Abtei lung IV
D-4635/2008/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
palästinensischer Herkunft (Libanon),
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4635/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Libanon
(...). Von dort gelangte er (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz. Am 7. April 2008 suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurde er am 9. April
2008 erstmals befragt. Im Auftrag des BFM erstellte dessen Fachstelle
LINGUA gestützt auf ein am 11. April 2008 mit dem Beschwerdeführer
geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse. Das am 22. April
2008 erstellte wissenschaftliche Gutachten ergab, dass der
Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinen Aussagen im
palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert worden ist. Am 27. Mai
2008 wurde er durch das Bundesamt in Bern-Wabern in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe (...)
im Flüchtlingslager (...) gelebt. Wie alle Palästinenser habe er unter
der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Palästinenser
im Libanon gelitten. Von (...) an habe er (...) gearbeitet. In der Folge
habe er verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet (...), habe ihm
angeboten, für ihn zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen
und während des Krieges im Juli 2006 begonnen, die
Raketenstellungen (...) zu fotografieren. Die Fotos seien vorgeblich für
den libanesischen militärischen Geheimdienst bestimmt gewesen.
Ende Juli 2006 habe er (...) Filme übergeben und die versprochene
Bezahlung erhalten. Daraufhin sei er an seine Arbeit zurückgekehrt.
(...) vor seiner Ausreise aus dem Libanon habe er erfahren, dass (...)
von (...) festgenommen worden sei, wobei sich herausgestellt habe,
dass dieser nicht für den libanesischen, sondern für den israelischen
Geheimdienst tätig gewesen sei. Er - der Beschwerdeführer - habe
vermutet, dass (...) unter Folter seinen Namen an (...) verraten habe,
weil ihm (...) kurz nach dessen Festnahme hätten ausrichten lassen,
dass er sich bei ihr melden soll. Diese Aufforderung habe er nicht
befolgt und bald danach bemerkt, dass er ständig beobachtet worden
sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-4635/2008
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 – eröffnet am 16. Juni 2008 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er von (...) im Auftrag (...) gesucht worden sei, weil er in Verdacht
geraten sei, für den israelischen Geheimdienst gearbeitet zu haben,
seien durchwegs unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd.
Die von ihm beschriebenen Ereignisse liessen eine zu erwartende
Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen und blieben
reichlich hypothetisch und durchwegs vage dargestellt. Seine
Schilderungen über seine angebliche Tätigkeit seien zudem vollends
unrealistisch. Ausserdem sei das von ihm dargelegte Verhalten (...)
ebenso realitätsfremd wie sein eigenes Verhalten nach der Festnahme
seines Auftraggebers. Zudem habe er sich bezüglich der Übergabe der
Filme an diesen in Widersprüche verstrickt. Diese realitätsfremden,
unsubstanziiert und widersprüchlich geschilderten Vorbringen des
Beschwerdeführers wiesen insgesamt deutliche Kennzeichen einer
konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und hinterliessen nicht den
Eindruck, die von ihm geschilderten Eregnisse hätten sich tatsächlich
ereignet. Seine vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz liessen
zudem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen
Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die
Schweiz zu täuschen, wodurch die bereits festgestellte
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen
werde. Die von ihm geschilderte schwierige Situation der
Palästinenser im Libanon sei auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in diesem Staat
zurückzuführen und stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht
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auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig
wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf den
Endentscheid verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es voll-
umfänglich festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 AsylG sowie
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen
Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten.
So habe selbst der israelische Geheimdienst Mühe, die Raketen-
stellungen ausfindig zu machen. Diese aus der Luft zu fotografieren,
zum Beispiel mit einem Flugzeug, sei unmöglich, da fremde Flug-
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körper abgeschossen würden. Für einen israelischen Geheimagenten
sei es lebensgefährlich, sich in die Nähe der Stützpunkte (...) zu
begeben, um Fotos zu schiessen, zumal er sofort verdächtigt würde.
Deshalb sei plausibel, dass der israelische Geheimdienst ein-
heimische, meist aus ärmlichen Verhältnissen stammende Personen
gezielt aussuche, um solche Aufgaben zu erledigen. Diese Leute
würden nicht so schnell verdächtigt, Spionage zu betreiben (vgl. Be-
schwerde S. 2-3).
Aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. So ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zu-
treffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist auszuschliessen, dass der völlig unerfahrene Be-
schwerdeführer vom israelischen Geheimdienst überhaupt einen
solchen Auftrag hätte erhalten können. Da es sich bei (...) um einen
Nachbarn des Beschwerdeführers gehandelt habe, ist nach dessen
Argumentation zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb (...) die
Fotografentätigkeit nicht gleich selbst erledigt haben will, sondern
dazu angeblich eine Drittperson beizog. Zum andern erscheint in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht glaubhaft, dass ein
Geheimdienst an aus einer Entfernung von (...) gemachten
Amateuraufnahmen interessiert wäre, zumal mit Sicherheit davon
auszugehen ist, dass der israelische Geheimdienst über speziell zu
diesen Zwecken ausgebildete und mit geeigneten Spezialgeräten
ausgestattete Mitarbeiter verfügt. Abgesehen davon können Raketen-
stellungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus der
Luft, beispielsweise mithilfe von Drohnen, fotografiert werden. Es
kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Marke der verwendeten
Kamera nicht bekannt war und seine Aussagen betreffend die Über-
gabe der Filme an (...) widersprüchlich ausfielen. Schliesslich wurde
vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er habe seinem Auftrag-
geber die Orte bekanntgegeben, an welchen die Fotos gemacht
wurden, weshalb diese für einen Geheimdienst kaum aufschlussreich
gewesen sein dürften.
4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechts-
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fehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Libanon beziehungsweise das Flücht-
lingslager (...) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das
ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der
Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen
werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich
gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asyl-
behörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungs-
hindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
6.3.2 Der Beschwerdeführer reichte eine Registration Card der United
Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in Near East
(UNRWA) sowie einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im
Libanon ein. Zudem benutzte er nach eigenen Angaben zur Ausreise
aus dem Libanon einen libanesischen Reiseausweis für
palästinensische Flüchtlinge. Er steht somit im Falle einer Rückkehr in
den Libanon unter dem Schutz der UNRWA und kann mit deren
Unterstützung rechnen. Zwar werden die palästinensischen Flüchtlinge
im Libanon insofern diskriminiert, als ihnen jegliche Integrations-
möglichkeit verwehrt wird. Auch haben sie mit äusserst schwierigen
Verhältnissen in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu
kämpfen. Die Situation dieser Bevölkerungsgruppe ist jedoch nicht
derart, als dass von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen wäre. Gemäss eigenen Aussagen hat
der Beschwerdeführer (...) und übte diesen Beruf in der Folge (...)aus.
Er war auch (...) tätig. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass seine wirtschaftliche Existenz gesichert
ist. Zudem verfügt er im Libanon über ein tragfähiges Familiennetz,
(...). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen könnten, zumal der
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise im Besitz eines von ihm be-
antragten und legal erhaltenen Reisedokuments für palästinensische
Flüchtlinge im Libanon gewesen sei, welches er in der Folge dem
Schlepper abgegeben habe, und er verpflichtet ist, sich bei den
heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG).
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6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 11. Juli 2008 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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