Abtei lung IV
D-4633/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), und Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...),
alle Angola,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. März 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4633/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer suchten am 14. Februar 2005 für sich und
ihre damals achtjährige Tochter C._______ in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. Februar 2005 wurden sie in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ summarisch befragt.
Ebenfalls noch in der Empfangsstelle E._______ wurden sie am 4.
März 2005 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus der angolanischen Exklave Cabin-
da, sei jedoch anfangs beziehungsweise Mitte der 90er-Jahre nach
Luanda gezogen. Im Mai 2000 habe er sich an der Gründung einer Or-
ganisation namens "Liga d'integritade de Cabinda" (LICA) beteiligt. Die
LICA habe auf den 15. Juli 2002 eine Demonstration in Cabinda orga-
nisiert. Bereits kurz nach Beginn der Veranstaltung hätten Sicherheits-
kräfte eingegriffen und zahlreiche Teilnehmer festgenommen oder ver-
letzt. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei die Flucht gelungen. Später
habe er sich ins Spital von Cabinda begeben, um sich nach dem Zu-
stand der Verletzten zu erkundigen. Dort sei er anlässlich einer Perso-
nenkontrolle verhaftet, auf ein Polizeikommissariat in Cabinda ge-
bracht und anschliessend per Helikopter nach Luanda überführt wor-
den. In Luanda sei er in ein Militärlager verbracht worden, wo er mehr
als zweieinhalb Jahre lang festgehalten und wo er auch stark geschla-
gen worden sei. Am 13. Februar 2005 sei er im Freien ausgesetzt be-
ziehungsweise von einem Onkel befreit worden. Dieser Onkel habe ihn
dann zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zum Flughafen
von Luanda gefahren, von wo aus sie Angola noch gleichentags mit ih-
nen nicht zustehenden Pässen verlassen hätten. Via Nigeria und
Grossbritannien seien sie in die Schweiz gelangt; die auch bei der am
14. Februar 2005 am Flughafen F._______ erfolgten Einreise
benutzten Pässe hätten sie ihrem Schlepper zurückgeben müssen.
Die aus Luanda stammende Beschwerdeführerin machte anlässlich
der Befragungen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe ihre Hei-
mat wegen ihrem Ehemann, welcher vom 14. Juli 2002 bis zum
13. Februar 2005 verschwunden gewesen sei, verlassen.
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Bereits anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle gaben
die Beschwerdeführer zwei als Identitätskarten bezeichnete Dokumen-
te sowie ein Geburtszertifikat betreffend die Tochter C._______ zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2005 - gleichentags in der Empfangsstelle
Vallorbe persönlich eröffnet - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche
mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Die Beschwerdeführer beantragten bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 1. Ap-
ril 2005 (Poststempel: 4. April 2005) - unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurde eine handschriftlich verfasste Eingabe des Beschwerde-
führers zu den Akten gegeben und die Nachreichung einer Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 verzichtete die ARK auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde den Be-
schwerdeführern mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den.
Am 15. April 2005 wurde eine am 8. April 2005 von der (...)
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gege-
ben.
E.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2005
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundes-
amtes wurde den Beschwerdeführern am 26. April 2005 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Am 11. August 2005 ging bei der ARK ein an das BFF adressiertes,
von diesem jedoch zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz über-
wiesenes - nicht unterzeichnetes - Schreiben eines in Schweden
wohnhaften angolanischen Staatsangehörigen ein.
G.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in G._______ den Sohn
._______ zur Welt.
H.
Am 9. Juli 2007 gingen beim nunmehr zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht mehrere den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Un-
terlagen in Kopie ein: ein Blatt mit am 31. Oktober 2006 und am 16. Ja-
nuar 2007 erhobenen Laborresultaten, ein am 19. April 2007 erstellter
Bericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie, zwei
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Berichte eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie
vom 25. August 2006 und vom 11. Mai 2007, eine am 29. Juni 2007
ausgestellte ärztliche Bescheinigung (als einziges der Dokumente im
Original eingereicht), eine ebenfalls auf den 29. Juni 2007 datierte
Bestätigung eines Physiotherapeuten sowie eine auf den 6. Juli 2007
datierte Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.
Ein weiterer, am 27. November 2007 erstellter, den Beschwerdeführer
betreffender Bericht eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie
ging am 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht im Origi-
nal ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest,
der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht in der
Lage gewesen, einigermassen konkrete, detaillierte und auch den Tat-
sachen entsprechende Angaben über Cabinda zu machen. In der Tat
vermochte der Beschwerdeführer - obwohl er dort geboren und bis
zum Alter von über 20 Jahren wohnhaft gewesen sein will - weder die
Frage nach der administrativen Gliederung der Provinz Cabinda noch
diejenige nach den dort ansässigen Ethnien zutreffend zu beantworten
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(vgl. A7, S. 2), woraus sich bereits erste Zweifel an der von ihm
geltend gemachten Herkunft aus Cabinda ergeben.
4.2 Wie das Bundesamt sodann zutreffend bemerkte, ist auch die vom
Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte nicht geeignet, dessen
angebliche Herkunft aus Cabinda zu belegen. Die Identitätskarte nennt
als Herkunftsort des Beschwerdeführers den Distrikt Cakongo. Der
Ausweis wurde jedoch im Jahre 1996 ausgestellt, und zu jener Zeit
hiess der Distrikt ("município") offiziell noch nicht "Cakongo" oder "Ca-
congo", sondern "Lândana". Im Weiteren fällt auf, dass die sonst ange-
brachten Sicherheitsmerkmale (etwa ein auf dem aufgeklebten Foto
eingeprägter Stempel) fehlen. Dabei handelt es sich - entgegen der
vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl.
A7, S. 9, Antwort zu Frage 85) gemachten Behauptung - auch nicht um
eine Farbkopie des zu Hause gelassenen Originals der Identitätskarte.
Mit der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) angebrachten Erklärung,
es könne sein, dass es sich bei der Identitätskarte um das Original
handle, doch sei er bei der Befragung der Ansicht gewesen, es sei die
Farbkopie, lassen sich die Zweifel an der Echtheit des fraglichen
Dokumentes nicht beseitigen.
4.3 Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Cabinda auf-
grund seiner mangelhaften Kenntnisse betreffend die Provinz Cabinda
sowie aufgrund des Umstandes, dass die eingereichte Identitätskarte
verschiedene Unstimmigkeiten aufweist, nicht glaubhaft erscheint, wird
auch die Motivation für dessen angeblichen Einsatz für die Organisati-
on LICA beziehungsweise für eine Änderung des politischen Status
von Cabinda in Frage gestellt.
Dies gilt umso mehr, als wesentliche, seine Verfolgungssituation be-
treffende Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widersprechend ausgefallen sind. So erscheint es - wie in
der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht nach-
vollziehbar, dass angeblich politisch aktive Personen wie der Be-
schwerdeführer und seine Kollegen von der LICA bei der Planung und
Organisation der Veranstaltung vom 15. Juli 2002 gar nicht an ein Zu-
sammentreffen mit den Polizeikräften gedacht haben sollen (vgl. A7, S.
4, Antwort zu Frage 40). Der Einwand, sie hätten sich auf eine Kon-
frontation in der Rua da Policia eingestellt, nicht aber auf das Auftau-
chen der Sicherheitskräfte aus einer Parallelstrasse der Rua da Policia
(vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen.
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Ferner kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwer-
deführer geschilderte Überführung nach Luanda per Militärhelikopter
erscheine nicht glaubhaft, gefolgt werden. Tatsächlich existiert in Ca-
binda ein umfangreicher Sicherheitsapparat, der sich einer Angelegen-
heit wie der vom Beschwerdeführer geschilderten an Ort und Stelle
angenommen hätte. Die Erklärung, die Armee unterhalte "eine Art Na-
vette-Dienst" mit Flügen in die Hauptstadt, weshalb ein solcher Trans-
port zu Befragungszwecken nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden
könne (vgl. Beschwerde S. 4), überzeugt ebenfalls nicht.
4.4 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift
eingereichte, vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Eingabe
und der am 11. August 2005 bei der ARK eingegangene Brief eines
Landsmannes nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen. Im Schreiben des Beschwerdeführers wird ledig-
lich - in zusammengefasster Form - der anlässlich der Befragungen
geschilderte Sachverhalt nochmals dargelegt und an dessen Wahr-
heitsgehalt festgehalten. Der in Schweden wohnhafte angolanische
Staatsangehörige bestätigt in seinem - nicht unterschriebenen - Brief
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation LICA
und führt im Weiteren aus, der Beschwerdeführer habe als mit der
Durchführung von Untersuchungsmassnahmen beauftragter Sekretär
der LICA mit anderen politischen Parteien sowie mit Menschenrechts-
organisationen zusammengearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen mit keinem Wort eine Zusammenarbeit mit
anderen Parteien und mit Menschenrechtsorganisation erwähnt hatte,
müssen die diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschoben und
daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Die besagte Eingabe
muss daher als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert quali-
fiziert werden.
