B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-464/2019
wiv
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter,
B._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ – eine Staatsangehörige von Russland – im Verlauf der
letzten Jahre bereits von fünf europäischen Staaten als Asylantragstellerin
registriert worden ist, und das zum Teil mehrfach,
dass sie zuerst von Polen registriert worden ist (am 30. August 2010), dann
zweimal von Belgien (am 2. September 2010 und am 27. März 2012), dann
von Frankreich (am 29. Mai 2012), dann von der Schweiz (am 17. Juli
2012), dann von Deutschland (am 21. März 2013) und danach wieder zwei-
mal von Belgien (am 29. Oktober 2014 und am 25. April 2018), worauf
nachfolgend nochmals zurückgekommen wird,
dass sie in der Schweiz zusammen mit ihrer Tochter schon drei Verfahren
durchlaufen hat, nämlich zuerst ein materielles Asyl- und Wegweisungs-
verfahren und danach zwei Wegweisungsverfahren nach den Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist),
dass alle drei Verfahren mit einem negativen Entscheid des SEM geendet
haben (vgl. dazu die SEM-Verfügung vom 19. Februar 2013 [materieller
Asyl- und Wegweisungsentscheid] und die SEM-Verfügungen vom 24. No-
vember 2017 und vom 28. Juni 2018 [Dublin-Entscheide]),
dass diese Entscheide alle unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
worauf nachfolgend nochmals zurückgekommen wird,
dass vom SEM nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Dublin-Entscheides
(die Verfügung vom 24. November 2017) die notwendigen organisatori-
schen Schritte zur Umsetzung der Wegweisung nach Belgien an die Hand
genommen wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge am 24. April 2018 von der
Schweiz auf dem Luftweg nach Belgien zurückgeführt wurden,
dass A._______ am Tag darauf von Belgien zum mittlerweile vierten Mal
als Asylantragstellerin registriert wurde (vgl. oben),
dass die Beschwerdeführerinnen allerdings nur wenige Tage später wieder
in die Schweiz zurückkehrten,
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dass als Folge davon vom SEM das zweite Wegweisungsverfahren nach
den Bestimmungen der Dublin-III-VO angestrengt wurde, in dessen Verlauf
sich Belgien – mit Erklärung vom 14. Mai 2018 – erneut zu einer Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerinnen bereit erklärte,
dass sich das SEM im Rahmen dieses Verfahrens aufgrund einer Eingabe
der Beschwerdeführerinnen zu einer Nachfrage in Belgien veranlasst sah,
worauf dem SEM von der belgischen Dublin-Behörde bestätigt wurde,
A._______ stehe es im Falle einer erneuten Überstellung wiederum frei, in
Belgien einen Asylantrag zu stellen, welcher auch materiell geprüft werde,
sollte sie nicht wieder abtauchen, da in Belgien noch gar nie eine materielle
Prüfung ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, weil sie in den bisheri-
gen Verfahren jeweils abgetaucht sei (vgl. dazu die Akten),
dass die Beschwerdeführerinnen im damaligen Verfahren über den Bei-
stand einer professionellen Rechtsvertretung verfügten ([…]), über welche
sie unter anderem einen das Kind betreffenden Bericht einer Kinderärztin
und Traumatherapeutin vom 13. Juni 2018 einreichten (vgl. dazu im Ein-
zelnen die Akten),
dass das SEM nach Eingang der vorgenannten Mitteilung und Kenntnis-
nahme des vorgenannten Arztberichts den zweiten Dublin-Entscheid er-
liess (die Verfügung vom 28. Juni 2018), mit welchem wiederum die Weg-
weisung nach Belgien angeordnet wurde,
dass auch gegen den zweiten Dublin-Entscheid keine Beschwerde erho-
ben wurde,
dass vom SEM nach Eintritt der Rechtskraft des zweiten Dublin-Entschei-
des wiederum die notwendigen organisatorischen Schritte zur Umsetzung
der Wegweisung nach Belgien an die Hand genommen wurden,
dass das SEM gemäss Aktenlage am 8. November 2018 alle Schritte für
eine erneute Überstellung abgeschlossen hatte, inklusive der notwendigen
Meldung an die belgische Dublin-Behörde, dass der Vollzug am Morgen
des 13. November 2018 auf dem Luftweg erfolgen werde,
dass sich die Beschwerdeführerinnen allerdings ab dem 11. November
2018 nicht mehr in der ihnen zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern
– laut schriftlicher Mitteilung der Kirche – im Pfarramt C._______, wo ihnen
"Kirchenasyl" gewährt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen das Schreiben
der […] Kirche […] vom 11. November 2018),
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dass am 13. November 2018 keine Überstellung nach Belgien stattfand,
dass dem SEM stattdessen am Morgen dieses Tages (um 07:40 Uhr) die
Mitteilung der zuständigen Vollzugsbehörde zuging, die Beschwerdeführe-
rinnen – welchen vom Pfarramt C._______ Kirchenasyl gewährt worden
sei – hätten trotz Vorankündigung um 04:00 Uhr im Pfarramt nicht ange-
troffen werden können, sie hätten demzufolge für eine Rückführung nicht
zur Verfügung gestanden und sie würden daher als untergetaucht abge-
meldet (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 13. November 2018),
dass dem SEM schon drei Stunden zuvor die Mitteilung zugegangen war,
die Vollzugsbehörde sei mit fünf Personen und zum angekündigten Zeit-
punkt (um 04:00 Uhr) zum Pfarramt ausgerückt, die Beschwerdeführerin-
nen seien dort jedoch nicht angetroffen worden, worauf Kontrollgänge beim
Migrationsamt und in der Notunterkunft D._______ durchgeführt worden
seien, welche aber ebenfalls nichts erbracht hätten,
dass das SEM gestützt auf diese Meldungen noch am gleichen Tag an die
belgische Dublin-Behörde gelangte, die gescheiterte Überstellung meldete
und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Un-
tertauchens (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die Beschwerdeführerinnen exakt dreissig Tage nach der gescheiter-
ten Überstellung – mit Eingabe vom 12. Dezember 2018, handelnd durch
eine neue Rechtsvertreterin ([…]) und unter dem Titel "Asylgesuch" – ans
SEM gelangten,
dass sie im Rahmen dieser Gesuchseingabe namentlich geltend machten,
nachdem die ordentliche Überstellungsfrist (gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO) in der Zwischenzeit abgelaufen sei, sei nunmehr die Schweiz für die
Behandlung ihrer Gesuche zuständig,
dass auf die weiteren Gesuchsvorbringen und die mit dieser Eingabe vor-
gelegten Beweismittel – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen
wird,
dass die Beschwerdeführerinnen am 21. Dezember 2018 – handelnd durch
die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit einer ergänzenden Eingabe ans SEM
gelangten,
dass sie in dieser Eingabe das Vorbringen betreffend Ablauf der ordentli-
chen Überstellungsfrist bekräftigten und geltend machten, eine Erstre-
ckung dieser Frist (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) gehe nicht an, da
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sie nie abgetaucht seien, sondern sie sich – wie den Behörden bekannt
gemacht – seit dem 11. November 2018 im Pfarramt C._______ aufhielten,
wo sie von den Behörden jederzeit hätten kontaktiert werden können,
dass das SEM die Eingabe vom 12. Dezember 2018 als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung nicht aus-
setzte und von den Beschwerdeführerinnen einen Gebührenvorschuss ein-
verlangte (vgl. SEM-Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018),
dass der einverlangte Gebührenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass sich die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe an das SEM vom
14. Januar 2019 als alleinige Rechtsvertreterin konstituierte,
dass im Rahmen dieser Eingabe wiederum vorgebracht wurde, die Über-
stellungsfrist sei abgelaufen, indem die Vollzugsbehörde diese unbenutzt
habe verstreichen lassen, gleichzeitig aber auch neu geltend gemacht
wurde, es werde bestritten, dass den Beschwerdeführerinnen von der Be-
hörde ein konkreter Ausreisetermin bekannt gegeben worden sei,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2018 mit
Verfügung vom 18. Januar 2019 (eröffnet am 22. Januar 2019) unter Kos-
tenfolge ablehnte, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines
Entscheides vom 28. Juni 2018 feststellte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung am 25. Januar
2019 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragten [1], verbunden mit der Feststellung, dass die
Schweiz zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei, sowie der An-
weisung an das SEM, die Asylgesuche vom 12. Dezember 2018 materiell
zu behandeln [2], wie auch der Anweisung an das SEM, den Sachverhalt
vollumfänglich zu erstellen, zu würdigen und in der Sache zu entscheiden
[3], wie auch der Anweisung an das SEM, ihnen [im erstinstanzlichen Ver-
fahren] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte
Rechtsvertreterin beizuordnen [5],
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten
[4], sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [6],
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorge-
legten Beweismittel (darunter zwei persönliche Bestätigungsschreiben)
– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,
dass am 30. Januar 2019 ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht
wurde (ein drittes Bestätigungsschreiben),
dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug in Anwen-
dung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. dazu
den Vollzugsstopp vom 28. Januar 2019),
dass nach Eingang und Prüfung der Akten das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) mit
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 abgewiesen wurde, wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde und verbunden mit der Rücknahme der vor-
genannten Anordnung,
dass mit der gleichen Zwischenverfügung auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abgewiesen wurde, ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde,
dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufgefordert wurden, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass diese Aufforderung unter dem ausdrücklichen Hinweis erging, dass
bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage – ungeachtet ei-
nes allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründe-
ten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne
Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass ungeachtet dessen am letzten Tag der angesetzten Frist ein Gesuch
um Erstreckung der Zahlungsfrist eingereicht wurde (vgl. dazu die Eingabe
vom 25. Februar 2019),
dass der einverlangte Kostenvorschuss indes noch am gleichen Tag – und
damit fristgerecht – eingezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und gesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a
Abs. 2 und Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Wiedererwägungs-
gesuches vom 12. Dezember 2018 und der zwei nachfolgenden Eingaben
in entscheidrelevanter Hinsicht namentlich vorgebracht wurde, in ihrem
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Fall liege eine solche Veränderung vor, sei doch in der Zwischenzeit – zu-
folge Ablauf der ordentlichen Überstellungsfrist (gemäss Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO) – nicht mehr Belgien, sondern neu die Schweiz für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig,
dass sie dabei geltend machten, eine Erstreckung der Überstellungsfrist
(gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) gehe in ihrem Fall nicht an, da sie
während der ordentlichen Überstellungsfrist nie abgetaucht seien, sondern
die zuständige Vollzugsbehörde immer auf sie hätte zugreifen können, was
diese jedoch unterlassen habe,
dass das SEM demgegenüber zum Schluss gelangt, die auf den 13. No-
vember 2018 angesetzte Überstellung nach Belgien sei nur deswegen ge-
scheitert, weil sich die Beschwerdeführerinnen kurz zuvor ins Pfarramt
C._______ begeben hätten, wo sie in der Folge zu dem ihnen bekannt ge-
machten Vollzugszeitpunkt – in den frühen Morgenstunden jenes Tages –
von der zuständigen Vollzugsbehörde nicht hätten angetroffen werden kön-
nen,
dass sich die Beschwerdeführerin damit den Behörden entzogen hätten,
weshalb zu Recht eine Meldung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ergan-
gen sei, was eine Erstreckung der Überstellungsfrist und damit eine fort-
dauernde Zuständigkeit von Belgien zur Folge habe,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse aufgrund der Ak-
tenlage vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerinnen sei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit be-
kannt gewesen, da sie der Behörde ihren Aufenthalt im Pfarramt
C._______ gemeldet hätten, womit die Behörden sie dort jederzeit hätte
kontaktieren und abholen können, was aber offenkundig unterlassen wor-
den sei,
dass in diesem Zusammenhang ausserdem unter Vorlage von drei privaten
Bestätigungen angeführt wird, die Vollzugsbehörde habe sich den Be-
schwerdeführerinnen am 13. November 2018 mit Sicherheit nicht hinrei-
chend bemerkbar gemacht, sei doch die angeblich in den frühen Morgen-
stunden erfolgte Vorsprache von keiner anderen Mitbewohnerin und kei-
nem anderen Mitbewohner des Pfarramts bemerkt worden,
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dass schliesslich das Vorbringen aus der Eingabe vom 14. Januar 2019
bekräftigt wird, den Beschwerdeführerinnen sei der Ausschaffungstermin
jedenfalls nicht schon im Voraus bekannt gewesen, da sie darüber von der
Vollzugsbehörde nicht konkret informiert worden seien,
dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den Beschwerde-
führerinnen könne ein allfälliges Wissen der Kirche um den Vollzugszeit-
punkt nicht entgegen gehalten werden, weil die Beschwerdeführerinnen
die Kirche nie zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hätten,
dass diese Vorbringen allerdings mit Blick auf die tatsächliche Aktenlage
unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, die Beschwerde-
führerinnen hätten offenkundig bewusst kurz vor Ablauf der Überstellungs-
frist die ihnen zugewiesene Unterkunft verlassen, indem sie sich im Pfarr-
amt C._______ in ein "Kirchenasyl" begeben hätten, und sie hätten ab die-
sem Moment auch ebenso bewusst nur noch über Dritte mit der zuständi-
gen Vollzugsbehörde kommuniziert, statt sich der Behörde persönlich zur
Verfügung zu halten (vgl. dazu wiederum das Schreiben der […] Kirche […]
vom 11. November 2018),
dass gleichzeitig kein Zweifel daran besteht, dass die von den Beschwer-
deführerinnen vorgeschobenen Dritten (zwei von der Kirche namentlich be-
zeichnete Kontaktpersonen) von der Vollzugsbehörde über die anstehende
Überstellung informiert wurden,
dass sich die Beschwerdeführerinnen aufgrund dieser Umstände nicht auf
eine angeblich nicht rechtsgenügliche Kenntnis des Vollzugszeitpunkts be-
rufen können, sondern das diesbezügliche Vorbringen als missbräuchlich
zu bezeichnen ist,
dass schliesslich aufgrund der diesbezüglichen Berichte auch davon aus-
zugehen ist, die zuständige Vollzugsbehörde habe sich in den frühen Mor-
genstunden des 13. November 2018 sehr wohl mit hinreichender Ernsthaf-
tigkeit um die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges bemüht, diese Be-
mühungen seien jedoch von den Beschwerdeführerinnen durch die vorste-
hend beschriebenen Massnahmen unterlaufen worden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen, die Vollzugsbehörde hätte sich auch mit Ge-
walt Einlass ins Pfarramt verschaffen können, wenn sie ihrer ernsthaft hätte
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habhaft werden wollen (vgl. Beschwerde, Ziff. 24 und 31), als haltlos zu
erkennen ist,
dass nach dem Gesagten mit dem SEM zu schliessen ist, die Beschwer-
deführerinnen seien zwar nur kurzzeitig abgetaucht, aber dieses kurzzei-
tige Abtauchen sei gezielt – und auch erfolgreich – zur Vereitelung des an-
stehenden Wegweisungsvollzuges erfolgt,
dass daher mit dem SEM von der Rechtmässigkeit der Meldung gemäss
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist, und dementsprechend auch
von einer andauernden Zuständigkeit von Belgien,
dass sich die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Wiedererwägungs-
gesuches vom 12. Dezember 2018 nicht nur auf den angeblichen Wegfall
der Zuständigkeit von Belgien berufen haben, sondern ebenso darauf,
dass sie vor ihrer Ausreise aus der Heimat (gemäss Aktenlage am 25. Au-
gust 2010) massive Gewalt vonseiten ihres Ehemannes respektive Vaters
erlitten hätten, worunter sie noch heute litten,
dass in diesem Zusammenhang als Beweismittel neben einem Arztbericht
vom 21. Juni 2017 (betreffend eine Behandlung von A._______ wegen ei-
ner Verstauchung und Bluthochdrucks), dem bereits aus den Vorverfahren
bekannten Bericht einer Kinderärztin und Traumatherapeutin vom 13. Juni
2018 (vgl. dazu oben) und einer Bescheinigung einer Frauenärztin vom
5. Juli 2018 (betreffend eine alte Operationsnarbe bei A._______) auch ein
Bericht vom 6. Dezember 2018 eingereicht wurde, in welchem von einer
Psychologin (keine Fachärztin) Ausführungen zum psychischen Gesund-
heitszustand von A._______ gemacht werden (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass betreffend das Kind ausserdem ein Schreiben seiner Schule vom
3. Juni 2018 und ein Protokoll der Schule zu seiner schwierigen Schulsitu-
ation vom 17. September 2018 eingereicht wurden,
dass aufgrund dieser Unterlagen durchaus Anlass zur Annahme besteht,
A._______ und ihre Tochter dürften auf eine psychologische respektive
psychologisch-pädagogische Unterstützung angewiesen sein,
dass sich allerdings alleine daraus – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein
rechtserhebliches Überstellungshindernis ergibt,
dass im Rahmen der Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen und
Schlüssen der Vorinstanz nichts entgegengesetzt wird,
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dass mit Blick darauf im vorliegenden Verfahren der Hinweis darauf genügt,
dass eine angemessene Behandlung der Beschwerdeführerinnen auch in
Belgien garantiert sein dürfte,
dass sich die Beschwerdeführerinnen allerdings den belgischen Behörden
auch zur Verfügung halten müssen, damit Belgien die von ihnen allenfalls
benötigte Unterstützung auch zukommen lassen kann,
dass den Beschwerdeführerinnen im Übrigen entgegenzuhalten ist, die
Vorbringen über ihre angeschlagene psychische Gesundheit hätten sie of-
fenkundig auch schon im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde gegen
den Dublin-Entscheid vom 28. Juni 2018 einbringen können,
dass der mutmasslichen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rinnen immerhin insofern Rechnung zu tragen ist, als dass das SEM und
die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, die Be-
schwerdeführerinnen vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden
von Belgien als sogenannte Medizinalfälle anzumelden, womit im Regelfall
sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Über-
stellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde vom 25. Januar 2019 als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 25. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Überstellung bei den zuständi-
gen Behörden von Belgien als Medizinalfälle anzumelden.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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