B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4637/2017
law/joc
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…), B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Asylverfahrens
(Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 /N (…)
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Juni 2012 gelangte B._______, die Tochter der Beschwerdeführerin,
schriftlich an das BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) und er-
suchte für ihre seit dem Jahre 2000 in Kairo (Ägypten) lebende Mutter um
Asyl nach. Dem Gesuch waren unter anderem eine durch die Beschwer-
deführerin unterzeichnete Vollmacht vom 20. Mai 2012 beigelegt, womit sie
ihre Tochter zur Vertretung im Asylverfahren ernannte und als ihren Aufent-
haltsort „C._______, Kairo, Ägypten“ bezeichnete.
B.
B.a Mit an die Tochter adressierter Verfügung vom 27. Juli 2012 forderte
das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. August 2012 einen Fra-
gekatalog zu beantworten, da die Schweizerische Botschaft in Kairo aus
Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, sie persönlich zu
befragen.
B.b Mit Eingabe an das BFM vom 10. August 2012 ersuchte Rechtsanwalt
D._______, der die Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin über-
nommen hatte, um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Fragenka-
talogs bis zum 15. September 2012 sowie um Zustellung der Verfahrens-
akten. Diese Anträge wiederholte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom
30. August 2012. Das BFM verlängerte daraufhin mit Verfügung vom
5. September 2012 die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September
2012.
B.c Mit einer von ihr und der Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingabe
vom 10. September 2012 gelangte die Tochter an das BFM, womit sie –
unter Beilegung verschiedener Dokumente – schriftlich Stellung zum Fra-
genkatalog des BFM vom 27. Juli 2012 bezog und erklärte, sie könne mit
ihrer Mutter telefonisch in Kontakt treten. Dieser wäre es möglich, zur
Schweizerischen Botschaft in Kairo zu gelangen.
C.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 erkundigte sich die Tochter beim
BFM über den Verfahrensstand. Das BFM teilte der Tochter am 11. Dezem-
ber 2012 mit, es sei derzeit nicht möglich, einen Erledigungstermin anzu-
geben. Mit Brief vom 15. Januar 2013 fragte die Tochter beim BFM erneut
nach dem Stand des Verfahrens nach. Eine weitere Anfrage erfolgte durch
erwähnten Rechtsanwalt der Tochter am 25. Februar 2013. Das BFM bat
die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Rechtsanwalt vom 10. April
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2013 um Geduld. Am 30. Juli 2013 erkundigte sich die Tochter beim BFM
erneut nach dem Verfahrensstand. Erwähnter Rechtsanwalt bat das BFM
am 16. August 2013 ebenfalls um Bekanntgabe des Standes des Asylver-
fahrens der Beschwerdeführerin. Am 20. September 2013 teilte er dem
BFM mit, das Mandat sei abgeschlossen.
D.
D.a Am 22. November 2013 forderte das BFM die Tochter auf, ihm bis zum
6. Dezember 2013 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin an ih-
rem Asylgesuch festhalte. Falls sie am Gesuch festhalte, sei dem BFM die
genaue Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschwerdefüh-
rerin sowie – falls noch nicht eingereicht – eine von dieser unterzeichneten
Vollmacht einzureichen.
D.b Die Tochter bestätigte dem BFM mit Eingabe vom 5. Dezember 2013,
dass ihre Mutter am Asylgesuch festhalte und teilte deren Anschrift in Kairo
(E._______, Kairo) und Telefonnummer mit.
E.
E.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 gelangten die (…) an das BFM
und baten namens der Tochter der Beschwerde-führerin um baldmögliche
Behandlung des Asylgesuchs. Die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin
habe die Tochter dem BFM mitgeteilt. Das BFM antwortete den (…) am
28. Februar 2014, es könne keinen konkreten Zeitpunkt für den Abschluss
des Verfahrens nennen. Die Beschwerdeführerin werde zu gegebener Zeit
eine Vorladung zur Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Kairo
erhalten und sobald das BFM im Besitz des Befragungsprotokolls sei,
werde das Verfahren fortgesetzt.
E.b Die (…) fragten am 26. Januar 2015 beim SEM erneut nach dem Stand
des Asylverfahrens nach. Das SEM antwortete am 13. Februar 2015, es
bestehe keine Vollmacht zur rechtmässigen Vertretung der Beschwerde-
führerin. Gleichzeitig teilte das SEM mit, gemäss Auskunft der Schweizeri-
schen Botschaft in Kairo vom 7. März 2014 habe die von der Botschaft –
gestützt auf die Kontaktdaten der Tochter – kontaktierte Person erklärt, die
Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt. Den (…) wurde die Gelegenheit
eingeräumt, bis am 27. Februar 2015 dazu Stellung zu nehmen sowie eine
Vollmacht nachzureichen. Bei ungenutzter Frist ziehe es in Erwägung, in-
folge untauglicher Kontaktangaben respektive Unerreichbarkeit der Be-
schwerdeführerin das Verfahren intern als gegenstandslos abzuschreiben.
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E.c Die (…) gelangten mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an das SEM
und legten diesem einer von der Tochter am 23. Februar 2015 unterzeich-
nete Vollmacht sowie eine Kopie einer handschriftlichen Angabe von Ad-
resse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin mit deren Unterschrift
bei. Zudem wurden Unterlagen des UNHCR in Kairo eingereicht und er-
klärt, gemäss der Tochter halte sich die Beschwerdeführerin illegal in Ägyp-
ten auf und könne daher der Botschaft in Kairo nicht bekannt sein. Deren
aktuellen Aufenthaltsort sei dem SEM durch die Tochter bekanntgegeben
worden.
E.d Mit an die (…) adressiertem Schreiben vom 2. März 2015 hielt das
SEM fest, in der Antwort vom 23. Februar 2015 sei die gleiche Telefonnum-
mer der Beschwerdeführerin angegeben worden, unter der sie durch die
Schweizerische Botschaft drei Mal nicht habe erreicht werden können. Zu-
folge untauglicher Kontaktangaben schrieb das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden ab.
F.
Die Tochter wandte sich am 10. April 2015 schriftlich an das SEM und er-
suchte – unter Beilegung verschiedener Dokumente – um „Wiedereröff-
nung“ des Asylverfahrens aus dem Ausland sowie um Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Kairo.
Sie führte aus, seit Jahren telefoniere sie zweimal täglich mit ihrer Mutter
unter der von ihr angegebenen Telefonnummer. Gemäss dem beigelegtem
Schreiben einer Kirche in Kairo habe diese in den letzten vier Jahren eben-
falls mit der Mutter Kontakt gehabt. Ihre Mutter sei mehrmals persönlich bei
der Botschaft in Kairo vorstellig geworden. Mit dem Hinweis, dass sie tele-
fonieren solle, sei sie jedoch an der Pforte abgewiesen worden. Bei telefo-
nischen Kontaktaufnahmen mit der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, sie
solle sich keine Gedanken machen, sie würde wegen der Anhörung zu ih-
ren Asylgründen kontaktiert werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
weshalb die Kontaktaufnahme durch die Botschaft nicht möglich gewesen
sei. Ausserdem wäre eine Terminvereinbarung auch ohne weiteres durch
die Vermittlung durch sie als Tochter und Vertreterin der Mutter im Asylver-
fahren möglich gewesen.
Im Weiteren wurde argumentiert, nach erfolgtem Abschreibungsentscheid
des SEM vom 2. März 2015 sei die Beschwerdeführerin erneut persönlich
bei der Botschaft in Kairo erschienen, wobei sie sämtliche Verfügungen
des BFM respektive SEM mitgebracht habe und diese durch die Botschaft
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auch entgegengenommen worden seien. Ihr sei mitgeteilt worden, man
werde sie telefonisch kontaktieren, was die Botschaft dann auch am
26. März 2015 getan und sie für den 5. April 2015 zwecks Stellung eines
Visums aufgeboten habe. Ihre Mutter sei am 5. April 2015 auf der Botschaft
erschienen, wo man ihr mitgeteilt habe, man habe sie per E-Mail kontaktiert
und informiert. Die Beschwerdeführerin verfüge aber nicht über eine E-
Mail-Adresse und habe nie eine solche angegeben. Es stelle sich daher
die Frage, ob die angeblichen Kontaktaufnahmen durch die Botschaft per
Telefon und E-Mail überhaupt erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin sei
dann durch die Botschaft aufgefordert worden, ihren Wunsch schriftlich per
E-Mail bis zum 15. April 2015 zu formulieren. Sie habe nun einen neuen
Termin für den 19. April 2015 bekommen, wobei aber nicht klar gewesen
sei, ob sie zu ihren Asylgründen angehört werde.
G.
Mit Schreiben an die Tochter vom 20. Mai 2015 erklärte das SEM, ein Ge-
such um Wiederaufnahme sei zwar analog Art. 35a AsylG als neues Asyl-
gesuch zu erachten, allerdings bestehe für dessen Anhandnahme keine
Rechtsgrundlage mehr, da es seit dem 29. September 2012 nicht mehr
möglich sei, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Im Gesuch vom
10. April 2015 werde zudem nichts vorgebracht, was nicht bereits im Rah-
men des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs hätte gel-
tend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die
Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen.
H.
Die Tochter ersuchte mit Schreiben vom 8. März 2017 namens der Be-
schwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie in Erfah-
rung gebracht habe, dass das SEM in der Vergangenheit praxisgemäss
Asylgesuche nach erfolgtem Abschreibungsbeschluss wieder aufgenom-
men habe, wobei diese Gesuche nicht etwa einem neuen Asylgesuch im
Sinne von Art. 35a AsylG entsprechen würden. Sie sei sich bewusst, dass
die damalige Antwort der (…) vom 23. Februar 2015 nicht geeignet gewe-
sen sei, den angedrohten Abschreibungsentscheid des SEM umzustossen.
Diese Institution sei indes im Asylrecht nicht kundig und sie selber sei sich
der Tragweite des Schreibens des SEM damals nicht bewusst gewesen.
Sie ersuche das SEM dazu Stellung zu nehmen, dass die Schweizerische
Botschaft in Kairo – wie bereits von ihr mitgeteilt – mit der Beschwerdefüh-
rerin in Kontakt gestanden und sie gleich nach dem Erhalt des Abschrei-
bungsentscheides des SEM ein Gesuch um Erteilung eines humanitären
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Visums gestellt habe, wie die beigelegten Dokumente belegen würden. Die
Beschwerdeführerin sei, wie sie selber, Mitglied der (…) und könne deshalb
nicht nach Eritrea zurückkehren. In Ägypten halte sie sich nach wie vor
illegal auf, könne keiner Arbeit mehr nachgehen und sei permanent einer
Verhaftung und Rückschiebung ausgesetzt. Sie erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft und brauche daher den Schutz der Schweiz.
Dem Gesuch lagen unter anderem eine Quittung vom 20. April 2015 der
Schweizerischen Botschaft in Kairo hinsichtlich einer Visagebühr sowie Ko-
pien eines negativen Visaentscheides der Botschaft vom 23. April 2015
bei.
I.
Das SEM teilte der Tochter am 22. März 2017 mit, es habe bereits in seinen
Schreiben vom 2. März 2015 und vom 20. Mai 2015 die Gründe aufgeführt,
weshalb das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben wor-
den sei und nicht wieder aufgenommen werden könne. Ihr Schreiben vom
8. März 2017 werde daher ohne Folgen zu den Akten genommen.
J.
Die Tochter entgegnete dem SEM am 31. März 2017, eine erfolgte Abwei-
sung oder ein Nichteintreten auf ein Wiederaufnahmegesuch sei eine Ver-
fügung, welche beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei. Sowohl
das Schreiben des SEM vom 20. Mai 2015, als auch jenes vom 22. März
2017 seien ablehnende Wiederaufnahmeentscheide, welche mit einer
Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden müssen.
K.
Am 16. Juni 2017 bat die Tochter das SEM namens der Beschwerdeführe-
rin um Angabe des Verfahrensstandes sowie um Erlass eines formal kor-
rekten Entscheides.
L.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. August 2017 fest, das Asylgesuch
aus dem Ausland von A._______ vom 3. Juni 2012 werde nicht wieder auf-
genommen und deren Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt.
Zur Begründung führte es aus, die Tochter räume in ihrem Wiederaufnah-
megesuch vom 8. März 2017 selber ein, dass die Stellungnahme vom
23. Februar 2015 nicht geeignet gewesen sei, den Entscheid des SEM vom
2. März 2015 umzustossen. Ihr Hinweis, die Beschwerdeführerin habe im
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März/April 2015 – und damit rund ein Jahr nach den vergeblichen Kontakt-
versuchen der Botschaft – Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft ge-
habt, sei unbehelflich. Ein Gesuch um Wiederaufnahme sei analog Art. 35a
AsylG als neues Asylgesuch zu erachten, für dessen Anhandnahme indes
bei Auslandsgesuchen – im Unterschied zu Inlandsgesuchen – keine
Rechtsgrundlage mehr bestehe. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht
mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Sollte die Be-
schwerdeführerin ernsthaft und akut an Leib und Leben gefährdet sein,
verfüge sie über die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Vertretung vor
Ort ein humanitäres Visum zu beantragen.
Erwähnte Verfügung des SEM vom 9. August 2017 wurde dem SEM durch
die Post retourniert, da die Empfängerin an der angegebenen Adresse
nicht ermittelt werden konnte. Eine identische Verfügung vom 15. August
2017 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM unter rubrizierter Ad-
resse am 21. August 2017 eröffnet.
M.
Mit Eingabe vom 17. August 2017 (Poststempel) – ergänzt am 1. Septem-
ber 2017 und 7. September 2017 – erhob die Beschwerdeführerin – unter
Beilage verschiedener Dokumente – gegen den Entscheid des SEM mittels
Eingabe ihrer Tochter B._______ als ihrer Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Abschrei-
bungsbeschluss vom 2. März 2015 sei aufzuheben, es sei ihr (mit Bezug
auf den Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015) ein formal korrekter Wie-
deraufnahmeentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, das Asylge-
such der Beschwerdeführerin sei materiell zu prüfen, ihr sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, das SEM habe mit Verfügung
vom 15. August 2017 endlich das Gesuch um Wiederaufnahme des Ver-
fahrens vom 15. April 2015 behandelt, welches die Beschwerdeführerin am
31. März 2017 wiederholt habe. Hätte das Schreiben des SEM vom 20. Mai
2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, hätte sie damals Beschwerde
erheben können. Ihr sei dadurch ein Nachteil erwachsen, denn ihre gefähr-
liche Lage und Unsicherheit habe fortbestanden. Die Beschwerde treffe
nun mit grosser zeitlicher Verzögerung ein. Nur durch mehrmaliges Inter-
venieren beim SEM habe dieses letztendlich am 15. August 2017 eine Ver-
fügung erlassen. Obwohl die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014
wiederholt nach dem Verfahrenstand gefragt habe, habe das SEM erst am
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13. Februar 2015 darüber informiert, dass die Botschaft sie nicht unter den
angegebenen Kontaktdaten habe erreichen können. Es habe somit über
zwei Jahre gedauert, bis das SEM das Asylgesuch behandelt habe, wobei
sich während dieser Zeit die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändert habe.
Die Tochter telefoniere täglich mit der Beschwerdeführerin. Es sei unerklär-
lich, weshalb die Botschaft sie nicht habe erreichen können. Das SEM
habe im Abschreibungsbeschluss vom 2. März 2015 nicht erwähnt, wann
die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Sie
habe mehrmals persönlich und telefonisch mit der Botschaft Kontakt ge-
habt. Ein Anhörungstermin hätte – wie bereits dem SEM gegenüber betont
– auch über die Tochter vereinbart werden können. Nach Einreichung des
Visumantrags sei es der Botschaft dann aber problemlos am 26. März
2015 möglich gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen
zwecks Terminvereinbarung. Der Abschreibungsbeschluss sei daher nicht
gerechtfertigt.
N.
Am 1. November 2017 teilte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, ihr Bruder sei in Eritrea inhaftiert worden. Ihre
Grossmutter und ihre zwei Brüder hätten daher Angst gehabt. In der Folge
sei ihre Grossmutter verstorben. Die Beschwerdeführerin sei nun in ihrem
Aufenthaltsstaat Ägypten erkrankt. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkeh-
ren. Dort würde sie verfolgt. In Ruhe in Ägypten leben könne sie auch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
formgerecht und – soweit damit die Verfügung vom 17. August 2017 ange-
fochten wird – fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.52 Abs. 1
VwVG; 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt
nachfolgender Einschränkungen (vgl. E. 2 u. E. 3) einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien
der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf da-
bei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erst-
instanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687,
ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Span-
nungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63).
2.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017 enthält – wie jene
vom 20. Mai 2015 – keine materielle Regelung betreffend die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Mit dem Begeh-
ren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen
und ihr sei Asyl zu gewähren, wird der Streitgegenstand in unzulässiger
Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs-
gegenstand hinaus erweitert, weshalb auf diese Begehren nicht einzutre-
ten ist.
3.
3.1 Der Einwand in der Beschwerde, der Entscheid des SEM vom 20. Mai
2015 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb es nicht mög-
lich gewesen sei, diesen früher anzufechten, überzeugt nicht.
3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, enthielt der
Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 keine Rechtsmittelbelehrung. Auch
war er weder als Verfügung gekennzeichnet, noch enthielt er ein Dispositiv.
Aus der Begründung ging jedoch klar hervor, weshalb das SEM das Asyl-
verfahren aus dem Ausland nicht wieder aufnehmen würde. So verneinte
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Seite 10
es die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einerseits mangels vorhande-
ner Rechtsgrundlage sowie auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin
seiner Ansicht nach in ihrem damaligen Gesuch vom 10. April 2015 nichts
vorgebracht hatte, das sie nicht bereits im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs vom 23. Februar 2015 hätte vorbringen können (vgl.
act. A25/3 S. 1 ff.).
Der Entscheid vom 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin demnach
zwar – infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung und Dispositiv – in formel-
ler Hinsicht mangelhaft eröffnet (Art. 35 VwVG). Es ist der Beschwerdefüh-
rerin aber vorzuhalten, dass sie trotz dieses für sie negativen Entscheides
vom 20. Mai 2015 über zwei Jahre lang untätig blieb. Erst mit Beschwerde
vom 17. August 2017 brachte sie vor, ihr sei eine Anfechtung der Verfügung
vom 20. Mai 2015 mangels Rechtsmittelbelehrung nicht eher möglich ge-
wesen. Weshalb es ihr aber nicht zumutbar gewesen wäre, sich unter Zu-
hilfenahme eines Anwalts, einer Beratungsstelle oder auch etwa via Infor-
mation beim SEM nach möglichen Rechtsmitteln gegen den Entscheid vom
20. Mai 2015 zu erkundigen und eher Beschwerde zu erheben, ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die Beschwer-
deführerin war demgegenüber sehr wohl im Stande, das SEM mit Schrei-
ben vom 31. März 2017 auf dessen (erneut) mangelhaft eröffnete Verfü-
gung vom 22. März 2017 aufmerksam zu machen, woraufhin dieses die
Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie einem Dispositiv verse-
hen hat.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 nicht (mehr) auf Art. 38 VwVG be-
rufen, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil
erwachsen darf. Denn diesem aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV fliessenden
Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben sind nicht nur die staatlichen Be-
hörden verpflichtet, sondern es wird von der betroffenen Person ebenso
verlangt, dass sie ihrerseits nach Treu und Glauben handelt. Sie darf daher
nicht einfach zuwarten, sondern hat verfahrensrechtliche Einwendungen
so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 1C_301/2016 vom
4. Januar 2017 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Ergeht ein Entscheid
ohne Rechtsmittelbelehrung muss sich die rechtsuchende Person gemäss
dem Grundsatz von Treu und Glauben innert einer vernünftigen Frist nach
den Rechtsmitteln erkundigen und kann den Entscheid nicht noch nach
Jahren anfechten (vgl. auch Urteil des BVGer A-6496/2013 vom 19. März
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2015 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Obliegenheit hätte die Be-
schwerdeführerin nach dem Gesagten vorliegend nachkommen und den
Mangel früher erkennen und geltend machen müssen.
Ohnehin ist vorliegend zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführerin über-
haupt daran gelegen war, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 anzu-
fechten. So fällt nämlich auf, dass sie es den Akten zufolge auch unterlas-
sen hat, gegen den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizerischen
Botschaft in Kairo vom 23. April 2015, welcher mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen war (vgl. act. A26/16 S. 6), Einsprache zu erheben. Dies
deutet darauf hin, dass sie nicht nur den negativen Visumsentscheid vom
23. April 2015, sondern auch den negativen Wiederaufnahmeentscheid
des SEM vom 20. Mai 2015 akzeptiert hatte.
3.3 Der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 ist demnach unangefochten
geblieben und eine Anfechtung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr möglich. Insofern in der Be-
schwerde die Ansicht vertreten wird, dass mangels Rechtsmittelbelehrung
auch der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 im ordentlichen Rechts-
mittelverfahren (noch) angefochten werden könne, ist dies zu verneinen.
Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
5.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
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Seite 12
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1
E. 2).
7.
7.1 Wie unter E. 3 erwogen, hat das SEM über den Antrag um Wiederauf-
nahme des Asylgesuches aus dem Ausland der Beschwerdeführerin vom
10. April 2015 mit Entscheid vom 20. Mai 2015 entschieden. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist als verspätet zu erachten. All-
fällige Einwendungen gegen diesen Entscheid wären daher lediglich noch
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens respektive im Rahmen ei-
nes – wie vorliegend – erneuten Ersuchens um Wiederaufnahme des Asyl-
verfahrens möglich.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat mittels Eingabe ihrer Tochter vom 8. März
2017 denn auch ein weiteres Mal um Wiederaufnahme des Asylverfahrens
aus dem Ausland ersucht. Dieses Gesuch erfolgte jedoch (ebenso wie die
Beschwerde vom 17. August 2017 gegen den Entscheid vom 20. Mai
2015; vgl. E. 3) erst über zwei Jahre nach dem Entscheid des SEM vom
20. Mai 2015, mit welchem das erste Wiederaufnahmeersuchen vom
10. April 2015 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin blieb
somit über mehr als zwei Jahre gänzlich untätig und zeigte sich während
dieses Zeitraums an der Fortführung respektive einer Wiederaufnahme ih-
res Asylverfahrens aus dem Ausland nicht interessiert. Es ist ihr daher –
auch in dieser Hinsicht – entgegen zu halten, dass das von ihr über zwei
Jahre später erneut beim SEM eingereichte Wiederaufnahmegesuch vom
8. März 2017 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an sich als ver-
spätet zu erachten ist. Denn die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens
kann ebenso wenig wie die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25) oder aber die Wiedererwägung ei-
nes (materiellen) Asylentscheides (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil D-
3354/2017 des BVGer vom 21. August 2017 E 4) zeitlich nicht unbe-
schränkt verlangt werden.
7.3 Selbst aber von der Rechtzeitigkeit des Gesuchs vom 8. März 2017
ausgehend, ist – übereinstimmend mit dem SEM – festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Wiederaufnahmegesuch einge-
räumt hat, dass sie respektive die (…) als ihre damalige Vertretung im vo-
rinstanzlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die geeignet ge-
wesen wären, den Abschreibungsentscheid des SEM vom 2. März 2015
umzustossen (vgl. act. A26/16 S. 1 f.). Die Argumentation, die (…) seien im
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Asylrecht nicht rechtskundig, ist unbehelflich, da diese von der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter als Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Ver-
fahren mandatiert und vom SEM respektive BFM auch als solche akzeptiert
wurden und sich demzufolge die Beschwerdeführerin die Handlungen und
Unterlassungen der (…) als ihre eigenen anrechnen lassen muss.
Der weitere im Gesuch – wie auch in der Beschwerde wiederholte – Ein-
wand, zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bot-
schaft habe mehrmals Kontakt bestanden und sie habe nach Erhalt des
Abschreibungsentscheides des SEM vom 2. März 2015 bei der Botschaft
ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt, wurde von der
Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Wiederaufnahmege-
suchs vom 8. April 2015, über welches das SEM – wie besehen (vgl. E. 3)
– bereits rechtskräftig entschieden hat, vorgebracht (vgl. act. A24/5 S. 2).
Er kann somit im Rahmen eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens
nicht mehr gehört werden. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich
darin eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen liesse. Es ist
zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – wie im Gesuch vom
8. März 2017 erwähnt – im April 2015 Kontakt zur Schweizerischen Bot-
schaft in Kairo hatte, zumal aus den Akten hervorgeht, dass ihr Antrag auf
Ausstellung eines Visums durch diese am 23. April 2015 abgelehnt wurde
(vgl. act. A26/16 S. 6). Es bleibt damit aber weiterhin unverständlich, wes-
halb die Botschaft ungefähr ein Jahr zuvor die Beschwerdeführerin telefo-
nisch drei Mal nicht hatte erreichen können. Eine konkrete Stellungnahme
dazu blieb bis heute aus, zumal sich die angeblichen Kontaktaufnahmen
zur Schweizerischen Botschaft, bei denen die Beschwerdeführerin unter
anderem an der Pforte abgewiesen worden sei (vgl. act. A26/16 S. 2, act.
A24/5 S. 2), auf keinen genauen Zeitraum beziehen. Den Akten ist zudem
nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Vi-
sumverfahrens vom März/April 2015 – wie von ihr dargelegt – die Botschaft
in Kairo auf ihr Asylverfahren hingewiesen hätte.
8.
Die Frage danach, ob der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, ist nicht Beurteilungsgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.1). Das Gericht
hat daher die erstmals im Gesuch vom 8. März 2017 erwähnte und in der
Beschwerde wiederholte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur (…)
(als mögliches Verfolgungsmotiv des eritreischen Staates) nicht zu beurtei-
len. Ebenso verhält es sich mit der in der Beschwerde erwähnten Inhaftie-
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rung ihres Sohnes in Eritrea. Die im Rahmen des Wiederaufnahmeverfah-
rens und in der Beschwerde angesprochenen gesundheitlichen und exis-
tenziellen Probleme, die der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt
in Ägypten, wo sie seit 17 Jahren lebt, erschweren oder verunmöglichen,
bilden, so bedauerlich diese auch sein mögen, ebenfalls nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für ihre Befürchtung vom ägypti-
schen Staat inhaftiert oder nach Eritrea abgeschoben zu werden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und somit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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