B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-464/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Syrien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sy-
rien am 28. August 2014 verliess, auf dem Seeweg via D._______ und
E._______ an die F._______ Küste gelangte, von wo er nach einem kurzen
Aufenthalt nach G._______ weiterreiste,
dass er G._______ am 15. November 2014 auf dem Luftweg Richtung
Schweiz verliess, wo er am 21. November 2014 um Asyl ersuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums H._______ zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) H._______ vom 15. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahr 2008 in I._______ gear-
beitet, habe aber an seinem Arbeitsplatz als praktizierender Sunnit und auf-
grund seiner regimekritischen Haltung, die er unter anderem auf Facebook
unter einem Pseudonym zum Ausdruck gebracht habe, zunehmend Prob-
leme bekommen,
dass der Druck auf ihn stetig zugenommen, er deshalb gesundheitliche
Probleme bekommen und in der Folge seine Stelle in I._______ gekündigt
habe, worauf auch seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, weshalb er
im Jahr 2013 nach Syrien habe zurückkehren müssen,
dass er während seines Aufenthalts in I._______ regelmässig ferienhalber
nach Syrien zurückgekehrt sei, ohne jeweils Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben,
dass sein Pass von der syrischen Vertretung in I._______ stets verlängert
worden sei,
dass er sich nach seiner Rückkehr nach Syrien davor gefürchtet habe, we-
gen seiner regimekritischen Haltung sowie des Umstandes, dass er wäh-
rend seiner Tätigkeit in I._______ zahlreiche Familien in Syrien finanziell
unterstützt habe, Probleme zu bekommen,
dass er sich aufgrund der unsicheren Situation in Syrien schlecht gefühlt
und zudem auch gesundheitliche Probleme (J._______) gehabt habe,
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dass er nach einem Aufenthalt in der K._______ von Januar 2014 bis März
2014 nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei,
dass er sein Heimatland einerseits aus Furcht vor allfälligen Übergriffen
und andererseits aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe,
dass es ihm indessen seit seiner Ankunft in der Schweiz gesundheitlich gut
gehe und er auf einen J._______-Spray verzichten könne,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
13. Januar 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – er-
öffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, indessen den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei bis zuletzt legal und kontrolliert mit seinem Pass in Syrien ein-
und ausgereist,
dass die Regierung ihn bereits bei der Ein- oder Ausreise verhaftet hätte,
sollte sie tatsächlich Verfolgungsabsichten gegen ihn gehabt haben,
dass zudem sein Schwager aus Regierungskreisen erfahren habe, dass
nichts gegen ihn vorliege,
dass die Äusserungen im Internet nach Erkenntnissen des SEM nicht aus-
reichten, um ihn zum Opfer von Verfolgung zu machen, da er gemäss ei-
genen Angaben weder politisch tätig noch eine herausragende Funktion
bei den Internetaktivitäten gehabt habe, weshalb keine begründete Furcht
vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vorliege,
dass es sich bei seinen Schilderungen – er habe sich bei den zahlreichen
Kontrollposten stets vor einer grundlosen Verhaftung gefürchtet; nach sei-
ner Ausreise sei eine Razzia im Haus seiner Eltern durchgeführt worden;
sein Haus sei während des Krieges zerstört worden – nicht um eine ge-
zielte Verfolgung seiner Person handle, diese Ereignisse stellten vielmehr
Auswirkungen der allgemein kritischen Sicherheitssituation in Syrien dar,
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dass er weder geltend mache, Probleme bei den Kontrollposten gehabt zu
haben, noch gebe es Hinweise darauf, dass die Razzia im Haus seiner
Eltern ihm gegolten habe und sein eigenes Haus gezielt von einer Kriegs-
partei zerstört worden wäre, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant
seien,
dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der Verfü-
gung keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche
eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten,
dass darin erklärt worden sei, der Schwager habe lediglich gesagt, dass er
auf keiner Liste an der Grenzkontrolle aufgeführt sei, indessen über Inland-
kontrollen nicht Bescheid wisse, und er zudem nach Syrien zurückgekehrt
sei, weil ihm in der K._______ eine legale Ausreise aus Syrien mit Hilfe des
UNHCR zugesichert worden sei,
dass er sich nicht nur auf Facebook, sondern auch auf anderen Internet-
seiten geäussert habe, in Syrien mehrheitlich versteckt gelebt habe und
zudem von I._______ aus mehrere Familien finanziell unterstützt habe,
was unter Umständen vom syrischen Regime bestraft werden könnte,
dass diese Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen des Sachverhalts
am Resultat der Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, so sei er noch
in letzter Zeit wiederholt ohne Probleme legal in Syrien ein- und ausgereist,
weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht
geprüft werden müsse,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und eventuell um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig aufgenommen wurde und die Wegweisungsvollzugshin-
dernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) alternativer Natur sind,
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht, wobei in diesem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4),
dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
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dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegte, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen in rudimentärer Art und Weise den aktenkundigen Sachverhalt wie-
derholt aufführt und anführt, während der Anhörung unter starken
L._______ gelitten zu haben, was zu Missverständnissen geführt habe, be-
ziehungsweise dass "viele Informationen missverstanden" worden seien,
dass er es indes vollständig unterlässt darzulegen, welche seiner Aussa-
gen "missverstanden" beziehungsweise nicht korrekt im Protokoll aufge-
nommen worden seien,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung erklärte, unter einer M._______ mit entsprechenden Krankheits-
symptomen zu leiden, und sodann anfügte, es sei "kein Problem", er habe
es lediglich mitteilen wollen (vgl. A 27/11 S. 2),
dass sich die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zu Wort meldete und aussagte: "Er [der Beschwerdefüh-
rer] hat gesagt, er fühle sich nicht gut, er habe nichts gegessen"
(vgl. A 27/11, S. 2),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unter-
schrift bestätigte, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine
ihm verständliche Sprache (arabisch) übersetzt worden, sodann sei das
Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A
27/11 S. 11)
dass die Hinweise auf gesundheitliche Probleme nicht haltbar sind, da den
Protokollen nichts zu entnehmen ist, was auf eine fehlende Einvernahme-
fähigkeit hinweisen würde, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an
die Rückübersetzung sich durchaus aktiv zeigte und Anmerkungen zu den
Fragen F16, F49 und F53 machte, welche ebenfalls im Protokoll festgehal-
ten wurden,
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dass er anschliessend – wie vorgängig erwähnt – die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, wes-
halb er sich bei seinen gemachten Aussagen behaften lassen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz feststellt, dass keine begründete Furcht vor asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen besteht,
dass nämlich der Beschwerdeführer stets legal die syrische Grenze ohne
Schwierigkeiten passieren konnte und bis zu seiner Ausreise im August
2014 wiederholt in Syrien ein- und ausreiste,
dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen und unsubstanziierten
Beschwerdevorbringen nicht zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung
zu führen vermag und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die eingereichten Beweismittel (zwei Fotos, die zerstörte Häuser zei-
gen) an dieser Einschätzung nichts ändern
dass das SEM der aktuellen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
mit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem
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Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
– wie erwähnt – die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen
eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Er-
lass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: