B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4640/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch Stefanie Peter,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
D-4640/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am
26. August 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ih-
ren Gesuchsgründen an.
A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
B._______, sei dort zur Schule gegangen und habe diese im Jahre (…) mit
dem Baccalauréat abgeschlossen. Danach habe ein Freund ihres (…) um
ihre Hand angehalten. Zwar habe sie nicht heiraten wollen, aber doch ein-
gewilligt unter der Bedingung, dass sie weiter zur Schule gehen dürfe. Im
(…) sei der Ehevertrag abgeschlossen worden. Es sei aber nicht zu einem
Fest gekommen, da ihr Ehemann kein Geld gehabt habe. Ihr Ehemann
habe danach seine ehelichen Rechte erzwingen wollen, und habe sie – als
sie sich geweigert habe – geschlagen und beschimpft. Ihr (…) habe von
diesen Problemen gehört und habe ihr helfen wollen, (…). Ihr (…) habe
davon erfahren und dies seinem Freund erzählt. Um seine Ehre zu vertei-
digen, habe dieser selber einen Scheidungsantrag beim Gericht gestellt.
Die Ehe sei im (…) gerichtlich geschieden worden, (…). Nach der Schei-
dung sei sie bei ihren Eltern zu Hause während (…) Monaten eingesperrt
und von ihrer Familie wie ein Dienstmädchen behandelt worden. Das Stu-
dium der (…) habe sie auch nicht weiterführen dürfen. Daraufhin habe ihr
(…) sie zu sich genommen, wo sie bis zu dessen Tod im Jahre (…) habe
leben können. Er habe ihr ermöglicht, eine (…) zu machen. Im Jahre (…)
habe sie eine Arbeitsstelle als (…) angetreten, wobei ihr Lohn an ihren (…)
gegangen sei. Nach dem Tod ihres (…) im Jahre (…) sei sie zu den Eltern
zurückgekehrt, jedoch habe ein (…) sie beschützt. Ein Arbeitskollege habe
ihr im Jahre (…) einen Heiratsantrag gemacht. Als ihr (…) davon erfahren
habe, habe er den Kollegen zusammengeschlagen. Im Jahr (…) sei der
(…) ins Ausland gezogen, worauf sich ihre Situation verschlimmert habe.
Ihr (…) habe gewollt, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre und habe sie
täglich beschimpft und erniedrigt. Auch sei sie vom (…) und vom (…) mit
der Hand oder mit Gegenständen geschlagen worden. Einmal habe der
(…) sie die (…), weswegen sie einen (…) erlitten habe. Sie sei deswegen
im Jahre (…) nach C._______ gezogen, wo sie eine neue Arbeitsstelle an-
genommen habe. Im Jahre (…) sei sie mit einem Touristenvisum nach
D._______ gereist und habe dort bei einer (…) und deren Mann gelebt. Als
die Familie ihren Aufenthaltsort erfahren habe, habe der Mann der (…) die
Familie beruhigen wollen und eine Heirat mit seinem (…) vorgeschlagen.
D-4640/2019
Seite 3
Ihr (…) und ihr (..) seien schliesslich damit einverstanden gewesen. Weil
sie sich jedoch gegen diese Heirat gestellt habe, sei sie vom (…) und (…)
über die sozialen Medien beschimpft und bedroht worden. Ihr (…) habe sie
auch mit dem Tod bedroht. Sie habe sich deshalb (…) ein eigenes Zimmer
gemietet und sei mit (…) für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Am (…)
habe sie erfahren, dass ihr (…) wegen ihr nach D._______ gereist sei, und
sei deshalb aus Furcht (…) in die Schweiz gereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihren Identitätsausweis, eine Kopie ihres Reisepasses, den Ehe-
vertrag vom (…), den Scheidungsantrag des Ehemannes, zwei Gerichts-
vorladungen vom (…) und vom (…), das Scheidungsurteil vom (…), die
Baccalauréat-Bestätigung vom (…), ein Ausbildungszertifikat vom (…),
zwei Arbeitsbestätigungen vom (…) und vom (…), WhatsApp-Nachrichten
des (…), der (…) und der (…) und einen USB-Stick mit Sprachnachrichten
des (…) zu den Akten. Ausserdem legte sie eine Facebook-Nachricht des
(…) auf dem Handy vor. Daneben befinden sich in den Akten verschiedene
medizinische Unterlagen aus D._______ sowie ein (fingierter) Arbeitsver-
trag aus D._______.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 5. August 2019 wurde das Dublin-Verfahren
beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenom-
men.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens verschiedene Male einer medizinischen Abklärung zugewiesen. Aus
den Arztberichten (Rückmeldungen an Medic-Help im BAZ) geht hervor,
dass bei der Beschwerdeführerin sehr bald eine posttraumatische Belas-
tungsstörung mit ausgeprägter depressiver und ängstlicher Komponente
(Status nach zwei Suizidversuchen) diagnostiziert wurde. Auch im Bericht
der Psychiatrischen (…) E._______ vom (…) 2019 zum Psychiatrischen
Konsilium vom (…) 2019 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10
(F43.1) erfülle.
D.
Am 2. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte
mit Schreiben vom 3. September 2019.
D-4640/2019
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte
ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositivziffern 3-6).
Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7).
F.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen, ihr sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, einer Emp-
fangsbestätigung und einer Vollmacht – ein Einsatzprotokoll (…)
E._______ vom (…) 2019, ein F2-Formular vom (…) 2019, ein Bericht der
Psychiatrischen (…) E._______ vom (…) 2019 zum Psychiatrischen Kon-
silium vom (…) 2019, ein F2-Formular vom (…) 2019, ein Bericht der Psy-
chiatrischen (…) E._______ vom (…) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium
vom gleichen Datum, ein Schreiben von Dr. med. F._______ vom (…)
2019, die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. September 2019,
ein Schreiben des Ambulatoriums (…) vom (…) 2019 und eine E-Mail von
Dipl. Arzt G._______ vom (…) 2019 als Beweismittel bei.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. September 2019 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aus.
D-4640/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 bis 5
des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 4. September 2019. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die
Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen kann.
D-4640/2019
Seite 6
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
5.3 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, dem Psychiatrischen
Konsilium vom (…) 2019 sei zu entnehmen, dass differentialdiagnostisch
an eine über die Kriterien von F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung)
hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu
denken sei, was sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder veri-
noch falsifizieren lasse und im Verlauf evaluiert werden müsse. Der medi-
zinische Sachverhalt beziehungsweise das Ausmass der psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin sei daher nicht vollständig abgeklärt.
Wie dem Schreiben des Ambulatoriums (…) vom (…) 2019 zu entnehmen
sei, habe bislang eine im eigentlichen Sinne psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung noch gar nicht stattfinden können.
Weiter wird (unter anderem) ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid
setze sich nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinander,
dass jegliche Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin als Anzeichen
dafür interpretiere, demnächst aus der Schweiz ausgeschafft zu werden,
bei ihr unkontrollierbare Impulse auslösen würden, welche damit enden
würden, dass sie Suidizgedanken äussere. Sie habe bereits zweimal ver-
sucht, sich das Leben zu nehmen, was gemäss den eingereichten Arztbe-
richten auch der Vorinstanz bekannt sei. Neben der mit einer Wegweisung
verbundenen Suizidgefahr berge diese auch eine massive Verschlimme-
rung ihres Gesundheitszustands. Bereits anlässlich des Erstgesprächs mit
der Rechtsvertretung und nachdem der Beschwerdeführerin der Ablauf des
Dublin-Gesprächs erklärt worden sei, habe diese einen Zusammenbruch
erlitten und es habe der Notfallsanitäter gerufen werden müssen. Aufgrund
D-4640/2019
Seite 7
ihrer psychischen Verfassung und ihrer körperlichen und psychischen Re-
aktionen auf Fragen, welche inhaltlich mit einer möglichen Wegweisung
aus der Schweiz zu tun hätten, sei das Dublin-Gespräch vom zuständigen
Fachspezialisten entsprechend angepasst worden und es sei darauf ver-
zichtet worden, explizit danach zu fragen, welche Gründe gegen eine
Rückkehr nach D._______ sprechen würden. Während der Anhörung habe
die Beschwerdeführerin viel weinen müssen und es habe die Betreuung in
der Unterkunft benachrichtigt werden und mit dieser vereinbart werden
müssen, dass jemand die Beschwerdeführerin bei Ankunft sofort in Emp-
fang genommen und sich sogleich um sie gekümmert habe. Nur so sei es
möglich gewesen, sie zurück in die Unterkunft zu lassen, ohne dass sie
sich etwas antun würde. Als sie zur Besprechung des Entscheidentwurfs
eingeladen worden sei, habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung eine
Notfallpsychiaterin aufgeboten werden müssen, da sie gegenüber der
Rechtsvertretung Suizidgedanken geäussert habe. Nur mit Hilfe der Psy-
chiaterin und einem langen Gespräch, bei welchem die Rechtsvertreterin
auch anwesend gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin beruhigen
können. Die Psychiaterin habe auch vorgeschlagen, sich vorübergehend
stationär behandeln zu lassen, was die Beschwerdeführerin jedoch abge-
lehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, in einem Spital eingesperrt zu wer-
den. Es seien darauf verschiedene Schritte und Termine vereinbart wor-
den, um die Beschwerdeführerin überhaupt in die Unterkunft zurückkehren
zu lassen.
5.4 Dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium vom (…) 2019, auf wel-
chen die Rechtsvertreterin das SEM in ihrer Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf hinwies, ist folgende diagnostische Beurteilung zu entneh-
men: "F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, deutlich depressives
Zustandsbild, Panikattacken. Differentialdiagnostisch ist an eine über die
Kriterien der F43.1 hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persön-
lichkeitsänderung zu denken, dies lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt
jedoch weder veri- noch falsifizieren und muss im Verlauf evaluiert werden"
(vgl. a.a.O. S. 2). Sodann informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz
in der Stellungnahme über verschiedene Vorkommnisse, welche – insbe-
sondere in Verbindung mit dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium
vom (…) 2019 – geeignet erscheinen, die Schwere der psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin zu untermauern. Zum heutigen Zeit-
punkt liegen somit weder eine definitive Diagnose hinsichtlich der psychi-
atrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin noch Aussagen zur Behand-
lung und Prognose für den Fall, dass sich die Diagnose der komplexen
Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung bestätigen sollte, vor. Selbst
D-4640/2019
Seite 8
wenn dem SEM im Entscheidzeitpunkt der erwähnte Bericht vom (…) 2019
noch nicht vorgelegen haben sollte, hätten es die substantiierten Vorbrin-
gen in der Stellungnahme vom 3. September 2019 zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen veranlassen müssen. Das SEM begnügte sich
stattdessen in seiner Begründung damit, auf der Grundlage der Diagnose
"posttraumatische Belastungsstörung" die psychotherapeutische und me-
dikamentöse Behandelbarkeit im Heimatland zu beleuchten. Mit der sich
vorliegend ebenfalls aufdrängenden Frage, welche Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand ein Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin
hätte, setzte es sich nicht auseinander. Das SEM wäre nach dem Gesagten
angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, weitere
Abklärungen den medizinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und
diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem es dies nicht
getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, son-
dern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin
respektive die Begründungspflicht verletzt. Die kurzen Fristen im beschleu-
nigten Verfahren entbinden die Vorinstanz weiterhin nicht davon, den
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-
3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5).
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus
ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wei-
terer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erüb-
rigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Be-
schwerde.
D-4640/2019
Seite 9
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und
die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. September 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin. Dennoch ist das SEM in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
VwVG), wobei diese ausnahmsweise entzogen werden kann, falls die Be-
schwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende
Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Perso-
nen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzuneh-
mender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Vor-
liegend begründete das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung
nicht ansatzweise. Daneben geht von der Beschwerdeführerin gemäss den
Akten offensichtlich keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit
anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus. Das SEM entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
demnach zu Unrecht.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4640/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: