B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4630/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nationalität unbekannt,
alias B._______, geboren (…), China (Volksrepublik),
alias C._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N _______.
D-4630/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 15. Dezember 2012 und gelangte nach einem einmonatigen
Aufenthalt in Nepal auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von
wo aus er am 22. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stell-
te er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) statt und am 11. Juli 2013 wurde der Beschwerde-
führer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tibeter an und sei am
15. Januar 1989 in D._______ respektive E._______, Gemeinde
E._______ (F._______), Kreis D._______, Präfektur G._______, Auto-
nome Region Tibet, Volksrepublik China, geboren, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Am 10. Dezember 2012 habe er gesehen, wie ein
Chinese einem Mönch einen Zigarettenstummel beziehungsweise Ziga-
rettenasche angeworfen habe. Nachdem der Mönch auf den Chinesen
zugegangen sei, habe der Chinese den Mönch umgestossen, so dass
sich dieser am Arm verletzt habe. Danach habe er mit dem Chinesen re-
den wollen, worauf sie sich gestritten hätten, und es zu einer Schlägerei
gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer dem Chinesen ins Ge-
sicht geschlagen, woraufhin dieser umgefallen sei und im Gesicht geblu-
tet habe, respektive sei es zu einem Handgemenge gekommen, wobei
der Chinese zu Boden gefallen sei und der Beschwerdeführer ihm dann
mit ganzer Kraft ins Gesicht geschlagen habe, so dass der Chinese ge-
blutet habe. Zudem sei der Chinese ohnmächtig beziehungsweise fast
ohnmächtig geworden. Dann sei der Beschwerdeführer nach Hause ge-
flohen und habe seiner Familie von dem Vorfall berichtet. Sein Vater sei
besorgt gewesen und habe deshalb die Flucht des Beschwerdeführers
organisiert. Mit Hilfe seines Cousins mütterlicherseits sei er nach
H._______, Nepal, marschiert. Dann sei er mit einem Bus nach
I._______ gefahren. Nach fünf Tagen sei sein Onkel mütterlicherseits ge-
kommen und habe ihm gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers
von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Am 20. Feb-
ruar 2013 sei er mit dem Flugzeug, welches er zweimal gewechselt habe,
an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei er dann in die
Schweiz gefahren.
D-4630/2013
Seite 3
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 18. Juni 2013 mittels eines Telefon-Inter-
views eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person
kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 1. Juli
2013 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der
Republik China erfolgt sei. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2013 ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der
Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei
an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner
Ausreise dort gelebt zu haben.
C.
C.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.b
Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, der sachverständige
Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kennt-
nisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die
Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Dessen
Kenntnisse über die administrative Einteilung seines angeblichen Her-
kunftsortes E._______ und über weitere Namen dieses Ortes seien nur
ungenügend gewesen. Auch habe er im Widerspruch dazu bei der BzP
angegeben, dass er aus D._______ stamme. Seine Aufzählung von
Nachbarorten von E._______ sei ebenfalls lückenhaft gewesen. Er sei
zudem nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zur Lage des Flus-
ses J._______ beziehungsweise K._______ zu machen oder den Namen
der örtlichen Schule zu nennen. Als der Beschwerdeführer zum Restau-
rant, welches seine Familie besitze, befragt worden sei, habe er zu hohe
Preise für eine Nudelsuppe angegeben. Auch seine Aussagen zu den
Modalitäten des Tee-Verkaufs seien unglaubhaft gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen
können. Vielmehr habe er seine bereits im Gespräch mit der sachver-
ständigen Person gemachten Aussagen wiederholt, dessen Kenntnisse
angezweifelt oder ausweichende Antworten gegeben. Somit würden die
D-4630/2013
Seite 4
aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse den geltend gemachten
Ausreise- und Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage ent-
ziehen. Diese würden zudem dadurch bestätigt, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner überaus substanzlosen und realitätsfremden Aus-
sagen auch seine Reise von seinem Heimatort nach Nepal nicht geglaubt
werden könne (vgl. BFM-Akten A19/12 F. 43 – F. 48 S. 6 und F. 53 f. S.
7). Seine Erklärung, er habe nicht viel gesehen, weil er in Tibet immer
nachts marschiert sei und tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12
F. 44 S. 6), könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Beschwer-
deführer könne aufgrund seiner gehaltlosen Schilderungen ohnehin nicht
geglaubt werden, dass er tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12
F. 45 ff. S. 6). Zudem habe er auch über seine Reise im nepalesischen
Staatsgebiet, welche er tagsüber absolviert haben wolle (vgl. A19/12 F.
43 S. 6), keine ausführlichen und konkreten Ausführungen machen kön-
nen. Auch die substanzlosen, widersprüchlichen und gegen jegliche Logik
des menschlichen Handelns sprechenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen würden die aus dem Gutachten gezogenen
Schlüssen bestätigen. So habe er beispielsweise in der Anhörung zuerst
angegeben, der Mönch habe den Chinesen gefragt, weshalb ihm dieser
Zigarettenasche angeworfen habe (vgl. A19/12 F. 13 S. 3), um dann nach
dem Wortlaut dieses Gesprächs geltend zu machen, er habe nicht hören
können, was für ein Gespräch die beiden geführt hätten (vgl. A19/12 F. 15
S. 3) beziehungsweise der Mönch und der Chinese hätten kein Gespräch
geführt (vgl. A19/12 F. 17 S. 3), und in der gleichen Antwort zu Protokoll
gegeben, er habe gesehen, wie die beiden gestritten hätten (vgl. A19/12
F. 17 S. 3). Der Beschwerdeführer habe auch im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Schlägerei widersprüchliche Angaben bezüglich de-
ren Ablauf gemacht (vgl. A19/12 F. 25 – 33 S. 4 f.), das Ereignis überaus
substanzlos und pauschal geschildert (vgl. A19/12 F. 21 – 26 S. 4 sowie
F. 34 – 38 S. 5), und ausweichende Antworten gegeben. Auf die Frage,
was in ihm vorgegangen sei, als er gesehen habe, wie der Mönch ge-
schubst worden sei, habe er nur in oberflächlicher Art und Weise antwor-
ten können (vgl. A19/12 F. 18 ff. S. 3 f.). Zudem sei nicht nachvollziehbar,
warum er keine Neuigkeiten bezüglich seiner inhaftierten Familie respek-
tive keinen Kontakt zu seinem Onkel haben wolle (A19/12 F. 39 f. S. 5 f.).
Seine Erklärung, er habe die Telefonnummer seines Onkels nicht aufge-
schrieben, weil es ihm aus lauter Angst nicht in den Sinn gekommen sei,
(vgl. A19/12 F. 41 S. 6), müsse als Ausflucht bezeichnet werden. Wäre
die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich inhaftiert worden, wäre
vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch die Telefon-
D-4630/2013
Seite 5
nummer seines Onkels aufgeschrieben hätte, um allenfalls später weitere
Informationen über die Haft seiner Familie erhalten zu können.
Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid ferner auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss BVGE 2009/29 stünden illegal
ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen unter dem Verdacht, den Dalai La-
ma unterstützt zu haben. Sie würden Gefahr laufen, als separatistisch ge-
sinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft oder
Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass be-
fürchten. Im Lichte dieser Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer,
welcher geltend gemacht habe, chinesischer Staatsbürger und illegal aus
China ausgereist zu sein, demnach bei einer Rückkehr in den behaupte-
ten Heimatstaat begründete Furcht, flüchtlingsrelevanten Übergriffen
ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festge-
stellt, sei dessen Hauptsozialisation aber nicht in Tibet beziehungsweise
der Volksrepublik China erfolgt. Mangels Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten
plausibel hätten erklären können, sei davon auszugehen, dass er in sei-
nem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesi-
schem Gebiet gesetzt habe und er somit weder illegal noch legal von dort
ausgereist und den chinesischen Behörden auch nicht als ausgereister
Staatsangehöriger bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 sei-
en daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar und es würden keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
C.c Es bleibe die Frage zu klären, ob die geltend gemachte Staatsbürger-
schaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne. Hierzu sei Folgendes
festzuhalten: Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt fest-
gestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation
per se noch keinen Beweis darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich be-
züglich der behaupteten Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe.
Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide
des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich geschützt. Dies erscheine nur logisch, da es gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsangehö-
rigkeit, von welcher sie bessere Kenntnisse als die Behörden hätten, of-
fen zu legen. Sie würden die Folgen der Beweislosigkeit tragen, wobei
D-4630/2013
Seite 6
nicht ein strikter Beweis erforderlich sei, sondern wie der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft die Glaubhaftmachung ausreiche. Beim Fehlen
von Identitätspapieren seien, wie im vorliegenden Fall, in erster Linie die
Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel zur berücksichtigen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die angege-
bene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass
er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle na-
turgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer
Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesischen
Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen,
dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt auch die indische Staats-
angehörigkeit beantragten und diese auch erhalten würden, zumal es in
Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören
würden und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe
(u.a. Ladakh in Indien und Mustang in Nepal).
Diesbezüglich sei zusätzlich festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine
umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung unter-
nommen habe (vgl. A19/12 S. 2 f. F. 7 – F. 12). Auch deshalb müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
seine wahre Identität und Staatsagehörigkeit vorzuenthalten versucht ha-
be. Es sei ihm somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staats-
angehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsange-
hörigkeit sei unbekannt.
D.
Mit Beschwerde vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen.
Es sei das Lingua-Gutachten zu edieren und so zusammenzufassen,
dass über dessen Inhalt Klarheit bestehe. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-4630/2013
Seite 7
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August
2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde
das BFM zu Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage der gesam-
ten Akten eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 16. September 2013 liess sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer folgen-
de Unterlagen zu den Akten reichen […].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
D-4630/2013
Seite 8
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bun-
desamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die angefochtene
Verfügung stütze sich auf das Lingua-Gutachten (A15/5), welches dem
Beschwerdeführer nicht ediert worden sei. Deshalb habe das BFM die
Pflicht, den Inhalt sorgfältig zusammenzufassen. Es sei jedoch nicht mög-
lich, fünf Seiten in nur neun Zeilen zusammenzufassen. Die Begründung,
weshalb die sachverständige Person davon ausgehe, dass der Be-
schwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei, gehe aus dem Gut-
achten beziehungsweise der Zusammenfassung nicht hervor. Der Be-
schwerdeführer habe bereits bei der BzP bewiesen, dass er erstaunliche
D-4630/2013
Seite 9
Kenntnisse über Tibet besitze. Die sachverständige Person stehe erst seit
sechs Monaten bei Lingua unter Vertrag. Sie dürfte deshalb bei der Er-
stellung von Lingua-Gutachten noch nicht über viel Erfahrung verfügen.
Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben und an das BFM
zurückzuweisen. Das BFM müsse das Gutachten edieren oder dessen In-
halt so zusammenzufassen, dass Klarheit darüber bestehe.
4.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und
somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch
aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der
Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlos-
sen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der
erwähnten sachverständigen Person hervor, dass diese über die notwen-
digen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerde-
führer angeführten Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Ex-
perten weder zwingend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu
haben noch dessen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie
befähigt sein, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssi-
ge und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landes-
kundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerde-
führers zu besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben
und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen
zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.2 Im Rahmen der Offenlegung der Lingua-Analyse hat sich das BFM
bei der Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die
Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten. Insbesondere wurde das
Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abge-
stellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache we-
sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen.
Bereits mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 wurde der Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen, dass das fünfseitige Gutachten
(A15/5) nicht auf fünf Seiten materielle Ausführungen enthält. Vielmehr
beinhalten zwei Seiten (A15/5 S. 4.f.) lediglich die Kopie des Auftrags für
die Lingua-Analyse via Fax. Einer Seite lässt sich nur die einzeilige
Schlussfolgerung sowie das Datum der Analyse, der Stempel und die Un-
terschrift entnehmen (A15/5 S. 3), und die erste Seite der Analyse besteht
D-4630/2013
Seite 10
fast zur Hälfte aus formellen Angaben. Folglich fanden die materiellen
Ausführungen tatsächlich auf gerade einmal eineinhalb Seiten Platz. Dem
Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2013
zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. In
diesem Zusammenhang wurde er auf seine falschen beziehungsweise
widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht und über den Werde-
gang und den Herkunftsort der sachverständigen Person orientiert. Auch
machte ihn der Befrager darauf aufmerksam, dass seine Aussagen von
auffallendem Nichtwissen gekennzeichnet seien. So habe er weder über
Alltagskenntnisse noch über geografische Grundkenntnisse (er kannte
keine Nachbardörfer von E._______, wusste den Namen der Schule in
E._______ nicht oder wo der Fluss […] liegt) verfügt oder rudimentäre
Kenntnisse seines Arbeitsplatzes vorweisen können (vgl. A19/12 F. 60-64
S. 8). Somit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des
Gutachtens vollständig und korrekt wiedergegeben und ihm gleichzeitig
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es liegt demnach keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.3 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begrün-
dungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden
verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder-
lich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wieder-
legt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni
2014 E. 6.1 m. w. H.).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung – so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf und
auf die Vernehmlassung vom 28. August 2013 verwiesen werden kann –
festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei-
en. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gut-
achtens, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angege-
benen Herkunftsregion (E._______ beziehungsweise D._______), wo er
sein Leben lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Be-
D-4630/2013
Seite 11
schwerdeschrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Her-
kunftsortes sowie den topographischen Verhältnissen vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Einwand, wonach
er bereits bei der BzP unter Beweis gestellt habe, dass er erstaunliche
Kenntnisse über Tibet besitze, vermag nicht zu überzeugen, zumal der
Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gab, er komme aus dem Dorf
D._______, L._______, M._______ (vgl. A6/11 S. 4), währendem er bei
der Lingua-Analyse geltend machte, er stamme aus E._______ und im
Rahmen des ihm bei der Anhörung zu seinen Asylgründen gewährten
rechtlichen Gehörs erklärte, nie geltend gemacht zu haben, dass er aus
D._______ stamme (vgl. A19/12 S. 8 F. 65).
5.2 Auch der Hinweis in der Replik vom 16. September 2013 auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 12. August 2012,
welches EMARK 2005 Nr. 1 berücksichtigt habe, vermag zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
nämlich im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend prä-
zisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen ei-
ne Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsu-
chender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe so-
wie in der Replik noch die mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 zu den
Akten gereichten Bestätigungen etwas ändern, zumal es sich bei letzte-
ren lediglich um private Schreiben handelt, denen nur ein geringer Be-
D-4630/2013
Seite 12
weiswert zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-
Verfügung vom 19. Juli 2013, S. 6 E. 2), dieser Ausschluss wurde jedoch
nicht in das Dispositiv aufgenommen. An dieser Stelle ist, im Sinne einer
Klarstellung und in Übereinstimmung mit der erwähnten Erwägung der
angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter
und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszu-
schliessen ist.
7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die
D-4630/2013
Seite 13
Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme,
welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer
aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist.
Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der
Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleich-
zusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeu-
genden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des recht-
lichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel-
mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin-
sichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben.
7.4
7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das
Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil leben-
den Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu prä-
zisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens-
tests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausfüh-
rungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen
und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asyl-
behörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt,
wodurch er die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er
insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend ge-
macht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
D-4630/2013
Seite 14
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4630/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausge-
schlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: