Abtei lung IV
D-4643/2006
sch/umk
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Jean-Pierre Monnet, Thomas Wespi
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Waltraud Weber, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Z._______), verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge (...) 2004 und gelangte via den Iran in die Türkei,
wo er ungefähr sechs bis sieben Monate blieb. Am 23. Februar 2005 reiste der Be-
schwerdeführer versteckt in einem Lastwagen illegal in die Schweiz ein. Am darauf
folgenden Tag stellte er im Empfangszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Das
BFM überwies ihn daraufhin ans Empfangszentrum Z._______. Dort wurde der Be-
schwerdeführer vom BFM am 7. März 2005 summarisch befragt und am 15. März
2005 zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg direkt angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, 1993 sei er der islamischen Partei Hezbe Islami beigetreten, welcher bereits
sein Vater angehört habe. Hezbe Islami habe der Taliban nahegestanden. In der
Partei sei er ab und zu für zivile Aufgaben eingesetzt worden, habe jedoch, obwohl
auch er eine Kalaschnikow getragen habe, nie an kriegerischen Auseinander-
setzungen teilgenommen. Im Jahre 2001/2002 sei er zusammen mit anderen be-
auftragt worden, Waffen nach Z._______ (Provinz Z._______) zu bringen. In den
Bergen von Z._______ hätten Mitgliedern der Hezbe Wahdat sie angegriffen,
einen Parteikollege namens B._______ entführt und die Waffen an sich genom-
men. Die Partei Hezbe Wahdat kooperiere mit den Amerikanern. Er selbst und die
übrigen Kameraden seien davongekommen und ihr paschtunischer Parteikollege
habe sie nach Z._______ geführt. Zur gleichen Zeit hätten die Amerikaner das Ge-
biet um Z._______ bombardiert und damit die dort herrschende Talibanregierung
vertrieben. Das entstandene Machtvakuum habe die Hezbe Wahdat ausgenutzt
und die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Diese Entwicklung habe sich di-
rekt auf die Lebenssituation seiner Familie ausgewirkt. Vor lange Zeit habe sein
Grossvater nämlich beim Vater von C._______ ein Darlehen aufgenommen, wel-
ches er jedoch nicht innert Frist habe zurückzahlen können. Der Vater von
C._______ habe daher das Grundstück des Grossvaters anstelle des Geldes ver-
langt. Der Grossvater habe die geschuldete Summe schliesslich aufgebracht, der
Vater von C._______ sich jedoch geweigert, das Geld anzunehmen. Seither bean-
spruche die Familie von C._______ ihr Grundstück. Seit der Machtübernahme
durch die Hezbe Wahdat sei der Konflikt wieder aufgeflammt, da die ehemalige
Schutzmacht Hezbe Islami weggefallen sei. C._______ sei heute im Besitz ihres
Grundstücks und die Eltern mit unbekanntem Aufenthalt weggezogen. Ein weiterer
Grund sei die Tötung von D._______ gewesen, welcher Kommandant bei der Hez-
be Wahdat gewesen sei. Obwohl D._______ von den Taliban umgebracht worden
sei, habe sich das Gerücht verbreitet, Hezbe Islami habe den Tod von D._______
zu verantworten. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass er von Z._______
aus auf Anraten seiner Anführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und nach
Z._______ gegangen sei. Ausserhalb der Stadt Z._______ habe er daraufhin wäh-
rend zweier Jahre in einem Camp der Hezbe Islami gelebt. Im Weiteren gehe er
davon aus, dass ihn die Amerikaner wegen seiner Zugehörigkeit zur Hezbe Islami
und damit der Unterstützung der Taliban sowie wegen des Vorfalls mit den Waffen
3als Terroristen suchen würden. Von der Familie des entführten B._______ wisse er
nämlich, dass über diesen eine umfangreiche Akte bestehe, B._______ folglich
wichtige Informationen an die Amerikaner preisgegeben habe. Bei einer Rückkehr
befürchte er, von den Amerikanern festgenommen und verhört zu werden. Vor
diesem Hintergrund habe er Afghanistan im (...) 2004 verlassen und sich zunächst
einen Monat lang im Iran aufgehalten. Von dort sei er in die Türkei weitergezogen,
wo er mehrere Monate in der Nähe von Istanbul gelebt habe. Im Februar 2005 sei
er in die Schweiz gekommen.
B. Mit Verfügung vom 22. März 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand; ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21.
Faxeingabe) respektive 22. April 2005 (Datum Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung)
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner stellte der Instruktionsrichter unter
anderem fest, dass die Rechtsmitteleingabe nicht als von vornherein aussichtslos
zu bezeichnen sei, der Beschwerdeführer für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege jedoch den Nachweis der Bedürftigkeit beibringen müsse. Innert an-
gesetzter Frist sei ein solcher Nachweis einzureichen beziehungsweise ansonsten
an dessen Stelle ein Kostenvorschuss zu bezahlen.
E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 auf Abweisung der
Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an seinen
Anträgen fest.
H. Mit Eingabe vom 13. März 2007 überwies die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Oberarzt, und Dr. med.
E._______, Assistenzarzt am (...) vom 1. Februar 2007 zu den Akten.
I. Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Mandatsübernahme mit und ersuchte unter anderem um Akten-
einsicht.
4J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde der Rechtsvertreterin Aktenein-
sicht gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Mai 2005 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2005,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechts-
kraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu unter-
suchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar er-
achtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
54.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter
Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus
diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
6grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
5.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen Erwägungen führte
das BFM insbesondere aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen
Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan als zumut-
bar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, könne nicht
von einer allgemeinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen wer-
den. Der Regierung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land
insgesamt zu stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Gross-
teils der lokalen Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Ent-
waffnung der Milizen. In Sicherheitsbelangen werde die afghanische Regierung
weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und die Wieder-
aufbauteams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Ein-
satz. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland. Gemäss eigenen Angaben sähe sich der
Beschwerdeführer bereit, zurückzukehren, sobald die Probleme mit den Amerika-
nern und die Streitfrage betreffend das Grundstück in Z._______ gelöst seien.
Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass der Streit um das Land seit Generatio-
nen andaure und erst seit der Machtübernahme durch die Hezbe Wahdat an Be-
deutung wieder gewonnen habe. Ungeachtet dessen seien die Eltern des Be-
schwerdeführers aber selbst nach dem Machtwechsel der Hezbe Wahdat im Ort
geblieben. Dass sich diese nun auf der Flucht befänden, beruhe auf Mutmassun-
gen. Dem Beschwerdeführer sei folglich zuzumuten, nach Z._______ zurückzu-
kehren. Andernfalls stünde dem Beschwerdeführer ebenfalls offen, sich bei seinem
Onkel in der Z._______ Provinz niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge
ferner über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und entstamme einem der
grössten nationalen Volksstämme.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit unzumutbar. So herrsche in wei-
ten Teilen Afghanistans nach wie vor eine prekäre Sicherheitslage und den staatli-
chen Sicherheitskräften mangle es an Durchsetzungsfähigkeit. Die kaum vorhan-
dene staatliche Rechtsordnung, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen began-
gen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure sowie mangelnde sozioökonomi-
sche Perspektiven verursachten weiterhin Unsicherheit und Ungewissheit unter
der Bevölkerung. Ferner habe er über den Verbleib seiner Eltern immer noch keine
Informationen und eine Existenz in Z._______ wäre allenfalls dann möglich, wenn
die Streitfrage betreffend das Grundstück gelöst würde. Möglich sei dies aber erst,
wenn die verschiedenen Parteien Frieden schliessen würden und die Amerikaner
sich aus Afghanistan zurückzögen. Sobald sich die Sicherheitslage gebessert
habe, sei er grundsätzlich bereit, zurückzukehren. Zur Stützung seiner Ausführun-
gen verwies der Beschwerdeführer auf den Rapport von Amnesty International
vom 6. April 2005 zum Thema Sicherheit und Bestrafung von Kriegsverbrechern in
Afghanistan, welchen er als Beilage zur Beschwerde einreichte.
5.5 In ihrer Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz ihrerseits die Ansicht, die Be-
7schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunkte rechtfertigen könnten. Die Eingabe ge-
ben jedoch zu diversen Bemerkungen Anlass. So unterstütze das BFM in Zusam-
menarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Personen, wel-
che freiwillig und dauerhaft nach Afghanistan zurückkehren möchten. Zwangswei-
se Vollzüge von Wegweisungen würden in der derzeitigen Situation keine vorberei-
tet. Prinzipiell sei ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar
und möglich, sofern keine individuellen Wegweisungshindernisse dagegen sprä-
chen. Solche Hindernisse könnten beispielsweise in mangelnden Anhaltspunkten
für ein tragfähiges soziales Netz sowie in fehlenden Chancen für eine wirtschaftli-
che Reintegration liegen. Anhaltspunkte dieser Art seien aus den Akten jedoch kei-
ne ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehöre keiner Risikogruppe an und der On-
kel in Z._______ wäre in der Lage, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen.
Betreffend den Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers wäre diesem ferner zu-
zumuten, mit Hilfe der IOM oder anderer Organisationen entsprechende Nachfor-
schungen anzustellen. Die Forderung, wonach alle Kriegsparteien Frieden
schliessen sollten und die Amerikaner Afghanistan verlassen müssten, bevor die
Grundstücksfrage in Z._______ gelöst werden könne, sei übertrieben.
5.6 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer zunächst, er könne derzeit nicht
in sein Heimatland zurückkehren. Im Weiteren sei selbst eine Rückkehr zum Onkel
in Z._______ nicht möglich, zumal sich dieser wegen des Grundstücksstreits von
seinem Bruder, dem Vater des Beschwerdeführers, distanziert habe. Er, der Be-
schwerdeführer, verfüge in Afghanistan folglich über kein tragfähiges Beziehungs-
netz und habe keine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit. Über den Aufenthalts-
ort der Eltern, welche ebenfalls aus Afghanistan hätten fliehen müssen, wisse er
weiterhin nichts. Gestützt auf Informationen von seiner im Iran lebenden
Schwester vermute er allerdings, dass sich die Eltern in Pakistan befänden. We-
gen der Grundstücksproblematik hätten diese in Afghanistan kein Auskommen ge-
habt und seien bedroht gewesen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Darlegungen zur Grundstücksfrage keinesfalls übertrieben gewesen
seien. Der einflussreiche C._______ halte derzeit das Gründstück besetzt und ge-
niesse den Schutz der momentanen Machthaber. Eine Chance auf Rückgabe an
seine Familie bestünde unter diesen Umständen somit keine.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte
von seiner Geburt bis Spätsommer 2002 in der Gegend von Z._______ (Provinz
Z._______). Die Zeit bis zur Ausreise im (...) 2004 verbrachte der Beschwerdefüh-
rer in der Nähe der Stadt Z._______ in einem von der Partei Hezbe Islami organi-
sierten Camp. Das BFM stellte diese Herkunftsangabe nicht in Frage. Laut Aussa-
gen des Beschwerdeführers hätten dessen Eltern kurze Zeit nach ihm zusammen
mit einer Schwester und zwei Brüdern die heimatliche Wohngegend verlassen und
seien unbekannten Aufenthaltes verzogen. Vermutlich seien sie derzeit in
Pakistan. Zwei Schwestern der Beschwerdeführers leben mit ihren Familien im
Iran. Im Weiteren ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass ein Onkel des
Beschwerdeführer in der Provinz Z._______ wohnhaft ist und andere Verwandte
8sich in Z._______ (Provinz Z._______) aufhalten.
6.2 In dem unter EMARK 2003 Nr. 30 veröffentlichten Urteil der ARK erachtete die
Kommission die Rückkehr eines aus der Provinz Ghazni stammenden Angehöri-
gen der Hazara in diese Provinz auch ohne Berücksichtigung individueller Umstän-
de - wie beispielsweise des Gesundheitszustandes - als existenzbedrohend und
somit als unzumutbar. Sie begründete ihren Entscheid mit der insgesamt als pre-
kär zu betrachtenden Lage in dieser Provinz, da die Sicherheitslage infolge von
Anschlägen und Übergriffen als angespannt eingeschätzt wurde und infolgedessen
auch die Versorgungslage der Bevölkerung stark in Mitleidenschaft gezogen war
(vgl. EMAKR 2003 Nr. 30 E. 6 ff. S. 192 ff.). In einem weiteren Urteil vom 25. Ja-
nuar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, stellte die ARK unter Berücksichtigung
ihrer bisherigen Praxis (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nrn. 10 und 30) und unter
Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen fest, dass eine
Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in bestimmte Teile von Afghanistan - vo-
rausgesetzt, sie verfügen dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Bezie-
hungsnetz - zwar nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren wäre, weil sich die
Sicherheitslage in Afghanistan teilweise gebessert habe. Trotzdem erachtete die
Kommission die gesamte Lage in Afghanistan immer noch als besorgniserregend.
Im erwähnten Urteil vom 25. Januar 2006 erachtete die Kommission daher den
Vollzug der Wegweisung - unter bestimmten Voraussetzungen - nur in diejenigen
Provinzen als zumutbar, in welchen seit 2004 keine nennenswerten militärischen
Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, oder die nicht einer ständigen unsicheren
Lage ausgesetzt sind. Neben Kabul sind dies die nördlich der Hauptstadt gelege-
nen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul
und die Gegend um Samanghan, die nicht zum Hazarajat gehört, sowie die Pro-
vinz Herat. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die er-
wähnten Lageanalysen der ARK weiterhin gültig sind. Die Provinz Z._______, von
wo der Beschwerdeführer stammt, gehört zum Hazarajat und nicht zu einer der
oben erwähnten Provinzen. Gleiches gilt für die Provinz Z._______, die im Süd-
westen Afghanistans liegt und deren Sicherheitslage mit derjenigen im Hazarajat
verglichen werden kann. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit weder
in sein Herkunftsgebiet noch nach Z._______ zumutbar, wobei die Frage nach der
Aufnahmebereitschaft des Onkel offen gelassen werden kann.
6.3 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen, wo die Sicherheits-
lage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Gestützt auf die Aktenlage ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines Herkunftsgebietes
und der Provinz Z._______ keine Verwandten hat und - abgesehen von seinem
Aufenthalt in einem Camp der Hezbe Islami in der Nähe von Z._______ - auch nie
in einem dieser Gebiete gelebt hat. Somit würde der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland ausserhalb seines Herkunftsgebietes in Afgha-
nistan weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Fami-
lien- oder Beziehungsnetz verfügen. Diese Zumutbarkeitskriterien sind indessen
entscheidend, um sich in einem andern als dem Herkunftsgebiet eine neue
Existenz aufbauen zu können. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer deshalb in-
nerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfü-
gung.
96.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten ärztlichen Bericht
vom 1. Februar 2007 erweist sich vor diesem Hintergrund nicht weiter notwendig.
7. Es folgt somit, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung vom 22. März 2005 aufzuheben sind. Nachdem sich aus
den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat
dem Verfahren kurz vor dessen Abschluss bei. Angesichts des zuverlässig ab-
schätzbaren Aufwandes ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 180.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzten
(Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2005
werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 180.-- aus-
zurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl.
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...) (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu