B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4640/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich Syrien),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
als etwa 19-Jähriger verliess und nach Algerien reiste,
dass er nach dem Aufenthalt in Algerien nach Frankreich gelangte, von
wo er am 24. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 8. November 2012 zu
seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu sei-
nen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, es habe keine Arbeit und
Probleme mit dem Präsidenten gegeben, er habe das Land verlassen,
um ein besseres Leben zu haben,
dass das BFM die französischen Behörden am 16. November 2012 an-
fragte, ob der Beschwerdeführer ihnen bekannt sei,
dass diese Anfrage am 19. Dezember 2012 abschlägig beantwortet wur-
de,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Brief vom gleichen Da-
tum mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2013 für ein zu-
sätzliches Interview auf den 27. Juni 2013, 10.00 Uhr, nach Bern-Wabern
vorgeladen wurde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Juni 2013
einen neuen Termin (27. Juni 2013, 11.00 Uhr) mitteilte,
dass die Sendung vom 14. Juni 2013 von der schweizerischen Post mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM zurückgeschickt wurde,
dass die Sendung vom 21. Juni 2013 mit dem Vermerk "Abgereist, ohne
Adresse" retourniert wurde,
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dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer nach Abklärung der neuen
Adresse eine weitere Vorladung auf den 18. Juli 2013, 11.00 Uhr, zustell-
te, unter dem Hinweis, ein Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingenden
Grund würde als grobe und nicht entschuldbare Verletzung der Mitwir-
kungspflicht betrachtet, was in der Regel zur Folge habe, dass auf das
Gesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer nicht zum Interview erschien,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2013 in Anwendung von
Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
Gelegenheit gab, sich bis zum 2. August 2013 zu seinem Nichterscheinen
und bezüglich seiner Identität zu äussern,
dass keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2013 – eröffnet am
14. August 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete
und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 6. September 2013 zu
verlassen,
dass der Kanton C._______ verpflichtet wurde, die Wegweisungsverfü-
gung zu vollziehen,
dass es einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die auf-
schiebende Wirkung entzog und überdies die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe der Vorladung auf den 18. Juli 2013 trotz entspre-
chender Kenntnis keine Folge geleistet,
dass er durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober
Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer
Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm auch
das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung – unter Berücksichtigung der zufolge
mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers unklaren Herkunft – zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens des Beschwer-
deführers einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2013 (Post-
stempel: 19. August 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde zwar von einer Drittperson verfasst wurde ("Hallo
Ich bin ein Freund von A._______. Ich schreibe für ihn weil er nicht
schreiben kann."), jedoch ein Vergleich mit den übrigen Vorakten (vgl.
insbesondere Akten BFM A 6/16) zeigt, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerde (an mehreren Stellen) unterzeichnet hat,
dass unter diesen Umständen kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Ein-
reichung einer Vollmacht anzusetzen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch das Of-
fenlegen der Identität, das Erscheinen zur Anhörung und die Beantwor-
tung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a),
dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Re-
vision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsu-
chenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten
ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise
verletzt hat,
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dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei-
trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhö-
rung vom 18. Juli 2013 vorgeladen wurde,
dass er bereits anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ über sei-
ne Pflichten orientiert wurde (vgl. A 6/16 S. 2),
dass er auch mit der Vorladung vom 5. Juli 2013 auf die möglichen Kon-
sequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben
könnte, hingewiesen wurde (vgl. A 30/4),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, sein
Bruder sei vor 3 Monaten und 15 Tagen gestorben, seither sei er sehr
vergesslich und er sei deshalb nicht zur Anhörung erschienen,
dass diese Aussagen schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung ausführte, er sei
ein Einzelkind (vgl. A 6/16 S. 5),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers sein Nichterscheinen indes-
sen auch nicht zu entschuldigen vermöchte, wenn sie zutreffend wäre,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nicht-
einreichung eines Identitätspapieres und der Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht feststeht,
dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person fin-
det (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug
der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2),
dass sodann die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos werden,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb auf den Eventualantrag auf
Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung man-
gels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzu-
treten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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