Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D463/2012
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren am … ,
D._______, geboren am …,
E._______, geboren am …, und
F._______, geboren am …,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2011 / N … .
D463/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige des Kosovo, welche
ursprünglich aus X._______ stammen und der ethnischen Minderheit der
albanischsprachigen Roma angehören – am 2. Mai 2006 ein erstes Mal
in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie damals geltend machten, sie hätten im Juli 1999 an ihrem
Wohnort in X._______ Nachstellungen von albanischer Seite respektive
von Mitgliedern der UÇK erlitten und zudem ihr Haus an einen Albaner
verloren,
dass sie namentlich angaben, sie hätten den Kosovo aufgrund dieser
Ereignisse nach einem kurzem Aufenthalt bei den Eltern der
Beschwerdeführerin in Y._______ in Richtung Serbien verlassen, wo sie
bis zum Frühjahr 2006 unter schwierigen Verhältnissen in Belgrad gelebt
hätten,
dass sie von Belgrad nach einem kurzen Aufenthalt in Montenegro in die
Schweiz gekommen seien, da der Beschwerdeführer im Kosovo auch
später noch von den Albanern gesucht worden sei,
dass das BFM über das damalige Schweizerische Verbindungsbüro im
Kosovo Abklärungen veranlasste, wozu sich die Beschwerdeführenden
anschliessend äussern konnten (vgl. act. A24 und A25),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 das erste
Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in den Kosovo
anordnete,
dass dieser Entscheid – auf Beschwerde hin – mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D8249/2008 vom 10. Februar 2011 bestätigt
wurde, wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den
Kosovo mangels tragfähigem Beziehungsnetz zwar als fraglich
bezeichnet, nach Serbien jedoch als zumutbar erklärt wurde, da sich die
Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge längere Zeit in Belgrad
aufgehalten hätten und ihren Angaben zufolge auch die Eltern der
Beschwerdeführerin dort wohnhaft seien (vgl. a.a.O., E. 6.2.2 und 6.2.3),
dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 mit einem
Wiedererwägungsgesuch ans BFM gelangten und unter anderem
D463/2012
Seite 3
vorbrachten, die Eltern der Beschwerdeführerin würden doch nicht in
Serbien, sondern im Kosovo leben,
dass das Wiedererwägungsgesuch vom Bundesamt mit Verfügung vom
20. April 2011 abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführenden bereits am Tag darauf beim BFM von der
zuständigen kantonalen Behörde als verschwunden abgemeldet wurden
(vgl. "Vollzugs und Erledigungsmeldung" vom 21. April 2011),
dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2011 ein zweites Mal in
der Schweiz um Asyl nachsuchten, worauf sowohl der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin als auch ihre älteste Tochter vom BFM am
31. August 2011 summarisch befragt und am 19. Dezember 2011
einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei vorbrachten, sie seien am 23. März 2011 selbständig in
den Kosovo zurückgekehrt und sie hätten sich vom 25. März 2011 bis
zum 18. August 2011 abwechselnd bei den Eltern der
Beschwerdeführerin in Y._______ ( … ) und bei der Schwester des
Beschwerdeführers in Z._______ ( … ) aufgehalten,
dass sie namentlich geltend machten, sie seien selbständig in den
Kosovo zurückgekehrt, da sich der Beschwerdeführer vor der Kosovo
Polizei fürchte, und sie hätten ihre Heimat am 19. August 2011 wieder
verlassen, da er während ihres Aufenthalts im Kosovo mehrfach von den
Albanern gesucht worden sei, nachdem er 1999 für die Serben
gezwungenermassen Hilfsdienste verrichtet habe (angeblich albanisches
Eigentum plündern und Leichen respektive Leichenteile verladen),
dass sie dabei als Beweismittel – neben einer Verschwundenenliste aus
dem Jahre 1999 – insbesondere eine Bestätigung des RomaVertreters
von Y._______ vom 29. Juli 2011 vorlegten, im welcher ausgeführt
wurde, die Beschwerdeführenden, welche kurze Zeit in Y._______ gelebt
hätten, könnten nicht an ihren ursprünglichen Wohnort in X._______
zurückkehren, da sie dort als Roma nicht mehr willkommen seien und
wegen eines Streites mit einem Nachbarn nicht mehr frei leben könnten,
dass sie daneben unter Vorlage von Flüchtlingsausweisen vorbrachten,
entgegen ihren früheren Angaben seien sie vor ihrer ersten Einreise in
die Schweiz nicht in Serbien gewesen, sondern sie hätten sich ab 1999
als Flüchtlinge in Mazedonien aufgehalten, wo sie in … [einem
D463/2012
Seite 4
überwiegend von Roma bewohnter Teil von Skopije] gelebt hätten, bis sie
das Land 2006 wegen ungenügender finanzieller Unterstützung durch
das UNHCR in Richtung der Schweiz verlassen hätten,
dass das Bundesamt über die Schweizerische Botschaft im Kosovo
nochmals Abklärungen vornehmen liess, worauf sich Widersprüche zu
den Aussagen der Beschwerdeführenden ergaben (vgl. C16C18 bzw.
C23C25), wozu die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung
vom 19. Dezember 2011 Stellung nehmen konnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 – eröffnet am
30. Dezember 2011 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug in den Kosovo anordnete,
dass es dabei die Vorbringen über angeblich 1999 vom
Beschwerdeführer erzwungene Hilfsdienste für die Serben aufgrund der
Akten als offenkundig nachgeschoben erklärte, womit den Vorbringen
über angeblich im Sommer 2011 erlittene Nachstellungen die Grundlage
entzogen sei,
dass es gleichzeitig festhielt, die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung
vom 29. Juli 2011 sei aufgrund der Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Botschaft im Kosovo als blosses Gefälligkeitsschreiben
zu erkennen, woraus sich die behauptete Gefährdungslage nicht ableiten
lasse,
dass es schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden über ein
angeblich andauerndes versteckt halten im Kosovo während des ganzen
Sommers 2011 als nicht nachvollziehbar erklärte,
dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund die Gesuchsvorbringen als
insgesamt unglaubhaft erkannte,
dass es im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug in den Kosovo als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es auf die dort
vorhandenen persönlichen Anknüpfungspunkte der
Beschwerdeführenden verwies (in der Person der Eltern … [und vier
Geschwistern] der Beschwerdeführerin sowie zweier … [Geschwister]
des Beschwerdeführers),
D463/2012
Seite 5
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 25. Januar
2012 Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten,
dass sie gleichzeitig unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung
um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und
namentlich geltend machten, nachdem sie im März 2011 in den Kosovo
zurückgekehrt seien, sei es ihnen nicht gelungen, dort wieder Fuss zu
fassen, sondern sie hätten sich entweder beim Vater der
Beschwerdeführerin oder bei der Schwester des Beschwerdeführers
verstecken halten müssen, da von albanischer Seite – mutmasslich von
Leuten ihres albanischen Nachbars, mit welchem es 1999 Probleme
gegeben habe – immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt
worden sei,
dass sie in diesem Zusammenhang an der Aussagekraft der vorgelegten
Bestätigung vom 29. Juli 2011 festhielten, welche ihnen nach
persönlicher Vorsprache vom RomaPräsidenten ausgestellt worden sei,
dass sie gleichzeitig vorbrachten, die auch heute noch aktuelle
Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei darauf zurückzuführen,
dass er im März 1999 gezwungenermassen den Serben beim Plündern
von Häusern und dem Beseitigen von Leichen und Leichenteilen geholfen
habe,
dass sie daneben auf weitere Ereignisse im Jahre 1999 verwiesen
(namentlich auf die Verschleppung des Beschwerdeführers, seiner
Mutter, eines Bruders und eines Cousins durch die UÇK, eine
anschliessende Befreiung durch die KFOR und schliesslich ihre Ausreise
nach Mazedonien, wo sie als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge gelebt
hätten),
dass sie den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen entgegen hielten, bei einer
Gesamtbeurteilung aller Elemente seien ihre Schilderungen vielmehr als
glaubhaft gemacht zu erkennen, zumal sie im vorliegenden zweiten
D463/2012
Seite 6
Asylverfahren
– anders als noch im ersten Verfahren – durchwegs zutreffende Angaben
gemacht hätten, indem sie jetzt beispielsweise auch ihren Aufenthalt in
Mazedonien bestätigt hätten,
dass sie daran anschliessend die Gefährdungslage des
Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich relevant und in der Folge
namentlich den Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar
erklärten, da sie dort nicht nur kein gefestigtes Beziehungsnetz hätten,
sondern gerade auch ihre Kinder keinen Bezug zu diesem Land hätten,
wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D8249/2008 vom
10. Februar 2011 festgehalten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. Februar 2012 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – zufolge
Aussichtslosigkeit der Begehren – abgewiesen und gleichzeitig ein
Kostenvorschusses von Fr. 600.– einverlangt wurde (vgl. dazu Art. 65
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. Februar 2012 fristgerecht
zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D463/2012
Seite 7
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in seinem Entscheid auf massgebliche Mängel im
Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden verweist, welche von den
Beschwerdeführern alleine mit dem Festhalten an ihren
Gesuchsvorbringen weder erklärt noch ausgeräumt werden,
dass gerade die beantragte Gesamtbetrachtung aller Elemente zu
Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfallen muss, zumal sie die
Asylbehörden bereits mehrfach getäuscht haben respektive zu täuschen
versuchten und relevante Beweismittel von ihnen über Jahre unterdrückt
wurden (vgl. dazu die nun vorgelegten Flüchtlingsausweise von 1999),
dass die Vorbringen über angeblich vom Beschwerdeführer erzwungene
Hilfsdienste für die Serben im Jahre 1999 aufgrund der Akten als
offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind, zumal diese Vorbringen
D463/2012
Seite 8
nicht nur in klarem Widerspruch zu den früheren Ausführungen der
Beschwerdeführenden stehen, sondern auch in keiner Weise
substanziiert sind,
dass sich auch die Vorbringen über angebliche Nachstellungen von
albanischer Seite im Sommer 2011 als völlig unsubstanziiert erweisen,
dass vor diesem Hintergrund die Schilderungen zu den angeblich
ausreiserelevanten Ereignisse als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen
sind, woran auch die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung aus
Y._______ vom 29. Juli 2011 nichts zu ändern vermag, zumal diese mit
dem BFM als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erkennen ist,
dass im Resultat keine Hinweise darauf bestehen, die
Beschwerdeführenden wären vor ihrer erneuten Ausreise aus dem
Kosovo konkreten Nachstellungen aus den von ihnen geltend gemachten
Gründen ausgesetzt gewesen, sondern aufgrund ihrer Ausführungen
vielmehr zu schliessen ist, sie hätten sich im Sommer 2011 ohne
nennenswerte Probleme bei ihren Verwandten in Y._______ und in
Z._______ aufgehalten,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu bestätigen ist,
dass nach der Ablehnung der Asylgesuche die Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu
D463/2012
Seite 9
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind,
die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Wegweisungsvollzug sprechen, mithin aufgrund der vorliegenden Akten
sowohl von der Zulässigkeit als auch Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Kosovo bestehen noch Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind,
dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der
Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu
erblicken sind,
dass das Vorbringen betreffend das angebliche Fehlen eines
Beziehungsnetzes im Kosovo nicht überzeugen kann, da sowohl in
Y._______ (mit den Eltern und mehreren Geschwistern der
Beschwerdeführerin) als auch in Z._______ (in der Person der Schwester
des Beschwerdeführers) konkrete persönlichen Anknüpfungspunkte
vorhanden sind,
dass namentlich eine Rückkehr nach Y._______ als zumutbar zu
erkennen ist, wo der Vater der Beschwerdeführerin im letzten Sommer
mit dem Bau eines neuen Hauses beschäftigt gewesen sei und wo die
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma gemäss den Aussagen
des örtlichen RomaVertreters keine Probleme mit der albanischen
Bevölkerungsmehrheit haben,
dass von den Beschwerdeführenden zwar vorgebracht wird, sie hätten
sich von 1999 bis 2006 doch nicht in Belgrad, sondern vielmehr in
Mazedonien aufgehalten, wobei sie gleichzeitig auf die Erwägungen zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Urteil D
D463/2012
Seite 10
8249/2008 vom 10. Februar 2011 verweisen, ihre diesbezügliche
Argumentationskette gegen eine Rückkehr in den Kosovo jedoch nicht
verfangen kann,
dass es zum einen nicht angeht, dass Asylsuchende ein zweites
Asylverfahren anstrengen, um ihre bewusst falschen Aussagen aus dem
ersten Verfahren zu korrigieren, um auf diese Weise zu einer neuen
respektive für sie günstigeren Beurteilung ihrer Situation zu gelangen,
dass von den Beschwerdeführenden zum andern verkannt wird, dass den
vormaligen Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug keine Relevanz mehr zukommen kann, da sie
mittlerweile aufgezeigt haben, dass sie im Kosovo – anders als früher
geltend gemacht – nach wie vor über konkrete persönliche
Anknüpfungspunkte verfügen,
dass nach dem Gesagten zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden
könnten sich im Kosovo – mit der Unterstützung ihres breiten
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl dort als auch in der
Schweiz und in Deutschland – eine neue Existenz aufbauen, womit kein
Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug
einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Möglichkeit der
Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, zumal sie soweit
ersichtlich noch nie mit einem entsprechenden Ersuchen an das BFM
gelangt sind (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff.
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]) ,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen
Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden verpflichtet
sind, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
D463/2012
Seite 11
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D463/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: