B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4636/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2019 in der Schweiz
um Asyl und wurde in der Folge dem (Nennung Bundesasylzentrum) zuge-
wiesen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu-
rodac) ergab, dass er am (...) in B._______, am (...) in Deutschland sowie
am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs vom 26. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit B._______, Deutschlands und C._______ zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintreten-
sentscheid sowie der Wegweisung gewährt.
A.b Gestützt auf die Abklärungen über Eurodac ersuchte das SEM am (...)
die Behörden von C._______ um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO).
A.c Mit Antwort vom (...) lehnten die Behörden von C._______ das Gesuch
mit der Begründung ab, die deutschen Behörden hätten ihrem Übernah-
meersuchen vom (...) mit Antwortschreiben vom (...) entsprochen. Sodann
sei Deutschland am (...) darüber informiert worden, dass der Transfer auf-
geschoben worden sei, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschrit-
ten habe.
A.d Am 27. August 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO. Mit Schreiben vom 30. August 2019 stimmten die deutschen Be-
hörden dem Übernahmeersuchen zu.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
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zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
D.
Am 13. September 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG su-
perprovisorisch aus.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
5.
Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch vom 26. August 2019 an,
er habe in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und dort zunächst ein Auf-
enthaltsrecht erhalten, wobei ihm die deutschen Behörden schliesslich mit-
geteilt hätten, dass er nach B._______ zurückkehren müsse (vgl.
act. 14/2). Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 27. August
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2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 30. August 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland ist somit gegeben und
wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers begründen könnten.
6.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) verneint.
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6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko
darzutun, dass sich die deutschen Behörden in seinem Fall weigern wür-
den, ihn erneut aufzunehmen oder den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan,
die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutsch-
land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die
deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass Verwandte seiner
(Nennung Person) in Deutschland wohnen würden, welche sich an ihm rä-
chen wollten, weil sie nicht mit ihrer Ehe einverstanden seien, ist anführen,
dass Deutschland über gut funktionierende Polizei- und Justizorgane ver-
fügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Bedro-
hung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte.
6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
6.4 Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 23 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen.
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Seite 7
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Der am 13. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: