B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4642/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Usbeke mit letztem Aufenthalt
in B._______, Afghanistan eigenen Angaben zufolge zirka im November
2015 verliess und am 3. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember
2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Februar 2018 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von
den Taliban misshandelt worden und habe sich an den Händen, den Ar-
men, den Füssen und am Bauch verletzt,
dass sein Vater von Unbekannten getötet worden sei, als er 12 Jahre alt
gewesen sei,
dass er später während einigen Jahren für das WFP (World Food Pro-
gramme) gearbeitet habe,
dass in der Nähe seines Wohnorts Gräber geschändet und historische
Steine entwendet worden seien, wonach die Mullahs gegen die Mitarbeiter
des WFP gehetzt hätten,
dass sei als Verräter beschimpft und des Diebstahls beschuldigt worden
seien,
dass die Polizei Untersuchungen eingeleitet habe, nachdem gegen sie An-
zeige erstattet worden sei,
dass er deshalb die Flucht ergriffen habe und später ins Ausland gereist
sei,
dass die Polizei nämlich mehrfach sein Haus durchsucht und seine Mutter
vor Gericht geführt habe,
dass seine Mutter danach mehrmals Behördenkontakt gehabt habe, indes-
sen mittlerweile verstorben sei,
dass einer seiner Arbeitskollegen aus der Türkei nach Afghanistan abge-
schoben worden und gestorben sei,
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dass weitere ehemalige Arbeitskollegen inhaftiert beziehungsweise getötet
worden seien,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben mehrere Beweis-
mittel abgab (Anzeige, Schreiben der Polizei, Anklageschrift, ärztliche Be-
richte),
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2018 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 4. Dezember 2015 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bisher kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht und
unterschiedliche Angaben zum Verlust seiner Tazkara und seinem Ge-
burtsdatum gemacht, weshalb Hinweise darauf bestünden, er beabsichtige
möglicherweise, den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen,
dass ihm der Talibanführer seines Wohnbezirks nicht bekannt gewesen sei,
was ein Indiz dafür sei, dass er Afghanistan bedeutend früher als angege-
ben verlassen haben könnte,
dass er bei der BzP erwähnt habe, er sei von den Taliban geschlagen und
verletzt worden, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe
fliehen müssen, weil man ihn beschuldigt habe, Gräber geschändet und
historische Steine entwendet zu haben,
dass die in den abgegebenen Dokumenten angegebenen Daten sich in
mehrfacher Hinsicht nicht mit den von ihm gemachten Vorbringen verein-
baren liessen,
dass die angeführten Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum
Schluss führten, der Beschwerdeführer beziehe sich auf eine konstruierte
Asylbegründung,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 13. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 – 3 des Ent-
scheids vom 12. Juli 2018 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm für das vor-
liegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 abwies und den Beschwer-
deführer aufforderte, bis zum 7. September 2018 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 6. September 2018 ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Hinweis des SEM, der Beschwerdeführer habe ungereimte Anga-
ben zu seiner Identität gemacht, aufgrund der Aktenlage zutreffend er-
scheint,
dass er gegenüber dem Grenzwachtkorps geltend machte, sein Name sei
C._______, geboren am (…) (act. A1/2), während er beim SEM angab, er
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heisse D._______beziehungsweise E._______ und sei am (…) zur Welt
gekommen (act. A2/2 und A7/10),
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 an-
gab, er habe eine Tazkara gehabt, die sich bei der Überfahrt von der Türkei
nach Griechenland in seinen Kleidern befunden habe, die nass geworden
seien,
dass die Tazkara indessen nicht nass gewesen wäre, da sie laminiert ge-
wesen sei,
dass er den Verlust der Tazkara bemerkt habe, als sie später den Bus ge-
nommen hätten,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Februar 2018 vor-
brachte, in irgendeinem Land sei seine Tasche zerrissen, so dass er seine
Tazkara zusammen mit den Kleidern habe wegwerfen müssen,
dass er auf Nachfrage erklärte, sie seien von der Türkei aus mit einem Boot
nach Griechenland gefahren, wobei das Boot wegen eines Sturms voller
Wasser gewesen sei und seine Sachen alle nass geworden seien,
dass in irgendeinem Land seine Tasche zerrissen sei und die Tazkara
„Wasserschäden“ gehabt habe, weshalb er alles weggeworfen habe,
dass die Tazkara sofort beschädigt sei, wenn ein Wassertropfen darauf
komme,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob
die Tazkara nass geworden sei oder nicht, genauso voneinander abwei-
chen, wie diejenige, ob er die Tazkara weggeworfen oder einfach deren
Verlust festgestellt habe,
dass der Verdacht des SEM, der Beschwerdeführer verheimliche den
Asylbehörden gegenüber seine Identität (bzw. Teile davon), nicht unbe-
gründet ist,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, er erinnere sich nicht genau
an das Datum seiner Ausreise aus Afghanistan, es liege aber nicht mehr
als einen Monat zurück, und bei der Anhörung bestätigte, seine Reise habe
ungefähr 30 bis 35 Tage gedauert,
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dass er bei der Anhörung schätzte, er sei, nachdem seine die Flucht aus-
lösenden Probleme in Afghanistan begonnen hätten, in seinem Heimatland
etwa drei bis vier Monate auf der Flucht gewesen,
dass aufgrund dieser Schätzungen zu schliessen wäre, der Beschwerde-
führer habe sein Heimatdorf im Juli oder August 2015 verlassen,
dass den eingereichten Dokumenten, die ein gegen ihn geführtes Strafver-
fahren belegen sollen, zu entnehmen ist, dass gegen eine Person mit dem
Namen F._______ bereits im März 2015 Anzeige erstattet worden sei, wes-
halb zwischen der Flucht dieser Person aus G._______ und der Ankunft
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht vier bis fünf, sondern acht bis
neun Monate verstrichen wären,
dass den eingereichten Dokumenten zu entnehmen ist, F._______ habe
bis am 8. März 2015 bei der WFP gearbeitet und sei am 23. März 2015 von
Dorfbewohnern angezeigt worden, wonach der Dorfälteste von der Polizei
am 26. März 2015 angewiesen worden sei, ihn zur Polizei zu bringen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung schilderte, an einem Mitt-
woch seien die Gräber an einem Pilgerort geöffnet und drei alte Steine ent-
wendet worden,
dass er und seine Kollegen am Donnerstag gearbeitet und die Mullahs
während des Freitagsgebets gegen sie gehetzt hätten,
dass die Polizei bereits nach dem Freitagsgebet bei ihm eine Hausdurch-
suchung durchgeführt habe,
dass der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf somit nicht
mit den eingereichten Dokumenten in Einklang steht,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage somit erhebliche Zweifel daran be-
stehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um die in den eingereichten
Dokumenten – deren Authentizität nicht beurteilt werden kann – genannte
Person handelt,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auszuschlies-
sen ist, dass er aus der von ihm genannten Region stammt und dort län-
gere Zeit lebte,
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dass aufgrund seiner Angaben ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass er
in irgendeiner Verbindung zum WFP gestanden haben könnte,
dass aufgrund seiner ungereimten Angaben hinsichtlich seiner Identität
und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse jedoch der Schluss zu ziehen
ist, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus anderen als den von ihm
genannten Gründen verlassen,
dass diese Schlussfolgerung auch durch die widersprüchlichen Angaben,
die er zur Frage, ob er mit den Taliban Schwierigkeiten hatte oder nicht,
bestätigt wird,
dass er bei der BzP von sich aus angab, er habe gegenüber den Behörden
anderer Länder, durch die er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, ge-
sagt, er sei von den Taliban misshandelt worden,
dass er stark getreten und geschlagen und dabei an den Händen, den Füs-
sen und am Bauch verletzt worden sei,
dass er bei der Anhörung ausdrücklich angab, er habe keine Probleme mit
den Behörden oder den Taliban gehabt,
dass er auf Nachfrage hin deponierte, er habe nie gesagt, dass er von den
Taliban geschlagen worden sei,
dass er auch dem ihn untersuchenden Arzt gegenüber nicht geltend
machte, der bei ihm festgestellte Leistenbruch stamme von Misshandlun-
gen, sondern vielmehr angab, er habe schwere Gegenstände heben müs-
sen (vgl. act. A22 Ziff. 4),
dass die von ihm bei der BzP erwähnten Bauchschmerzen gemäss dem
ärztlichen Bericht von einer Infektion und nicht von Misshandlungen herge-
rührt haben dürften,
dass die in der Beschwerde vertretene, von derjenigen des SEM abwei-
chende Würdigung der Sachlage somit insgesamt gesehen nicht über-
zeugt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: