Abtei lung IV
D-4634/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL. M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März
2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4634/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Frühjahr 2003 Richtung _______. Nach einem dreimonatigen dortigen
Aufenthalt reiste er nach _______ weiter, wo er während eines Jahres
und fünf Monaten lebte. Anschliessend gelangte er am 23. Februar
2005 von _______ her kommend in die Schweiz. Hier stellte er
gleichentags ein Asylgesuch. Dazu wurde er am 28. Februar 2005 in
_______ summarisch befragt. Am 2. März 2005 führte das Bundesamt
gleichenorts eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein ethni-
scher Erob katholischen Glaubens aus der Provinz _______ - im
Wesentlichen geltend, seit dem Sommer 1999 in der äthiopischen
Armee Dienst geleistet zu haben. Er sei einfacher Soldat gewesen.
Nach einigen Jahren Dienst habe er seinen Vorgesetzten vor Ablauf
der obligatorischen Dienstzeit wiederholt um die Entlassung aus der
Armee ersucht, da ihm der Krieg sinnlos vorgekommen sei. Zudem sei
sein Vater ums Leben gekommen und das Schicksal zweier seiner
Brüder ungewiss gewesen. Seinem Begehren sei indes nicht
entsprochen worden. Im Verlaufe der anschliessenden Diskussionen
sei es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen. Dabei
habe er seinen ihn mit der Waffe bedrohenden Vorgesetzten mit einem
Messer verletzt. Auch er selbst habe Verletzungen erlitten. Wegen des
Vorgefallenen sei er festgenommen, inhaftiert und am 19. Februar
2003 dem Gericht in _______ vorgeführt worden. Man habe ihn des
versuchten Mordes beschuldigt. Aufgrund einer Garantieerklärung sei
er freigekommen. Der neue Verhandlungstermin sei auf den 8. April
2003 festgesetzt worden. Besagte Verhandlung, an welcher er
teilgenommen habe, sei wegen prozessualer Umstände jedoch vertagt
worden. Wegen einer weiteren Garantieleistung sei er auf freiem Fuss
belassen worden. Da er angesichts des hängigen Prozesses seine
erneute Inhaftierung beziehungsweise die zwangsweise Leistung der
noch ausstehenden Militärdienstzeit und überdies Repressalien des
ihn bedrohenden militärischen Vorgesetzten befürchtet habe, sei er
wenig später ausser Landes geflohen. Vom _______ und von _______
aus habe er durch einen Freund erfahren, dass ihn die heimatlichen
Behörden suchen würden.
Seite 2
D-4634/2006
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2005 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus
der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Es sei ihm nicht gelun-
gen, die angebliche militärische Ausbildung detailliert und substan-
ziiert darzulegen. Die geschilderten angeblichen Tagesabläufe
müssten als stereotyp bezeichnet werden. Entsprechend könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich die angebliche militä-
rische Schulung durchlaufen habe. Auch die Angaben bezüglich des
gewaltsamen Vorfalls mit dem Vorgesetzten vermittelten nicht den Ein-
druck von tatsächlich Erlebtem. So habe er auf Fragen zum konkreten
Ablauf des Ereignisses vorerst ausgesprochen ausweichend geantwor-
tet und erst auf Nachfragen - und überdies nur summarisch - Einzel-
heiten des Tatablaufs zu Protokoll gegeben. Jedenfalls sei er nicht in
der Lage gewesen, das angeblich Vorgefallene von sich aus spontan
und angemessen zu substanziieren. Dasselbe treffe sodann für die an-
gebliche Inhaftierung zu. Namentlich die Zelle, in welcher er sich ange-
blich befunden habe, sei von ihm ausgesprochen stereotyp be-
schrieben worden. Im Weiteren habe er die Umstände, unter welchen
er sich die geltend gemachten Verletzungen zugezogen habe, im
Verlaufe der Anhörung widersprüchlich geschildert. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 1. April 2005 (Postaufgabe) an die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Be-
gründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Flucht-
gründe detailliert und substanziiert geschildert. Die gegenteilige Sicht-
weise der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei ihm
Asyl zu gewähren. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde so-
dann in Anbetracht der angespannten Situation vor Ort gegen die rele-
vanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Seite 3
D-4634/2006
D.
Mit Telefax vom 29. April 2005 stellte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2005 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 gab der neu bestellte Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers vier Beweismittel samt Begleitschreiben
und zwei Übersetzungen sowie einen Originalbriefumschlag zu den
Akten. Der nunmehr eingereichte Taufschein aus Äthiopien belege die
Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise mache sie zumin-
dest glaubhaft. Der äthiopische Haftbefehl lasse die geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen als glaubhaft erscheinen. Die E-Mail eines
Freundes aus Kenia untermauere die andauernde Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Heimatland. Gemäss der ferner eingereichten E-
Mail eines Vertreters der SFH drohe einem äthiopischen Deserteur im
Heimatland eine Haftstrafe. Der Beschwerdeführer, welcher einen Vor-
gesetzten angegriffen habe, müsse mit einer entsprechenden Verurtei-
lung und Racheakten seines Kontrahenten rechnen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel recht-
fertigten kein Zurückkommen auf den angefochtenen Entscheid. Der
Haftbefehl müsse aufgrund der unzeitgemässen Einreichung bezie-
hungsweise der Datierung sowie des Umstandes, wonach solche Do-
kumente vor Ort problemlos käuflich erhältlich seien, als beweisun-
tauglich bezeichnet werden. Auch das kirchliche Dokument sowie die
beiden E-Mails seien nicht geeignet, die angebliche persönliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers im Heimatland zu belegen.
H.
Mit Replik vom 22. November 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Darlegungen fest. Allein die Möglichkeit, wonach ein
eingereichtes Beweismittel allenfalls nicht authentisch sei, rechtfertige
noch nicht den Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl
um eine Fälschung handle. Das besagte Dokument sei im Übrigen
Seite 4
D-4634/2006
nicht verspätet beigebracht worden; vielmehr sei es dem Beschwerde-
führer erst jetzt möglich gewesen, es zu beschaffen. Insgesamt bestä-
tigten die nachgereichten Belege seine Vorbringen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 teilte die neu zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter des
Beschwerdeführers mit, ohne seinen Gegenbericht werde das Verfah-
ren fortan in deutscher Sprache geführt. Die eingeräumte Frist zur all-
fälligen Stellungnahme verstrich in der Folge ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
Seite 5
D-4634/2006
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
erfahren hat.
Seite 6
D-4634/2006
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des
Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Sichtweise vermag
grundsätzlich zu überzeugen. Zwar können seine Aussagen nicht ge-
nerell als stereotyp und völlig unsubstanziiert bezeichnet werden (vgl.
A 6/13, Antworten 42, 45, 59, 65, 70 und 93). Die von der Vorinstanz
zu Recht hervorgehobene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, spon-
tan substanziierte, mit Realkennzeichen versehene Angaben zu den
Kernvorbringen zu machen, bleibt aber bestehen, zumal auch die et-
was detaillierteren Antworten, welche meist erst nach wiederholtem
Nachfragen zu Stande kamen (A 6/13, Fragen beziehungsweise Ant-
worten 50 f. und 70 ff.), kaum Realkennzeichen aufweisen. Vielmehr
neigte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ausweichenden Ant-
wortverhaltens dazu, auf konkrete Fragen allgemeine Aussagen zur Si-
tuation vor Ort zu machen, die in ihrer Form das angeblich persönlich
Erlebte respektive Befürchtete nicht glaubhaft erscheinen lassen (vgl.
wiederum A 6/13, Antworten 48 und 104 ff.). Hinzu kommt die vom
Bundesamt zu Recht hervorgehobene widersprüchliche Darlegung der
Umstände, unter welchen ihm bei der Auseinandersetzung Verletzun-
gen zugefügt worden seien (A 6/13, Antworten 56 und 62 ff.). Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann entsprechend auf die detaillierten
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, da sich der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsschrift vom 1. April 2005 weitgehend darauf
beschränkt, das angeblich Erlebte aus seiner Sicht erneut darzulegen.
Soweit er im Übrigen geltend macht, die Ausbildung im äthiopischen
Militär sei nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, ist ihm
grundsätzlich nicht zu widersprechen; die Tatsache, dass er die angeb-
lich im Heimatland durchlaufende diesbezügliche Ausbildung und die
sich später ergebende Verfolgung nicht substanziiert darzulegen ver-
mochte, bleibt indes bestehen. An dieser Einschätzung vermögen die
eingereichten Beweismittel - eine Tauf- und Bestätigungsurkunde, eine
Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers und zwei
E- Mails - nichts zu ändern. Das erstgenannte Beweismittel ist in der
eingereichten Form kaum geeignet, die Identität des Beschwerde-
führers schlüssig zu belegen. Da seine Identität mithin nicht feststeht,
ist fraglich, ob sich das zweitgenannte Beweismittel überhaupt auf die
Person des Beschwerdeführers bezieht. Zusammen mit der vom Bun-
desamt in der Vernehmlassung erwähnten Datierung des Belegs res-
pektive dem Zeitpunkt seiner Einreichung ist die vorinstanzliche Mut-
massung, das Beweismittel sei - so auch in Berücksichtigung der
grassierenden Korruption vor Ort - nicht authentisch, naheliegender
als die andere Sichtweise des Beschwerdeführers. Dies umso mehr,
als die im Dokument verwendeten Formulierungen gemäss Über-
Seite 7
D-4634/2006
setzung für ein amtliches Dokument eher unüblich anmuten und die
Einschätzung eines auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausge-
stellten "Belegs" auch in diesem Lichte besehen bestätigt wird. Ferner
fällt auf, dass das Dokument eine Originalunterschrift aufweist, obwohl
es offensichtlich nicht an den Beschwerdeführer adressiert wurde.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die eingereichte E-Mail eines
Freundes des Beschwerdeführers (soweit sie sich überhaupt auf
dessen Situation vor Ort bezieht) als Gefälligkeitsschreiben mithin
ebenfalls nicht hinreichend beweistauglich zu erachten. Die weitere
E- Mail (SFH-Stellungnahme vom 2. Juni 2006) bezieht sich nicht auf
den Beschwerdeführer, sondern auf eine andere Person - einen
Deserteur - und ist entsprechend nicht geeignet, seine Vorbringen zu
bestätigen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht
gelungen, die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft zu
machen. Auch für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Heimatland bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
3.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in
der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend er-
wähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 8
D-4634/2006
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
Seite 9
D-4634/2006
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht,
welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen
würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Zwar kam es seither zu spo-
radischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen
aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür
eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002
ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener
Ausbruch des Konflikts konnte bis heute verhindert werden. Insgesamt
kann daher nicht von einer entscheidenden Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
Seite 10
D-4634/2006
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könn-
ten. Ausserdem ist es ihm zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu be-
streiten. Unter anderem das vorhandene soziale Netz und seine
Sprachkenntnisse werden ihm dabei behilflich sein (vgl. A 1/10, S. 2 f.).
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem er gemäss Aktenlage seit April 2006 über eine Ar-
beitsstelle verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen wer-
den, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4634/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref. Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 12