B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4627/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige und ethni-
sche Roma – ersuchten am 21. Dezember 2000 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl. Nachdem das zuständige Bundesamt mit Verfügung vom
9. Januar 2001 auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, gingen die Beschwerde-
führenden am 10. Januar 2001 nach Deutschland, wo sie bereits zuvor um
Asyl nachgesucht hatten.
A.b Am 21. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden in der
Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Mig-
ration trat mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 auf die Asylgesuche nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 ab-
gewiesen.
A.c Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2013 in der
Schweiz ein weiteres Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies ihre
Gesuche mit Verfügungen vom 4. Dezember 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge
nach Serbien zurück.
B.
Zuletzt verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge zusammen mit ihren drei Söhnen, der Schwiegertochter
sowie dem Enkelkind am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichten sie
am Folgetag die Schweiz, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum
B._______ ein Asylgesuch stellten. Nach der Personalienaufnahme am 18.
Juli 2019 und einem Dublin-Gespräch am 25. Juli 2019 wurden sie am 23.
August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
C.
C.a Anlässlich ihrer Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie hätten mit ihren drei Söhnen, der Schwieger-
tochter und dem Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt in C._______
gelebt. Als Angehörige der Roma-Minderheit hätten sie nicht die gleichen
Rechte gehabt wie andere Bürger und vom Staat keine Hilfe erhalten. Teil-
weise seien sie auch für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Im Jahr 2014
seien der Beschwerdeführer und dessen Sohn D._______ zu Unrecht in
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ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund der Aussagen eines angeb-
lichen Belastungszeugen sei ihnen vorgeworfen worden, an mehreren
Diebstählen beteiligt gewesen zu sein. Später habe sich herausgestellt,
dass der Zeuge von einem Polizisten namens "E._______" zu diesen Aus-
sagen gezwungen worden sei. Das Verfahren habe dann nach mehreren
Jahren mit einem Freispruch geendet. Trotzdem hätten sie Probleme mit
den Geschädigten erhalten, da diese weiterhin der Ansicht gewesen seien,
der Beschwerdeführer und sein Sohn seien Diebe. Sodann hätten sie von
Privatpersonen Geld geliehen und dieses nicht zurückzahlen können, wo-
raufhin sich die Schulden mit Zinseszins angesammelt hätten. Die Gläubi-
ger seien Kriminelle und hätten über Kontakte zur Polizei verfügt. Zwi-
schenzeitlich seien sie in Haft, aber einer von ihnen sei wieder entlassen
worden und habe von ihnen das Geld verlangt. Sie hätten befürchtet, dass
die Gläubiger die Beschwerdeführerin oder ihre noch minderjährige
Schwiegertochter mitnehmen könnten. Ausserdem habe es einen Vorfall
gegeben, bei welchem Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien
und sich als Polizisten vorgestellt hätten. Sie hätten sich aber nicht aus-
weisen können und nach Alkohol gestunken, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin sie angewiesen habe, ihre Wohnung zu verlassen. Später hätten
diese Leute Bierflaschen gegen ihr Haus geworfen sowie mit Molotow-
Cocktails gedroht. Am nächsten Tag hätten sie Anzeige erstattet und die
Personen seien festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen wor-
den. Da sie sich vor weiteren Angriffen gefürchtet hätten, seien sie umge-
zogen. Kurz vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von 18 Personen
verprügelt worden, als er nach seinem Sohn D._______ habe schauen wol-
len, der seinerseits verprügelt worden sei. Sie befürchteten, bei einer Rück-
kehr von Seiten der Geschädigten oder der Gläubiger belangt und dabei
erneut Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Zudem leide die Be-
schwerdeführerin an (…) sowie weiteren medizinischen Problemen und
ihre Behandlung sei im Heimatstaat nicht gewährleistet.
C.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Ak-
ten: ihre Identitätskarten im Original, die Geburtsurkunde der Beschwerde-
führerin im Original, zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019, zwei Urteile
des Amtsgerichts C._______ (Originale, Ausfertigungen vom 16. Novem-
ber 2016 und vom 22. November 2017), eine Gerichtskostenverfügung
vom 9. Februar 2018, Bewerbungen für eine Sozialwohnung, eine Verfü-
gung betreffend einen Antrag auf Hilflosenentschädigung für die Beschwer-
deführerin sowie mehrere Medizinalakten.
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D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichten sie ne-
ben der angefochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsnie-
derlegung ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung sowie einen Austrittsbe-
richt der (…) vom 9. September 2019 zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor
(Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz wurden für die Beurteilung beigezogen,
ebenso die (elektronischen) Dossiers der drei Söhne D._______ (N […]),
F._______ (N […]) und G._______ (N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss
Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt,
wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre
Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können
und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat-
oder Herkunftsstaaten.
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer-
deführenden machten geltend, als Roma in Serbien in verschiedener Hin-
sicht benachteiligt gewesen zu sein. Zwar sei es bekannt und scharf zu
verurteilen, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle
es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, wel-
che einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würden. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Min-
derheiten in Serbien in den letzten Jahren merklich verbessert, insbeson-
dere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und ge-
gen Diskriminierungen in Kraft getreten. Die von den Beschwerdeführen-
den beschriebenen Lebensumstände erreichten nicht den nötigen Intensi-
tätsgrad einer asylrelevanten Verfolgungssituation.
Im Zusammenhang mit den Drohungen von Seiten der Gläubiger, dem
Überfall durch falsche Polizisten sowie dem tätlichen Angriff auf den Be-
schwerdeführer und dessen Sohn sei festzuhalten, dass der serbische
Staat derartige Übergriffe weder billige noch unterstütze. Vielmehr handle
es sich dabei um Straftatbestände, welche strafrechtlich geahndet würden.
Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht ein-
leiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass
der serbische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig sei.
Folglich seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, da von
einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die
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Probleme im Zusammenhang mit den Geschädigten aus dem Strafverfah-
ren sowie infolge einer nicht geleisteten Schuldenrückzahlung an kriminelle
Gläubiger gründeten zudem nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten
Verfolgungsmotive.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden allfällige
Übergriffe seitens "geschädigter Personen" nicht geahndet hätten. Zudem
habe die Polizei nach dem Überfall durch falsche Polizisten einen Rapport
aufgenommen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihnen der Zu-
gang zu heimischen Schutzstrukturen verwehrt sei. Vor diesem Hinter-
grund erweise sich die Befürchtung, die Beschwerdeführerin und ihre
Schwiegertochter könnten durch die kriminellen Gläubiger mitgenommen
werden, als unbegründet, zumal diese den Behörden bereits bekannt und
in der Vergangenheit inhaftiert worden seien. Sodann habe der Bundesrat
Serbien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumut-
bar sei. Vor der Ausreise seien sowohl der Beschwerdeführer als auch wei-
tere Familienangehörige diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung ihres Le-
bensunterhalts nachgegangen und die Rückkehr erfolge wiederum zusam-
men mit ihren Söhnen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Wegen ihrer (…) sei sie bereits in Serbien in Behandlung gewesen und
deren Kosten seien übernommen worden. Sie habe in ihrem Heimatstaat
Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und könne dort
sämtliche gesundheitlichen Probleme behandeln lassen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, das SEM habe es unterlassen, ihre Vorbringen in einen Gesamtkon-
text einzuordnen. Zwar liege der Ursprung ihrer Probleme tatsächlich in der
Nichtbezahlung der Geldschulden und im Gerichtsverfahren. Die Über-
griffe und Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang seien ihnen
aber nur deshalb zugefügt worden, weil sie Roma seien; sie gründeten so-
mit auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Selbst wenn sich die Lage der
Roma auf dem Papier verbessert habe, so hätten sie doch stets mit Diskri-
minierungen und Misshandlungen zu kämpfen gehabt. Sie seien ihr Leben
lang als Roma diskriminiert worden, hätten oft umziehen müssen und seien
vom Staat in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach
dem Angriff auf ihre Wohnung Anzeige erstattet. Die Polizei habe die Schul-
digen aber nur kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen
sowie ihnen den Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien
nicht die Handlungen eines schutzwilligen Staates, zumal ihr Sohn
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Seite 8
F._______ später noch einmal von einer dieser Personen angegriffen wor-
den sei. Das SEM argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden
wenden können. Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf
den Polizeibeamten E._______ zurückzuführen gewesen; zudem hätten
sie von früheren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei
nicht wirklich ernst genommen würden. Ohne Geld und Einfluss sei es
ihnen nicht möglich, gegen korrupte Polizisten vorzugehen. Vielmehr sei
aufgrund der Summierung der Vorfälle – ständige Diskriminierung, Beläs-
tigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Drohungen –
von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, welche
ihnen nur deshalb zugefügt worden seien, weil sie der Ethnie der Roma
angehörten.
Sodann wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzuläs-
sig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden sie mit Sicherheit erneut
durch ihre Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin von diesen mitgenommen werde
oder ihnen gar der Tod drohe. Zudem hätten sie sich bereits vor ihrer Flucht
nur knapp über Wasser halten können. Der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers habe sich zuletzt massiv verschlechtert und es sei mit ei-
nem Wegfall seines Einkommens zu rechnen. Aufgrund von Suizidalität sei
er kürzlich fürsorgerisch untergebracht worden und sein psychischer Zu-
stand würde sich bei einer Rückkehr wohl zusätzlich verschlechtern. Die
Beschwerdeführerin leide an (…) und sei auf Medikamente angewiesen,
welche sie in Serbien nur jedes Halbjahr erhalten habe.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewie-
sen hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen
sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise
nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den.
6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann.
Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Per-
son Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
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hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungs-
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Re-
gelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt
sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelver-
mutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise um-
gestossen werden kann.
6.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer und sein Sohn D._______ zu Unrecht in ein Straf-
verfahren verwickelt worden seien. Ein korrupter Beamter mit dem Namen
E._______ habe einen angeblichen Zeugen gezwungen, sie zu belasten.
Weiter hätten sie einen Kredit bei einem Kriminellen aufnehmen müssen,
welcher über grossen Einfluss und viele Kontakte verfüge, namentlich auch
zum Polizisten E._______. Da sie das Geld nicht hätten zurückzahlen kön-
nen, hätten die Leute des Gläubigers sie verfolgt und sie hätten befürchtet,
dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwiegertochter von ihnen mitge-
nommen werde. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht
auf den Standpunkt, dass die dargelegten Verfolgungshandlungen nicht
auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen. In der Beschwer-
deschrift wird dem entgegengehalten, die Vorbringen müssten in einen Ge-
samtkontext eingeordnet werden. Zwar hätten die vorgebrachten Probleme
ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden beziehungsweise
im Gerichtsprozess; die damit zusammenhängenden Übergriffe seien aber
nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Es ist jedoch zu betonen, dass
die dargelegten Probleme der Beschwerdeführenden offenkundig nicht be-
standen hätten ohne die Aufnahme des Kredits bei einem Kriminellen so-
wie die Verwicklung in das Strafverfahren. Das Motiv dieser Verfolgungs-
handlungen ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im
vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in ihrer ethnischen Zu-
gehörigkeit, weshalb es an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Verfolgungsgründe fehlt.
6.4 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in
der Lage und willens ist, die Beschwerdeführenden gegen eine allfällige
Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend auszugehen.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn wurden in dem gegen sie geführten
Strafverfahren freigesprochen. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar,
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weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, sich an die Polizei zu
wenden, wenn sie in der Folge von Geschädigten bedroht worden wären.
Der Einwand, viele ihrer Probleme seien auf E._______ zurückzuführen
gewesen, erscheint dabei nicht überzeugend. Der Freispruch im Strafver-
fahren erfolgte gerade deshalb, weil herauskam, dass E._______ einen
Zeugen zu einer Falschaussage gezwungen habe (vgl. A28, F69). Der Ein-
fluss von E._______ erscheint somit nicht derart gross, dass er entschei-
dend auf den Ausgang eines Strafverfahrens hätte einwirken können. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Anzeige nur schon deshalb
nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil E._______ mit den geltend
gemachten Problemen zu tun gehabt habe. Als die Beschwerdeführerin zu
Hause von unbekannten "falschen Polizisten" aufgesucht worden war,
habe sie dies denn auch bei der Polizei gemeldet. Diese habe die Täter
vorübergehend festgenommen (vgl. A28, F61). Dass die Betroffenen be-
reits kurze Zeit später wieder auf freien Fuss gesetzt wurden, lässt nicht
auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden
schliessen. Kein Staat kann eine absolute Sicherheit respektive eine Ga-
rantie dafür bieten, dass jegliche Übergriffe verhindert werden. Er hat je-
doch dafür zu sorgen, dass Zugang zu einem funktionierenden Polizei- und
Justizsystem besteht. Die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde-
führerin und ihres Sohnes (vgl. die eingereichten Polizeirapporte vom 1.
