B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4640/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ mit letztem
Wohnsitz in E._______ – seine Heimat im Mai {…….} Richtung
F._______, wo er sich während vier Jahren aufhielt. Am 30. Mai 2011
reiste er auf dem Luftweg via G._______ nach H._______, setzte seine
Reise nach einem zwölftägigen Aufenthalt in I._______ fort und gelangte
auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder am 14. Juni 2011 illegal in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im
EVZ J._______ vom 28. Juni 2011 und der Anhörung durch das BFM am
18. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom
20. Juli 2011 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K._______ zuge-
wiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Schwager ein Ge-
schäft für L._______ betrieben. Die Waren hätten sie in M._______ ein-
gekauft und in E._______ sowie im N._______ verkauft. Bei einer Auslie-
ferung von L._______ im Juli 2006 seien sein Schwager sowie sein Fah-
rer bei einem Check-Point durch die sri-lankische Armee befragt worden.
Anlässlich dieser Befragung habe sein Fahrer ausgesagt, sie hätten die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in O._______ mit L._______ be-
liefert, worauf sein Schwager von den Armeeangehörigen geschlagen
worden sei. Zudem habe man ihnen verboten, diese Route nochmals zu
befahren. Sodann seien Angaben zu ihrem Geschäft sowie den Besitz-
verhältnissen aufgenommen worden.
Im August 2006 hätten etwa 30 Sicherheitsleute sein Haus, in dem er ge-
meinsam mit seinem Schwager und seiner Schwester gewohnt habe,
durchsucht. Sie hätten ihn der Kooperation mit den LTTE verdächtigt und
ihm vorgeworfen, diese mit L._______ beliefert, ein militärisches Training
bei diesen absolviert und Mitglieder der LTTE beherbergt zu haben. An-
lässlich der Hausdurchsuchung hätten die Sicherheitskräfte die Decke
des Hauses sowie einen Teil der sanitären Anlagen zerstört. Sie hätten
ihn zur Unterzeichnung von verschiedenen Dokumenten gezwungen und
ihn zur Identifizierung mit vor die Brust gehaltenem Identitätsausweis fo-
tografiert sowie seine Fingerabdrücke abgenommen. Seine geschäftli-
chen Dokumente hätten die Sicherheitskräfte konfisziert. Darauf hätten
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sie ihn unter Todesandrohung gedrängt, gegen seinen Schwager auszu-
sagen und ihn der Kooperation mit den LTTE zu bezichtigen, was er je-
doch verweigert und seine Unschuld beteuert habe.
Am 4. Februar 2007 sei er erneut von Mitgliedern der paramilitärischen
Gruppe zu Hause aufgesucht worden. Seinem Schwager hätten sie vor-
geworfen, den LTTE Steuern bezahlt zu haben, und ihn unter Gewaltan-
drohung zur Leistung einer Geldzahlung aufgefordert. Sie hätten ihm eine
Frist von fünf Tage eingeräumt, um die finanziellen Mittel aufzutreiben,
worauf sein Schwager untergetaucht sei. Am 11. Februar 2007 seien sie
erneut bei ihnen aufgetaucht und hätten nach seinem Schwager gesucht.
Da sie diesen nicht zu Hause vorgefunden hätten, hätten sie ihn bedroht,
mit der Waffe auf die Nase und die Oberlippe geschlagen und von ihm er-
folglos verlangt, seinem Schwager zu telefonieren und ihn vor Ort zu be-
ordern. In der Folge sei massiv Druck auf ihn ausgeübt worden. Am
17. Februar 2007 sei auf ihn geschossen worden, worauf er am darauffol-
genden Tag nach M._______ geflüchtet sei. Dort seien er und sein
Schwager verhaftet, jedoch gegen Bezahlung von drei Laks Rupien am
darauffolgenden Tag freigelassen worden. Am 14. Mai 2007 habe er Sri
Lanka gemeinsam mit seinem Schwager verlassen und sich während vier
Jahren in P._______ aufgehalten, bevor er am 14. Juni 2011 in die
Schweiz weitergereist sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am nachfolgenden Tag – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Au-
gust 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM
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zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei
Rückweisung zur Neubeurteilung sei das BFM anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in
geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzu-
legen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Infor-
mationen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Be-
schwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Dokumente in Kopie
(Auszug Firmenregister; {…….}) sowie diverse Internetartikel und Berich-
te zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat (in der Eingabe als
Beilagen 4 – 25 gekennzeichnet) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefor-
dert, bis zum 20. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihm eine
Frist von 30 Tagen zur Nachreichung der in Aussicht gestellten bezie-
hungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel eingeräumt
und – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälli-
gen Abwesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mitgeteilt.
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Seite 5
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegeh-
ren und auf fehlende finanzielle Mittel um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinem
Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung
des Durchgangsheims für Asylsuchende in Q._______ vom 15. Septem-
ber 2011 bei.
F.
In seiner Eingabe vom 13. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in
seine Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismit-
tel (Zeitungsartikel über den Vorfall vom 17. Februar 2007, vom Be-
schwerdeführer verfasster, im Internet im Dezember 2010 publizierter Ar-
tikel, Familienregistrierungskarte) und Unterlagen insbesondere zur aktu-
ellen Situation in seiner Heimat (Beilagen 29 – 37) ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis zum 8. Mai 2012 ein.
H.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 4. Mai wurde die Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer – unter Beila-
ge zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat (Beilagen
38 – 48) – seine Stellungnahme und die Kostennote seines Rechtsvertre-
ters ein.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass ihm
vom Beschwerdeführer das Mandat entzogen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
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Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Juli 2011 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
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Seite 8
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
4.2 Dem bis am 11. Juni 2012 durch einen Rechtsanwalt vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 eine Kosten-
note ein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in dieser Kostenno-
te ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich
angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksich-
tigen, dass die meisten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) kei-
nen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur
mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind.
Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfol-
genden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die
allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom ehemali-
gen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdever-
fahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Ein-
gaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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