Abtei lung IV
D-4640/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
Z._______, geboren _______, alias Z1._______,
geboren _______,
Türkei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4640/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in A._______, eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im Dezember 2007 verliess und über B._______ reisend
am 25. Januar 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am
28. Januar 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 31. Januar 2008 sowie der
direkten Anhörung durch das BFM vom 28. März 2008 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Kurde,
habe in A._______ gelebt und dort als Musiker gearbeitet,
dass er als Musiker bereits einige Male im Ausland aufgetreten sei,
dass man ihn zwischen 1997 und 2000 dreimal für kurze Zeit zwecks
Überprüfung auf den Posten mitgenommen habe,
dass er sich im Jahre 1997 beziehungsweise 1998 der
Wehrdienstpflicht entzogen und deswegen ungefähr im Jahre 2002 die
Identität seines Bruders Z1._______ angenommen habe, indem es
sich auf dessen Namen einen Identitätsausweis sowie einen
Reisepass habe ausstellen lassen,
dass er in Istanbul den Kulturverein D._______ besucht habe, um dort
zu musizieren und Unterricht zu nehmen,
dass er im Sommer 2007 vermutlich beschattet worden sei und zwei
unbekannte Personen sich in seinem Haus in Istanbul nach ihm
erkundigt hätten,
dass er nach diesen Vorfällen nicht mehr zu Hause, sondern vor allem
bei Freunden in A._______ sowie bei der Familie in E._______ gelebt
habe,
dass er sich in seiner Lebensführung unter der falschen Identität nicht
mehr wohl gefühlt habe,
dass Kameraden ihn unter Druck gesetzt hätten, der PKK beizutreten,
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dass er vor diesem Hintergrund einen Auslandaufenthalt im Dezember
2007 in B._______ und F._______ benutzt habe, um in die Schweiz zu
gelangen und ein Asylgesuch zu stellen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität eine
Identitätskarte, ausgestellt auf den Name Z._______ sowie zur Stütze
seiner Vorbringen, eine Identitätskarte und einen Reisepass,
ausgestellt auf den Namen Z1._______, alle Dokumente versehen mit
der Fotografie des Beschwerdeführers, zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Juni 2008 - eröffnet am 23. Juni 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch hielten
diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft stand,
dass der Beschwerdeführer sich in zentralen Bereichen seiner
Ausführungen in Ungereimtheiten verstrickt habe,
dass beispielsweise erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer rund
sechs Jahre unter der Identität des Bruders habe leben können, bis
zum Jahr 2002 wegen der Dienstverweigerung keine Probleme gehabt
habe und zu diesem Zeitpunkt persönlich sowohl einen
Identitätsausweis als auch einen Pass auf den Namen des Bruders
habe beantragen können, dies obwohl der Bruder zur selben Zeit im
Militärdienst gewesen sei,
dass ferner erfahrungswidrig sei, wenn der Beschwerdeführer
vorbringen, er habe sich zu Hause in E._______ unter falscher
Identität operieren lassen, oder geltend mache, er sei trotz Angst für
den Militärdienst eingezogen zu werden, mehrere Male ins heimatliche
Dorf zu seiner Familie gegangen, wo ihm die Vorladungen zugestellt
worden seien,
dass er bezeichnenderweise die Einberufung ins Militär nicht habe
dokumentieren können,
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dass im Weiteren der Beschwerdeführer seine Vorbringen, in
A._______ beschattet worden zu sein, durch nichts habe belegen
können und seine Aussagen in den Akten ebenfalls keinen Rückhalt
fänden,
dass er im Gegenteil selber angegeben habe, die angenommene
Verfolgung könne möglicherweise auf seine psychische Verfassung
zurückzuführen sein,
dass sodann allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in
einem kurdischen Kulturverein als Musiker tätig gewesen sei, keine
asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Beschattung zu belegen
vermöge, da er sich nie politisch betätigt habe,
dass es ferner der Lebenserfahrung widerspreche, wenn der
Beschwerdeführer seine vorgängigen Auslandaufenthalte als Musiker
nicht dazu benutzt habe, ein Asylgesuch einzureichen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine kohärenten und
präzisen Angaben zu seinen Aufenthalten in den Monaten vor und in
den Wochen nach der Ausreise aus der Türkei habe machen können,
dass die drei angeblichen Kurzfestnahmen zwischen 1997 und 2000
im Weiteren zu weit zurücklägen, um in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht zu begründen,
dass ferner die angeblichen Aufforderungen seiner Kameraden sich
der PKK anzuschliessen in den Monaten vor der Ausreise aus der
Türkei nicht geeignet seien, einen unerträglichen psychischen Druck
zu bewirken oder ein menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen,
dass er sich diesen Aufforderungen darüber hinaus durch Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes oder durch einen Umzug
innerhalb A._______ hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege
sei ihm zu bewilligen,
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dass er als Beweismittel seiner Beschwerde vier Musik-CD's sowie
eine Musikkassette diverser Interpreten beilegte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008
mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang der Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten,
dass mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. August 2008
fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat und diesbezüglich zwecks Vermeidung von
Wiederholungen gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf
die Erwägungen des BFM in dessen Verfügung vom 20. Juni 2008
sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli
2008 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, zumal
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in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht
werden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers etwas zu ändern vermöchten, und sich aus den
Akten auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben,
dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes
festgestellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der
Schweizer Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz
wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer
Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist,
seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich
oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzung nicht als
politisch motivierte oder menschenrechtswidrige
Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind,
dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst
oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung
oder Desertion für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein
kann, wenn zum Beispiel der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse,
Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen
mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder
wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde, als für Deserteure
oder Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund,
dass aus den vorliegenden Akten indessen keine Hinweise auf eine
derartige Gefährdung des Beschwerdeführers hervorgeht, zumal
gemäss dessen eigenen Angaben sein Bruder Z1._______ ohne
weitere Schwierigkeiten den Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte
A16/30, S. 21), obwohl auch dieser offensichtlich - wie aus den
beigebrachten Beweismitteln ersichtlich - gelegentlich zusammen mit
dem Beschwerdeführer als Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD
„G._______“),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei
Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur
Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21),
dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom
Beschwerdführer vorgebrachten Argumentation standhält,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft darzulegen vermochte und er daher die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass in diesem Zusammenhang zwar unbestritten ist, dass in die
Türkei zurückkehrende Asylbewerber, die sich nicht mittels eines
Reisepasses ausweisen können, zur Abklärung ihrer Identität oftmals
festgehalten werden, es diesbezüglich jedoch zu bemerken gilt, dass
ein reger Verkehr türkischer Staatsangehöriger aus Westeuropa in die
Türkei besteht, weshalb die Vornahme weitergehender, über die blosse
Festsstellung der Identität einer Person hinausgehender Abklärungen
als wenig wahrscheinlich erscheint,
dass schliesslich auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
zwecks Abklärungen der Dienstpflicht den militärischen Behörden
überstellt würde, sich als nicht relevant im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, gemäss eigenen Angaben sich in sehr gutem
gesundheitlichen Zustand (vgl. Akte A16/30, S. 27) befindende
Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise als Musiker seinen
Lebensunterhalt bestritten hat und es ihm zuzumuten ist, nach seiner
Rückkehr in seinem Beruf weiterhin tätig zu sein,
dass er ferner sowohl in Istanbul als auch in weiteren Städten der
Türkei (H._______, E._______) über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm für die erste Zeit nach seiner
Rückkehr beim Wiedereinstieg ins Alltagsleben behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu
erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. August 2008 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. August 2008 in derselben Höhe zu
Gunsten der Gerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vier CD's und eine
Musikkassette)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- _______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand:
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