März 2019) sowie die vorübergehende Festnahme der Täter lassen erken-
nen, dass in Serbien eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, welche
von den Beschwerdeführenden in Anspruch genommen werden kann. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der
vorgebrachten Behelligungen durch die Gläubiger nicht ebenfalls an die
Behörden hätten wenden können. Der Beschwerdeführer gab auch an,
dass die Gläubiger zwischenzeitlich in Haft gewesen seien, obwohl sie mit
der Polizei zusammenarbeiteten (vgl. A28, F51 und F82). Dies schützt sie
offenbar nicht vor strafrechtlicher Verfolgung. Falls der zuständige Unter-
suchungsbeamte auf eine entsprechende Anzeige der Beschwerdeführen-
den hin untätig bleiben sollte, so ist es als möglich und zumutbar zu erach-
ten, dass sie in dieser Sache an die nächsthöhere Instanz gelangen. Nach
Angaben des Beschwerdeführers habe er jedoch weder wegen der Dro-
hungen durch die Gläubiger noch nachdem er kurz vor der Ausreise ver-
prügelt worden sei die Polizei benachrichtigt (vgl. A28, F88 f.). Es kann den
serbischen Behörden somit nicht vorgeworfen werden, dass sie in dieser
Angelegenheit keine Ermittlungen aufgenommen haben. Konkrete Anzei-
chen dafür, dass entsprechenden Anzeigen nicht nachgegangen worden
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wäre, liegen nicht vor, weshalb nicht von einer Schutzunfähigkeit respek-
tive Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ausgegangen werden
kann.
6.5 Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführe-
rin gedroht hätte, von den Gläubigern mitgenommen zu werden. Gemäss
den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gläubiger zuletzt in
Haft gewesen und sie hätten auch keine dahingehenden Drohungen ge-
äussert (vgl. A28, F82 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zu-
sammenhang, dass sie Leuten Geld schuldeten, welche Handel mit Frauen
betrieben (vgl. A29, F27). Auf die Frage, warum sie befürchte, dass diese
sie oder ihre Schwiegertochter mitnähmen, antwortete sie, sie kenne diese
Leute und es handle sich um gefährliche Personen. Weiter gab sie jedoch
ebenfalls an, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei (vgl. A29,
F31). Aus diesen Aussagen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf
ableiten, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich gedroht hätte, von die-
sen Personen mitgenommen zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass
sie auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei
einer drohenden Gefährdung an die serbischen Behörden zu wenden.
6.6 In der Beschwerdeschrift wurde zudem geltend gemacht, das SEM
habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereich-
ten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse sich möglicher-
weise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nachdem sich her-
ausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldigungen gegen
den Beschwerdeführer und seinen Sohn stehe. Da sie nicht gut lesen und
schreiben könnten, hätten sie keine genaue Kenntnis der Dokumente. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer – welcher immerhin fünf Jahre die Schule
besucht hat (vgl. A28, F11) – nicht hätte herausfinden können, was in ei-
nem Gerichtsurteil gegen ihn und seinen Sohn steht. Andrerseits ist für die
Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend, ob die serbischen Be-
hörden gegenüber den Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig
sind und sie vor allfälligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist
nach den obenstehenden Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern sich aus den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Ge-
genteil ergeben könnten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint
somit nicht erforderlich und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu
erachten.
7.
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Seite 12
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art.
5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
D-4627/2019
Seite 13
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat be-
zeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang
2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
8.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie an diversen
medizinischen Problemen leiden und sich insbesondere der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit stark verschlechtert habe.
Aufgrund einer medizinischen Notlage kann aber nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Je-
denfalls ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe Probleme
mit den (…), Verletzungen am (…) und leide an (…) (vgl. A28, F99). Auf
Beschwerdeebene wurde zudem ausgeführt, dass er psychisch stark an-
geschlagen sei und vor kurzem unter anderem aufgrund von Suizidalität
fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen. Dem eingereichten
Austrittsbericht der (…) vom 9. September 2019 lässt sich entnehmen,
D-4627/2019
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dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand auf die
Strasse gelaufen sei und sich vor fahrende Autos geworfen habe. Als er
aufgegriffen worden sei, habe er sich stark autoaggressiv gezeigt und
Fremdaggression habe nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er
vorübergehend isoliert habe untergebracht werden müssen. Nachdem er
sich beruhigt habe und ein Gespräch mit ihm möglich gewesen sei, habe
er sich von suizidalen Handlungen distanzieren können. Im Zuge dieses
Vorfalls habe er sich zudem an der (…) verletzt, wobei eine Fraktur ausge-
schlossen werden konnte und zur Behandlung ein Schmerzmittel ver-
schrieben wurde. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an (…),
habe sich kürzlich eine (…) zugezogen und zudem starke Schmerzen an
der (…) (vgl. A29, F45). Gegen die (…) müsse sie für sechs Tage zwei
Tabletten pro Tag einnehmen (vgl. A29, F45). Wegen ihrer (…) sei sie seit
über zwanzig Jahren in Behandlung, wobei sie die erhaltenen Medika-
mente nicht selbst habe bezahlen müssen (vgl. A29, F50).
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden las-
sen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Vielmehr erhielt die
Beschwerdeführerin im Heimatstaat über Jahre hinweg die benötigten Be-
handlungen und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese bei einer Rückkehr
nun nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. In der Beschwerde-
schrift wird dargelegt, dass sie die Medikamente für ihre (…) nur jedes
Halbjahr erhalten habe. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, dass sich
ihr Gesundheitszustand deswegen verschlechtert hätte respektive die er-
haltene Behandlung unzureichend gewesen wäre. Es ist auch davon aus-
zugehen, dass ihre Schmerzen an der (…) in Serbien adäquat behandelt
werden können. Der Umstand, dass die Behandlung idealerweise in der
Schweiz erfolgen würde, nachdem sie an dieser Stelle infolge eines Unfalls
ein erstes Mal in H._______ operiert worden war, führt – wie das SEM zu
Recht feststellte – zu keiner anderen Einschätzung. Sodann wird weder
geltend gemacht noch gibt es konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwer-
den des Ehemannes in Serbien nicht behandelt werden könnten oder er
keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätte. Die pauschale Behaup-
tung, sein psychischer Zustand würde sich bei einer Rückkehr zusätzlich
verschlechtern und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet,
erscheint nicht überzeugend. Es gibt in Serbien durchaus die Möglichkeit,
psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar gibt es teilweise gerade für
Roma gewisse Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, da
dieser unter anderem von einer Registrierung bei den Behörden und der
Vorlage einer Identitätskarte abhängen kann (vgl. Auskunft der Schweize-
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rischen Flüchtlingshilfe, 8. Juni 2016,
sets/herkunftslaender/europa/serbien/160608-srb-psych-roma.pdf, abge-
rufen am 17.09.2019). Die Beschwerdeführenden verfügen jedoch über
eine Identitätskarte und waren in ihrer Heimat registriert, wenn auch nicht
an ihrer tatsächlichen Wohnadresse (vgl. A28, F16 f.). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen
haben. Zudem haben sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegwei-
sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird,
solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro-
hung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/5016 vom
14. Juli 2015 E. 5.3.2 m.H.). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Be-
schwerdeführers akzentuieren, so wäre diesem Umstand mit entsprechen-
den Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch
im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei
der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu be-
rücksichtigen sein.
8.3.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, sie hätten sich
schon vor der Ausreise kaum über Wasser halten können und aufgrund
des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fiele dessen
Erwerbseinkommen wohl weg. Hierzu ist festzuhalten, dass er vor der Aus-
reise als Händler tätig war und auf Märkten Gebrauchtwaren verkaufte (vgl.
A28, F13). Die vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen
Probleme scheinen die Fortführung dieser Tätigkeit nicht von vornherein
auszuschliessen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden nötigenfalls von ihren erwerbsfähigen Söhnen oder von ihren in der
Schweiz lebenden Verwandten (vgl. A28, F39) unterstützt werden können.
Aus den Akten des dritten Asylverfahrens geht auch hervor, dass die Be-
schwerdeführerin zumindest zum damaligen Zeitpunkt einen gewissen Be-
trag an Sozialhilfeleistungen erhielt (vgl. Akten N (…), act. C12, F15 f.). Es
ist deshalb anzunehmen, dass sie gegebenenfalls wiederum solche Leis-
tungen beantragen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4627/2019
Seite 16
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die ent-
sprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessu-
alen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: