Abtei lung IV
D-4643/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4643/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatland (Sudan) ei-
genen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2008 verliess und am
21. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 11. Juni 2008 im Transitzentrum Altstätten seine
Personalien erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm aufgrund
seiner Altersangaben für das weitere Verfahren vorsorglich eine Ver-
trauensperson beiordnete,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 13. Juni 2008 mit dem Be-
schwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson ein Telefongespräch
führte, aufgrund dessen dieser am 16. Juni 2008 eine Herkunftsanaly-
se (LINGUA-Gutachten) über ihn erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 16. Juli 2008 zum Schluss
kam, der Beschwerdeführer sei geographisch-sprachlich mit Sicherheit
der Region Westafrika und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ni-
geria zuzuordnen, wobei die Herkunft aus jedem anderen Land ausser
Kamerun ausgeschlossen werden kann,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 in Anwesen-
heit seiner Vertrauensperson zum Ergebnis dieser Analyse das rechtli-
che Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am
8. Juli 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu
täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe,
dass die Angabe zu seiner Nationalität jedoch durch die LINGUA-Ana-
lyse widerlegt und dessen Inhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mitgeteilt worden sei,
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dass demzufolge der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem
Sudan stamme, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Ni-
geria sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des rechtlichen Gehörs nicht
in der Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse zum angeblichen
Herkunftsstaat zu erklären, sondern lediglich darauf beharrt habe, aus
dem Sudan zu stammen,
dass er beispielsweise angegeben habe, er beherrsche die Stamme-
sprache seiner Mutter nicht, weil seine Eltern getötet worden seien, als
er noch ein kleines Kind gewesen sei, und er danach in einer Mission
bei einem Weissen aufgewachsen sei, von diesem er auch sein Eng-
lisch gelernt habe,
dass diese Angabe jedoch nicht erkläre, weshalb der Beschwerdefüh-
rer ein westafrikanisches Englisch mit Einfluss von Pidginenglisch
spreche, wie es in Nigeria üblich sei,
dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
kein Wort Arabisch spreche,
dass er auch keinerlei Dörfer oder Städte in der Nähe der Mission nen-
nen könne, in welcher er aufgewachsen sein will,
dass die Begründung, er habe die Mission nie verlassen und kenne sie
deshalb nicht, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da dies der allge-
meinen Lebenserfahrung widerspreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die
angefochtene Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 aufzuheben, auf
das Asylgesuch einzutreten und das Normalverfahren durchzuführen;
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass der Beschwerde verschiedene Fotos und zwei Berichte "Ethni-
sche Säuberungen in Darfur" und "Der Darfur-Konflikt im Sudan" aus
dem Internet beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den
Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum,
den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller
Anhaltspunkte unterzogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG;
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49
BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen – sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutrali-
tät des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LlNGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
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dass in der Beschwerde gerügt wird, eine telefonische Befragung für
die LINGUA-Analyse sei nicht die Regel und könne die Qualität sehr
beeinträchtigen,
dass die Befragung nur eine halbe Stunde gedauert habe, weshalb der
LINGUA-Experte nach so wenig Gesprochenem und am Telefon über-
haupt nicht über die Herkunft des Beschwerdeführers urteilen könne,
dass eine viermonatige Aufenthaltsdauer des Gutachters in den analy-
serelevanten Ländern als zu kurz erscheine, als dass man die vielen
verschiedenen Dialekte auseinanderhalten könne, ausserdem sei der
Gutachter auf Englisch in Westafrika spezialisiert, der Beschwerdefüh-
rer komme jedoch aus Ostafrika, folglich habe er den Dialekt des Be-
schwerdeführers fälschlicherweise als nigerianisches Englisch klassifi-
ziert,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ansichten des Beschwerde-
führers nicht teilt,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analy-
se gewährt wurde, er sich dabei nicht über mangelnde Qualität oder
Störungen bezüglich der technischen Gegebenheiten des Telefonge-
sprächs geäussert hat,
dass es sich beim LINGUA-Experten um einen Gutachter mit akademi-
scher Ausbildung und Erfahrungen in analyserelevanten wissenschaft-
lichen Tätigkeiten (Studium der Anglistik, Magister Artium und Promoti-
on im Bereich Sprachwissenschaft, Spezialisierung auf Englisch in
Westafrika, Habilitation mit einem analyserelevanten Thema zum Eng-
lischen in Kamerun, Mitarbeit an universitärem Forschungsprojekt zu
westafrikanischem Englisch, mehrere analyserelevante Veröffentli-
chungen und Fachvorträge) handelt,
dass die analyserelevanten Sprachkenntnisse des LINGUA-Gutachters
Englisch in seinen verschiedenen Formen, insbesondere dessen
Zweitsprachenvarianten in Afrika sowie englischbasierte Pidgins und
Creoles sind,
dass der Experte zudem für das Bundesamt für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge in Nürnberg seit 1998 als Gutachter arbeitet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon ausgeht, es hand-
le sich um einen fachlich qualifizierten Experten, der eine inhaltlich
schlüssige und nachvollziehbare Analyse erstellt hat,
dass der Experte nicht nur aufgrund des Dialekts des Beschwerdefüh-
rers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder Kenntnisse über sein
Heimatland zum Schluss kam, dieser stamme nicht aus dem Sudan,
dass deshalb der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorg-
fältig begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien er-
höhter Beweiswert zukommt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom
13. Juni 2008 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdefüh-
rer entgegen seinen Aussagen nicht aus dem Sudan stammen kann
und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über
seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass dieser Schluss auch durch weitere widersprüchliche und unsubs-
tanziierte Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft und zur Rei-
se bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer den Namen der Mission benennen können
müsste, in der er angeblich aufgewachsen sein soll,
dass er jedoch bei der Befragung am 11. Juni 2008 erklärte, die Missi-
on heisse (...) (vgl. act. A1/11, S. 1 und 3), währenddem er im Rahmen
des ihm am 18. Juni 2008 gewährten rechtlichen Gehörs die Mission
als (...) (vgl. act. A11/7, S. 2) bezeichnete,
dass diese Divergenz den Schluss nahe legt, seine Ausführungen, wo-
nach er im Sudan in einer Mission bei einem weissen Priester aufge-
wachsen sei, entsprächen nicht der Wahrheit,
dass er ferner weder wissen will, wieviel die Reise in die Schweiz ge-
kostet noch in welchem Land er das Schiff verlassen hat,
dass eine Reise vom Sudan bis in die Schweiz ohne dabei jemals
Identitätspapiere vorgelegt zu haben, zudem realitätsfremd erscheint,
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dass der Beschwerdeführer, wie das BFM zu Recht vorbringt, keinerlei
Identitätsnachweise eingereicht hat, welche die von ihm geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit bestätigen würde,
dass unter diesen Umständen auf die Ausführungen in der Beschwer-
de und die eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist, weil
sie an der Beurteilung der Frage der Identitätstäuschung nichts ändern
können,
dass ergänzend lediglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerde-
führer die angeblichen Verletzungen, welche er mit den eingereichten
Fotos zu belegen versucht, nicht in dem von ihm geltend gemachten
Kontext zugezogen haben kann,
dass demnach das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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