B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4638/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2018 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
Algerien aus einer Ansammlung an verschiedenen negativen Umständen
verlassen,
dass er im Jahr 2003 im Militärdienst bei einem Hinterhalt Verletzungen am
Bein erlitten habe, was bei ihm physische und psychische Folgen nach sich
gezogen habe,
dass er im Winter 2012/2013 von einem Gericht zu einer Busse verurteilt
worden sei, weil er mit drei Flaschen Bier aufgefunden worden sei,
dass ein korrupter Polizist von ihm im Laden, in welchem er gearbeitet ha-
be, Geld verlangt habe,
dass er in Algerien grundsätzlich Probleme mit der dort allgemein herr-
schenden Mentalität habe,
dass er seit geraumer Zeit den Gedanken gehegt habe, das Land Richtung
Europa zu verlassen,
dass er schliesslich am 27. August 2016 auf dem Luftweg in die Türkei ge-
langt und dann weiter nach Griechenland gereist sei, wo er unfreiwillig ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er dort insgesamt 18 Monate in Haft gewesen sei und in dieser Zeit
einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass diese Haft ihn ebenfalls psychisch belastet habe,
dass weitergehend auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
3. August 2018 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
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dass in der Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen angeführt wurde, auch psychische Probleme seien im Asylverfahren
zu berücksichtigen, weil sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatland
verunmöglichen könnten,
dass man in Algerien für eine medizinische Behandlung viel Geld bezahlen
müsse, man nicht regelmässig behandelt werde und man keine Medika-
mente bekomme,
dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Algerien entweder verrückt wer-
den oder sich das Leben nehmen würde,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2018 – gleichentags eröffnet
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu-
sammengefasst anführte, bei objektiver Betrachtungsweise sei nicht er-
sichtlich, dass die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle zu einer
Zwangssituation geführt hätten,
dass es verständlich sei, dass eine Person in einem Land Unbehagen emp-
finden könne, wenn die generelle Mentalität nicht der eigenen entspreche
oder wenn sie einzelne Benachteiligungen erlitten habe,
dass dies allerdings auf dem subjektiven Empfinden einer Person beruhe,
dass das SEM hingegen festzustellen habe, ob aus einer objektiven Sicht
ein Mass an Intensität vorliege, das zu einer Zwangssituation führen könne,
der sich die betroffene Person nur durch Flucht aus dem Heimatstaat ent-
ziehen könne,
dass dies jedoch vorliegend in Würdigung aller vorgebrachten Umstände
und auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der genannten Schwie-
rigkeiten nicht der Fall sei,
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht
standhalten würden,
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dass es sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Wesentlichen anführte, weder die herrschende politische Situation in
Algerien noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung dorthin sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen würden, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass sich der Beschwerdeführer nach dem Militärdienst von seiner Familie
losgelöst habe, um ein eigenständiges Leben zu führen, ohne dass er mit
der Familie besondere Probleme gehabt habe,
dass davon ausgegangen werden könne, dass er die Beziehungen mit sei-
ner Familie im Falle einer Heimkehr nach Algerien wieder aufnehmen kön-
ne,
dass er daneben über eine zwölfjährige schulische Ausbildung und über
berufliche Erfahrung im Handel mit Kosmetikartikeln und Frauenkleider
verfüge,
dass all diese Faktoren ihm bei einer Rückkehr nach Algerien von Nutzen
sein werden, um sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren,
dass auch seine gesundheitlichen Probleme kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstellen würden,
dass er wegen seiner psychischen Problemen im Jahr 2014 in Algerien
bereits von einem Facharzt behandelt worden sei, weshalb es ihm grund-
sätzlich möglich sei, eine entsprechende Behandlung in der Heimat fortzu-
setzen, sollte sie notwendig sein,
dass im Zusammenhang mit dem Einwand in der Stellungnahme vom
3. August 2018 anzumerken sei, dass er an der Anhörung ausdrücklich ge-
sagt habe, er habe einen Arzt gehabt und gar Medikamente vorgeschlagen
bekommen, die er allerdings verworfen (recte: weggeworfen) habe,
dass er auch die Möglichkeit des Zugangs zu medizinischer Behandlung
der Schussverletzungen am Bein gehabt habe und sich gegebenenfalls
wieder an die entsprechende Struktur wenden könne,
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dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 6. August
2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2018 (Datum
Poststempel: 14. August 2018) gegen die Verfügung des SEM vom 6. Au-
gust 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl
zu gewähren,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den
Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten würden,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
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dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen wer-
den, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern ver-
mögen,
dass der Beschwerdeführer darin lediglich vorbringt, er könne angesichts
der politischen Instabilität und der (schlechten) Sicherheitslage in Algerien
nicht dorthin zurückkehren,
dass diese Umstände allerdings – sofern sie überhaupt zu bejahen sind –
die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffend, weshalb der Be-
schwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung abzuleiten vermag,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass sich das Gericht weiteren Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz
enthält,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe
dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Ver-
letzung besteht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, 41738/10, § 183 ff., N. gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, 26565/05, § 42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1),
dass solche Umstände vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden
können,
dass es hinsichtlich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ange-
tönten Suizidabsicht des Beschwerdeführers dem SEM im Rahmen des
Vollzugs obliegt, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer ent-
sprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid
des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004,
33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass mit der Vorinstanz – und entgegen der in der Beschwerde sinnge-
mäss vertretenen Ansicht – festzuhalten ist, dass die herrschende politi-
sche Situation respektive die allgemeine Lage in Algerien nicht gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin spricht (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-4007/2018 vom 24. Juli 2018 S. 6),
dass das SEM sodann – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu
Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, es würden auch
keine individuellen Gründe bestehen, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit es an einer ma-
teriellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne vom Art. 110a
Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: