B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4635/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas
Schweiz und SOS Ticino,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).
D-4635/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) vom 29. Mai 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer be-
reits am 1. Juni 2016 in Italien, am 22. August 2018 in Frankreich und am
25. Januar 2019 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte.
A.c Am 3. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt, und am 5. Juni
2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit
anderer Staaten (Italien, Frankreich und Deutschland) für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachver-
halt gewährt. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er Ende Mai
2016 in B._______ angekommen und von dort aus nach C._______ trans-
feriert worden sei. Dort sei er erkrankt und habe keine medizinische Hilfe
erhalten. Er sei nach D._______ gegangen, wo er von der Polizei festge-
nommen und in ein Zentrum für Asylsuchende nach E._______ gebracht
worden sei. Vier Monate nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen habe
er von den italienischen Behörden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten. Als er im August 2018 nach F._______ gereist sei, sei ihm
dort seine Tasche, in der sich seine Aufenthaltsbewilligung befunden habe,
gestohlen worden. Seitens der französischen und der deutschen Behörden
sei ihm – nachdem er dort Asylgesuche gestellt habe – gesagt worden, er
müsse nach Italien zurückkehren. Zu gesundheitlichen Problemen befragt,
gab der Beschwerdeführer an, er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, als er
in die Schweiz gekommen sei. Er fühle sich gestresst und habe Schmerzen
in den Rippen. Tagsüber verliere er manchmal das Bewusstsein.
A.d Am 5. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am
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Seite 3
7. Juni 2019 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt worden sei.
B.
B.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt
worden sei und demzufolge die Dublin-III-VO auf ihn nicht anwendbar sei.
Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien
wegzuweisen, wozu er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum
14. Juni 2019 schriftlich äussern könne.
B.b Der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertretung, bezog
am 14. Juni 2019 Stellung zum Schreiben des SEM. Der Eingabe lag ein
Arztbericht von Dr. med. G._______, (…), vom 14. Juni 2019 bei.
C.
Am 26. Juni 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers den Entscheidentwurf zu und diese nahm dazu am darauffolgenden
Tag Stellung. Gleichzeitig wurde ein Untersuchungsbericht von Medic-Help
vom 31. Mai 2019, diverse E-Mail-Korrespondenzen zwischen der Rechts-
vertretung und Medic-Help (datiert vom 19., 25. und 26. Juni 2019) sowie
zwei Arztberichte von Dr. med. G._______ vom 26. Juni 2019 ins Recht
gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3458/2019 vom 11. Juli 2019 gut; es hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
E.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 16. Juli 2019 gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers.
D-4635/2019
Seite 4
F.
Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des
SEM am 6. August 2019 ausdrücklich zu und bestätigten, dass der Be-
schwerdeführer in Italien den internationalen Schutzstatus erhalten habe.
G.
Gemäss Auftrag des SEM vom 24. Juli 2019 erstellte der Zentrumsarzt
Dr. med. G._______ am 8. August 2019 einen ärztlichen Bericht. Dabei
stellte er fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allge-
meinzustand und diagnostizierte ihm eine schwere posttraumatische Be-
lastungsstörung, unspezifische obere gastrointestinale Beschwerden so-
wie atypische Brustschmerzen ohne somatische Ursache. Als notwendige
und angemessene Behandlung erachtete er eine Medikamententherapie
(Antidepressiva).
H.
H.a Am 20. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zum Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 8. August 2019 gewährt.
H.b In seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 führte der Beschwerde-
führer aus, dass ihm zwar die Möglichkeit gegeben worden sei, sich um-
fassend zu seinen gesundheitlichen Beschwerden zu äussern, der aus
dem Gespräch resultierende Bericht falle aber äusserst knapp aus. Es
werde deshalb die Ausfertigung eines Arztberichts beantragt, aus dem die
Anamneseerhebung klarer hervorgehe. Ferner sei darauf hinzuweisen,
dass offenbleibe, wie die Antworten in Ziffer 3.1 und 3.2 zu verstehen seien.
Ausserdem fehle auf die Frage in Ziff. 4.2 überhaupt eine Antwort.
I.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 nahm der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertretung, zum Entscheidentwurf der Vorinstanz
vom 3. September 2019 Stellung. Darin macht er geltend, dass erst nach
vollständiger Feststellung des medizinischen Sachverhaltes eine Überstel-
lung nach Italien beurteilt werden könne. Er habe auf seine psychischen
Schwierigkeiten hingewiesen, welche weder untersucht noch behandelt
worden seien. Auch die akute Bewusstlosigkeit sei in dem ärztlichen Be-
richt nicht erläutert worden. Ausserdem machte er auf den Zahnarztbesuch
vom 3. September 2019 aufmerksam, welcher ohne Dolmetscher stattge-
funden habe und zu welchem noch keine medizinischen Unterlagen vorlie-
gen würden.
D-4635/2019
Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 5. September 2019 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
K.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Voll-
macht vom 31. Mai 2019, eine Empfangs- und Eröffnungsbestätigung vom
5. September 2019 sowie ein Zahnarztbericht von Dr. H._______, (…),
vom 3. September 2019.
L.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
M.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers einen weiteren Arztbericht von Dr. med. G._______ vom
11. September 2019 zu den Akten.
D-4635/2019
Seite 6
N.
Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – mit Ausnahme nachfolgender Erwägung – einzutreten
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Antrag
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Demnach sind auch
keine vorsorglichen Massnahmen angezeigt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
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Seite 7
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklä-
rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling
anerkannt worden sei. Überdies habe Italien sich am 6. August 2019 bereit
erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzei-
chen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Italien subsidiären
Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25
Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne
aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der
Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschie-
bung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das SEM als zulässig,
zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou-
lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prü-
fen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprä-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat.
Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Einwänden sei festzuhalten,
dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), wel-
che unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit sub-
sidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren
Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung
regle, umgesetzt habe. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass
D-4635/2019
Seite 8
der Zugang des Beschwerdeführers zu staatlicher Unterstützung gewähr-
leistet sei, sofern er sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen
sozialen Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstüt-
zungsleistungen bemühe. Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich
der Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, sei es dem Beschwerdeführer
unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich gel-
tend zu machen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen stelle sodann nur ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies sei insbesondere dann der Fall,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstel-
lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un-
terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstel-
lation betreffe Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange-
messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol-
che Situation sei beim Beschwerdeführer klarerweise nicht gegeben. So-
weit dieser vorbringe, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend
abgeklärt worden, sei darauf hinzuweisen, dass er selbst keine anderwei-
tigen Arztberichte zu den Akten gereicht habe. Der Vollständigkeit halber
sei darauf hinzuweisen, dass beim Zahnarzttermin der Beizug eines Dol-
metschers nicht notwendig gewesen sei, da es sich nicht um eine medizi-
nische Abklärung, sondern um eine Behandlung (Entfernung zweier
Zähne) gehandelt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die me-
dizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Da er im Besitz ei-
ner Aufenthaltsbewilligung sei, habe er den gleichen Zugang zur Gesund-
heitsversorgung wie italienische Staatsbürger. Somit könne er sich bezüg-
lich seiner gesundheitlichen Beschwerden an eine Institution in Italien wen-
den. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien ihm eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen
werde das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisa-
tion der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italieni-
schen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand in-
formieren werde.
D-4635/2019
Seite 9
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmittelschrift zu-
nächst ein, der Arztbericht vom 8. August 2019 genüge in seiner stichwort-
artigen und äussert knappen Form nicht den Anforderungen an eine voll-
ständige und klare Feststellung des Sachverhalts. Durch die unvollstän-
dige Abklärung und die mangelnde Begründung verletze die Vorinstanz so-
wohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches
Gehör. Insbesondere seien im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch Be-
handlungen ausstehend gewesen. So gehe aus dem Zahnarztbericht von
Dr. H._______ vom 3. September 2019 nicht klar hervor, ob weitere Zahn-
arzttermine vorgesehen seien. Sodann sei mit der Untersuchung vom
7. August 2019 eine erneute Behandlung mit Medikamenten begonnen
worden, welche andauere. Um ihren Verlauf abschliessend beurteilen zu
können, wäre jene abzuwarten gewesen. Aufgrund seiner finanziellen Si-
tuation sei er nicht in der Lage gewesen, eigene Arztberichte in Auftrag zu
geben. Dies sei auch der Vorinstanz bekannt und entsprechende Hinweise
seien stossend. Auch zu der nachweislich notwendigen psychotherapeuti-
schen Behandlung äussere sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht.
Sie zeige nicht auf, inwiefern eine Behandlung in Italien möglich sein solle
und hole auch keine entsprechenden Garantien ein. Dies widerspreche der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, hätte sich die Vorinstanz doch konk-
ret mit den gestellten Diagnosen und möglichen Behandlungsmöglichkei-
ten in Italien auseinandersetzen müssen. Weiter macht der Beschwerde-
führer geltend, er habe im Verlaufe des Verfahrens mehrfach darauf hinge-
wiesen, dass sich die Situation in Italien auch für Schutzberechtigte wie ihn
als äusserst schwierig erweise, was die zitierten Berichte bestätigen wür-
den. Es handle sich nicht bloss um schlechtere Lebensbedingungen, son-
dern um grundsätzliche Fragen, inwiefern die grundrechtlichen Garantien
gewährleistet werden könnten. Bei seinem letzten Aufenthalt in Italien habe
er auf der Strasse leben müssen und keinen Zugang zum Gesundheitssys-
tem erhalten. Karitative Organisationen hätten ihn nur kurzzeitig aufneh-
men können, als es ihm gesundheitlich und physisch besonders schlecht
gegangen sei. Der Arztbericht vom 8. August 2019 bestätige, dass bei ihm
auch eine psychische Beeinträchtigung vorliege. Gestützt darauf und in
Kombination mit seinen diversen medizinischen Schwierigkeiten sei er als
vulnerable Person zu beurteilen. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es bei einer Rücküberstellung nach Italien erneut zu Obdachlosigkeit
und einer Verweigerung medizinischer Versorgung komme, was an Folter
respektive unmenschliche oder erniedrigende Behandlung grenze und ei-
nen Verstoss von Art. 3 EMKR darstelle.
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Seite 10
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die
vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.4 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente
fest, insbesondere auch die psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des
SEM vom 5. September 2019, Ziff. III/2.). Sodann würdigte das SEM die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage in Italien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit
dem Vorbringen der gesundheitlichen Beschwerden auseinandersetzte
und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte.
Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesund-
heitlichen Versorgung in Italien zu einem anderen Ergebnis kommt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung noch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.
D-4635/2019
Seite 11
6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien, als Mitglied er Europäischen Union (EU), um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und die ita-
lienischen Behörden seiner Rückübernahme am 6. August 2019 ausdrück-
lich zustimmten (vgl. SEM-Akten 19/1 sowie 39/1). Demnach sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Insbesondere holte die
Vorinstanz seit ihrem ersten Nichteintretensentscheid, der vom Gericht
kassiert worden war, die entsprechende Zusicherung Italiens zwischenzeit-
lich ein.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-4635/2019
Seite 12
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden
ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus die-
sen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nach Italien unter Missachtung von Art. 3
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte
geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss
D-4635/2019
Seite 13
angefochtener Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom
5. September 2019, Ziff. III/2.). Der Inhalt der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbe-
sondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden
Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versor-
gung in Italien auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfäl-
liger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzu-
weisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden.
Somit besteht kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückfüh-
rung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des
BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken bleibt, dass
sich die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4.
November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für be-
stimmte Personengruppen nur auf die Durchführung des Asylverfahrens in
Italien beziehen. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen
Behörden konkrete Garantien einzuholen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
D-4635/2019
Seite 14
11.
11.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als von
vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: