Abtei lung IV
D-4642/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
alias A._______, geboren (...), Sri Lanka
vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin,
Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März
2005 / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4642/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 26. Februar 2005 von Colombo aus auf dem Luftweg und
gelangte am 4. März 2005 via Italien und unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum
(...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8. März 2005
im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung vom 15. März 2005
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (...)
und habe seit dem Jahre 1998 für verschiedene
Menschenrechtsorganisationen - z.B. für die (...) oder die srilankische
(....) - gearbeitet. Von 15. Februar 2004 bis zum 15. November 2004
sei er (...) für das (...) in (...) tätig gewesen. Kaum habe er mit seinen
Aktivitäten begonnen, da habe er am 22. Mai 2004 ein Schreiben der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erhalten, in dem er zur Aufga-
be seines Engagements aufgefordert worden sei. Mitte November
2004 sei ein Aktivist bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn
aufgefordert, sich zu einer bestimmten Strassenkreuzung zu begeben
und dort ein Gespräch mit weiteren Männern der LTTE zu führen. Da
er sich unter den gegebenen Umständen Sorgen um sein Leben ge-
macht habe, sei er zum Schein auf die Aufforderung eingegangen und
habe sich durch den Hintereingang seiner Behausung aus dem Staub
gemacht. Seine Flucht habe ihn nach C._______ geführt, wohin er sei-
ne Familie (Ehefrau und zwei Töchter) habe nachkommen lassen. Am
17. Januar 2005 sei er an einem Checkpoint in Colombo von der Poli-
zei angehalten worden. Da er sich nicht mit einer Identitätskarte habe
ausweisen können, hätten ihn die Polizisten auf den Posten mitgenom-
men. Dort sei er befragt, zunächst als Helfershelfer der LTTE verdäch-
tigt und geohrfeigt worden. Nach einigen Ermahnungen bezüglich sei-
ner Menschenrechtsaktivitäten sei er noch gleichentags um 22.00 Uhr
auf freien Fuss gesetzt worden. Dieser Vorfall habe ihn bewogen, den
Heimatstaat zu verlassen, weil er dort nicht mehr leben könne.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 18. April 2005 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2005 sowie die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen
Ausweis der (...) (Beschwerdebeilage 2), drei Aufzeichnungen von
Aktivitäten des Beschwerdeführers auf DVD (Beschwerdebeilagen 3 -
5), sechs Bestätigungen (Beschwerdebeilagen 6 11), eine DVD
Piralayam (Beschwerdebeilage 12), drei Zeitungsausschnitte (Be-
schwerdebeilagen 13, 14 und 17), eine Fürsorgebestätigung vom
12. April 2005 (Beschwerdebeilage 15) sowie den Jahresbericht 2004
von Amnesty International über Sri Lanka (Beschwerdebeilage 16).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2005 hiess der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 gut und wies das Gesuch um Beigabe einer An-
wältin ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer um
einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen und
weitere 19 Beweismittel zu den Akten reichen: Fotos (Beilagen 1 6),
verschiedene Berichte (Beilagen 8, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 19), Zei-
tungsausschnitte (Beilagen 7, 14, 16), einen Nachruf (Beilage 10) und
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einen Brief vom Mai 2006 des Vaters an den Beschwerdeführer (Beila-
ge 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge-
wesenen Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. So hand-
le es sich bei den erlebten und befürchteten Übergriffen der LTTE um
solche Dritter. Von Übergriffen der LTTE betroffenen Personen sei es
jedoch möglich und zuzumuten, bei den srilankischen Behörden um
Schutz nachzusuchen. Indessen habe es der Beschwerdeführer unter-
lassen, die Behörden über sein Schutzbedürfnis zu informieren, wes-
halb die geltend gemachten Nachteile nicht dem srilankischen Staat
zugerechnet werden könnten und folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht
asylrelevant seien. Des Weiteren widerspreche eine kurzfristige Mit-
nahme auf einen Polizeiposten zur Überprüfung der Identität nicht dem
Rechtsstaatsprinzip und stelle daher eine legitime staatliche Massnah-
me dar. Gewaltsame Übergriffe und verfassungswidrige Aussagen
müssten als Fehlverhalten einzelner Beamter qualifiziert werden. Bei
solchen Übergriffen bestehe die Möglichkeit, sich bei höheren Instan-
zen oder auf dem Rechtsweg über den Amtsmissbrauch zu beschwe-
ren. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, so dass all-
fällige Übergriffe der Beamten nicht dem srilankischen Staat zugerech-
net werden könnten. Abgesehen davon entspreche es nicht den Tatsa-
chen, dass Menschenrechtsaktivisten - insbesondere solche, welche
vorwiegend über von der LTTE begangene Menschenrechtsverletzun-
gen berichteten - mit asylrelevanten Nachteilen seitens der srilanki-
schen Behörden zu rechnen hätten. So erreichten die geltend gemach-
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ten Vorbringen im Übrigen auch nicht den Grad asylrelevanter Intensi-
tät. Folglich seien auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu be-
trachten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer die unrich-
tige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
rügen.
Indessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, schon deshalb als unbegründet, weil sich der Be-
schwerdeführer zum einen anlässlich der direkten Anhörung vom
15. März 2005 auch nach eigenem Bekunden umfassend zu seinen
Asylgründen äussern konnte und die Vorinstanz zum anderen vollum-
fänglich auf seine Vorbringen anlässlich der Befragung vom 8. März
2005 sowie der direkten Anhörung vom 15. März 2005 abstellte. Fer-
ner gab es in casu weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerde-
führers noch anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichenden Anlass, zusätzliche behördliche Abklärungen vorzuneh-
men (vgl. Art. 41 AsylG).
Zu den Einwänden in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig zusammengefasst habe, ist festzuhalten,
dass die Behörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustel-
len hat (Art. 12 VwVG). Die verfügende Behörde muss sich aber nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24
E. 5.1. S. 256); sie braucht deshalb auch nicht sämtliche Aussagen des
Gesuchstellers in der Sachverhaltszusammenfassung der Verfügung
aufzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Gesagten davon
aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig erhoben und hinreichend gewürdigt hat.
4.3
Wie bereits in den vorangehenden Erwägungen erwähnt, stellte das
Bundesamt in den Erwägungen vollumfänglich auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers ab. Dementsprechend erübrigt es sich an dieser
Stelle, zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, mit
denen das Engagement des Beschwerdeführers für verschiedene
Menschenrechtsorganisationen nachgewiesen werden soll, im Einzel-
nen Stellung zu nehmen. Sie vermögen dementsprechend auch an der
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Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern. So steht für das Bun-
desverwaltungsgericht zunächst einmal ausser Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber einer allfälligen Bedrohung durch tamili-
sche Extremisten staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Auf
dem von der singhalesischen Mehrheitsethnie beherrschten Territori-
um steht ihm im Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung, zumal nicht davon auszugehen ist, er verfüge über ein Pro-
fil, welches die LTTE veranlassen könnte, auch ausserhalb ihres direk-
ten Einflussgebiets nach ihm zu suchen. Wie aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers zu schliessen ist, teilt anscheinend auch er diese
Einschätzung, wäre er doch sonst kaum auf den Gedanken gekom-
men, ausgerechnet in einem Land um Asyl nachzusuchen, welches in
seinem Herkunftsland als Tummelplatz tamilischer Extremisten gilt.
Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, handelte
es sich bei der fluchtauslösenden Verhaftung vom 17. Januar 2005 -
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht um eine
gezielte Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. A1/10 S. 6, A8/8
S. 6), zumal die Polizisten nicht wussten, wen sie festnahmen. Dem-
entsprechend drängt sich der Eindruck auf, es habe sich wie die Vor-
instanz zu Recht festgestellt hat lediglich um einen Übergriff einzel-
ner Beamter gehandelt, gegen den sich der Beschwerdeführer bei den
srilankischen Behörden hätte zur Wehr hätte setzen können. Einen
Übergriff zudem, dem schon die Eingriffsintensität fehlte, welche für
die Anerkennung als Flüchtling Voraussetzung ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD
{Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Basel u.a. 2002, S. 330, Rz. 8.15). Gleichzeitig gilt es an dieser Stelle
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und über-
aus vielfältig dokumentierten Menschenrechtsaktivitäten den srilanki-
schen Behörden offenbar keinen Anlass zu Verfolgungshandlungen ir-
gendwelcher Art gaben, obwohl sie - nicht zuletzt auch durch einige
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - darüber Be-
scheid wissen mussten. Vermutlich hätten die Behörden auch nicht
einfach die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ab-
gewartet, um ihre Verfolgungsaktivitäten zu entwickeln, wie dies die
Beilage 11 der Eingabe vom 12. Dezember 2007 glauben machen will.
Sie ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. Dement-
sprechend vermag auch das (wirklichkeitsfremde) Vorbringen in der
Eingabe vom 12. Dezember 2007, irgendwelche Uniformierten hätten
in der Wohnung der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefahndet,
nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal gleichzei-
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tig dargetan wird, die Uniformierten hätten über seinen Aufenthalt im
Ausland bereits Bescheid gewusst. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass ein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Be-
schwerdeführers bestand oder besteht, weshalb er sich auch nicht auf
begründete Furcht berufen kann. Wer nämlich zufällig von Verfolgungs-
massnahmen, die eigentlich nicht gegen ihn persönlich gerichtet wa-
ren, getroffen wurde oder Angst hat, künftig Opfer zufälliger Übergriffe
zu sein, ist nicht Flüchtling. Die erforderliche Gezieltheit von Verfol-
gungsmassnahmen, denen das Motiv der Verfolger zugrunde liegt, die
betreffende Person wegen ihrer Art zu treffen, ist dann gegeben, wenn
eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen
wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und
somit von den Ereignissen nicht lediglich reflexartig", im Sinne unge-
zielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges betroffen ist,
sondern als individuelle Person (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 330/1,
Rz. 8.17).
4.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im
Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen ernsthafte
Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
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5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere
"UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-
Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und
Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellung-
nahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus
Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka - Position
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country
of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home
Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Cri-
sis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Re-
port No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri
Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni
2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die po-
litische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten
Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem
letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen
zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten
im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich
und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar
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2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der sri-
lankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brü-
chiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die
Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Füh-
rung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Ka-
dirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine
anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte
die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten
"Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften
vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 ver-
suchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu er-
morden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf
LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die
Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste
Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE
ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-
Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen
wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein
vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensver-
handlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember
2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf
den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee
ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert
dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-
Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels
Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flug-
hafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährli-
ches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsi-
dent Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich
der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP),
angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische
Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tami-
lengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividie-
ren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisori-
sche Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch
einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte
nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil
Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Os-
ten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substan-
zielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener
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Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK
entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu
erachten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24 S. 157).
Dagegen ist die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas
gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar zu bezeichnen
(EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK1998 Nr. 23 S. 196 ff., EMARK
1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123). Diese Praxis hat auch
zum heutigen Zeitpunkt für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
Dem Beschwerdeführer steht entgegen anderer Auffassung in der Be-
schwerde grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landes-
teilen Sri Lankas als seiner Herkunftsprovinz, insbesondere der Gross-
raum Colombo offen. Anzufügen ist, dass der "Supreme Court" in Sri
Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen aus Colombo
verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Co-
lombo nicht zu behindern, weshalb nach dem Gesagten die
allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht.
5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen vergleichsweise jungen, verheirateten Mann,
dessen Ehefrau und Töchter offenbar nach wie vor in Colombo (seit
Dezember 2004) leben, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen aktenkundig sind und dem es zuzumuten ist, in seinen ange-
stammen Lebens- und Kulturraum zurückzukehren, um sich dort ein
neues Leben aufzubauen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen
schulischen Ausbildung (Matura), seiner Muttersprache (Singhale-
sisch) und der von ihm im Heimatstaat und in der Schweiz unter Be-
weis gestellten beruflichen Flexibilität dürfte ihm dies nicht zuletzt mit
Hilfe zahlreicher Verwandter (A1/10 S. 3) gelingen.
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
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mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 25. April 2005 des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskos-
ten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über
eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (die kantonale Behörde; Beilage: Eheschein)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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