu
beurteilenden Sachlage - vorliegend kein politisches Engagement im
Iran geltend gemacht habe und überdies, wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 27. August 2007 aufgeführt, auch die angebliche Verfol-
gung durch die iranischen Behörden nicht habe glaubhaft machen
können. Es dürfte daher nach wie vor nicht davon auszugehen sein,
dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Iran den heimatli-
chen Behörden als regimefeindliche Person bekannt geworden sei. Zu-
dem könne vorliegend im Unterschied zum erwähnten Urteil auch nicht
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davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der eige-
nen Angaben zufolge von der E._______ ausgeschlossen worden sei,
massgeblich im Umkreis von deren Präsidenten R._______
exilpolitisch betätigt habe.
Auch die weiteren Teilnahmen des Beschwerdeführers an Veranstal-
tungen der F._______, sei es als einfacher Teilnehmer oder als
Bewilligungsinhaber einer Standaktion oder auch die Ernennung zum
zuständigen Vertreter der F._______ des Kantons O._______, dürften
keine Indizien darstellen, aus welchen ersichtlich würde, dass der
Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als politisch
exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System
im Iran wahrgenommen worden sei. Allein die mögliche
Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers dürfte nicht zur Annahme
ausreichen, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine
Verfolgung zu befürchten, zumal sich aus den Eingaben weder
Hinweise noch Beweismittel entnehmen liessen, der Be-
schwerdeführer habe sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder
exponiert. Es dürften in casu keine Hinweise vorliegen, wonach der
Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffent-
lichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre oder
anlässlich einer Veranstaltung in führender Funktion exponiert gegen
aussen in Erscheinung getreten wäre.
Zusammenfassend vermöchten die eingereichten Schreiben vom 8.
und 11. September 2007 und die mit ihnen eingereichten Beweismittel
nicht zu einer anderen Einschätzung als in der Zwischenverfügung
vom 27. August 2007 zu führen. Nach dem Gesagten sei daher vollum-
fänglich an der in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 gezo-
genen Schlussfolgerung festzuhalten und die Gesuche, es sei die er-
wähnte Zwischenverfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, seien
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe daher innert drei Tagen nach Erhalt der
Zwischenverfügung den Restbetrag des Kostenvorschusses von
Fr. 550.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen oder überwei-
sen zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der restliche Betrag von Fr. 550.-- wurde am 17. Oktober 2007 zu
Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.
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K.
Am 17. Juni 2008 ging beim BFM ein vom 14. Juni 2008 datierendes
Schreiben des D.______ ein, wonach dem Beschwerdeführer eine B-
Bewilligung zu erteilen sei, um in der Schweiz sein Leben stabilisieren
zu können und um von der Fürsorge unabhängig zu sein, da er schon
drei Jahre hier sei. Das Schreiben wurde vom BFM an das Bun-
desverwaltungsgericht überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Auch in solchen Fällen kann
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
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und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage beim
BFM angegeben, er habe sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nie
politisch betätigt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er den irani-
schen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt sei. An die-
ser Feststellung könnten auch die bereits mehrere Jahre zurückliegen-
de Tätigkeit eines Onkels beim I._______ und die Entlassung seiner
Mutter aus dem P._______ anlässlich der kulturellen Säuberungen
sowie die angebliche Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der
H._______ nichts ändern. Somit würden keine Vorfluchtgründe
vorliegen. Was die nach der Einreise in die Schweiz geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten angehe, so vermöchten diese
keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu
begründen. Gemäss der Praxis des BFM seien nämlich Gesuchsteller
ohne politisches Profil, die, wie der Beschwerdeführer geltend mache,
in der Schweiz an Kundgebungen und Manifestationen von iranischen
Exilorganisationen teilnehmen und sich dabei ablichten lassen und
unter ihrem Namen und ihrem Foto versehene gegen das iranische
Regime gerichtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in
iranischen Exilzeitschriften erscheinen lassen würden, bei einer
Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Der iranische Staat übe nämlich
vor allem im Iran selber eine strenge Zensur aus und sperre
ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt sofort und
erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen und
Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im Iran
selbst verbreitet würden. Schliesslich würden diese Schlussfolge-
rungen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst anläss-
lich der bundesamtlichen Anhörung auf mehrmalige Nachfrage keine
konkreten Anhaltspunkte habe geltend machen können, die auf ihm
drohende behördliche Massnahmen hinweisen würden.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vermöchten die vom Be-
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schwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine
begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
3.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 und 54 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 11. September 2007
nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe,
weshalb aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht zu be-
gründen vermögen, in schlüssiger Weise aufgezeigt. In der Beschwer-
deschrift sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Sep-
tember 2007 werden keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich
der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen.
Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detail-
lierten Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. August 2007 und vom 12. Oktober 2007 zu ver-
weisen.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das erneute Asylbegehren zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Bei dieser Sachlage ist
auf das von dritter Seite eingereichte Schreiben vom 14. Juni 2008
(vgl. Bst. K), mit welchem um Erteilung einer B-Bewilligung ersucht
wird, nicht weiter einzugehen.
Seite 11
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinwei-
se dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller
Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über verschiede-
ne Berufserfahrungen und - soweit den Akten entnommen werden
kann - über einen Matura-Abschluss, diverse Sprachkenntnisse sowie
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
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5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Verfahrenskosten sind mit den am 8. September 2007 und am 17.
Oktober 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvor-
schüssen zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-4627/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit den im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kos-
tenvorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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