B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4633/2011
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Yarimar Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren D._______,
Sri Lanka,
alias E._______, geboren F._______,
Kanada,
alias G._______, geboren H._______,
Belgien,
vertreten durch lic. iur. Bekim Mustafi,
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N_______.
D-4633/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus J._______ mit letztem Wohnsitz in K._______,
(L._______, Distrikt M._______) am 4. Dezember 2000 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte und das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) dieses mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 ablehnte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesver-
waltungsgericht) in der Folge eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 29. Januar 2003 abwies, worauf sich der Be-
schwerdeführer am 14. April 2003 in seine Heimat Sri Lanka begab,
dass er eigenen Angaben zufolge am 13. März 2010 auf dem Luftweg il-
legal von Sri Lanka nach N._______ (O._______) ausreiste, von wo aus
er am 14. März 2010 illegal auf dem Landweg in die Schweiz gelangte,
und er am 15. März 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
P._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ P._______ vom 6. April
2010 sowie der direkten Anhörung vom 13. April 2011 vor dem BFM zur
Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seit sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten
zu haben,
dass er im Mai 2003 in seinem Heimatdorf bei L._______ ein eigenes
Geschäft gegründet und erfolgreich geführt habe, weshalb er unter ande-
rem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden
sei, Schmiergelder zu zahlen,
dass auch andere Gruppierungen und die Polizei Geld von ihm verlangt
hätten,
dass er von Seiten der sri-lankischen Armee unter Verdacht gestanden
sei, Anhänger der LTTE zu sein sowie auf die Armee geschossen zu ha-
ben, er infolgedessen am 6. Mai 2006 von Soldaten der sri-lankischen
Armee auf dem Nachhauseweg festgenommen und bis zur Bewusstlosig-
keit verprügelt worden sei und die erlittenen Verletzungen habe ärztlich
behandeln lassen müssen,
dass er sodann nach Q._______ geflüchtet sei, wo er sich vom 30. Juni
2006 bis zum 2. August 2006 aufgehalten habe, wobei seine (…) Aufent-
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haltserlaubnis nicht verlängert und er von den dortigen Behörden nach Sri
Lanka ausgewiesen worden sei,
dass sich die Lage in seiner Heimat nach seiner Rückkehr zugespitzt ha-
be und er sich deshalb am 2. April 2007 nach R._______ begeben und
anschliessend, am 23. Dezember 2007, die Flugreise von R._______ in
Richtung S._______ angetreten habe,
dass er nach Aufenthalten an der T._______ sowie in U._______ am
20. Oktober 2009 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und die hei-
matliche Sicherheitsbehörde ihn bei der Ankunft am Flughafen festge-
nommen und ihn verdächtigt habe, mit hochrangigen Mitgliedern der
LTTE in Verbindung gestanden zu sein,
dass er während dreier Monate im Gefängnis von V._______ unter men-
schenunwürdigen Bedingungen festgehalten und auf gerichtlichen Be-
schluss und gegen Bezahlung am 20. Januar 2010 freigelassen worden
sei,
dass nach seiner Freilassung auch ein Sicherheitsbeamter aus dem Ge-
fängnis begonnen habe, von ihm Geld zu fordern, was ihn zum Verlassen
seiner Heimat bewogen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 30. Juli
2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2010 ab-
wies und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2011 (Poststem-
pel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeschrift diver-
se Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. September
2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, ihn unter Ansetzung einer 15-tägigen Frist
aufforderte, eine Übersetzung in eine Amtssprache des in tamilischer
Sprache verfassten und als Beweismittel eingereichten Schreibens vom
17. August 2011 nachzureichen, und gleichzeitig einen Kostenvorschuss
erhob,
dass der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens vom
17. August 2011 mit Eingabe vom 20. September 2011 einreichte,
dass mit Zahlungseingang vom 12. September 2011 der Kostenvorschuss
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit be-
gründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant
und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, und im Übrigen darauf verzichtet werde, auf Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Resultat der allgemein an-
gespannten Situation in Sri Lanka seien, welche während des Bürger-
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kriegs geherrscht habe, und seine diesbezüglichen Schilderungen vor
diesem Hintergrund betrachtet werden müssten, sich die Situation in Sri
Lanka heute indes anders darstelle, der Krieg zwischen der sri-lankischen
Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Nieder-
lage zu Ende gegangen sei, sich das Land wieder unter Regierungskon-
trolle befinde und es seither zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
gekommen sei,
dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend ausfalle, die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und Tötungen
jedoch erheblich zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, weshalb sie
folglich auch für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr darstell-
ten,
dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bür-
gerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Re-
gierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine Hin-
weise mehr bestehen würden und Behelligungen der Zivilbevölkerung
von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen
von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, der Be-
schwerdeführer allerdings nie geltend gemacht habe, ein aktives oder so-
gar führendes Mitglied der LTTE (gewesen) zu sein,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er sei nach sei-
ner Festnahme im Oktober 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräf-
te nach rund drei Monaten auf richterlichen Beschluss und gegen Bezah-
lung freigelassen worden, was deutlich aufzeige, er könne zu jenem Zeit-
punkt nicht mehr ernsthaft von den sri-lankischen Behörden verdächtigt
worden sein, die LTTE aktiv zu unterstützen,
dass gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz in Sri Lanka gegen Per-
sonen vorgegangen werde, die ernsthaft unter Verdacht stehen würden,
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,
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und behördlicherseits auch konsequent gegen sie vorgegangen werde,
was beim Beschwerdeführer nicht der Fall (gewesen) sei,
dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise
finden liessen, welche auf ein Interesse an seiner Verfolgung seitens der
sri-lankischen Behörden hindeuten würden, da angesichts seines gerin-
gen beziehungsweise inexistenten politischen Profils nicht davon auszu-
gehen sei, ihm würden aktuell mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylre-
levante Schwierigkeiten drohen, weshalb seine Vorbringen als nicht asyl-
beachtlich qualifiziert werden müssten,
dass der Beschwerdeführer weiter eine Verfolgung durch die LTTE gel-
tend mache, welche von ihm Geldzahlungen erzwungen hätten, zudem
habe ein Beamter der Sicherheitsbehörden, der in den Norden gezogen
sei, ebenfalls von ihm Geld verlangt,
dass er aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich gegenwärtig mit
einer asylrelevanten Verfolgung durch die LTTE konfrontiert zu sehen,
zumal es seit dem Kriegsende im Mai 2009 zu keinen terroristischen Akti-
vitäten der LTTE mehr gekommen sei, die Organisation als geschlagen
gelte und für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr darstelle,
dass sodann dem Umstand Rechnung zu tragen sei, wonach die Geld-
forderungen des Beamten im Norden eine Verfolgungsmassnahme durch
eine Drittperson darstelle, die von den sri-lankischen staatlichen Behör-
den geahndet werde, und ihm die Möglichkeit offen stehe, um Schutz zu
ersuchen, indem er sich an die lokalen zuständigen Behörden wende, da
keine Hinweise vorliegen würden, die auf eine grundsätzliche Schutzun-
willigkeit Sri Lankas schliessen lassen würden,
dass die ins Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen
vermöchten,
dass das BFM die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfäl-
tig verfolge und es nach eingehender Prüfung in Berücksichtigung der
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen
sei, die allgemeine Sicherheitslage sei seit Mai 2009 deutlich entspannter
und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine
Rückkehr auch in den Norden und den Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei,
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dass die Bewegungsfreiheit heute beinahe im ganzen Lande gewährleis-
tet und in der Ostprovinz der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen sei, sich die Lebensumstände kontinuierlich verbessert hätten,
obwohl die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich ausfal-
len würden, so herrsche namentlich auf der Halbinsel Jaffna oder in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, das heisst, in den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
würden, weitgehend ein normales Alltagsleben, demgegenüber seien im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen,
dass der Beschwerdeführer aus K._______ bei L._______ (Distrikt
M._______) stamme und die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat demnach als zumutbar erachte, da weder die lokal herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer eine Schul-
bildung genossen und in seinem Heimatland über ein familiäres und sozi-
ales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung als Inhaber einer eigenen
Firma habe,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hinweist,
obwohl Entführungen, Verschleppungen und Tötungen in Sri Lanka wei-
terhin zur Tagesordnung gehörten, werde seiner konkreten Situation in
casu ungenügend Rechnung getragen,
dass entgegen der Ausführungen der Vorinstanz die Sicherheit der sri-
lankischen Bevölkerung, insbesondere der Tamilen, nicht gewährleistet
sei und die in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnte Abwesenheit von
bewaffneten Auseinandersetzungen noch keinen Frieden bedeute,
dass aus dem Ausland rückkehrende Tamilen von sri-lankischen Behör-
den weiterhin unter Generalverdacht stünden, Sympathisanten oder
ehemalige Kämpfer der Rebellenorganisation LTTE zu sein, weshalb für
Tamilen begründete Furcht bestehe, bei der Einreise Willkür, Einschüch-
terungen oder gar Verhaftungen sowie Folter ausgesetzt zu sein,
dass sich die sri-lankische Regierung beispielsweise bis anhin geweigert
habe, eine unabhängige Untersuchung der Vorwürfe bezüglich Kriegs-
verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aller Kriegspartei-
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en durchführen zu lassen, und sie dem Internationalen Roten Kreuz bis-
lang den Zugang zu politischen Gefangenenlagern verweigere,
dass sich eine Lösung des Konflikts, welche die Rechte der Tamilen ga-
rantiere, in weiter Ferne befinde, die Aufhebung der Notstandsgesetze mit
absoluter Vorsicht zu geniessen sei und es unklar bleibe, was mit den
tausenden von Menschen geschehen werde, die derzeit unter Anwen-
dung der Notstandsgesetze inhaftiert seien,
dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme, für eine
Weile im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt habe, was ihm
mehrmals zum Verhängnis geworden sei, und mehrmals inhaftiert und
beschuldigt worden sei, mit den LTTE zusammenzuarbeiten und diese fi-
nanziell zu unterstützen,
dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz künftig beziehungsweise
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen müsse, staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein beziehungsweise wieder in Haft
genommen zu werden, was aus der beigelegten und im Original einge-
reichten Vorladung der Polizei in R._______ vom 23. März 2011, dem am
23. Juni 2011 ergangenen und in Kopie beigelegten Haftbefehl und aus
dem vom Dorfvorsteher verfassten Schreiben vom 18. August 2011 her-
vorgehe, weshalb ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden und ihm demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren sei,
dass beim Beschwerdeführer weder begünstigende Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes,
noch die Aussicht auf ein gesichertes Einkommen oder eine adäquate
Wohnsituation vorliegen würden, welche seine Rückkehr in seine Heimat
zu erleichtern vermöchten,
dass er ausser seiner Schwester, welche verheiratet sei und in schwieri-
gen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, und einem jüngeren Bruder, der
in einem Internat in M._______ lebe, über kein tragfähiges Familien- oder
Beziehungsnetz verfüge,
dass er demgegenüber in der Schweiz auf ein intaktes verwandtschaftli-
ches Familienleben zurückgreifen könne, da seine Mutter wie auch sein
Vater hier wohnhaft seien und er seit seiner Einreise in die Schweiz einen
soliden Freundschaftskreis habe aufbauen können,
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dass er einer regelmässigen Arbeit nachgehe, aus welchem Grund auch
keine Gefahr einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit bestehe,
dass die Folgen der erlittenen Gewalt in Sri Lanka vorliegend nicht ausser
Acht gelassen werde dürften, welche sich durchaus in seinem gesund-
heitlichen Befinden niederschlagen würden – der Beschwerdeführer habe
aber die Traumatisierung noch nicht behandeln lassen – und bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ein nicht voraussehbares Ausmass annehmen
könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass auf eine weiterge-
hende Darlegung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente im Sinne von
Art. 7 AsylG verzichtet werden kann, und das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Vorins-
tanz keine stichhaltigen und belegten Motive entgegengehalten werden,
weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden
Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann,
dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben vom 17. August 2011
kaum eine asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers zu bele-
gen vermag, zumal das von der Schwester des Beschwerdeführers ver-
fasste Schreiben eine Bitte an den Dorfvorsteher um Bestätigung ihrer im
genannten Schreiben festgehaltenen Schilderungen zum Gegenstand
hat,
dass im Bestätigungsschreiben unter anderem dargelegt wird, der Be-
schwerdeführer sei am 21. Oktober 2009 am Flughafen in R._______
vom sri-lankischen Geheimdienst festgenommen und in der Folge im
V._______-Gefängnis festgehalten sowie gefoltert worden,
dass die Schwester des Beschwerdeführers der Polizei mehrere hundert-
tausend Rupien für dessen Freilassung bezahlt habe, er einige Monate
später aus Sri Lanka geflohen sei und sich mittlerweile in der Schweiz
aufhalte,
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dass ihm durch die Regierung vorgeworfen worden sei, das Land illegal
verlassen zu haben, und er der polizeilichen Vorladung zu einer Einver-
nahme nicht Folge geleistet habe, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden sei,
dass der Dorfvorsteher das Schreiben ohne Begründungsaufwand bestä-
tigte, weshalb mangels Nachvollziehbarkeit der angeblich ergangenen
Untersuchung die Einreichung dieses Beweismittels an der Einschätzung
eines fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers nichts zu
ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in diesem Doku-
ment – während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machte,
im V._______-Camp gefoltert worden zu sein,
dass auch die im Original eingereichte polizeiliche Vorladung als Be-
weismittel für eine Verfolgung nicht geeignet ist, zumal sich die Strafan-
drohung im Falle der Nichtfolgeleistung der Vorladung nicht mit der aufge-
führten Rechtsvorschrift deckt,
dass der auf den Beschwerdeführer lautende Haftbefehl vom 23. Juni
2011 nur in Kopie vorliegt und auf Grund der Aktenlage davon auszuge-
hen ist, dass es sich bei der eingereichten Kopie um ein fälschungsanfäl-
liges Dokument handelt, dem kein grosser Beweiswert beigemessen
werden kann, weshalb dieses kein taugliches Beweismittel darstellt,
dass gemäss dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Entlassungsschein vom 20. Januar 2010 (vgl. Nr. 5 des
BFM-Beweismittelcouverts, B13), der die gleiche Verfahrensnummer
W._______ wie der Haftbefehl vom 23. Juni 2011 trägt, keine Anhalts-
punkte für eine unterstützende Tätigkeit zugunsten der LTTE und für Be-
ziehungen zur LTTE vorliegen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus
welchem Grund der Beschwerdeführer im Juni 2011 – somit beinahe ein-
einhalb Jahre später – unter anderem erneut wegen Tätigkeit für die
LTTE verhaftet werden sollte (….…),
dass in den Rechtsmitteleingaben keine konkrete Begründung für diese
Ungereimtheit vorgebracht wird und aus dem Schreiben der Schwester
des Beschwerdeführers lediglich ersichtlich ist, dieser werde wegen
Nichterscheinens vor Gericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf des il-
legalen Verlassens des Landes per Haftbefehl gesucht, was indessen mit
dem eingereichten Haftbefehl nicht vereinbar ist,
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Seite 12
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, bezüglich des Flüchtlings- und
Asylpunktes auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil
sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, und das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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– wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der verän-
derten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009
kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zu-
mutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur
Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna
die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die
Versorgungslage entspannt ist,
dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wie-
der aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernom-
men haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Fakto-
ren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindes-
wohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
(zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.),
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Seite 14
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht,
dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren
Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges
Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE
2008/2 E. 7.6 S. 20 f.),
dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E-6220/2006 nicht
bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Perso-
nen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Wes-
tern (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa
und die Uva-Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3),
dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz ange-
sichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen
Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicher-
heitskräfte behelligt worden sind,
dass vorweg zu bemerken ist, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesent-
lich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsu-
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chenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl.
EMARK 1994 Nr 19 E. 6.a S.148 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer aus J._______ (Distrikt M._______) stammt
und seinen letzen Wohnsitz K._______ (Distrikt M._______) am 11. März
2010, das heisst nach Ende des Bürgerkrieges verliess,
dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde Be-
schwerdeführer zudem seine prägenden Jahre in Sri Lanka verbrachte,
wo er eine solide Schulausbildung genoss und als Inhaber eines eigenen
Geschäfts sowie dank seiner Tätigkeit in der Schweiz bereits Arbeitser-
fahrung sammeln konnte,
dass er möglicherweise auf Grund seiner mehrjährigen Landesabwesen-
heit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte, an dieser Stelle jedoch festzuhalten ist, dass
er auf die finanzielle Unterstützung der in der Schweiz lebenden Eltern
und auf die Hilfe der Geschwister zurückgreifen kann, weshalb es nach
seinen zahlreichen Auslandaufenthalten dennoch möglich sein sollte, in
Sri Lanka wieder Fuss zu fassen, und sich bei gesamthafter Betrachtung
die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Region M._______ nach der
aktuellen Lageanalyse - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung korrekt ausführte - demgemäss als zumutbar erweist, und keine zu-
sätzlichen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen,
dass somit eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Arbeit und zum
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht und er darüber hinaus auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen
Schwierigkeiten erstmals in der Beschwerdeschrift zur Sprache kommen,
indes keine Bestätigung im Sinne eines ärztlichen Berichts vorliegt und
sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keiner Behandlung unter-
zog, weshalb sich dieser Einwand als Schutzbehauptung erweist,
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dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 12. September 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik