B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4629/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 – von Italien kommend –
nach Chiasso gelangte, wo er von der Grenzwacht angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem nächstgele-
genen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde,
dass sein Asylgesuch nach erfolgtem Transfer in ein anderes Empfangs-
und Verfahrenszentrum am 27. Mai 2013 vom BFM registriert wurde,
dass er am 4. Juni 2013 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
act. A5: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen
Staatsangehörigen von Marokko handelt, welcher sich während der letz-
ten zwanzig Jahre zumeist in Italien aufgehalten hat, wobei er während
dieser Zeit aber immer wieder zwecks Besuchs seiner Familie in die Hei-
mat zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. … ),
dass er seine Heimat erstmals im August 1992 verlassen habe, indem er
damals im Besitz eines schweizerischen Touristenvisums über die
Schweiz nach Italien gereist sei,
dass er seine Heimat letztmals am 15. Oktober 2007 verlassen habe,
wobei er damals unter Verwendung gekaufter portugiesischer Papiere
über Spanien und Frankreich nach Italien gereist sei, was nach 1992 im-
mer seine Reiseroute gewesen sei,
dass ihm danach sowohl das Geld als auch die Papiere für weitere Hei-
matbesuche gefehlt hätten, weshalb er sich von da an und bis zu seiner
Einreise in die Schweiz in X._______ aufgehalten habe,
dass er sich in Italien überwiegend illegal aufgehalten habe, da er dort nie
ein Asylgesuch eingereicht habe und ein ihm 1996 in Italien erteiltes
"permesso di soggiorno" 1999 nicht mehr verlängert worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin im Wesentlichen vorbrach-
te, er habe seine Heimat einzig deshalb verlassen, weil er Arbeit gesucht
habe, wobei er anfügte, zurzeit möchte er aber nicht nach Marokko zu-
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rückkehren, da er seinen Brüdern und Cousins mittlerweile viel Geld
schulde (vgl. a.a.O. … ),
dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach indem er anführte, Italien sei für ihn nicht mehr zuständig, da ihm
dort keine neuen Aufenthaltspapiere ausgestellt worden seien,
dass er gleichzeitig vorbrachte, wenn er in Italien Arbeit hätte, wäre er
dort geblieben, die letzten zwei Jahre habe er aber nur noch von der Cari-
tas und die letzten acht Monate auch nur noch auf der Strasse gelebt,
dass der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank nicht verzeichnet
ist, weshalb das BFM am 18. Juni 2013 ein Auskunftsersuchen betreffend
seine Person an Italien richtete,
dass dem BFM am 9. Juli 2013 von Italien bestätigt wurde, dass der Be-
schwerdeführer dort bekannt ist, unter Hinweis darauf, dass in Italien sei-
ne Fingerabdrücke ab 1994 und bis zum 4. Januar 2013 mehrmals regist-
riert worden seien, er aber nie einen Aufenthaltstitel erhalten habe, er in
der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Delikte angezeigt und ver-
haftet worden sei und die Polizei am 4. Januar 2013 gegen ihn eine Lan-
desverweisung ausgesprochen habe,
dass das BFM am 30. Juli 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass Italien am 2. August 2013 seine Zustimmung zur Übernahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) erklärte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 5. August 2013 – eröffnet
am 10. August 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist
auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. August 2013
Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte,
verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, auf sein Asylgesuch
einzutreten, eventualiter verbunden mit der Anweisung an das Bundes-
amt, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszu-
üben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er im Weiteren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuch-
te, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab geltend macht, mit
der 1992 erfolgten Visumserteilung liege ein wichtiger Anknüpfungspunkt
zur Schweiz vor, in dessen Kenntnis Italien kaum seine Zuständigkeit er-
klärt hätte, zumal er sich ja nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs dort
aufgehalten habe, sondern immer wieder nach Marokko zurückgekehrt
sei,
dass er im Weiteren vorbringt, aufgrund der völlig ungenügender Struktu-
ren des italienischen Asylsystems respektive dessen völligen Überlastung
drohe ihm in Italien eine menschenunwürdige Behandlung,
dass er dabei unter Verweis auf Hilfswerkberichte zum italienischen Asyl-
system aus dem Jahre 2011 und verschiedene Entscheide deutscher
Verwaltungsgerichte jüngeren Datums anführt, aufgrund der unzurei-
chenden Wohnsituation, der mangelnde Ernährung und dem fehlenden
Zugang zum Gesundheitswesen sei eine Rücküberstellung nach Italien
mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbar,
dass er zudem eine ungenügende und unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, da vom BFM weder die
Frage der Visumserteilung von 1992 noch die Frage der in Italien herr-
schenden Verhältnissen näher abgeklärt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts vor dem Hintergrund der nachfolgen-
den Erwägungen als unbegründet erweisen, womit ein Rückweisung der
Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Be-
tracht fällt (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz wäh-
rend Jahren illegal in Italien aufgehalten hat, er von dort kommend einge-
reist ist und Italien am 2. August 2013 einer Übernahme seiner Person
zwecks Prüfung seines Asylantrages ausdrücklich zugestimmt hat (ent-
sprechend den Verpflichtungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er in seiner Eingabe die Zu-
ständigkeit Italiens aufgrund einer weit in der Vergangenheit liegende Vi-
sumserteilung durch die Schweiz in Zweifel ziehen will,
dass zwar auch jenen Anknüpfungspunkten nach der Dublin-II-VO Be-
deutung zukommt, welche in zeitlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der
Dublin-II-VO für die Schweiz entstanden sind (vgl. dazu BVGE 2013/6),
dass sich jedoch aus der vorgebrachten Visumserteilung von 1992 längst
nicht mehr ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz herleiten lässt, da sechs
Monate nach Ablauf der Gültigkeit des erteilten Visas die Zuständigkeit
des ausstellenden Staates erlischt (vgl. Art.9 Abs. 4 Dublin-II-VO; vgl.
auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., Wien/Graz 2010, K25. zu Art. 9),
dass darüber hinaus auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Heimatreisen schon längst zum Erlöschen des angerufenen Anknüp-
fungspunktes "Visumserteilung" geführt haben (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
VO sowie FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K24. zu Art. 9),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien konkret
einwenden, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Ita-
lien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
binden, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, da er keine stichhaltigen Gründe vorbrachte, welche in seinem
individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-
de sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar schon seit geraumer Zeit mit
erheblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da namentlich seit dem
Frühjahr 2011 – aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tu-
nesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien einge-
reist sind respektive nach wie vor sehr viele nach Italien einreisen,
dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des
italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des
Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer angeführten, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberich-
ten Bestand behält und auch mit seinen Verweisen auf Einzelfallentschei-
de deutscher Verwaltungsgerichte nicht erschüttert wird,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien men-
schenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, da es sich bei ihm um einen
selbständigen Mann handelt, welcher aufgrund seines jahrelangen Auf-
enthalts mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut sein dürfte, zu-
mal er dort während Jahren gearbeitet hat und seinen Angaben auch Zu-
gang zu Unterstützung durch die Caritas fand, als er sie benötigte,
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dass nach dem Gesagten weder Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
noch Hinweise darauf, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten
(vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) so-
wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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