Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4641/2009/wif
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren […], Kosovo,
vertreten durch M. Milanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N […].
D-4641/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 26. Mai 2009 und gelangte am 27. Mai 2009 von ihm
unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er am 3. Juni
2009 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 9. Juni
2009 summarisch befragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM eine
Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus X._______/Y._______ (Kosovo) zu
stammen, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt zu haben. Seine
Eltern seien im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Wegen seiner Ethnie sei er mit Albanern in Konflikt
geraten. Am 13. August 2003 sei auf ihn und andere in einem Fluss Badende geschossen worden, wobei
es Tote gegeben habe. Im Oktober 2006 sei bei einem Carausflug das Fahrzeug von Albanern mit Steinen
beworfen worden. Bei der Durchfahrt auf der Strasse in der Nähe seines Wohnhauses hätten Albaner
immer wieder Drohgebärden gemacht. Am 6. Januar 2009 sei er in Y._______ durch Albaner angegriffen
und geschlagen worden. Er habe diesen und weitere Vorfälle bei einer Kontrollstelle der Kosovo Force
(KFOR) gemeldet, ohne dass die dort Verantwortlichen aber zu seinen Gunsten aktiv geworden wären.
Wegen der geschilderten Situation habe er ein Herzleiden bekommen. Der behandelnde Arzt habe einen
Herztest durchgeführt und ihm Tabletten verschrieben. Am 5. Mai 2009 seien er und sein Bruder in
Y._______ erneut durch Albaner behelligt worden. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Ausreise
aus dem Heimatland entschlossen.
Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten des BFM zu verweisen
(vgl. dazu A 1/10 S. 4 und 6, A 10/1, A 8/9 Antworten 18 ff. und A 14/9 S. 2 Ziff. 2).
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM führte zur Begründung im
Wesentlichen an, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt
zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien indes in der
Lage, die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben zu schützen. Die
Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich
keine Relevanz zukomme. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend,
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seine Meldungen seien von der KFOR nicht ernst genommen worden.
Diese Behauptungen müssten aufgrund seiner widersprüchlichen und
stereotypen Aussagen indes bezweifelt werden. Er respektive seine
Angehörigen hätten unbesehen dieser Zweifel zudem die Möglichkeit
gehabt, eine allfällige ungenügende Schutzgewährung durch lokale
Stellen bei einer übergeordneten Instanz geltend zu machen. Für Serben
aus den südlichen Bezirken von Kosovo bestehe zudem im Norden des
Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Vollzug der
Wegweisung sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb
ihrer Enklaven könne zwar nicht ausgeschlossen werden, weshalb für sie
eine Rückkehr ins Heimatland – mit Ausnahme des Nordens – in der
Regel als unzumutbar erscheine. Der Beschwerdeführer stamme aus
X._______ (Gemeinde Y._______), wo eine konkrete Gefährdung
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen
werden könne. Im Norden von Kosovo bestehe für ihn jedoch eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er sei jung und verfüge über eine
solide schulische Ausbildung. Ferner komme eine Unterstützung durch
den in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Onkel in Betracht. Eine
allfällige medizinische Behandlung sei auch vor Ort durchführbar. Die
Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei ihm
entsprechend zuzumuten. Überdies bestehe für Serben aus dem Kosovo
grundsätzlich auch auf serbischem Staatsgebiet eine
Aufenthaltsalternative.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juli 2009 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Zur Begründung machte er vorab geltend, die
Summarbefragung und die Anhörung seien nicht professionell
durchgeführt worden. Es habe ein nicht hinreichend serbisch sprechender
Dolmetscher albanischer Ethnie übersetzt. Er habe bei der ersten
Befragung seine Asylgründe nicht ausführlich schildern können.
Anlässlich der Anhörung sei ihm aber vorgeworfen worden, erst jetzt
gewisse Sachverhaltselemente zu erwähnen. Die Behörden in Kosovo
seien nicht gewillt, die serbische Minderheit zu schützen. Entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise bestehe keine innerstaatliche
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Fluchtalternative für Serben im Norden von Kosovo. Er möchte auch nicht
in Serbien leben und sei als Staatenloser zu betrachten. Er leide an
Herzbeschwerden und an psychischen Beeinträchtigungen. Diese
Krankheiten könnten in Kosovo nicht adäquat behandelt werden. Er stehe
in der Schweiz in medizinischer Behandlung und werde ein Arztzeugnis
einreichen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde
Y._______ vom 2. Juni 2009 und eine (beglaubigte) Aussage von Zeugen
vom 29. Mai 2009 samt Übersetzungen bei.
D.
Am 22. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer Exemplare dieser
Beweismittel samt Übersetzungen erneut zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte Frist für die Nachreichung des in Aussicht gestellten
Arztzeugnisses an.
F.
Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer schriftlich formulierte
Fragen an den behandelnden Arzt samt dessen Antwortschreiben vom
22. Juli 2009 ein. Dazu machte er geltend, er sei zur psychiatrischen
Behandlung im Kantonsspital […] angemeldet worden. Im Schreiben vom
22. Juli 2009 sei bei ihm eine medikamentös zu behandelnde
Angststörung diagnostiziert worden.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 wies der Beschwerdeführer auf eine
Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden hin.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und wies auf die fachliche Qualifikation des
bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers hin. Ferner legte es dar,
eine allenfalls indizierte medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers könne auch vor Ort sichergestellt werden.
I.
Mit Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Kritik am Dolmetscher sowie der Befragungsperson fest und brachte
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erneut von ihm und Angehörigen erlittene Verfolgung in Kosovo vor.
Wegen erlittener Traumata stehe er in psychiatrischer Behandlung; es sei
eine stationäre Therapie geplant. In seinem Herkunftsort sei eine
psychiatrische Behandlung nicht möglich. Vielmehr müsste er für die
Therapie ins 100 Kilometer entfernte Kosovska Mitrovica durch 50
albanische Dörfer fahren, was offensichtlich nicht in Betracht komme.
Eine Fluchtalternative im Norden von Kosovo sei nicht realistisch, da er
dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe.
J.
Am 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben samt Übersetzung für die geltend gemachte
fehlende Therapiemöglichkeit im Herkunftsort ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund des
Zeitablaufs Frist für die Einreichung von Unterlagen betreffend allfällig
durchgeführte medizinische Behandlungen und die aktuelle
gesundheitliche Situation an.
L.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht der ihn behandelnden Psychiaterin vom 24. Januar 2011 ein.
Darin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
diagnostiziert. Ferner gab er Belege für seine geltend gemachte Herkunft
und die kosovarische Staatsbürgerschaft, eine Internet-Foto im
Zusammenhang mit einem durch Albaner erfolgten Angriff auf einen
Verwandten vor Ort, Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeiten in der
Schweiz und eine Bestätigung für einen absolvierten Deutschkurs zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine mangelhafte Durchführung der
Summarbefragung und der Anhörung geltend. Gemäss dem
entsprechenden Protokoll kam er aber bereits bei der Summarbefragung
ausführlich zu Wort (vgl. A 1/10 S. 5); danach erklärte er, alle relevanten
Gründe für sein Asylgesuch erwähnt zu haben. Überdies legte er dar, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben (A 1/10 S. 7 unten). Bei der
Anhörung liess er vorerst zumindest missverständliche Angaben zur
behördlichen Meldung eines Angriffs protokollieren, worauf er von der
Befragungsperson zu Recht auf diese Ungereimtheit hingewiesen wurde,
welche er im Ergebnis indes kaum befriedigend zu erklären vermochte (A
8/9 Antworten 12 ff. und 41). Am Schluss der Anhörung wurde ihm
(nochmals) Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen anzubringen (A 8/9
Antwort 42). Vor diesem Hintergrund kann die (implizite)
Beschwerderüge, der Sachverhalt sei nicht korrekt beziehungsweise nicht
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hinreichend erstellt worden, nicht bestätigt werden, zumal der
Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestätigte,
das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen
(A 8/9 S. 8), und das BFM in der Vernehmlassung in überzeugender
Weise die fachliche Qualifikation des Dolmetschers darlegte. Zwar
verwies auch die Hilfswerkvertretung im Beiblatt auf eine unangenehme
Atmosphäre (A 8/9 S. 9) und tatsächlich wirft es Fragen auf, wenn bei
geltend gemachter Verfolgung durch ethnische Albaner im Kosovo ein
ethnischer Albaner als Dolmetscher fungiert. Im vorliegenden Verfahren
scheint der Sachverhalt für eine Beurteilung der Vorbringen jedoch
insgesamt als genügend erstellt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von
Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes
die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und
auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend
(vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE
2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht
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gewisse Stereotypien und Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers betreffend seine Meldung von Vorfällen bei der
KFOR (vgl. dazu A 8/9 Antworten 12 ff.). Aber selbst wenn lokale
Sicherheitsstellen wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht
tatsächlich nicht adäquat reagiert haben sollten, würde dies an dieser
Einschätzung nichts ändern, da eine entsprechende Passivität der
Sicherheitsorgane im Sinne der Sichtweise des BFM bei einer
vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Die eingereichten
Beweismittel belegen allenfalls von ihm geltend gemachte und nicht
grundsätzlich bestrittene Vorkommnisse; weder diese Dokumente noch
die wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermögen indes die
geltend gemachte ernsthafte Gefährdung vor Ort wegen mangelnder
Schutzgewährung hinreichend zu belegen. Die Asylrelevanz seiner
Vorbringen ist mithin schon aus diesem Grund zu verneinen.
5.2.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war
oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der
Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4
AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3. Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist Serbe und stammt aus X._______
(Gemeinde Y._______). Dort ist gemäss vorinstanzlichen Erwägungen
eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht
ausgeschlossen. Diese Auffassung teilt auch das
Bundesverwaltungsgericht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen im Norden von Kosovo oder allenfalls
auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt.
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8.2. Bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative muss das
Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren
Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs
in die Heimatregion. Praxisgemäss sind insbesondere die Kriterien der
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum
möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen an,
wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative
Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen
ist (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6).
8.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann
serbischer Muttersprache. Er gab an, serbisch-orthodoxen Glaubens zu
sein. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss und machte in der
Schweiz Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Die genannten
erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung in der
vorliegenden Fallkonstellation erscheinen aber dennoch insgesamt nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er in
Serbien über keinerlei Bezugspunkte verfügt. Er hat offenbar seit der
Geburt am angegebenen Wohnort im Kosovo gelebt und auch seine
Verwandten halten sich nach wie vor dort auf. Damit hätte der
Beschwerdeführer keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; weder in Serbien
noch im Norden von Kosovo. Hinzu kommt aber insbesondere auch, dass
der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung
leidet. Diesbezüglich hat er ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht, das
sehr ausführlich ausgefallen ist, sich auf eine langfristige Behandlung
stützt und von einer anerkannten Fachperson ausgestellt worden ist (vgl.
Arztzeugnis vom 24. Januar 2011 von Dr. med. B._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie). Bereits anlässlich der ersten Befragung
hatte der Beschwerdeführer dabei auf seine gesundheitlichen Störungen
und deren Ursache hingewiesen. Die diesbezüglichen Vorbringen sind
weitgehend realistisch und ohne Übertreibungen ausgefallen. Auch war
der Beschwerdeführer offenbar bereits in seiner Heimatregion in
ärztlicher Behandlung. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
nicht zuletzt auch der Angriff aus dem Jahre 2003, den der
Beschwerdeführer, damals 15 Jahre alt, offenbar miterlebt hat und bei
dem nahe Verwandte verletzt wurden und Freunde umgekommen sind.
Dieses Ereignis im Dorf des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch
aufgrund verschiedener Medienberichte bestätigt, wobei auch die
Cousine des Beschwerdeführers namentlich genannt wird. Aufgrund des
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glaubhaft gemachten labilen Gesundheitszustandes und angesichts des
fehlenden Beziehungsnetzes kommt diesen Erwägungen gemäss eine
Aufenthaltsalternative in den genannten Gebieten für den
Beschwerdeführer damit nicht in Betracht.
8.4. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung
des BFM vom 22. Juni 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des BFM vom 23. Juli 2009 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung kann von
Amtes wegen bemessen werden und ist auf Fr. 600.– (inklusive Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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