Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4637/2009/sps
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angabe zufolge im
Jahr 2008 auf dem Landweg und gelangte über C._______, D._______,
E._______, F._______ und G._______ am 2. November 2008 in die
Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 10. November
2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und erhielt am 9. Juni
2009 anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM Gelegenheit,
seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Mit Verfügung vom 22.
Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger
J._______ Glaubens, gehöre der Ethnie der K._______ an und stamme
aus L._______ (Provinz Ghazni). Im Jahr 2007 habe er in M._______
gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder ein Teehaus eröffnet. Mitte 2008
sei ihm durch den "Paradar" (Sicherheitsperson) zur Kenntnis gelangt,
dass sein Angestellter N._______ fast das gesamte Mobiliar aus dem
Teehaus entwendet habe. Er habe sich in der Folge zu dessen Familie
begeben, um ihr seine Absicht, N._______ anzuzeigen, mitzuteilen.
Einige Tage später sei N._______ verschwunden, woraufhin dessen
Familie ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt habe, diesen getötet zu
haben. Am nächsten Tag sei er auf dem Weg in die Moschee von
mehreren Personen – darunter N._______ aus O._______
zurückgekehrter Bruder – brutal überfallen worden. Bald darauf habe er
sich auf die Flucht begeben, da er die Überlegenheit von N._______
Bruder eingesehen habe. Zudem habe die Familie damit gedroht, die
Angelegenheit dem P._______, dem Zuständigen für die Sicherheit im
Dorf, zur Kenntnis zu bringen. Da N._______ Familie einen guten Draht
zum P._______ habe, habe er befürchtet, auch von diesem für
N._______ Verschwinden verantwortlich gemacht zu werden. Nach
seiner Ausreise seien N._______ Bruder und weitere Personen auf der
Suche nach dem Beschwerdeführer wiederholt bei ihnen zuhause
aufgetaucht und hätten seinen Zwillingsbruder brutal geschlagen, zumal
N._______ immer noch verschwunden sei. Zudem habe er sich für eine
Augenoperation seiner Mutter bei einigen Bewohnern seines
Heimatdorfes verschuldet, die mittlerweile begonnen hätten, ihr Geld
zurückzufordern.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 2.
Dezember 2008 seine Tazkara (afghanische Identitäskarte) und einen
Wohnsitznachweis zu den Akten.
B.
Ein vom BFM in Auftrag gegebenes, durch einen Experten verfasstes
Herkunftsgutachten vom 16. Dezember 2008 bestätigte die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da
die geltend gemachten Übergriffe mangels Verfolgungsmotiv nicht als
asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, sowie subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und sinngemäss auch
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die
Verfolgung gehe in seinem Fall zwar nicht vom Staat aus, jedoch sei die
Polizei in Afghanistan weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Seine
Mutter und sein Bruder seien aufgrund andauernder Behelligungen durch
die verfeindete Familie mittlerweile Q._______ geflüchtet. Seine
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Seite 4
Verfolgung sei daher asylrelevant. Weiter brachte der Beschwerdeführer
vor, das BFM sei zu Unrecht von der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen. So habe er zu
einem Onkel keinen Kontakt mehr und der andere sei aus verschiedenen
Gründen nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Ferner gehe das
Bundesamt fälschlicherweise davon aus, er sei gesund. Seine
gravierenden Magen, Kiefer und Nasenprobleme würden ihn in seiner
Arbeitsfähigkeit einschränken. Er sei diesbezüglich in ärztlicher
Behandlung und werde einen Arztbericht nachreichen. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Am 24. Juli 2009 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom
29. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gut, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab
und forderte ihn zur Einreichung eines umfassenden ärztlichen
Zeugnisses auf.
F.
Mit Eingabe vom 29. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht in Bezug auf seine Kieferprobleme von Dr. Dr. med.
R._______ datierend vom 21. August 2009 zu den Akten.
G.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 18. September 2009 fest, die Beschwerde enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Dem ärztlichen
Bericht vom 21. August 2009 sei zu entnehmen, dass die geltend
gemachte Gesichtsasymmetrie skelettal bedingt sei, woraus sich ergebe,
dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan mit diesen
Beschwerden gelebt habe. Ferner werde daraus ersichtlich, dass eine
Nichtbehandlung keine lebensbedrohliche Verschlechterung des
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Seite 5
Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Das Bundesamt beantragte daher
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit seiner Replik vom 6. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer dem
im Wesentlichen entgegen, zwar habe er schon immer unter Problemen
aufgrund seiner Gesichtsasymmetrie gelitten, diese hätten sich jedoch in
jüngerer Zeit verschärft. So sei eine Versteifung seines Kauapparates
aufgetreten, die die Nahrungsmittelaufnahme wie auch das Sprechen
zeitweise stark einschränke. Die Mangelernährung habe mittlerweile sein
Immunsystem derart geschwächt, dass eine Erkrankung in Afghanistan
aufgrund der dortigen hygienischen Verhältnisse schnell zu einer
lebensbedrohlichen Situation führen könne. Zudem sei er bei einer
Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt, da seine Familie
S._______ geflohen sei.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren Arztbericht von Dr. Dr. med. R._______ datierend vom
21. Dezember 2009 ein. Der behandelnde Zahnarzt schilderte darin den
Behandlungsverlauf und äusserte sich zu den möglichen Ursachen der
Gesichtsasymmetrie.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Zahnarzttermine bei Dr. med. dent. T._______ ein.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung vom 22. Juli 2010 eines Operationstermins ein.
L.
Mit Eingabe vom 10. März 2011 zeigte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung der erforderlichen Vollmacht
ein neues Vertretungsverhältnis an. Die neue Rechtsvertreterin führte an,
der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kieferprobleme weiterhin in
ärztlicher Behandlung, da die Operation noch nicht die gewünschte
Wirkung habe entfalten können. Weitere Beweismittel in Bezug auf die
gesundheitlichen Schwierigkeiten wurden angeboten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 25. Juni 2009 im
Wesentlichen damit, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der
Familie seines Angestellten N._______ nicht asylrelevant seien, zumal
kein in Art. 3 AsylG aufgezählter Verfolgungsgrund ersichtlich sei.
Folglich genügten diese Schwierigkeiten mangels Asylrelevanz den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
2.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die
Verfolgung zwar nicht vom Staat ausgehe, die Polizei jedoch weder fähig,
noch willens sei, ihn zu schützen. Im Falle eines Übergriffs würde die
Polizei aufgrund der Korruption N._______ Familie decken und ihm den
Schutz verweigern. Seine Mutter und sein Bruder seien seitdem
regelmässig behelligt worden, wobei seinem Bruder sogar der Arm
gebrochen worden sei. Die beiden seien Q._______ geflüchtet. Die
Verfolgung erweise sich daher als asylrelevant und erfülle die
Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG, weshalb er als Flüchtling
anzuerkennen sei.
2.5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr durch Dritte zu Recht als
nicht asylrechtlich relevant beurteilt hat.
2.5.1. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Die Flüchtlingseigenschaft
setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung
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oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich
relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass
eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
immer wegen des Seins (d. h. des AndersSeins), nicht wegen des Tuns
erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie
wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr
oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender
Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" macht,
anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise
einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder
Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die
Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden
Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl.
EMARK 2006 Nr. 32).
2.5.2. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zu einer zur
Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d.h. wegen seines
"AndersSeins", von N._______ Familienangehörigen bedroht oder vom
Staat nicht geschützt. Vielmehr wird aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Familie den
Beschwerdeführerführer aufgrund einer konkreten, ihm zur Last gelegten
Tat behelligte. Da der ehemalige Angestellte N._______ im Nachgang an
einen Streit mit dem Beschwerdeführer verschwand, ging dessen Familie
davon aus, der Beschwerdeführer habe ihn getötet, und wollte Rache
üben. Es ist daher im Verhalten der Angehörigen des verschwundenen
N._______ kein diskriminierendes, an ein in der Person des
Beschwerdeführers liegendes Merkmal anknüpfendes Element
ersichtlich, weshalb es vorliegend an einem Verfolgungsmotiv gemäss
Art. 3 AsylG fehlt. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner
Rechtmitteleingabe das Fehlen eines asylrechtlich relevanten Motivs
schliesslich nicht, sondern beschränkt seine Ausführungen auf die
fehlende Möglichkeit, bei den afghanischen Behörden oder den
internationalen Truppen Schutz zu finden. Auch im fehlenden Schutz liegt
jedoch keine diskriminierende Absicht der staatlichen Behörden, zumal
der Schutz nicht deshalb verweigert wird, weil der Beschwerdeführer
aufgrund eines in seiner Persönlichkeit liegenden Merkmals getroffen
werden soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die staatlichen
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Seite 9
Behörden derzeit in vielen Teilen des Landes nicht in der Lage sind,
adäquaten Schutz zu gewähren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer
wegen Korruption der Schutz verwehrt worden wäre, könnte darin keine
diskriminierende Absicht aufgrund eines persönlichen Merkmals erkannt
werden.
2.6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich – obwohl die
Vorbringen recht ausführlich geschildert worden waren – auch gewisse
Ungereimtheiten ergeben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen an, zwischen dem Raub in seinem Geschäft und seiner
Ausreise seien nur fünf bis sechs Tage vergangen. Es wirkt jedoch nicht
überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Geschehnisse – Raub im Geschäft, Untertauchen des Angestellten,
Rückkehr desselben aus Kabul, Konfrontation mit diesem und den Eltern,
Verschwinden des Angestellten, Beschuldigung des Beschwerdeführers
durch die Familie, Übergriffe durch den aus O._______ angereisten
Bruder und schliesslich Organisation und Finanzierung der Ausreise – in
einer derart kurzen Zeitspanne vor sich gegangen sind. Unklar ist auch,
weshalb der Angestellte, der offenbar aus wohlhabendem und
einflussreichem Hause stamme, eine Anstellung in einem Restaurant
annehmen und dieses dann ausrauben sollte, um seine Schulden zu
begleichen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer nach dem Geständnis des Angestellten mit diesem
und dessen Eltern nach einer finanziellen Einigung gesucht hätte. Und
schliesslich wirft auch die überstürzte Ausreise nur wenige Tage nach
dem Verschwinden des Angestellten Fragen auf. Der Beschwerdeführer,
der sich ja nichts vorzuwerfen hatte, hätte wohl zumindest den Versuch
unternommen, die Familie des Verschwundenen von seiner Unschuld zu
überzeugen, oder – zumal der Verbleib des Angestellten vollkommen im
Ungewissen blieb – dessen Rückkehr abgewartet. Allein der Verweis auf
die finanzielle Überlegenheit der anderen Familie überzeugt dabei nicht
recht, hatte doch auch diese ein Interesse daran, das Geschehene
aufzudecken. Insgesamt könnte es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers demnach auch um einen konstruierten Sachverhalt
handeln. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit erübrigt
sich jedoch angesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der
angeblichen Übergriffe.
2.7. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
D4637/2009
Seite 10
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
D4637/2009
Seite 11
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung,
dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
D4637/2009
Seite 12
4.4.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
L._______ (Provinz Ghazni). Gemäss der soeben dargelegten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein
Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni nicht in Betracht gezogen.
Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil nicht von
einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul
aus.
4.4.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen
Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit
Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
4.4.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
bis zur Ausreise immer in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. In Kabul
verfüge er über zwei Onkel mütterlicherseits, wovon einer eine Art
Restaurant beziehungsweise einen Laden mit Säften oder Lebensmitteln
führe und der andere eine Autospenglerei besitze (vgl. A23/15 S. 5). Die
beiden Onkel hätten ihn bei verschiedenen Gelegenheiten finanziell
unterstützt (vgl. A23/15 S. 5 und 8). Er sei nicht zur Schule gegangen,
habe aber die Koranschule besucht und zwischen 2006 und 2007 eine
Lehre als Schneider absolviert. Danach habe er in M._______ mit seinem
Zwillingsbruder ein Teehaus eröffnet.
4.4.5. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni
2009 aus, weder die allgemeine noch die individuelle Situation des
Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in
Kabul zwei Onkel mit eigenen Geschäften, welche ihn bei sich
aufnehmen und unterstützen könnten, wie sie dies schon vorher getan
hätten. Der Beschwerdeführer verfüge durch seine Tätigkeit als
Schneider und die Führung eines Teehauses über genügend berufliche
Erfahrung, um sich mit Hilfe seiner Onkel in Kabul eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen.
D4637/2009
Seite 13
4.4.6. Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtmitteleingabe vom 20. Juni 2009, das BFM gehe zu Unrecht davon
aus, er könne in Kabul bei seinen Onkel leben. Zu einem Onkel habe er
keinen Kontakt mehr, da dieser sich mit seiner Mutter zerstritten habe.
Der andere Onkel verfüge zwar tatsächlich über ein
Lebensmittelgeschäft, jedoch sei es ihm aufgrund des unerfreulichen
Geschäftsgangs nicht möglich, für eine weitere Person aufzukommen. Da
sich die Familie daher in einer schwierigen finanziellen Situation befinde,
sei es ihnen nicht möglich, ihn zu unterstützen. Auch könne er nicht bei
der Familie wohnen, da der Onkel Töchter im heiratsfähigen Alter habe.
Dieser Onkel werde ihn daher nicht bei sich wohnen lassen.
Zudem gehe das BFM fälschlicherweise davon aus, er sei gesund. Er
habe Probleme mit der Atmung, dem Kiefer und dem Magen. Deshalb
könne er Nahrung zur Zeit nur in flüssiger Form zu sich nehmen und auch
das Sprechen bereite ihm Schmerzen und Mühe. Die Beschwerden seien
sehr gravierend und würden seine Arbeitsfähigkeit einschränken.
4.4.7. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten
ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen
Bericht vom 21. August 2009 eine skelettal bedingte Gesichtsasymmetrie,
welche schon bei der Einreise in die Schweiz bestanden habe,
diagnostiziert wird. Als Folge davon leide der Beschwerdeführer an einer
extremen Bissstörung, welche für den Kauprozess objektiv von
Bedeutung sei. Das Leiden sei durch eine Korrektur des Oberkiefers
behandelbar. Ohne Behandlung sei mit der mittelfristigen Entwicklung
einer Kiefergelenksarthrose zu rechnen, was zu einer weiterhin
verminderten Kaufähigkeit führe. Dem Schreiben des behandelnden
Arztes vom 21. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile so weit behandelt worden sei, um wieder
einigermassen schmerzfrei leben zu können, ein operativer Eingriff sei
jedoch unabdingbar. Gemäss der eingereichten Bestätigung des
Operationstermins vom 22. Juli 2010 ist davon auszugehen, die
erforderliche Operation sei am (…) durchgeführt worden. Daraus ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz den erforderlichen
Massnahmen zur Behandlung seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten
unterzogen wurde. Mit Eingabe vom 10. März 2011 brachte der
Beschwerdeführer vor, trotz der Operation immer noch "Mühe mit dem
Essen" zu haben.
D4637/2009
Seite 14
4.4.8. Der Beschwerdeführer ist in L._______ geboren und
aufgewachsen – wohin der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
einzuschätzen ist – und hat selber nie in Kabul gelebt. Immerhin verfügt
er dort über zwei Onkel, die ihn bereits vor der Ausreise finanziell
unterstützt haben sollen. Indessen dürfte dieser Umstand allein nicht
ausreichen, die Existenz des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert
zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass sich eine
Unterstützung durch seine Onkel als schwierig gestalte. Weitere
Bezugspersonen, welche ihn allenfalls in Kabul unterstützen könnten,
sind nicht aktenkundig. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schulbildung sowie unter
Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl
Mühe habe dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden,
mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbstständig verdienen
könnte. Dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er eine
Lehre als Schneider absolviert und in M._______ ein Teehaus geführt
hat. Weiter ist anzumerken, dass der Gesichtsasymmetrie und der damit
verbundenen Kau und Sprachstörung des Beschwerdeführers allein
zwar kein schwerwiegender oder gar existenzbedrohender Charakter
zukommt, die gesundheitlichen Probleme hingegen als Faktor im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssen. Die
gut sichtbare Gesichtsasymmetrie und die erschwerte
Nahrungsmittelaufnahme und deren vom Beschwerdeführer erläuterten
Folgen dürften sich dabei ungünstig auf eine Reintegration in Afghanistan
beziehungsweise Integration in Kabul auswirken. Daher läuft der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
4.5. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und
deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 25. Juni 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
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aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit
Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden. Mit Fürsorgebestätigung der
Gemeinde Oberdorf vom 17. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer seine
Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Somit sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde
keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nachdem die Rechtsvertretung erst kurz vor
Verfahrensabschluss und damit nach Beschwerdeerhebung und
Schriftenwechsel mandatiert wurde, ist die reduzierte
Parteientschädigung auf Fr. 200. (inklusive Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Juni
2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 200. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
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