Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4643/2009
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
1. Juni 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
4. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 18. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt und am
12. Februar 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er von 1995 bis 1996 die
militärische Grundausbildung absolviert habe, sei er 1998 wieder einberufen worden und bis zu seiner
Ausreise im Militärdienst gestanden. Eines Tages habe er bei einer Versammlung, bei der ihnen
vorgeworfen worden sei, dass die Rekruten das Land verliessen, gesagt, dies passiere, weil sie von den
Offizieren unterdrückt würden. Daraufhin sei er geschlagen und drei Tage inhaftiert worden. Anschliessend
habe er zur Strafe von Februar bis August 2006 körperliche Arbeiten verrichten und Essen vorbereiten
müssen. Zudem habe er keinen Sold erhalten. Danach habe man ihn gezwungen, die Aufgabe eines
Mesre-Führers zu übernehmen. Nachdem am 28. Dezember 2006 zwei Personen aus seiner Mesre
desertiert seien, sei ihm vorgeworfen worden, er sei verantwortlich für deren Flucht und habe vorgehabt,
mit den beiden zu fliehen. Deshalb sei er am 1. Januar 2007 verhaftet und bis Ende April 2007 im
Gefängnis von Y._______ inhaftiert worden. Eines Tages habe er mitbekommen, wie zwei Personen das
Gefängnis durch ein offenes Fenster verliessen. Er sei ihnen gefolgt und habe so entkommen können. Er
wisse nicht, wer das Fenster für sie geöffnet habe. Nachdem er eine Nacht in einem Wald verbracht habe,
sei er zuerst zu seinen Schwiegereltern nach X._______, dann zu seiner Schwester nach W._______
gegangen. Anschliessend sei er nach Asmara gegangen und von dort über V._______ und U._______
ausgereist. Seine Frau sei nach seiner Ausreise wegen ihm drei Monate lang inhaftiert und anschliessend
auf Kaution freigelassen worden. Später sei sie nochmal für drei Tage verhaftet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte und
eine Kopie des Militärausweises ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – frühestens eröffnet am 20. Juni 2009
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er
hingegen ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2009 – welche dem
Beschwerdeführer am 7. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde –
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. So habe er voneinander divergierende Angaben über die
Grösse und den Namen des Gefängnisses gemacht, indem er bei der
Befragung angegeben habe, es sei ein kleiner Posten in Tehadso
gewesen, bei der Anhörung aber von einem Gefängnis mit 70 bis 80
Insassen in Y._______ gesprochen habe. Weiter habe er an der
Befragung angegeben, er habe sich nach der Flucht in einem Wald
aufgehalten während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es
sei ein Berg gewesen. Die Angaben während der Anhörung über die
wichtige Rolle seines Schwagers, welcher bei der Spionageabteilung
arbeite und ihm einen Passierschein ausgestellt habe, wirkten
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nachgeschoben, da er diese an der Befragung noch nicht erwähnt habe.
Weiter wirkten die Angaben des Beschwerdeführers über seine
angebliche Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd. So könne nicht
geglaubt werden, dass er ohne Hilfe der Wachen habe entkommen
können. Auch sein Verhalten nach der Flucht entspreche nicht dem
tatsächlich Verfolgter, welche den Verfolgerstaat bei der ersten
Gelegenheit zu verlassen versuchten, während der Beschwerdeführer
fast zwei Monate bis zu seiner Ausreise habe verstreichen lassen. Durch
den Aufenthalt bei nahen Verwandten habe er sich dabei unnötig einer
erhöhten Gefahr ausgesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer das
angeblich Erlebte, insbesondere den Aufenthalt in und die Flucht aus
dem Gefängnis, in einer undifferenzierten und stereotypen Weise
geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es
tatsächlich persönlich erlebt worden sei. Obwohl er sich kurz vor seiner
Ausreise bei seinem Bruder aufgehalten habe und dieser seine Ausreise
organisiert habe, wisse er dessen militärische Funktion und Rang nicht.
Ebenso wenig habe er zu den Kosten der Ausreise Aussagen machen
können. Seine vagen Aussagen zu seinem Reiseweg liessen zudem
den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über
den wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz zu
täuschen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich
unterstreiche. Angesichts des Gesagten könnten die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und insbesondere zur
geltend gemachten Desertion und zur illegalen Ausreise nicht geglaubt
werden.
4.2. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vorab darauf hin,
dass das BFM seinen langjährigen Militärdienst nicht bezweifle. In der
Zwischenzeit habe er diesbezüglich zudem neue Beweismittel beschaffen
können und reiche mehrere Fotos von ihm im Militärdienst aus den
Jahren 1998, 1999, 2000 und 2004 ein, sowie einen Arztbericht aus dem
Jahre 2002, welcher bezeuge, dass er sich damals im Militärdienst
befunden und an einer Routineuntersuchung teilgenommen habe. Indem
die Vorinstanz seine Angaben bezüglich des Militärdienstes nicht
bestreite, wohl aber bezüglich seiner illegalen Ausreise, unterstelle es
ihm, eine der wenigen Ausnahmen zu sein, welche vor dem 40. Altersjahr
aus dem Dienst entlassen würden. Dafür bestünden jedoch weder
aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, seines
Gesundheitszustandes noch seiner Beziehungen Anhaltspunkte.
Angesichts des erwiesenermassen überaus harten Vorgehens der
eritreischen Behörden gegen Deserteure erstaune es somit, dass die
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Vorinstanz anzunehmen scheine, er habe den Militärdienst und sein Land
legal verlassen dürfen. Auch unabhängig von der Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der Haft müsse vielmehr davon ausgegangen werden,
dass er den Wehrdienst unerlaubterweise quittiert habe.
Das BFM habe aber überdies seine Vorbringen zur Haft zu Unrecht als unglaubhaft dargestellt. Hinsichtlich
seiner Angaben zur Grösse des Gefängnisses müsse eingewandt werden, dass diese subjektiv geprägt
seien. Im Vergleich zum Gefängnis Adi Abeto mit bis zu 1000 Häftlingen könne ein Gefängnis mit 70 bis 80
Insassen aber durchaus als klein bezeichnet werden. Tehadso bezeichne keinen Ort, sondern sei tigrinisch
für „Rehabilitation“ und bezeichne die Bestrafung gegenüber kritischen Militärdienstangehörigen. Weiter sei
es, wie bei der Anhörung schon erwähnt, durchaus plausibel, dass er zu einem bewaldeten Berg geflohen
sei. Es spreche vielmehr für seine Glaubhaftigkeit, dass er das Erlebte nicht immer in denselben Worten
wiedergebe. Bezüglich der genauen Umstände seiner Reise nach U._______ sei er bei der Befragung
nicht gefragt worden. Da er den Passierschein bei der Reise nicht gebraucht habe, erstaune es nicht, dass
er ihn erst bei der Anhörung erwähnt habe, welche gerade der Klärung der näheren Umstände diene.
Weiter sei dem BFM entgegenzuhalten, dass er nie behauptet habe, ohne fremde Hilfe aus dem
Gefängnis geflüchtet zu sein. Vielmehr habe er geschildert, wie er sich in jener Nacht zwei ihm
unbekannten Mitgefangenen angeschlossen habe, welche offensichtlich mit fremder Hilfe aus dem
Gefängnis gelangt seien. Die grosse Anzahl Gefangener, welche auf ähnliche Art wie er fliehen würden,
zeuge von einer grossen Ermüdung der Wächter, die mittlerweile bereit seien, Gefangenen zur Flucht zu
verhelfen oder selbst aus dem Militärdienst zu fliehen. Nach seiner Flucht habe er sich aus Angst vor
erneuter Verhaftung entschlossen, nicht in sein Dorf zurückzukehren, sondern sich bei seinen
Schwiegereltern zu verstecken, da er angenommen habe, die Behörden würden ihn dort nicht gleich
suchen. Zudem habe er seiner Frau geraten, ihn nicht zu besuchen, und sich in einem unterirdischen
Versteck aufgehalten. Anschliessend habe er sich zu seiner Schwester in die relative Anonymität der
Grossstadt geflüchtet. Zumal er sich im Herzen des Landes befunden habe und eine Ausreise ein grosses
Risiko gewesen sei, habe er nicht direkt fliehen können. Schliesslich enthielten seine Erzählungen auch
zahlreiche Realkennzeichen. So habe er ausführlich über die zu leistende Arbeit im Gefängnis, den Aufbau
der Zelle und des Gefängnisses, den Fluchtweg, die geografische Umgebung und die Route und Dauer
seines Fussmarsches nach der Flucht berichtet. Zudem berichte auch Human Rights Watch (HRW) von
einem unterirdischen Gefängnis in Y._______ und von Inhaftierungen von Angehörigen der Geflüchteten
und von Beschlagnahmungen.
5.
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
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erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art.
7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird).
5.2. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, bezweifelt das BFM
nicht, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Dies ist angesichts der
eingereichten Beweismittel (Militärausweis in Kopie, Fotos, Arztzeugnis)
und den Angaben zu seiner Diensteinheit sowie zu Namen von
Vorgesetzten und von Ortschaften, wo er stationiert gewesen sei, auch
tatsächlich nicht in Frage zu stellen. Eine Militärdienstleistung vermag
aber per se keine Asylrelevanz zu entfalten und genügt auch nicht, um
eine nachfolgend geltend gemachte Desertion als glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen. Allein daraus, dass der
Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, ist noch nicht zu schliessen,
dass er desertiert hat. Eine ordentliche Entlassung aus dem Dienst kann
gerade beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, zumal er
bereits mehrere Jahre Dienst geleistet hat, eine Frau und Kinder zu
ernähren und offensichtlich Kontakte zu höherrangigen
Militärangehörigen (Schwager) hatte.
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5.3. Aufgrund der Akten entstehen denn auch erhebliche Zweifel, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich bis zur Ausreise im Dienst gestanden
hat. So stammen die letzten eingereichten Fotos angeblich aus dem
Jahre 2004, das letzte datierte Beweismittel (Arztbericht) gar nur aus dem
Jahre 2002. Insbesondere wirken aber die Angaben zu seiner Haft und
anschliessenden Flucht im Jahre 2007 unglaubhaft. Zwar kann dem
Beschwerdeführer insofern Recht gegeben werden, dass die Grösse
eines Gefängnisses relativ ist und es durchaus sein kann, dass ein
Gefängnis für 70 - 80 Personen als klein bezeichnet wird. Auch konnte er
den Widerspruch bezüglich des Namens des Gefängnisses erklären und
es erscheint nicht unplausibel, dass er sich nach seinem Ausbruch in
einen Wald auf einem Berg geflüchtet hat. Bestehen bleibt aber die
Tatsache, dass seine Ausführungen zur Zeit im Gefängnis – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – substanzlos sind. Nach den
Haftumständen gefragt gab er allgemein und kurz gehaltene Antworten
und der Befrager musste immer wieder nachhaken. Dabei erwähnte der
Beschwerdeführer zwar, dass er während der Haft in der Landwirtschaft
habe arbeiten, Steine klein schlagen und Brot für die Hühner zermahlen
müssen (A9 F72ff.). An anderer Stelle sagte er aber zum
Tagesprogramm, sie seien die meiste Zeit drinnen gewesen und hätten
nur ab und zu nach draussen gehen dürfen, um Steine zu sammeln (A1
S. 5). Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer keine näheren
Angaben zum Gefängnisalltag. Auch machte er keine Angaben zu den
Räumlichkeiten, ausser dass sie in einer Halle eingesessen hätten, und
nannte keine Namen von anderen Insassen, die er während dieser Zeit
doch sicher kennengelernt hätte.
5.4. Gewichtige Zweifel bezüglich des Gefängnisaufenthaltes des
Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere im Zusammenhang
mit seinen Ausführungen zur Flucht. So weist zwar seine Aussage, er
wisse nicht, wer den Unbekannten das Fenster geöffnet habe, tatsächlich
darauf hin, dass ihnen jemand geholfen habe könnte, sodass nicht von
einer Flucht ohne fremde Hilfe gesprochen werden könnte. Allerdings
entstehen hier schon aufgrund der Behauptung, dass er sich
zufälligerweise anderen Leuten habe anschliessen können, denen
irgendwer das Fenster geöffnet habe, erste Zweifel. Dass aber unter den
70 bis 80 Insassen, die in einem Raum festgehalten worden seien,
ausgerechnet er der einzige gewesen sein will, der die Flucht bemerkte
und den beiden folgen konnte, kann nicht geglaubt werden. Vielmehr
wäre davon auszugehen, dass einige andere Gefangene die Flucht auch
bemerkt hätten und den beiden auch gefolgt wären, wenn nicht gar eine
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grosse Zahl von Leuten auf das Fenster zugestürmt wäre. Weiter sagte
der Beschwerdeführer aus, es hätten 12 Wachen das Gefängnis
bewacht. Dass er bei seinem Ausbruch keine dieser Wachen gesehen
haben will (A9 F139), wirkt äusserst realitätsfremd. Zudem sagte er an
anderer Stelle aus, die Wachen hätten auf sie geschossen (A1 S. 5).
Schliesslich ist auch nicht realistisch, dass das Gefängnis ausgerechnet
in der Nähe von all seinen Verwandten im Landesinneren lag, sodass er
diese zu Fuss erreichen und sich bei diesen verstecken konnte, während
er gemäss seinen Aussagen zuletzt in der Nähe der Grenze stationiert
gewesen sein will (A9 F60).
5.5. Auch in Bezug auf die Haft seiner Frau nach seiner Flucht entstehen
gewichtige Zweifel, dies insbesondere deshalb, weil der
Beschwerdeführer einmal geltend machte, sie habe ihren Sohn im
Gefängnis gebären müssen (A1 S. 5), während er an anderer Stelle
ausführte, sie sei kurz vor der Geburt aus dem Gefängnis entlassen
worden (A9 F44). Ob sie ihren Sohn im Gefängnis gebar oder nicht,
müssten aber alle Beteiligten mit Sicherheit wissen, hätte sich die Haft
tatsächlich zugetragen.
5.6. Ergänzend kann im Weiteren auf die ansonsten nicht zu
beanstandenden detaillierten Erwägungen des BFM zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen
werden.
5.7. Nach dem Gesagten erscheint die geltend gemachte Haft und
anschliessende Flucht und somit auch die Desertion aus dem
Militärdienst unglaubhaft.
6.
6.1. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Hingegen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK
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1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
6.2. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden Berichten
bleiben Personen, die aus dem Militär entlassen wurden, Angehörige
der Reservearmee. Wie bereits erwähnt, vermochte der
Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er Militärdienst geleistet
hat. Als registrierter Angehöriger der Reservearmee hätte er sich
demnach jederzeit zur Verfügung halten müssen und hätte das Land
nicht verlassen dürfen. Durch das Verlassen des Landes unter diesen
Umständen, verbunden mit seiner langjährigen Landesabwesenheit – seit
seiner Ausreise sind mehr als drei Jahre vergangen – setzte er damit
einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanter
Verfolgung zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle
einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Aus diesem
Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall wurde
jedoch der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben.
Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des
Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von
Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) überdies auch als unzulässig. Da sich aus
den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit der Wegweisung zu
bestätigen.
8.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die
Wegweisung aus der Schweiz anordnet, jedoch den Vollzug der
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Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Sie ist
demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches als hälftiges
Obsiegen zu beurteilen ist – wären dem Beschwerdeführer reduzierte
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 24. Juli 2009 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der
Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig
abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu
verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die
um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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