Auch der Umstand, dass in verschiedenen der eingereichten ärztlichen
Berichte festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat
in der Haft misshandelt worden, vermag zu keiner anderen Beurteilung
der Vorbringen zu führen, zumal sich die behandelnden Ärzte und The-
rapeuten bei der Feststellung möglicher Ursachen für die gesundheitli-
chen Störungen offenbar lediglich auf die Aussagen des Beschwerde-
führers abstützten (vgl. etwa Bericht des Physiotherapeuten vom 29.
Juni 2007).
Seite 8
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4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
und sich daher eine Prüfung derselben auf die Asylrelevanz erübrigt.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen, zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zum
Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Luanda gemacht und es erscheine
auch nicht glaubhaft, dass er für die im Juli 2002 unternommene Flug-
reise von Luanda nach Cabinda kein Ausweispapier habe vorweisen
müssen) und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen ge-
schilderten Sachverhalt sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt dessel-
ben) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu
Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu-
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mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, Bbl 2002 3818).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen
wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen - und ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Lage im Land seither nicht deutlich
verbessert hat (die allgemeinen Lebensumstände sind in allen Provin-
zen nach wie vor sehr schwierig und auch in den vergangenen Mona-
ten wurden aus zahlreichen Gebieten Angolas, insbesondere aus dem
Osten des Landes, blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang
mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen ge-
meldet), nach wie vor auch für das Bundesverwaltungsgericht
gültigen - Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus
Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören,
grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Gemäss dieser Praxis stellen
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insbesondere Personen mit schwer wiegenden gesundheitlichen
Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit kleinen Kindern,
alleinstehende Frauen und betagte Personen solche Risikogruppen
dar. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die
ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen
Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo,
Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein
festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
Das jüngere Kind der Beschwerdeführer, der in der Schweiz geborene
Sohn D._______, ist erst zweieinhalb Jahre alt, mithin noch "klein" im
Sinne der erwähnten Praxis. Sodann bestätigen die auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte und Unterlagen
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers. Die durch eine Analfissur verursachten
andauernden Blutabgänge (vgl. ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2007)
konnten offenbar behandelt werden. Gemäss den ärztlichen Berichten
vom 25. August 2006, vom 19. April 2007 und vom 29. Juni 2007 leidet
der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor unter einem chronischen
beziehungsweise chronifizierten Zervikalsyndrom, mithin unter
Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgehen; die
Beschwerden werden medikamentös sowie mittels Physiotherapie
behandelt. Des Weiteren werden in der "ärztlichen Bescheinigung"
vom 29. Juni 2007 auch psychische Probleme diagnostiziert. Im
Bericht eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27.
November 2007, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 20.
Juli 2007 in Behandlung befindet, wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer werde bereits seit Mitte des Jahres 2006 von sei-
nem Hausarzt mit einem Antidepressivum versorgt; die nunmehr fest-
gestellte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) werde
medikamentös (insbesondere mit einem Neuroleptikum zur Verminde-
rung von Anspannung und Gedankenkreisen) und stützend psychothe-
rapeutisch behandelt, wobei die Therapien "bestimmt jahrelang weiter-
geführt" werden müssten.
Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer - entsprechend der vorstehend dargelegten, nach wie
vor gültigen Praxis - als unzumutbar dar. An dieser Feststellung ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Cabinda bestehen,
die Beschwerdeführerin aus der Hauptstadt Luanda stammt und die
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Familie vor ihrer Ausreise während Jahren auch dort (im östlich des
Zentrums gelegenen Quartier H._______) gelebt hat.
7.
Die mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel: 4. April 2005) ange-
hobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsicht-
lich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsicht-
lich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verwei-
gerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschrän-
kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerde-
verfahren jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet
werden konnte und die Beschwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit
nachgegangen sind (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen wer-
den kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 1. April 2005
(Poststempel: 4. April 2005) gestellten Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen. Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht vertreten und haben
auch keine verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht, die ihnen
bei der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts entstanden wären. Es
ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. März 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...]) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs (in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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