Abtei lung IV
D-4639/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4639/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2005 bei den Grenzbehörden
am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. März
2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 10.
März 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei
C._______ zu seinem Asylgesuch befragt. Mit Verfügung vom 15. März
2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz, verfügte dessen vorläufige und sofortige Wegweisung in die
Türkei und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe
vom 17. März 2005 gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte mit Zwi-
schenverfügung vom 17. März 2005 den Vollzug der Wegweisung aus.
Mit Urteil vom 18. März 2005 hiess die ARK die Beschwerde des Be-
schwerdeführers gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylver-
fahren durchzuführen.
B.
Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangszentrum
D._______ vom 29. März 2005 sowie der ebenfalls in D._______
durchgeführten Anhörung vom 1. April 2005 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Tschetschene und stamme aus E._______. Während des ersten
Tschetschenienkrieges, in den Jahren 1994 bis 1996, habe er an
Demonstrationen gegen den Krieg teilgenommen. Auch in den Jahren
1999 und 2001 sei er demonstrieren gegangen. In einer Nacht im März
2001 seien sechs oder sieben unbekannte, maskierte Männer in sein
Haus beziehungsweise in sein Schlafzimmer eingedrungen, hätten ihm
einen Sack über den Kopf gezogen und ihn nach seinen Brüdern
befragt, da diese im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Auf ihre
Frage, wo sich seine Brüder aufhalten würden, habe er geantwortet,
dass beide getötet worden seien, was jedoch nicht gestimmt habe. Da
sie ihm nicht geglaubt hätten, hätten sie ihn zu schlagen begonnen.
Durch den Lärm seien seine Eltern und die Nachbarn geweckt sowie
auf die Situation aufmerksam geworden und hätten durch Schreien die
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Männer aus dem Haus vertrieben. Bevor die Männer gegangen seien,
hätten sie ihm angedroht, wiederzukommen. Ende Mai/Anfang Juni
2001 seien diese Männer erneut gekommen und hätten ihn wiederum
nach dem Aufenthalt seiner Brüder befragt. Wegen der Intervention der
Nachbarn und weil seine Brüder nicht zu Hause gewesen seien, seien
die Männer wieder gegangen. Nach diesen Ereignissen habe er sich
immer versteckt, entweder bei seiner Tante in Inguschetien oder bei
guten Bekannten in E._______, weshalb ihm nichts mehr zugestossen
sei. Da sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert habe,
habe er sich Ende 2004 entschlossen, auszureisen. Am 20. Dezember
2004 sei er nach Polen gereist, wo er am 24. Dezember 2004 einen
Asylantrag gestellt habe. Diesen habe er am 8. Februar 2005 jedoch
zurückgezogen, da er beabsichtig habe, in die Schweiz zu reisen, um
dort ein Asylgesuch zu stellen.
Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdefüh-
rer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Einen auf
ihn ausgestellten russischen Pass, einen auf ihn ausgestellten russi-
schen Führerausweis, ein Notizbuch sowie ein Flugticket.
C.
Am 6. April 2005 (Poststempel) schickten in Belgien lebende Verwand-
te des Beschwerdeführers die folgenden Dokumente dem BFM zu: Ei-
nen auf den Beschwerdeführer ausgestellten russischen Inlandpass
sowie einen Auszug eines den Beschwerdeführer betreffenden Ge-
burtsscheins. Am 2. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer zu diesen
eingereichten Identitätspapieren das rechtliche Gehör gewährt.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2005 - eröffnet am 26. Mai
2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei notor-
isch, das eine grosse Zahl von Personen tschetschenischer Ethnie au-
sserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation lebe, ohne
dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als russischer
Staatsangehöriger könne er sich auf dem gesamten Territorium der
Russischen Föderation niederlassen. Gegen eine individuell konkrete
Verfolgung des Beschweredeführers durch die Behörden der russi-
schen Föderation spreche auch der Umstand, dass sich dieser in Ingu-
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schetien ohne Probleme einen Auslandpass habe ausstellen lassen.
Folglich verfüge der Beschwerdeführer innerhalb der russischen Föde-
ration über eine interne Wohnsitzalternative. Gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des BFM könne nicht davon ausgegangen werden, dass
allein die Teilnahme eines Verwandten an Kriegshandlungen gegen die
russischen Sicherheitskräfte eine Verfolgung der gesamten Verwandt-
schaft nach sich ziehen würde. Da der Beschwerdeführer sich nicht
dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen habe, seien seine
Befürchtungen, vom Staat verfolgt zu werden, weil einer seiner Brüder
im ersten Tschetschenienkrieg von den russischen Regierungstruppen
getötet worden sei, unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das
BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da
es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zuzumuten sei,
sich in einem Landesteil ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2005 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen ARK, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzu-
heissen und seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei anzuerkennen.
Eventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen. Allenfalls sei diese in dem Sinne
abzuändern, dass die Rückschaffung in seinen Heimatstaat wenigs-
tens vorläufig ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ange-
führt, dass die geltend gemachte Verfolgung für ihn nicht unbeachtlich
sei, weil sie ihn eindeutig in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG treffe.
Für ihn sei eine konkrete Gefährdung in Russland gegeben, da die
Gefahr von Machtvertretern des russischen Staates ausgehe, weshalb
im vorliegenden Fall an eine mögliche Inlandalternative im Gegensatz
zu der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz nicht zu denken
sei. Aus seinem Heimatland sei er nur deshalb nicht vor dem Dezem-
ber 2004 ausgereist, weil seine Eltern alt und krank seien und auch
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sein Bruder gesundheitliche Probleme gehabt habe, weshalb er sie
nicht habe alleine lassen können. Nach einem Überfall auf die Schule
in Beslan in Ossetien am 1. September 2004 habe er Russland verlas-
sen müssen, weil dort und in Ossetien ein Chaos geherrscht habe und
es zu Säuberungen und zu Schikanen gegenüber jungen Menschen
gekommen sei, die auch ins Gefängnis gesteckt worden seien. Bezüg-
lich des weiteren Inhalts wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Der Rechtsmittelschrift lagen die folgenden Beweismittel bei: Ein Aus-
druck einer tschetschenischen Website auf Russisch und auf Deutsch
sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Juni 2005.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer der ARK
eine "Beschwerdenachbesserung" ein. Darin machte er im Wesentli-
chen geltend, dass er mit dem ermordeten tschetschenischen Präsi-
denten Dschochar Dudajew verwandt gewesen sei. Zudem entspreche
die Behauptung der Vorinstanz, wonach die näheren Verwandten von
Widerstandskämpfern keiner Gefahr ausgesetzt seien, nicht den Tatsa-
chen. Er sei daher wegen dieser Umstände offensichtlich gefährdet.
Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Beschwerdeergänzung ver-
wiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner ver-
fügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte es geltend, dass
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwandtschaft mit dem ehe-
maligen tschetschenischen Präsidenten nachgeschoben und daher
unglaubhaft sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Inguschetien
über Verwandte, bei denen er sich in den letzten Jahren regelmässig
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und ohne Probleme aufgehalten habe, weshalb für den Beschwerde-
führer in Inguschetien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsalter-
native erfüllt sei.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht
ein, unter anderem mehrere in russischer Sprache verfasste Bestäti-
gungsschreiben inklusive deutscher Übersetzung.
J.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 des zuständigen Instruktionsrichters
des Bundesverwaltungsgerichts erhielt der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, sich bis zum 21. Juli 2008 zur Vernehmlassung des BFM vom
19. September 2005 zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darin machte er unter anderem
geltend, dass sein in Inguschetien lebender Verwandte, der ihn unter-
stützt habe, ermordet worden sei.
L.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu be-
urteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 3. Juni
2009 zu den in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten schriftlich zu äussern.
M.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zu den in der Verfügung vom 20. Mai 2009 aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselementen Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme
wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. Der Eingabe lag ein Beitrag der Berlinerzeitung vom 7. April
2009 (Internetausdruck) sowie eine Zusammenstellung von Meldun-
gen aus dem Internet bei.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Partei-
begehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders be-
gründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die
vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine an-
dere Begründung zugrunde legen (vgl. THOMAS HÄBERLI IN: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 62 Rn 40 S. 1250; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die
Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substi-
tuierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem
Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt,
deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerde-
instanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem
anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt,
ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von
den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Be-
troffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter
anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG (vgl. MADLEINE CAMPRUBI IN: CHRISTOPH AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15
S. 799; GYGI, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.).
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4.2
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6.
März 2005 gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Da gewisse Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft
erscheinen, prüft das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch im
Folgenden - wie in der Verfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerde-
führer vorbehalten - unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmac-
hung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S.190 f.).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
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genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer
bei der Asylbefragung durch die Flughafenpolizei C._______ vom 10.
März 2005 insbesondere geltend, beim ersten Übergriff in seinem
Elternhaus durch unbekannte Personen im Frühling 2001 seien seine
Eltern in einem anderen Raum festgehalten und befragt worden (act. A
9/27, S. 15), demgegenüber sagte er bei der Anhörung vom 1. April
2005 aus, die unbekannten Leute hätten sich zurückgezogen,
nachdem seine Eltern aufgrund des Lärms wach geworden seien und
zusammen mit den Nachbarn geschrien hätten, sie sollen ihn in Ruhe
lassen (act. A 29/15, S. 9). Zudem erklärte der Beschwerdeführer
anlässlich der Asylbefragung durch die Flughafenpolizei C._______
zuerst, beim ersten Vorfall sei er von den maskierten Männern nicht
geschlagen worden, diese seien nur grob gewesen (act. A 9/27, S. 15),
wohingegen er wenig später zu Protokoll gab, beim ersten Vorfall sei
er von den Männern geschlagen worden, das zweite Mal nicht mehr
(act. A 9/27, S. 15). Widersprüchlich äusserte sich der
Beschwerdeführer auch dazu, wo er sich nach den Ereignissen im
Frühling 2001 aufgehalten habe. Bei der Kurzbefragung vom 29. März
2005 machte er geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner
Ausreise aus Russland am 20. Dezember 2004 in Haus seiner Eltern
in Grosny gewohnt (act. A 25/10, S. 1), wogegen er anlässlich der
Anhörung vom 1. April 2005 aussagte, er habe sich nach den
Ereignissen im Frühling 2001 immer entweder bei seiner Tante in
Inguschetien oder bei guten Bekannten in E._______ versteckt
gehalten (act. A 29/15, S. 11). Angesichts dieser offensichtlich
unterschiedlichen Versionen ist zu schliessen, der Beschwerdeführer
könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächli-
che Begebenheiten zurückgreifen, sondern habe eine Verfolgungs-
situation erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 nichts zu ändern, da
sie nicht geeignet sind, die soeben dargelegten Widersprüche in
seinen Aussagen aufzulösen.
Unglaubhaft ist überdies die Schilderung des Beschwerdeführers, wo-
nach beim nächtlichen Überfall im März 2001 sechs oder sieben mas-
kierte Personen unbemerkt in sein Schlafzimmer vorgedrungen seien
und weitere Personen überdies das Haus umstellt hätten (act. A 29/15,
Seite 10
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S. 9). Dass derart viele Personen mitten in der Nacht den Beschwerde-
führer aufgesucht haben sollen, nur um ihn zu fragen, wo sich seine
Brüder aufhalten, ist unrealistisch. Ebenso unglaubhaft ist ausserdem
die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich die maskierten
Männer deshalb zurückgezogen haben sollen, weil die Nachbarn we-
gen des entstandenen Lärms auf die Strasse gelaufen seien und ge-
schrien hätten, man solle ihn - den Beschwerdeführer - in Ruhe lassen
(act. A 29/15, S. 9).
Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
erst im Dezember 2004 verlassen hat (act. A 25/10, S. 6), obwohl sich
die zwei Übergriffe in seinem Elternhaus durch unbekannte Männer
bereits im März und Ende Mai beziehungsweise Anfang Juni des Jah-
res 2001 zugetragen haben sollen (act. A 29/15, S. 9 f.). Die dafür vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 27. Juni 2005 vorge-
brachte Rechtfertigung, wonach er deshalb nicht früher ausgereist sei,
da seine Eltern alt und krank seien und sein Bruder dazumal unter
Epilepsie gelitten habe, weshalb er sie nicht habe im Stich lassen kön-
nen, ist angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage nicht
nachvollziehbar. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die in der Anhörung vom
1. April 2005 vorgebrachte und in der Stellungnahme vom 2. Juni 2009
wiederholte Begründung, dass er deshalb so lang mit der Ausreise zu-
gewartet habe, weil die Russen Friedensverhandlungen versprochen
hätten und er gehofft habe, die Situation würde sich verbessern. Wäre
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich so bedroht
gewesen, wie es von ihm geltend gemacht wird, hätte er zweifellos
nicht über dreieinhalb Jahre auf eine Verbesserung der Situation ge-
hofft, sondern wäre schon früher ausgereist.
Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssitua-
tion begründet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar
geltend machte, er habe sich nach den Ereignissen im Frühling 2001
immer versteckt gehalten (act. A 29/15, S. 11), dagegen bei der Anhö-
rung vom 1. April 2005 aber vorbrachte, seine Verwandten in Ingu-
schetien hätten ihn für einige Zeit bei sich anmelden müssen, damit er
seinen Reisepass habe bekommen können (act. A 29/15, S. 3). Würde
der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm vermutungsweise gel-
tend gemacht wird - von einem russischen Geheimdienst verfolgt (act.
A 29/15, S. 11), hätte er es wohl kaum riskiert, sich bei seinen Ver-
wandten in Inguschetien offiziell anmelden zu lassen, da er dadurch
den Behörden - und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dem
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russischen Geheimdienst - seinen Aufenthaltsort preisgegeben hat.
Gegen die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs vorgebrachte Verfolgungssituation spricht auch, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2001 in E._______ einen Inlandpass
(ausgestellt am 11. September 2001) beantragen liess (act. A 37/4, S.
2), obwohl er angeblich befürchtet habe, von einer Behörde des
Staates gesucht beziehungsweise mitgenommen zu werden (act. A
9/27, S. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffas-
sung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm
geltend gemachten Vorfälle im Frühling 2001 sowie die Verfolgung
durch eine ihm unbekannte Behörde glaubhaft zu machen. An dieser
Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungsschreiben nichts, da es sich dabei - aufgrund ihres Inhalts
- lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Es wird an dieser Stelle
verzichtet, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
bringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen, erübrigt es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu
prüfen.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in den
Stellungnahmen und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- und
Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich seit der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz wesentlich verändert. So ist der
Krieg in Tschetschenien inzwischen beendet, auch wenn in dieser Re-
publik noch zahlreiche russische Soldaten stationiert sind. Die Lage
hat sich in den Nachkriegsjahren immerhin insofern konsolidiert, als
ein gewisses Mass an Sicherheit und Stabilität auszumachen ist. Die
Frage, ob für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der allgemei-
nen Sicherheitslage im Heimatstaat aktuell eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht, kann vorliegend offen gelas-
sen werden, zumal dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist,
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wie das die Vorinstanz angenommen hat. Angesichts der Grösse der
Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit
unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig
garantierten Niederlassungsfreiheit ist grundsätzlich vom Vorhanden-
sein einer solchen Alternative auszugehen. Vom Bundesverwaltungs-
gericht wird nicht in Frage gestellt, dass Menschen kaukasischer
Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und
Ablehnung begegnet wird. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon
auszugehen, dass Personen kaukasischer Herkunft in Russland allein
aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt
werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen
Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft
zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen
tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Ver-
gleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen
Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ih-
nen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende
Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohn-
markt können Benachteiligungen auftreten. Solche Personenkontrol-
len, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere
Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen
sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen
erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein
bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in
Moskau und in anderen Regionen der Russischen Föderation.
Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen
aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem
relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen
Rechtsprechung der ARK geht das Bundesverwaltungsgericht daher
davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener
tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen
Aufenthaltsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei
sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbar-
keit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbeson-
dere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,
insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine
zumutbare Unterkunft - am allfälligen Aufenthaltsort verfügt. Auf ein
Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann ge-
schlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausrei-
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se während langer Zeit an einem innerstaatlichen Aufenthaltsort
aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente
gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Zu berücksichtigen sind ferner
Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen
beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation,
welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-
facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten
Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich
demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach den angeblichen Vor-
fällen im Frühling 2001 teilweise in Inguschetien bei seiner Tante und
seinen Cousins gelebt hat (act. A 29/15, S. 11). Auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Passausstellung (23.
März 2002) in Inguschetien offiziellen Wohnsitz gehabt hat, lässt dar-
auf schliessen, dass er sich vor seiner Ausreise aus seinem Heimatl-
and für längere Zeit bei seinen Verwandten in Inguschetien aufgehalt-
en hat. Somit verfügt der Beschwerdeführer in Inguschetien über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr dorthin einstweilen bei seinen Verwandten
Unterschlupf finden kann, so wie das schon vor seiner Ausreise im De-
zember 2004 der Fall war, bis er sich eine eigene Existenz aufgebaut
hat. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Beschwerdeführer in
seinen Eingaben vom 10. Juli beziehungsweise 17. Juli 2008 geltend
gemachte Ermordung seines Verwandten, bei dem er sich in Ingusche-
tien versteckt gehalten habe, nichts, da diese Aussage zum einen un-
bewiesen und zum anderen schon deshalb unglaubhaft ist, weil der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, er habe in Ingu-
schetien bei seiner Tante gewohnt (act. A 29/15, S. 11).
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen, ledigen - und soweit aktenkundig - gesunden
Mann handelt, der das Technikum für Landwirtschaft abgeschlossen
hat und zudem über Erfahrung als Händler verfügt. Aufgrund seiner
guten Ausbildung, seiner Berufserfahrung, der Tatsache, dass zirka 20
Prozent der Wohnbevölkerung von Inguschetien Tschetschenen sind
und seines sozialen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich in Inguschetien sozial und beruflich ein-
gliedern kann und es ihm daher möglich ist, sich dort eine eigene
Existenzgrundlage aufzubauen. Dafür, dass es dem Beschwerdeführer
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zumutbar ist, nach Inguschetien zurückzukehren, spricht auch seine
Aussage anlässlich seiner Anhörung vom 2. Mai 2005, wonach er in
Sicherheit gewesen sei, als er sich bei seiner Tante aufgehalten habe
(act. A 37/4, S. 2). Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer mit Inguschetien über eine inländische Aufent-
haltsalternative in Russland verfügt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittel-
los ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Voll-
zugspunkt als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf An-
frage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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