Abtei lung IV
D-4638/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Daniel Schmid,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, alias
B._______, geboren _______ alias
C._______, geboren _______ alias
D._______, geboren _______ Côte d'Ivoire, alias
E._______, geboren _______ Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4638/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Côte d'Ivoire
im Februar 2005 und gelangte am 27. Februar 2005 illegal in die
Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am
2. März 2005 im Empfangszentrum (...) summarisch befragt wurde. Am
10. März 2005 fand dort die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen
statt. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2005 wurde er für den
weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in G._______ (Man) gelebt und dort
als Händler gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters habe er von
dessen ehemaligen Freund erfahren, dass Unbekannte seinen Vater
getötet hätten. Sein Vater sei Buschauffeur auf der Linie (...) gewesen,
und man habe ihn aufgrund seiner Beziehungen zu den Rebellen
getötet. Seither habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Angehö-
rigen. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe er sich nach Abid-
jan begeben, von wo aus er über ein ihm unbekanntes Land in die
Schweiz gelangt sei.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 – eröffnet am 14. April 2005 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 11. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und es sei das
Bundesamt anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2005 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer ledig-
lich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte, weshalb die
Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig seien. Über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endent-
scheid befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wer-
de antragsgemäss verzichtet.
F.
Am 7. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der
Stadt H._______ durch die Stadtpolizei I._______ angehalten und
wegen des Verkaufs und Besitzes von Kokain verzeigt; mit Strafmandat
vom 8. Juni 2005 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) durch Verkauf einer Kugel
Kokain (1 g) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen mit
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt und mit Verfügung des
Migrationsdienstes des Kantons F._______ vom 23. Juni 2005 aus
dem Gebiet der Gemeinde J._______ ausgegrenzt. Am 20. Mai 2006
wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der Stadt K._______
aufgegriffen; er war im Besitz von ca. 8 g Marihuana und hatte gemäss
eigenen Angaben eine unbestimmte Menge Drogen konsumiert.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 13. Oktober 2005 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 26. September 2005 um einen Kantonswech-
sel abgelehnt.
H.
Mit Strafmandat vom 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer
wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse
von Fr. 100.-- verurteilt. Mit Strafmandat vom 22. September 2006 wur-
de er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch den Besitz
von Marihuana zu einer Geldbusse von Fr. 150.-- (ohne Eintrag ins
Strafregister) verurteilt, mit Strafmandat vom 20. Dezember 2006 we-
gen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung und gegen die Anord-
nung einer Ausgrenzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.-- .
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I.
Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Offenbar besitze der Beschwerdeführer
die französische Staatsbürgerschaft, weshalb er auch nach Frankreich
zurückkehren könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Vernehmlassung
vom 25. Mai 2007 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen-
heit, sich innert Frist dazu zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 replizierte der Beschwerdeführer frist-
gerecht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei zwar in
Frankreich gewesen, aber nur, um nach Kanada zu gelangen. Auf der
Strasse habe er einen Reisepass gefunden, der auf den Namen (...)
ausgestellt gewesen sei, und so habe er sein Glück versucht, zumal er
die Verschärfung der schweizerischen Gesetze als schlechtes
Vorzeichen angesehen habe. Im Weiteren erklärte er, sein Freund,
welcher ihm geholfen habe, in die Schweiz zu kommen, sei ernstlich
mit dem Tod bedroht worden. Um die Drohungen zu beenden, sei er
nach Kanada geflohen und habe auch den Beschwerdeführer dazu
eingeladen. Er wäre in Todesgefahr gewesen, wenn er in das Land
zurückgekehrt wäre. Er sei in der Lage, die Referenz seines Kon-
taktmannes anzugeben, um mit diesem in Verbindung zu treten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegwei-
sung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Mai
2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom
13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des
Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
4.
4.1 Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine gesicherten Hinweise
auf eine französische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu-
mal die französischen Grenzkontrollbehörden ihm die Einreise nach
Frankreich verweigerten und am 2. November 2006 ein Rückübernah-
megesuch an die Schweiz stellten (vgl. A25/16). Entgegen der Ver-
nehmlassung vom 25. Mai 2007 geht zwischenzeitlich auch das BFM
nicht mehr von der französischen Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers aus. Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach
Côte d'Ivoire zulässig, zumutbar und möglich ist.
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4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Be-
schwerdeführer, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Fest-
stellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit weiteren Hin-
weisen). Aus den Akten lässt sich eine konkrete Gefahr für den Be-
schwerdeführer nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt
in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten (vgl. den
Sachverhalt vorstehend unter F. und H.) und zu einer bedingt zu voll-
ziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geldbussen verurteilt worden ist.
Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt
in der Regel nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung schliessen. Allerdings kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wert-
volle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug
zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch bei
wiederholter Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug
der Wegweisung bestehen, stellt eine solche doch die vermutete güns-
tige Prognose in Frage. Ferner kann auch das Vorleben des Beschwer-
deführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271 sowie ausführlich EMARK 2006
Nr. 23 E. 8.3.2. S. 248). In casu kann die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 83 Abs. 7 AuG indes offen bleiben, weshalb auf die oben erwähn-
ten Kriterien nicht weiter einzugehen ist.
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5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
beispielsweise die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e,
EMARK 1994 Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994
Nr. 18 E. 4df.).
5.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde eine Analyse der politischen Lage in Côte
d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Gericht im Ergebnis aus, dass
in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht in dem Sinne,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung für alle Asylsuchenden aus Côte d'Ivoire auszugehen wäre (vgl.
a.a.O. E. 8.3 S.14.)
5.3.1 Gemäss Art. 7 AsylG hat der Asylgesuchsteller die Gründe, wel-
che ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewegten, zumindest glaub-
haft zu machen. Dies gilt ebenso für allfällige Gründe, die einen Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Vollzugs wird den zuständigen Behörden
erschwert oder gar verunmöglicht, wenn der Asylgesuchsteller nicht
glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen macht.
5.3.2 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich mehrere Unstimmigkeiten. So will der Beschwerdeführer eige-
nen Aussagen zufolge aus Man (G._______) stammen, der Ethnie der
Dioula angehören und in seiner Heimat sein Auskommen als Händler
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gefunden haben (vgl. A1/S. 1 f., A7 /S. 3). Das traditionelle
Stammesgebiet der Dioula ist jedoch in einer anderen Gegend der
Côte d'Ivoire auszumachen, währenddem die Yacouba die
Mehrheitsethnie in der Region Man bilden. Er konnte keine genauen
Angaben über seine Schulbildung, über die Modalitäten seiner Reise
oder seine finanzielle Situation machen (vgl. A1/S. 7, A7/S. 4 und 13).
Dies erklärte er damit, dass es für die Dioula nicht wichtig sei, Daten
zu kennen (vgl. A7/S. 4), für sie seien Korankenntnisse wichtig. Auf die
entsprechende Frage, wieviele Jahre er für das Studium des Korans
aufgewendet habe, erklärte er, er habe erst seit kurzem damit
angefangen, aber er habe es bis zu seiner Ausreise gemacht (vgl. A7/
S. 5). Auch die stereotype Schilderung seiner Ausreise ist als Indiz für
fehlenden Realitätsbezug zu werten. Weiter entbehrt sein eklatantes
Nichtwissen über seine finanzielle Situation jeglicher Glaubhaftigkeit.
Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf
Beschwerdeebene keinerlei Identitätsdokumente seines Heimatlandes
zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachte Identität
und seine Herkunftsprovinz belegen könnten.
5.3.3 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die
Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuch-
steller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein
Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugs-
hindernissen zu suchen. Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer
übereinstimmend, dass er vor seiner Ausreise, wenn auch nur für zwei
Tage, in Abidjan gelebt habe. Von dort aus ist es ihm gelungen, die
Reise in die Schweiz zu organisieren und deren Finanzierung zu re-
geln, was auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz
schliessen lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, gesund
sowie frei von familiären Verpflichtungen und gehört daher zu keiner
„vulnerable group“. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über berufli-
che Erfahrungen als Händler. Aufgrund dieser günstigen Faktoren ist
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Abidjan in
eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er auch aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchset-
zungs- und Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zu-
mutbar zu bezeichnen.
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5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Demnach hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuhei-
ssen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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