B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4628/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. September 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer
Rom, reiste zusammen mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes Mal in die
Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt lautete sein Vorname noch B._______.
Aus Glaubensgründen sei der Name offiziell auf A._______ – einen musli-
mischen Namen – geändert worden. Das zuständige Bundesamt trat auf
das Asylgesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom
9. Januar 2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort
bereits zuvor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch
der Familie vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung
vom 1. Oktober 2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid
gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
6380/2009 vom 3. Dezember 2009 ab, woraufhin der Beschwerdeführer
mit seiner Familie nach Serbien zurückkehrte.
B.
Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin
und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
zuletzt am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die
Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch.
Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Ge-
spräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 zu seinen
Asylgründen an.
C.
C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit seiner Familie in
einer Mietwohnung in D._______ gelebt und (…) gearbeitet – wobei er
nicht immer vollständig bezahlt worden sei – sowie Waren auf dem Markt
verkauft. Er habe keine feste Anstellung erhalten und seinen Lebensunter-
halt kaum bestreiten können. Zudem habe man ihn auf der Strasse ständig
malträtiert sowie als Zigeuner beschimpft. Im Jahr 2014 seien er und sein
Vater unverschuldet in ein Strafverfahren verwickelt und des mehrfachen
Diebstahls bezichtigt worden. Ein Polizist mit dem Namen E._______ habe
einen gewissen F._______ unter Druck gesetzt, so dass dieser falsche An-
schuldigungen gegen sie gemacht habe. Später habe F._______ jedoch
eingestanden, dass sie nichts mit der Sache zu tun gehabt hätten, worauf-
hin das Verfahren 2017 mit einem Freispruch geendet habe. Die Geschä-
digten würden aber weiterhin denken, dass sie an den Diebstählen beteiligt
gewesen seien. Sodann habe sein Vater von Kriminellen Geld geliehen und
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dieses aufgrund der hohen Zinsen nicht mehr zurückzahlen können. Die
Gläubiger, welche auch mit der Polizei zusammenarbeiteten, hätten sie
deswegen seit längerer Zeit malträtiert und auf Schritt und Tritt verfolgt.
Zudem betrieben sie ein Bordell und würden Familienmitglieder ihrer
Schuldner mitnehmen, wenn diese nicht bezahlen könnten. Die Leute ei-
nes Gläubigers seien auch einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hät-
ten das Geld samt Zinsen von ihm verlangt und ihn, da er dieses nicht ge-
habt habe, zusammengeschlagen. Weiter sei seine Familie zu Hause über-
fallen worden, woraufhin sein Bruder und seine Mutter bei der Polizei An-
zeige erstattet hätten. Wenige Tage vor der Ausreise sei er auf dem Nach-
hauseweg von mehr als 15 Personen angegriffen und verprügelt worden.
Sein Vater habe sich daraufhin auf den Weg zu diesen Leuten gemacht
und sei ebenfalls verprügelt worden. Es sei ihm nicht ganz klar, von wem
diese Personen angestiftet worden seien; möglicherweise hätten dies die
Gläubiger getan oder der Polizist E._______. Generell sei er sich nicht si-
cher, wer genau hinter all ihren Problemen gesteckt habe und ob die tätli-
chen Angriffe sowie der Überfall zu Hause auf die Gläubiger, Geschädigte
aus dem Strafverfahren oder E._______ zurückzuführen gewesen seien.
Eine Anzeige wäre jedoch sinnlos gewesen, da diese Leute mit der Polizei
zusammenarbeiteten und seine Familie in diesem Fall nur weitere Schwie-
rigkeiten erhalten hätte.
C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer respektive dessen Fa-
milienangehörige folgende Unterlagen im Original ein: seine Geburtsur-
kunde, zwei Urteile des Amtsgerichts D._______ (Ausfertigung vom 22.
November 2017 sowie vom 16. November 2016), eine Gerichtskostenver-
fügung vom 9. Februar 2018 und zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019.
D.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
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eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er neben der ange-
fochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung sei-
ner zugewiesenen Rechtsvertretung ein.
F.
Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor
(Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Be-
schwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beige-
zogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N […]) sowie der
beiden Brüder G._______ (N […]) und H._______ (N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40
AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn auf-
grund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlings-
eigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer
Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Her-
kunftsstaaten.
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Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit – darunter allgemeine Schikanen und Benachteiligungen,
dass er bereits zu Schulzeiten malträtiert und teilweise auch heute noch
beschimpft worden sei – seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes anzusehen, welche einen Verbleib im Heimatland verunmög-
lichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch wenn es zu-
treffe, dass Roma unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt sein könnten, habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des de-
mokratischen Wandels merklich verbessert. Insbesondere seien verschie-
dene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen
in Kraft getreten.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der serbische Staat Übergriffe wie die
vom Beschwerdeführer beschriebenen weder billige noch unterstütze. Sol-
che Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar und würden straf-
rechtlich verfolgt. Sollte es vorkommen, dass Behördenvertreter mit niede-
ren Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleite-
ten, bestehe die Möglichkeit, gegen die fehlbaren Beamten auf dem
Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der
serbische Staat im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht schutzfä-
hig und schutzwillig wäre. Soweit er Probleme seiner Familie im Zusam-
menhang mit einem Strafverfahren sowie einer nicht geleisteten Schulden-
rückzahlung geltend mache, sei festzuhalten, dass diese nicht auf einem
der in Art. 3 AsylG genannten Motive gründeten.
Sodann habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Familie habe viele
Feinde, die kriminell, einflussreich und mit der Polizei verbandelt seien. In
dieser Hinsicht sei zu prüfen, ob ein reales Risiko ("real risk") bestehe, dass
er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Dies wäre
in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch Drittperso-
nen – Geschädigte aus dem Strafverfahren sowie Gläubiger – nur dann
der Fall, wenn der Staat beziehungsweise die serbischen Behörden ihrer
Schutzpflicht nicht nachkämen oder nicht in der Lage wären, Schutz zu
gewähren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch im Ge-
samten der Eindruck hervor, dass die Behörden rechtsstaatlich korrekt ge-
handelt und sich nicht schutzunfähig oder schutzunwillig gezeigt hätten.
Vielmehr seien er und sein Vater in dem gegen sie geführten Strafverfahren
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freigesprochen worden. Nach dem Überfall auf ihre Wohnung habe die Po-
lizei die Täter zumindest vorübergehend verhaftet und eine Anzeige entge-
gengenommen. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend
dargelegt, weshalb er der Polizei die körperlichen Übergriffe auf seine Per-
son nicht gemeldet habe, sondern lediglich pauschal gesagt, er wisse nicht,
wer aus dem angeblich grossen Verfolgerkreis seiner Familie die Angriffe
in Auftrag gegeben habe; ausserdem seien die sie verfolgenden Kriminel-
len mit den Behörden verflochten. Für das Vorliegen behördlicher Schutz-
fähigkeit bedürfe es jedoch keiner hundertprozentigen Garantie für die Un-
versehrtheit von ihm und seiner Familie, zumal ein solcher auch in einem
ähnlich gelagerten Fall in der Schweiz nicht gewährt werden könnte. Ent-
scheidend sei, dass der Staat geeignete Massnahmen treffe, um eine Ver-
folgung zu verhindern, beispielsweise durch den Zugang zu wirksamen Po-
lizei- und Justizorganen. In Serbien seien entsprechende Schutzstrukturen
vorhanden, welche dem Beschwerdeführer zugänglich seien.
Des Weiteren habe der Bundesrat Serbien als Staat bezeichnet, in welchen
eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer handle
es sich um einen weitgehend gesunden jungen Mann mit Schulbildung und
Arbeitserfahrung, welcher mit seiner Familie in den Heimatstaat zurück-
kehre. Er sei vor seiner Ausreise ebenso wie weitere Familienangehörige
diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts nachge-
gangen. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz versäume es, seine Vorbringen in einen Gesamtkontext einzu-
ordnen. Auch wenn die Probleme ihren Ursprung wohl tatsächlich in der
Nichtbezahlung der Schulden sowie dem Gerichtsprozess hätten, hätten
sie in diesem Zusammenhang nur deshalb Verfolgungsmassnahmen erlit-
ten, weil sie Roma seien. Die Angreifer hätten sich kaum getraut, in dieser
Weise gegen sie vorzugehen, wenn sie normale Serben wären. Es sei be-
kannt, dass Roma in Serbien nur geringen behördlichen Schutz erfahren
würden. Hinzu komme, dass in ihrem Fall auch noch korrupte Polizisten
involviert gewesen seien. Die Verfolgung gründe somit auf seiner ethni-
schen Zugehörigkeit und damit auf einem Motiv im Sinne des Asylgeset-
zes. Selbst wenn sich die Lage der Roma auf dem Papier verbessert habe,
so hätten sie doch stets mit Diskriminierungen und Misshandlungen zu
kämpfen gehabt. Seit seiner Kindheit sei er wegen seiner Ethnie be-
schimpft, verprügelt und auf verschiedenste Art diskriminiert und ausge-
beutet worden. Sie hätten oft umziehen müssen und seien vom Staat in
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keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach dem Angriff auf
ihre Wohnung Anzeige erstattet, die Polizei habe die Schuldigen aber nur
kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen sowie ihnen den
Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien nicht die Handlun-
gen eines schutzwilligen Staates, zumal sein Bruder G._______ später
noch einmal von einer dieser Personen angegriffen worden sei. Das SEM
argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden wenden können.
Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf den Polizeioberst
namens E._______ zurückzuführen gewesen. Zudem hätten sie von frühe-
ren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei nicht wirklich
ernst genommen würden. Zusammenfassend könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass ihnen der Staat ausreichend Schutz gewähre. Viel-
mehr sei aufgrund der Summierung der Vorfälle – ständige Diskriminie-
rung, Belästigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Dro-
hungen – von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszuge-
hen, welche ihm nur deshalb zugefügt worden seien, weil er der Ethnie der
Roma angehöre.
Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und un-
zumutbar. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit erneut durch die
Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass
ihm der Tod drohe. Zudem habe seine Familie vor der Flucht in grösster
Armut gelebt. Da sich der Gesundheitszustand seines Vaters zuletzt mas-
siv verschlechtert habe und dessen Einkommen wohl wegfallen werde,
könnten sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen und müssten
in noch menschenunwürdigeren Verhältnissen leben.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen sie
von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise
nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den.
6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann.
Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Per-
son Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
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hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungs-
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Re-
gelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt
sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelver-
mutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise um-
gestossen werden kann.
6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur Ethnie der Roma seit seiner Kindheit Schwierigkeiten gehabt. Er
sei oft verprügelt worden und in der Schule habe man ihn derart schika-
niert, dass er diese schliesslich habe abbrechen müssen. Auch später sei
er auf offener Strasse bespuckt, geohrfeigt oder getreten sowie beschimpft
worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die von ihm
dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen,
um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ebenso stellte sie zutreffend
fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder gebilligt
noch unterstützt werden und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich
verfolgt würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit
oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates im Fall des Beschwerdefüh-
rers lassen sich den Akten nicht entnehmen.
6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit Ge-
schädigten aus einem Strafverfahren gehabt, obwohl er und sein Vater ent-
lastet und freigesprochen worden seien. Zudem sei er von kriminellen
Gläubigern, von denen sein Vater Geld geliehen habe, bedroht und verprü-
gelt worden. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf
den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungs-
handlungen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen.
In der Beschwerdeschrift wird zwar eingestanden, dass die dargelegten
Probleme ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden bezie-
hungsweise im Gerichtsprozess hätten. Die damit zusammenhängenden
Übergriffe müssten aber in einen Gesamtkontext eingeordnet werden und
seien nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Nach Auffassung des Be-
schwerdeführers hätten sich die Angreifer andernfalls kaum getraut, auf
diese Weise gegen sie vorzugehen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich
um eine Vermutung, zumal es offenkundig ohne die Aufnahme des Kredits
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bei Kriminellen sowie die Verwicklung in das Strafverfahren gerade nicht
zu den vorgebrachten Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Deren
Grundlage ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im
vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in der Ethnie, womit es
an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive fehlt.
6.5 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in
der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer und seine Familie gegen
eine allfällige Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend
auszugehen. Sowohl er selbst als auch sein Vater wurden in dem gegen
sie geführten Strafverfahren freigesprochen, nachdem sich herausstellte,
dass sie zu Unrecht beschuldigt worden waren (vgl. A15, F35 S. 6). Dies
lässt auf ein funktionierendes Rechtssystem schliessen und es ist nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei den zuständigen Behör-
den um Schutz ersuchen könnte, wenn er von den Geschädigten dieses
Strafverfahrens belangt werden sollte. Bislang beschränkte sich die Verfol-
gung durch die Geschädigten offenbar darauf, dass sie observiert worden
seien (vgl. A15, F72). Im Zusammenhang mit den Gläubigern wies das
SEM zutreffend darauf hin, dass diese bereits einmal inhaftiert worden wa-
ren. Daran lässt sich erkennen, dass die Sicherheitsbehörden offenbar ge-
gen diese Personen vorgehen, selbst wenn diese tatsächlich über Verbin-
dungen zur Polizei verfügen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich sein sollte, gegen diese Leute Anzeige zu
erstatten, wenn er oder seine Familienmitglieder bedroht, überfallen oder
tätlich angegriffen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behör-
den ihn nicht ernst nehmen und ihm keinen adäquaten Schutz gewähren
würden, gibt es vorliegend nicht. Auch der Umstand, dass die Polizei die
Personen, welche sie zu Hause überfallen hätten, lediglich für kurze Zeit
inhaftierten, lässt nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit schliessen. Viel-
mehr haben die Behörden die entsprechende Anzeige seiner Mutter und
seines Bruders entgegengenommen und darauf reagiert (vgl. A15, F54 ff.
und F60). In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, Anzeigen hätten
nichts gebracht, weil ein Grossteil ihrer Probleme auf den Beamten
E._______ zurückzuführen gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass ge-
mäss dem Beschwerdeführer E._______ auch hinter den falschen An-
schuldigungen gegen ihn gestanden habe (vgl. A15, F72) und er dennoch
freigesprochen wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm
möglich wäre, auf dem Rechtsweg gegen E._______ vorzugehen, wenn
dieser versuchen sollte, eine Strafuntersuchung gegen ihre Verfolger zu
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Seite 11
verhindern. Zusammenfassend ist von einer ausreichenden Schutzinfra-
struktur in Serbien auszugehen, zu welcher der Beschwerdeführer auch
Zugang hat.
6.6 Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem
es die eingereichten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse
sich möglicherweise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nach-
dem sich herausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldi-
gungen gegen ihn und seinen Vater stehe. Da er nicht gut lesen und schrei-
ben könne, habe er selbst keine genaue Kenntnis der Dokumente. In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb der Beschwerdeführer – welcher immerhin mehrere Jahre die Schule
besucht hat – nicht hätte herausfinden können, was in einem Gerichtsurteil
gegen ihn und seinen Vater steht. Ohnehin ist für die Beurteilung des vor-
liegenden Falles massgebend, ob die serbischen Behörden gegenüber
dem Beschwerdeführer schutzfähig und schutzwillig sind und ihn vor allfäl-
ligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist nach den obenstehen-
den Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus
den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben könn-
ten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint somit nicht erforderlich
und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 12
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art.
5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 13
bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl.
Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR
142.281]).
8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp (…)-jähri-
gen jungen Mann, welcher abgesehen von (…) an keinen aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A15, F27). Wegen dieser Be-
schwerden habe er in der Schweiz einen Arzt aufgesucht und von diesem
eine Salbe erhalten (vgl. A15, F30). Es ist deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass es sich um eine allzu grosse Einschränkung handelt. Zudem gibt
es keine Hinweise darauf, dass (…) in Serbien nicht angemessen behan-
delt werden könnten oder dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang
zum Gesundheitssystem hätte. Sodann besuchte er mehrere Jahre die
Schule und arbeitet zuletzt (…) (vgl. A15, F19). Weiter sei er als Händler
tätig gewesen und die Familie sei gelegentlich von ihren in der Schweiz
lebenden Grosseltern finanziell unterstützt worden (vgl. A15, F31). Es ist
somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sei-
nen Lebensunterhalt wiederum auf diese Weise zu bestreiten und seine
wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Umstand, dass sein Vater gesund-
heitliche Probleme habe und sein Einkommen möglicherweise wegfallen
wird, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung
ist daher auch als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 14
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vorn-
herein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechen-
den Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos gewor-
den.
10.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: