B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4638/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer am 18. August
2019 von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste, wo er am
19. August 2019 um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober
2016 in Griechenland und am 1. Juni 2017 in Deutschland Asylgesuche
eingereicht hatte,
dass die Personalienaufnahme (PA) am 23. August 2019 erfolgte,
dass das mit dem Beschwerdeführer – im Beisein seiner Rechtsvertretung
– nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Ge-
spräch) am 28. August 2019 geführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur
möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands bzw.
Griechenlands und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wurde,
dass er hierbei anführte, er sei in Deutschland zu seinen Asylgründen an-
gehört worden, sein Asylgesuch und das in der Folge erhobene Rechtsmit-
tel seien aber abgelehnt worden, von der Erhebung eines weiteren Rechts-
mittels sei ihm mangels Erfolgsaussichten abgeraten worden,
dass er einen Ausweisungsbescheid bekommen habe, da die deutschen
Behörden den Libanon als sicheres Land erachteten,
dass er wegen der beabsichtigen Abschiebung in den Libanon nicht nach
Deutschland zurückkehren wolle,
dass das SEM die deutschen Behörden am 29. August 2019 um die Rück-
übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
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lin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden das Ersuchen um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers am 3. September 2019 ausdrücklich
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2019 – eröffnet am
5. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Deutschland
sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig und habe der Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d AsylG zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs als einzi-
gen Grund, warum er nicht nach Deutschland zurückgeschickt werden
wolle, zu Protokoll gegeben habe, die deutschen Behörden würden ihn in
sein Heimatland abschieben,
dass der negative Asylentscheid die Zuständigkeit Deutschlands nicht be-
ende, da diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes
Asylverfahren hinaus bestehen bleibe und erst mit dem Vollzug der Weg-
weisung ende (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass es gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 Dublin-III-VO keinen vernünftigen
Grund zu der Annahme gäbe, das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem
wiese systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten,
dass Deutschland für die Prüfung des Asylgesuches und das Abschiebe-
verfahren zuständig sei und es in die Zuständigkeit der deutschen Behör-
den falle, die Asylgründe zu prüfen und den Aufenthaltsstatus oder im vor-
liegenden Fall, die Rückkehr ins Heimatland zu regeln, wobei keine An-
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haltspunkte vorlägen, wonach die deutschen Behörden das Asyl- und Ab-
schiebeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder den Grundsatz
des Non-Refoulement missachtet hätten,
dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass Deutschland
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK halten würde,
dass bei einer Rücküberstellung nach Deutschland daher von der An-
nahme ausgegangen werden könne, es erfolgte kein schwerwiegender
Verstoss gegen die Menschenrechte nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verord-
nung beziehungsweise Art. 3 EMRK,
dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO verpflichteten,
dass auch keine humanitären Gründe zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vorlägen,
dass der Beschwerdeführer aktenkundig gesund sei und nur angegeben
habe, er habe nach dem negativen Entscheid in Deutschland keine Arbeits-
erlaubnis mehr besessen, weshalb er nicht zurückkehren und auch nicht in
Unsicherheit leben wolle,
dass es aber Sache der deutschen Behörden sei, das Verfahren bis zum
Vollzug der Rückschiebung zu regeln, auch hinsichtlich der Ausgestaltung
der Unterkunfts- und Unterstützungsmassnahmen nach Beendigung des
Asylverfahrens,
dass der Beschwerdeführer mit einer durch die Rechtsvertretung verfass-
ten Eingabe vom 5. September 2019 seine Absicht bestätigte, er würde
angesichts des negativen Asylentscheides vollumfänglich mit den Behör-
den kooperieren,
dass der Beschwerdeführer persönlich am 12. September 2019 (Poststem-
pel) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob und hierbei sinngemäss beantragte, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er würde von den deut-
schen Behörden gezwungen, in den Libanon zurückzugehen, obwohl dort
noch immer Krieg herrsche und er nirgendwo in Sicherheit sei, zumal die
Spannungen des Landes mit Syrien und Israel nicht zu übersehen seien,
dass er und seine Familie grundsätzlich gegen den Krieg seien und in Frie-
den leben wollten, aber als schiitische Muslime von der libanesischen His-
bollah-Miliz gezwungen würden, in Syrien zu kämpfen,
dass die Instruktionsrichterin, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung am 13. September 2019 per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amts-
sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Akten-
zirkulation entscheidet (Art. 41 Abs. 1 VGG) und eine mündliche Beratung
gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG vorliegend nicht notwendig ist, sind doch weder
aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich,
weshalb der Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
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dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gemäss Eurodac-Ein-
trag am 1. Juni 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und die deut-
schen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme vom 29. Au-
gust 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (und Art. 23 Dub-
lin-III-VO) am 3. September 2019 ausdrücklich zustimmten, womit die
grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, was vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes
Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Weg-
weisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach er in Gefahr sei,
von Deutschland in den Libanon abgeschoben zu werden, wo ihm kriegs-
bedingt eine lebensgefährliche Situation und damit eine nach Art. 3 EMRK
verbotene Behandlung drohe, die Anwendung der Ermessensklauseln
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ver-
langt,
dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernst-
haftes Risiko geschlossen werden kann, die deutschen Behörden hätten
sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass auch nichts darauf hindeutet, Deutschland würde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte dies missachtet)
und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem
er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre,
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass aus den Akten auch keinerlei Überstellungshindernisse nach
Deutschland erkennbar sind, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus hu-
manitären Gründen gebieten würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylan-
trags in der Schweiz (nach der Ablehnung seines Asylgesuches in
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Deutschland) einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen,
keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts und zu den Erwägungen des
Beschwerdeführers enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer weder im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
noch Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 13. September 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: