Abtei lung IV
D-4639/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4639/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Eritrea im September
2005 verlassen; am 21. Dezember 2005 gelangte er in die Schweiz,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 9. Januar 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, sagte er aus, er sei in Addis
Abeba (Äthiopien) geboren worden und habe seit dem Jahre 1999
oder 2000 zusammen mit seinem Vater in B._______ (Eritrea) gelebt.
Seine Mutter sei in Addis Abeba geblieben. Da sein Vater älter
geworden sei und er (der Beschwerdeführer) sich dem Alter genähert
habe, in dem er militärdienstpflichtig geworden wäre, habe sein Vater
daran gedacht, ihn ausser Landes zu bringen. Da Eritrea und
Äthiopien sich im Krieg befänden, habe er keinen Militärdienst leisten
wollen. Er habe in Eritrea weder mit den Behörden noch mit
Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt. Das BFM wies den
Beschwerdeführer während der Erstbefragung darauf hin, dass es
Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit hege, weshalb er
für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtet werde.
A.b Am 10. Januar 2006 wurde beim Beschwerdeführer durch einen
Kinderarzt eine Radiographie seiner Hand durchgeführt. Dem Bericht
des Arztes ist zu entnehmen, dass das Knochenalter einem chronolo-
gischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspreche.
A.c (Die kantonale Behörde) teilte dem Beschwerdeführer am
17. Januar 2006 eine rechtskundige Person als Begleiterin im
Asylverfahren zu.
A.d Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Behörde am
31. Januar 2006 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im We-
sentlichen geltend, er habe, kurz nachdem er nach Eritrea gereist sei,
eine Identitätskarte ausgestellt erhalten, die er dem Schlepper habe
abgeben müssen. Er sei in Addis Abeba geboren worden und habe
dort mit seinen Eltern zusammen gewohnt, bis sein Vater und er nach
Eritrea ausgeschafft worden seien. Eigentlich hätte nur sein Vater aus-
reisen müssen. In Eritrea habe er zusammen mit dem Vater in
B._______ gelebt und ein Jahr lang die Schule besucht. Er habe
Eritrea allein deshalb verlassen, weil er habe vermeiden wollen, den
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Militärdienst leisten zu müssen. Er wolle niemanden töten und nicht an
einem Krieg teilnehmen.
A.e Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 zeigte der vormalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an. Dem
Schreiben lagen eine Taufurkunde, ein eritreischer Flüchtlingsausweis
und ein Mitgliedschaftsausweis der "Eritrean Democratic Party" (EDP)
bei. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente von seinem Vater
zugestellt erhalten.
A.f Das BFM zeichnete am 31. Juli 2007 ein mit dem Beschwerdefüh-
rer geführtes Gespräch auf, aufgrund dessen es eine Herkunftsanaly-
se (LINGUA) erstellen liess. Der Experte gelangte in seinem Bericht
vom 31. Oktober 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht
hauptsächlich in Eritrea sozialisiert worden.
A.g Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 den
wesentlichen Inhalt des Expertenberichts mit und gewährte ihm Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme.
A.h Mit der Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 kündigte der heu-
tige Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an. Der Stellungnah-
me lag die eritreische Identitätskarte des Vaters des Beschwerdefüh-
rers bei.
A.i Das BFM führte am 23. Januar 2008 eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe keine Identitäts-
karte gehabt, da er minderjährig gewesen sei, aber auf der Deportati-
onskarte stünden auch seine Personalien. Sein Vater sei mittlerweile
verstorben. Er könne weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurück-
kehren.
A.j Am 13. Februar 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba um die Vornahme von Abklärungen in Äthiopien.
A.k Die Botschaft übermittelte am 23. Mai 2008 das Ergebnis ihrer
Abklärungen.
A.l Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 über
die vorgenommene Botschaftsabklärung und deren wesentliches Er-
gebnis. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ge-
währt.
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A.m Der Beschwerdeführer übermittelte am 26. Juni 2008 seine Stel-
lungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
C.a In seiner durch den Rechtsvertreter eingereichten Eingabe vom
11. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer um die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung ersuchen. Die Sache sei zur Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
C.b Am 16. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine vom 15. Juli
2008 datierende Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2008 auf, bis zum
18. August 2008 die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel einzu-
reichen. Des weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Am 18. August 2008 gab der Beschwerdeführer die Todesurkunde sei-
nes Vaters zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an
das BFM übermittelt.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 26. September
2008 an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dem-
nach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG
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i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG).
3.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen,
Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort
und Geschlecht (Art. 1 Bst. a AsylV 1).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund des
Resultats der am 10. Januar 2006 vorgenommenen Knochenaltersbe-
stimmung davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei zum da-
maligen Zeitpunkt mindestens 19 Jahre alt gewesen. Dies impliziere,
dass seine Angaben zum Geburtsdatum nicht den Tatsachen entspre-
chen könnten. Die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass er nicht in
der Lage gewesen sei, einigermassen substanziierte Angaben zum
geografischen Raum in Eritrea zu machen, wo er zwischen 2000 und
2005 gelebt haben wolle. So habe er kein Dorf in der Umgebung nen-
nen sowie keine Angaben dazu machen können, wie die Leute in der
Umgebung lebten und sich ernährten. Er habe unzutreffende Aussa-
gen zu angeblich im Dorf vorhandenen Gastronomiebetrieben ge-
macht. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, den Tatsachen ent-
sprechende Angaben zu Klima und Wetter zu machen, und habe
nichts über in der Region verbreitete Essgewohnheiten gewusst. Ab-
klärungen der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba hätten erge-
ben, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und bis zu seinem
Weggang ins Ausland in Addis Abeba gelebt habe, wo sein Vater vor
einigen Jahren verstorben sei. Diese Angaben liessen eindeutige Ant-
worten zu den vorliegend entscheidenden Fragen nach der Herkunft
und dem Aufenthalt des Gesuchstellers zu. Es sei offensichtlich, dass
er sich nie in Eritrea aufgehalten habe und äthiopischer Staatsangehö-
riger sei. Diese Einschätzung werde durch zahlreiche Ungereimtheiten
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in seinen Vorbringen bestätigt. Während er gemäss seinen Angaben
bei der Erstbefragung in Addis Abeba geboren worden sei, habe er bei
der Anhörung durch das BFM gesagt, er sei im Kleinkindalter dorthin
gekommen. Bei der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll
gegeben, er habe in Eritrea eine Identitätskarte gehabt, die er dem
Schlepper abgegeben habe, während er bei der ergänzenden
Anhörung gesagt habe, er habe nie ein derartiges Dokument
besessen, da er minderjährig gewesen sei. Dem von ihm eingereichten
Taufschein könne keine genügende Beweiskraft zuerkannt werden, da
solche Dokumente leicht erhältlich seien. Der abgegebene Ausweis für
eritreische Flüchtlinge sei nicht authentisch, da es sich bei der auf der
Fotografie abgebildeten Person nicht um den Beschwerdeführer im
Alter seiner (gemäss Dokument im Jahr 2001 erfolgten) Ausweisung
nach Eritrea handeln könne. Damals müsste er ungefähr 14 Jahre alt
gewesen sein, was unvereinbar mit der auf der Fotografie
abgebildeten Person sei. Die Erklärung, es sei möglich, dass sein
Vater den Ausweis nochmals habe ausstellen lassen, müsse
angesichts des Verwendungszwecks desselben als unbehelflich
eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätskarte
eingereicht, welche seinem Vater - gemäss Ausweis geboren im Jahr
1933 - gehört haben solle. Im Widerspruch dazu habe er geltend
gemacht, sein Vater sei 58 bis 60 Jahre alt, was auf ein Geburtsjahr
1946 oder 1948 schliessen lasse. Ausserdem sei unvereinbar, dass er
gemäss einer Eingabe vom 25. Mai 2007 kurz zuvor in Kontakt mit
seinem Vater gestanden habe, wenn dieser gemäss Auskunft der
schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vor einigen Jahren
verstorben sei. Die eingereichte eritreische Identitätskarte sei folglich
nicht geeignet, die Einschätzung des BFM umzustossen, wonach der
Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei. Dies gelte auch
für den von ihm eingereichten Mitgliederausweis der EDP, würden
solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des BFM doch beliebig
ausgestellt. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der
Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über
seine Identität getäuscht habe.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwä-
gung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachver-
haltselemente vorgenommen. Von ihm geschilderte
Glaubwürdigkeitselemente und eingereichte Beweismittel seien ausge-
klammert bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden. Das BFM habe
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sich einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft
gestützt. Die Beweismittel und seine detaillierten und überprüfbaren
Angaben seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Aus den
Abklärungsergebnissen gehe nicht hervor, auf welchen rechtlichen
Grundlagen die Angaben der befragten Person beruhten. Es würden
keine konkreten Orts- und Zeitangaben gemacht. Vor dem Hintergrund,
dass rechtsgenügliche amtliche Urkunden ins Recht gelegt worden
seien, die das Gegenteil bewiesen, gehe es nicht an, dass lediglich
aufgrund eines Telefongesprächs mit einer Drittperson davon
ausgegangen werde, sein Vater sei in Addis Abeba gestorben und er
sei äthiopischer Staatsangehöriger. Aus dem Ausweis für eritreische
Flüchtlinge gehe rechtsgenüglich hervor, dass sein Vater und er
deportiert worden seien. Es sei unmöglich, dass sein Vater in Addis
Abeba verstorben sei. Weitere Beweismittel dafür, dass sein Vater in
Eritrea gelebt habe und dort kürzlich verstorben sei, würden
nachgereicht. Die Vorinstanz habe den eingereichten Beweismitteln
jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es sei notorisch, dass man in
Eritrea als Minderjähriger keine Identitätskarte erhalte, und er sei in
Eritrea nachgewiesenermassen noch minderjährig gewesen. Das
verallgemeinerte Argument des BFM, wonach die ins Recht gelegten
Ausweise leicht erhältlich seien, sei unzulässig. Die Behauptung, bei
der auf der Fotografie abgebildeten Person könne es sich nicht um
den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausweisung aus Eritrea
handeln, beruhe auf der subjektiven Wahrnehmung des
Sachbearbeiters und werde bestritten. Diese Wahrnehmung habe sich
auch nach der Knochenaltersanalyse als falsch erwiesen. Dass der
Beschwerdeführer Probleme mit den Umrechnungen des äthiopischen
in den gregorianischen Kalender habe, werde nicht bestritten. In
Eritrea und in Äthiopien sei es keine Seltenheit, dass man das Alter
seiner Angehörigen nicht genau kenne. Die übrigen Angaben zu
seinem Vater stimmten mit den Angaben im Ausweis überein. Das
BFM sei der Ansicht, er habe keine substanziierten Angaben zu
seinem Wohnort in Eritrea machen können. Er sei in jungem Alter aus
seinem vertrauten Umfeld herausgerissen worden und sei nicht willens
und in der Lage gewesen, sich in Eritrea zu integrieren. Er habe sich
aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft isoliert. Die
Erwägungen des BFM zur Beweiskraft der eingereichten Dokumente
genügten den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs
auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und
Begründungspflicht nicht. Mit der angegebenen Begründung dürfe
nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente
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geschlossen werden. Auch die Würdigung der Knochenaltersanalyse
zeige, wie einseitig der Sachverhalt gewürdigt worden sei.
4.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass Doku-
mente wie der eingereichte Todesschein käuflich seien. Dem einge-
reichten Ausweis für eritreische Flüchtlinge seien weitere Ungereimt-
heiten zu entnehmen. Weder das aufgeführte Geburtsjahr seines an-
geblichen Vaters (1932) noch dasjenige des Beschwerdeführers
(1980) stimmten mit den bis anhin geltend gemachten Altersangaben
überein.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung der Vorins-
tanz, beim eingereichten Totenschein handle es sich um eine Fäl-
schung, werde bestritten. Es werde nicht ausgeführt, worin die Vorins-
tanz Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube. Mit der eingereichten,
verallgemeinerten Begründung dürfe nicht auf die Unechtheit der ein-
gereichten Dokumente geschlossen werden. Was die Altersangaben
im eritreischen Flüchtlingsausweis betreffe, werde darauf hingewiesen,
dass die eritreischen Behörden mit der Registrierung der Flüchtlinge
überfordert gewesen seien. Das Geburtsdatum des Vaters sei falsch
eingetragen worden, dieses gehe aber aus der Identitätskarte hervor.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dem äthiopi-
schen Kalender eingetragen worden, da er dieses so angegeben habe.
Das Jahr 1980 entspreche dabei dem Jahr 1988 gemäss gregoriani-
schem Kalender.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung vom 9. Ja-
nuar 2006 geltend, er sei am 24. Juli 1988 geboren worden und 18
Jahre alt. Auf Nachfrage erklärte er, er sei noch nicht 18-jährig.
5.1.2 Das BFM liess am 10. Januar 2006 eine Knochenaltersanalyse
durchführen, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab.
Eine Knochenaltersanalyse stellt kein Gutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG dar, es handelt sich dabei um eine schriftliche Auskunft
im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 19 VwVG
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5 f. S. 222 ff.). Die bei den
Akten liegende Auskunft des beauftragten Arztes (act. A10/1) genügt
den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen
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an schriftliche Auskünfte betreffend Knochenaltersbestimmungen
nicht. So hat die Bekanntgabe des Resultats einer
Knochenaltersbestimmung namentlich Angaben betreffend die
fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, von
diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere
Lebensumstände (Anamnese), die angewandte Analysemethode, die
Umschreibung des festgestellten Befunds und die abgeleitete
Schlussfolgerung zu enthalten (vgl. EMARK a.a.O. E. 7.3). Vorliegend
ist der auf einem vorgedruckten Formular erteilten Auskunft zu
entnehmen, dass ein Kinderarzt die Knochenaltersbestimmung
vorgenommen hat. Der Auskunft kann jedoch weder entnommen
werden, ob dieser mit dem Beschwerdeführer eine Anamnese
durchgeführt hat, noch ist ersichtlich, welche Analysemethode
angewandt worden ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Ergebnis
der Knochenaltersanalyse (19 Jahre oder älter) eineinhalb Jahre vom
Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer angegeben hat, abweicht.
Damit besteht, abgesehen von den formellen Mängeln, gemäss
gefestigter Rechtsprechung allein gestützt auf diese Analyse keine
genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG, weil eine Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter
innerhalb des Normalbereichs liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c
S. 186 f. und E. 8 S. 187 f.), was von der Vorinstanz vorliegend auch
nicht verkannt wurde.
5.1.3 Mit den vorstehenden Erwägungen ist indessen nicht gesagt,
dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit zu
belegen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer reichte im
vorinstanzlichen Verfahren eine von der eritreischen orthodoxen Kirche
am 12. Februar 2007 ausgestellte Taufurkunde zu den Akten. Seinen
Aussagen bei der kantonalen Befragung vom 30. Januar 2006 ist je-
doch zu entnehmen, dass sich sein Geburtsschein bei seiner Mutter in
Addis Abeba befinde (vgl. act. A14/20 S. 4). Der Umstand, dass er sich
im Jahr 2007 eine Taufurkunde ausstellen liess und nicht den vorhan-
denen Geburtsschein einreichte, bestärken die Zweifel an dem von
ihm angegebenen Geburtsdatum. Auch der eingereichte eritreische
Flüchtlingsausweis, an dessen Authentizität überwiegende Zweifel be-
stehen (vgl. nachstehend E. 5.6), ist nicht geeignet, die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung seines
Asylgesuches zu belegen, da dort lediglich das Alter wiedergegeben
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worden sein soll, welches er selbst angegeben habe (vgl.
Stellungnahme vom 26. September 2008 S. 2).
5.2
5.2.1 Das BFM liess den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LIN-
GUA einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkma-
le in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte
unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die LINGUA-
Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG), misst ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden
LINGUA-Analyse kommt nach den erwähnten Kriterien erhöhter Be-
weiswert zu, da an der fachlichen Qualifikation, Objektivität und Neut-
ralität des Experten keine Zweifel bestehen und dessen Analyse über-
zeugend erscheint.
5.2.2 Die vom Experten in seinem Bericht vom 31. Oktober 2007 ge-
zogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit
nicht hauptsächlich in Eritrea sozialisiert worden, widerspricht den An-
gaben des Beschwerdeführers, er habe erst ab dem Jahr 1999/2000
bis im September 2005 in Eritrea gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1), grund-
sätzlich nicht. Im LINGUA-Bericht wird hingegen überzeugend darge-
legt, aufgrund welcher Umstände die Angabe des Beschwerdeführers,
er habe während mehrerer Jahre in B._______ gelebt, zweifelhaft
erscheint. Es ist ihm nicht gelungen, die Gegend, in welcher er gelebt
haben will, ausreichend zu beschreiben. Seine Erklärung, er habe sich
- während fünf bis sechs Jahren - meistens zuhause aufgehalten,
weshalb er die Umgebung des Dorfes, in dem er gelebt habe, nicht
kenne, vermag nicht zu überzeugen. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich ein Jugendlicher, der weder von den
Behörden noch von Privatpersonen etwas zu befürchten hat, jahrelang
praktisch nur in seinem Wohnhaus aufhält. Zudem hat er selbst
ausgesagt, er habe in Eritrea während eines Jahres die Schule
besucht, mit Nachbarskindern viel Fussball gespielt und er sei mit
vielen Nachbarskindern befreundet gewesen (vgl. act. A14/20 S. 5,
A25/16 S. 9 f.). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, er habe
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keine engen Freundschaften geknüpft und sich weitgehend isoliert
(vgl. S. 5 f.), lässt sich somit mit seinen Aussagen bei der Anhörung
durch das BFM nicht vereinbaren. Ebensowenig konnte der
Beschwerdeführer Angaben dazu machen, welches die (berufliche)
Hauptbeschäftigung der Bewohner von B._______ war; hinsichtlich der
Frage nach im Wohnort vorhandenen Restaurants machte er
unzutreffende Angaben. Die meisten Fragen über seinen Wohnort und
dessen nähere Umgebung liess er unbeantwortet. Über das dort
vorherrschende Klima und Wetter machte er ebenso unzutreffende
Angaben. Die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen mehrjährigen
Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen, wird vom
Bundesverwaltungsgericht geteilt. Da der Beschwerdeführer eigenen
Angaben gemäss seit seiner Geburt bzw. dem Kleinkindalter - auch
diesbezüglich äusserte er sich widersprüchlich (vgl. act. A1/10 S. 1 f.,
A14/20 S. 4, A25/16 S. 8) - in Addis Abeba lebte, legen seine
unzureichenden Kenntnisse über die Region, in der er vor seiner Reise
in die Schweiz mehrere Jahre lang gelebt haben will, den Schluss
nahe, er habe bis zu seiner Reise in die Schweiz in Äthiopien gelebt.
Die Annahme des BFM, er besitze die äthiopische
Staatsangehörigkeit, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
überzeugend.
5.3 Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen in
Äthiopien bestätigen das Ergebnis der LINGUA-Analyse insofern, als
sie die Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea als unwahr-
scheinlich erscheinen lassen. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die von der schweizerischen Botschaft kontaktierte Auskunftsper-
son Kenntnis von einer Deportation des Beschwerdeführers und sei-
nes Vaters gehabt hätte.
5.4 Schliesslich erweisen sich auch die Aussagen des Beschwerde-
führers selbst in mehreren Punkten als klarerweise widersprüchlich
und ungereimt. So sagte er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei
der kantonalen Befragung aus (beide Befragungen fanden Anfang
2006 statt), sein Vater sei zirka 60 Jahre alt (vgl. act. A1/10 S. 3,
A14/20 S. 4), während dieser gemäss den eingereichten Dokumenten
(Flüchtlingsausweis, Identitätskarte) im Jahr 1932 oder 1933 geboren
worden sei. Der Umstand, dass diese Altersangaben massiv voneinan-
der abweichen, erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers und der Authentizität der einge-
Seite 12
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reichten Dokumente. Bei der Erstbefragung und der kantonalen Befra-
gung gab er an, sein Vater habe in Eritrea nicht gearbeitet (vgl. act.
A1/10 S. 3, A14/20 S. 6), wogegen er bei der Anhörung durch das
BFM geltend machte, dieser sei in B._______ als Mechaniker tätig
gewesen (vgl. act. A25/16 S. 9). Bei der kantonalen Befragung machte
er geltend, er hätte Äthiopien nicht verlassen müssen (vgl. act. A14/20
S. 5), bei der Anhörung durch das BFM sagte er, er sei aus Äthiopien
ausgewiesen worden (vgl. act. A25/16 S. 13). Schliesslich sagte der
Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das BFM aus, seine Mutter
sei im Moment nicht mehr in Äthiopien (vgl. act. A25/16 S. 3), wohinge-
gen die kurz darauf in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab,
dass seine Mutter immer noch an der angegebenen Adresse lebe.
5.5 Insofern der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er
habe seine Identität (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) mit den ein-
gereichten Dokumenten rechtsgenüglich belegt, ist festzuhalten, dass
an der Authentizität der eingereichten Dokumente zumindest teilweise
erhebliche Zweifel bestehen. Mit der eingereichten eritreischen Identi-
tätskarte des Vaters des Beschwerdeführers könnte belegt werden,
dass sein Vater eritreischer und der Beschwerdeführer somit gemischt-
ethnischer Abstammung ist. Eine Deportation des Beschwerdeführers
nach Eritrea kann damit nicht nachgewiesen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach es sich beim
eritreischen Flüchtlingsausweis um ein nicht authentisches Dokument
handeln muss. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wäre er
zum Zeitpunkt der Einreise nach Eritrea 13 Jahre alt gewesen; auf der
in den Ausweis eingefügten Fotografie, welche den Beschwerdeführer
mit seinem Vater zeigt, ist indessen kein 13-jähriges Kind, sondern ein
wesentlich älterer Jugendlicher bzw. junger Mann, der einen Kinnbart
trägt, abgebildet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die
bereits vom BFM geäusserte identische Feststellung bestreitet. Auch
mit diesem Dokument kann nicht belegt werden, dass der Beschwer-
deführer nach Eritrea deportiert wurde. Dem eingereichten Parteiaus-
weis der EDP kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestritte-
nen äthiopischen Staatsangehörigkeit keinerlei Beweiskraft zuerkannt
werden.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Ak-
tenlage davon aus, dass eine vom Beschwerdeführer zu verantworten-
de Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht. Die Anga-
be des Beschwerdeführers, er besitze die äthiopische Staatsangehö-
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rigkeit nicht, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des
Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
5.7 Aufgrund des vorstehend Gesagten kann die in der Beschwerde
vertretene Auffassung, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz
und die Begründungspflicht verletzt, nicht geteilt werden. Das BFM hat
vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abgeklärt
und seine Verfügung ausführlich begründet, so dass diese sachge-
recht angefochten werden konnte.
5.8 Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat und den Ak-
ten keine anderen Hinweise zu entnehmen sind, kann nicht davon aus-
gegangen werden, ihm drohe in Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug auch für
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Personen gemischt-ethnischer Abstammung zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Erit-
rea insgesamt nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg charakterisierten
Lage in Äthiopien auch für Personen gemischt-ethnischer Abstam-
mung nicht bejahen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
Addis Abeba; es ist davon auszugehen, dass er dort bis zum Jahr
2005 lebte. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der mehrjährigen Landesabwe-
senheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf
aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er
nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. So verfügt er in
Addis Abeba über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz; seine
Mutter soll in guten Verhältnissen leben. Dass sich in der Zwischenzeit
daran etwas geändert hätte, kann den Akten nicht entnommen wer-
den.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er fürsorgeab-
hängig ist (vgl. Bestätigung der zuständigen Behörde vom 15. Juli
2008; der Beschwerdeführer geht auch heute noch keiner Arbeitstätig-
keit nach) und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, ist
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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