Abtei lung IV
D-4644/2006/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. März 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4644/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2005 und reiste am 6. März
2005 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz. Am 8. März 2005 stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 9. März 2005
summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am
15. März 2005 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er und seine Familie würden in der Türkei von den
Behörden aus politischen Gründen verfolgt. Er stamme ursprünglich
aus dem Dorf (...). Die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) sei ab dem
Jahr 1988 in der Umgebung seines Heimatdorfes aktiv geworden. Er
habe der Organisation daher ab diesem Zeitpunkt bis ins Jahr 1995
gezwungenermassen Unterstützung in Form von Lebensmitteln
gewährt. Ab dem Jahr 1989 sei sein Bruder B._______ von den
Behörden gesucht worden und deswegen ins Ausland geflüchtet.
B._______ sei zunächst in Frankreich gewesen und lebe nun in der
Schweiz. Sein Bruder C._______ habe sich im Jahr 1994 der PKK
angeschlossen. Im Jahr 1995 sei C._______ vorübergehend ins Dorf
zurückgekommen, um den PKK-Kämpfern in der Region Waffen zu
bringen. Daraufhin sei der Druck auf die Familie noch intensiver
geworden. Es sei zu Hausdurchsuchungen, Mitnahmen und
Folterungen gekommen. Sein Cousin D._______ (N _______) sei
damals unschuldig zu 10 Jahren Haft verurteilt worden und später
ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Sein Bruder E._______ sei infolge
der Schikanen durch die Behörden bereits im Jahr 1993 psychisch
schwer krank geworden. Er selber habe sich daher im Jahr 1995
entschlossen, aus Sicherheitsgründen nach (...) zu ziehen. Dort habe
er sich im Jugendverband der Halk n ı Demokrasi Partisi (HADEP) –
später Demokratik Halk Partisi (DEHAP) – engagiert. Die Behörden
hätten ihn jedoch auch in (...) nicht in Ruhe gelassen. Wegen seines
typisch kurdisch-alevitischen Namens sei er bei Polizeikontrollen
regelmässig angehalten und gedemütigt worden. Man habe ihn dann
jeweils auf den Polizeiposten mitgenommen, verhört und nach seinen
Brüdern gefragt. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er
habe versucht, dem Militärdienst fernzubleiben. Im Februar 1998 sei er
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jedoch verhaftet und zur Leistung des Militärdienstes gezwungen
worden. In dieser Zeit habe er durch einen Brief seiner Mutter
erfahren, dass sein Bruder C._______ im Jahr 1997 im Nordirak
gefallen sei. Die Militärbehörden hätten Kenntnis vom Inhalt des
Briefes erlangt, und in der Folge sei er schikaniert worden. Nach der
Entlassung aus dem Militärdienst im August 1999 sei er ins Heimatdorf
zurückgekehrt. In seiner Freizeit habe er ab und zu Musik gemacht.
Die Behörden hätten geglaubt, er singe politische Lieder, weshalb er
im Jahr 2002 festgenommen worden sei. Daraufhin sei er nach (...) zu
einem Onkel gezogen. Er habe dort gearbeitet und sich in der Freizeit
politisch engagiert, indem er Versammlungen der DEHAP besucht,
Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Er sei auch in (...)
ständig von der Polizei angehalten und festgenommen worden. Seines
Namens und seiner Herkunft wegen habe die Polizei ihn jeweils der
Zugehörigkeit zur PKK beschuldigt und auch geschlagen. Die Polizei
habe ihn wie einen Terroristen behandelt. Während seines dreijährigen
Aufenthalts in (...) sei er ungefähr 40 Mal festgenommen worden, an
die Daten könne er sich nicht erinnern. Die letzte Festnahme habe
sich am 11. Oktober 2004 ereignet. Er sei damals zu Unrecht
beschuldigt worden, an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen
zu haben. Trotz der zahlreichen Festnahmen sei nie ein Verfahren
gegen ihn eröffnet worden. Nach der letzten Festnahme im Oktober
2004 habe er seine Kontakte zur DEHAP abgebrochen und sei bei
anderen Verwandten untergetaucht. Ende 2004 habe die türkische
Armee einen Cousin seines Vaters erschossen. Er habe in der Folge
einen Schlepper organisiert und sei schliesslich im Februar 2005 in
die Schweiz geflüchtet.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens seinen Nüfus sowie mehrere Zeitungen zu den Akten.
A.d Am 22. März 2005 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zu den eingereichten Zeitungen respektive zum Inhalt der re-
levanten Artikel zu äussern.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. März 2005 – eröffnet am
29. März 2005 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant respektive unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug. Mit Verfügung vom selben Datum wur-
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de der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem
Kanton (...) zugewiesen.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 25. April 2005 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, eventuell sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren wurde bean-
tragt, das BFM sei zu verpflichten, den Widerspruch in den Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung
aufzulösen; dem Beschwerdeführer sei daraufhin das Replikrecht zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 6. April 2005 bei.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Verfügung vom 2. Mai
2005 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Ausserdem teilte er
dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden.
E.
Das BFM korrigierte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 ei-
nen redaktionellen Fehler, hielt aber ansonsten vollumfänglich an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Instruktionsrichter gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 18. Mai 2005 Gelegenheit, sich innert Frist zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern, worauf der Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 19. Mai 2005 um Fristerstreckung ersuchte. Der
Instruktionsrichter gab diesem Ersuchen mit Verfügung vom 24. Mai
2005 antragsgemäss statt.
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G.
In der Eingabe vom 24. Mai 2005 sowie den beiden Eingaben vom
14. Juni 2005 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei weitere
Beweismittel zu den Akten: Auszug aus dem türkischen Zivilstandsre-
gister (inkl. Übersetzung), Unterlagen zum Spitalaufenthalt des Bru-
ders E._______ in der Türkei, Kopien der Flüchtlingsausweise
respektive Niederlassungsbewilligungen von vier Familienangehörigen
des Beschwerdeführers, Schreiben von M. K. sowie Kopien aus
dessen Reisepass, Bestätigungsschreiben von H. D. sowie Kopien aus
dessen Flüchtlingsausweis, Informationen zum Wirkstoff Haloperidol
sowie zum Medikament Akineton.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 wurden weitere Fachinformationen über
Haldol und Akineton zu den Akten gereicht.
I.
Per 1. Januar 2007 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts überführt. Dem Be-
schwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 4. Mai 2007 mitgeteilt.
J.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 liess der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers
vom selben Datum zukommen.
K.
Am 5. Mai 2009 wurde ein Arztbericht von Dr. med. T. F. vom 30. April
2009 zu den Akten gereicht.
L.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die
Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärun-
gen. Der Schweizerische Botschafter in der Türkei beantwortete die in
der Anfrage gestellten Fragen in seinem Bericht vom 4. August 2009.
Die Botschaftsanfrage sowie der Botschaftsbericht wurden dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2009 zur Stellungnah-
me unterbreitet.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung äusserte sich der Rechtsvertreter
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des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. September 2009 zum In-
halt der Botschaftsantwort und reichte dabei weitere Beweismittel ein
(mehrere Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer begonnene
Ausbildung sowie mehrere Referenzschreiben).
N.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 wurde ein weiteres Beweismittel
betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, es sei kein Kausalzusammenhang er-
sichtlich zwischen den wegen der Brüder erlittenen, bis ins Jahr 2002
dauernden Benachteiligungen und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers im Februar 2005. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren gel-
tend gemacht, er sei nach seinem Umzug nach Istanbul im Jahr 2002
wegen seines Namens, seiner Herkunft sowie seines Engagements für
die DEHAP ständig von der Polizei angehalten, kontrolliert und mitge-
nommen worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer einige Male angehalten und mitgenommen worden sei, aller-
dings müsse die geltend gemachte Häufigkeit von 40 Mitnahmen auf-
grund der Aktenlage in Frage gestellt werden. Die entsprechenden
Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Nach dem Ge-
sagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst auf den Umstand aufmerksam
gemacht, dass dem BFM in der angefochtenen Verfügung offensicht-
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lich ein Fehler unterlaufen sei; denn die Erwägungen enthielten zwei
unmittelbar aufeinanderfolgende Sätze, welche zueinander in völligem
Widerspruch stünden. (Vgl. S. 3 der vorinstanzlichen Erwägungen: "Es
ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell im
Zusammenhang mit seinen Brüdern landesweit asylrelevante
Benachteiligungen zu befürchten hat." "Es ist somit zu den bis 2002
erlittenen Benachteiligungen wegen seiner Brüder und seiner Ausreise
im Februar 2005 kein Kausalzusammenhang herzustellen.") Vom BFM
sei zu verlangen, dass es seine Entscheide sorgfältig redigiere. Der
vorliegende Fehler lasse darauf schliessen, dass die angefochtene
Verfügung unter grossem Zeitdruck zustandegekommen sei. Ange-
sichts der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Verfügung sei diese
aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, ohne Zeitdruck und unter
Vornahme weiterer Abklärungen über das Asylgesuch zu entscheiden.
Eventuell sei das BFM zumindest anzuweisen, im Rahmen der
Vernehmlassung zu dieser Frage ausführlich Stellung zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer sei danach das Replikrecht zu gewähren.
Anschliessend wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer dargelegte
Reflexverfolgung wegen seiner Brüder bestehe zweifellos. Das BFM
hätte dazu weitere Nachforschungen anstellen müssen, insbesondere
mittels einer Botschaftsabklärung. Diese müsse im Beschwerdeverfah-
ren nachgeholt werden. Die Reflexverfolgung ergebe sich aus dem
Umstand, dass der Bruder B._______ als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz lebe, nachdem er zunächst in Frankreich als Flüchtling
anerkannt worden sei und dann im Rahmen des Familiennachzugs zu
seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau gekommen sei. Die Ehefrau
von B._______ habe infolge ihrer Heirat mit B._______ ebenfalls
Probleme mit den türkischen Behörden bekommen. Schliesslich habe
sie für sich und die Kinder um Familienasyl ersucht. Dies zeige, dass
Reflexverfolgung ein ernsthaftes Problem sei. Ein anderer Bruder des
Beschwerdeführers, C._______, sei im Jahr 1997 im Irak ums Leben
gekommen. Sein Tod sei jedoch nicht amtlich registriert worden. Auch
seinetwegen werde die Familie des Beschwerdeführers weiterhin
verfolgt. E._______, der dritte Bruder, habe aufgrund der Verfolgungs-
massnahmen seinen Verstand verloren und sei nun psychisch schwer
krank. Die Reflexverfolgung konzentriere sich seither auf den
Beschwerdeführer. Die Aussage des BFM, wonach zwischen der
Reflexverfolgung und der Flucht ins Ausland kein Kausalzusammen-
hang bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Eine Flucht in Etappen
(zunächst innerstaatlich, dann ins Ausland) dürfe nicht zur
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Im Weiteren sei es
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entgegen der Auffassung des BFM als durchaus glaubhaft zu
erachten, dass der Beschwerdeführer in (...) rund 40 Mal von der
Polizei angehalten und mitgenommen worden sei. Die beiden Brüder
des Beschwerdeführers seien gesuchte Personen. Aus dem Ausweis
des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er ebenfalls (...) heisse
und aus dem selben Heimatdorf stamme wie B._______ und
C._______. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Polizei ihn jeweils
auf den Posten mitgenommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten nur
darauf gewartet, ihm etwas anhängen zu können. Nur weil er jeweils
sein politisches Engagement abgestritten habe, sei es wohl nie zu
einer Anklageerhebung gekommen. Zwischen der letzten Festnahme
im Oktober 2004 und der Ausreise im Februar 2005 sei der
Beschwerdeführer nicht mehr behelligt worden, weil er in dieser Zeit
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und den Kontakt zur
DEHAP abgebrochen habe. Er habe sich in dieser Zeit auf die Suche
nach einem Schlepper und die Organisation der Flucht konzentriert
und sich nur noch selten auf der Strasse blicken lassen. Nach dem
Gesagten habe der Beschwerdeführer begründete Furcht davor, im
Heimatland verfolgt zu werden. Die türkischen Behörden dürften seine
Flucht als Schuldeingeständnis ansehen. Dem Beschwerdeführer sei
daher Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, da
davon auszugehen sei, er würde bei einer Einreise in die Türkei von
den Sicherheitskräften festgehalten werden. Diese würden bestimmt
(zu Recht) annehmen, er habe in der Schweiz Kontakt zu seinem
Bruder B._______ gehabt. Es bestehe unter diesen Umständen ein
erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer gefoltert würde, um an
Informationen über B._______ zu gelangen. Der Beschwerdeführer
müsse auch wegen seines Bruders C._______ damit rechnen, mit der
PKK in Verbindung gebracht und deswegen inhaftiert und allenfalls
misshandelt zu werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM fest, die in der Be-
schwerde gerügte Widersprüchlichkeit in den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung sei auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen
und wie folgt zu berichtigen: "Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass der Gesuchsteller aktuell im Zusammenhang mit seinen Brüdern
landesweit asylrelevante Nachteile zu befürchten hat." Das BFM ver-
weist im Übrigen auf seine Erwägungen.
4.4 In den Eingaben vom 24. Mai, 14. Juni und 22. Juni 2005 wird die
Berichtigung des BFM zur Kenntnis genommen. Anschliessend wird
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gerügt, die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Zusam-
menhang mit seinen Brüdern nichts mehr zu befürchten, sei falsch.
Der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Kontakt zu seinem in
der Schweiz lebenden Bruder B._______. Es sei davon auszugehen,
dass die türkischen Behörden wüssten, dass sich dieser in der
Schweiz aufhalte. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden die
türkischen Sicherheitskräfte daher vermuten, der Beschwerdeführer
habe in der Schweiz Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Sie würden ihn
daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nach seinem exilpolitischen
Engagement befragen. Der Beschwerdeführer habe somit wegen
B._______ sehr wohl eine landesweite, asylrelevante Verfolgung zu
befürchten. Der Bruder C._______ sei zwar tot, aber da kein
Totenschein vorhanden sei, könne er im Zivilstandsregister nicht als
verstorben registriert werden. Wenn die Familie des
Beschwerdeführers den Behörden mitteilen würden, sie hätten von der
PKK erfahren, dass Mehmet umgekommen sei, würde dies eine
erneute Verfolgung auslösen, da die Behörden daraus schliessen
würden, die Familie des Beschwerdeführers stehe in Kontakt zur PKK.
Da Mehmet offiziell noch lebe, werde auch weiterhin nach ihm
gesucht. Obwohl E._______ älter sei als der Beschwerdeführer, sei
dieser nicht mehr im Visier der Behörden, da er psychisch krank sei.
Die Verfolgungshandlungen im Sinne der Reflexverfolgung konzen-
trierten sich daher auf die Person des Beschwerdeführers. Ein in der
Schweiz niedergelassener Bekannter des Beschwerdeführers, M. K.,
habe im Übrigen mit eigenen Augen gesehen, wie der Be-
schwerdeführer in der Türkei von Sicherheitskräften angehalten wor-
den sei. M. K. sei damals sogar aufgefordert worden, die (nicht motori-
sierten) Sicherheitskräfte und den Beschwerdeführer zum Polizeipos-
ten zu fahren. Ein entsprechender Bericht von M. K. werde noch zu
den Akten gereicht, und es werde beantragt, M. K. als Zeuge anzuhö-
ren. Aus den eingereichten Flüchtlingsausweisen der Verwandten des
Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser aus einer politisch akti-
ven Familie stamme. Ein als anerkannter Flüchtling in Deutschland le-
bender Cousin des Beschwerdeführers, H. D., bestätige ebenfalls
schriftlich, dass die Familie (...) wegen des Namens, der Herkunft und
der Aktivitäten in der Türkei verfolgt werde. Den eingereichten Spi-
talunterlagen aus der Türkei sei zu entnehmen, dass der in der Türkei
lebende Bruder des Beschwerdeführers, E._______, psychisch schwer
krank sei und unter anderem das Medikament Norodol (Wirkstoff
Haloperidol) einnehmen müsse. Seine Krankheit erkläre, weshalb er
unbehelligt in der Türkei leben könne.
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4.5 Seitens des Beschwerdeführers wird in den Eingaben vom 2. April
2009 und 5. Mai 2009 vorgebracht, er habe am 1. August 2008 eine
Lehre als Maschinenbaupraktiker begonnen, welche er voraussichtlich
am 31. Juli 2010 abschliessen werde. Allerdings mache ihm die lange
Dauer des Asylverfahrens und die damit verbundene Ungewissheit
über seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz psychisch zu schaffen.
Er leide ausserdem nach wie vor unter der in der Türkei erlittenen Ver-
folgung und habe beispielsweise Magenschmerzen. Mit seinem N-Aus-
weis sei er jedoch nicht berechtigt, eine Behandlung beim "Ambulatori-
um für Kriegs- und Folteropfer" in Anspruch zu nehmen. Er mache sich
Sorgen um seine Zukunft. Dem Arztbericht vom 30. April 2009 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung, chronischen Abdominalschmer-
zen, Urogenitalbeschwerden, Gastritis und Peribronchitis leidet und
deswegen seit dem 8. September 2008 in Behandlung ist.
4.6 Aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Botschaftsbericht
vom 4. August 2009 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdefüh-
rer sei in der Türkei keiner (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt. Im Heimat-
dorf des Beschwerdeführers sei bekannt, dass sein Bruder C._______
gestorben sei. Gerüchteweise erzähle man sich, er habe sich einer Or-
ganisation angeschlossen und sei im Ausland, eventuell im Irak, getö-
tet worden. Sein Leichnam sei nie gefunden worden. Im Zivilstandsre-
gister sei er noch als lebend aufgeführt. C._______ werde nicht
gesucht, es bestehe kein Datenblatt über ihn, er unterstehe keinem
Passverbot. Auch bezüglich des Beschwerdeführers bestehe kein
Datenblatt und kein Passverbot. Er werde weder von der Polizei noch
von der Gendarmerie, weder lokal noch landesweit gesucht. Weder in
(...) noch in (...) sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
hängig. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers früher Proble-
me mit den Behörden respektive Sicherheitskräften gehabt habe, so
hätten sie aktuell keine derartigen Probleme mehr.
4.7 In seiner Stellungnahme zu diesem Botschaftsbericht weist der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst darauf hin, dass die
von der Schweizerischen Vertretung in Ankara befragte Kontaktperson
– der Dorfvorsteher S. D. - nicht immer wahrheitsgetreu geantwortet
habe. Die Botschaft habe S. D. lediglich telefonisch kontaktiert, und
S. D. habe befürchtet, der Anruf komme in Wirklichkeit vom türkischen
Geheimdienst, weshalb er seine Antworten vorsichtig formuliert habe.
S. D. habe sich unmittelbar nach dem Telefonat bei der Familie des Be-
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schwerdeführers gemeldet und gesagt, jemand, vermutlich der türki-
sche Geheimdienst, habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt.
Angesichts dessen sei die Botschaftsanfrage zu wiederholen, wobei
der Dorfvorsteher nach Ankara auf die Botschaft vorzuladen sei. Die-
ser sei bereit, dorthin zu gehen und in der Sicherheit des Botschafts-
gebäudes wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Im Weiteren wird fest-
gestellt, dass durch die Aussagen im Botschaftsbericht bestätigt wer-
de, dass B._______ und C._______ tatsächlich Brüder des
Beschwerdeführers seien. Gemäss der Botschaftsantwort bestehe in
Bezug auf den Beschwerdeführer keine (Reflex-)Verfolgung. Allerdings
fehle für diese Behauptung jegliche Begründung; es sei nicht klar, wie
die Botschaft zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei. Immerhin sei es
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei zu seinen Brüdern befragt werde, womit eine
Reflexverfolgung vorliegen würde. Dem Botschaftsbericht zufolge
werde C._______ nicht gesucht. Wiederum sei nicht klar, wie die
Botschaft zu diesem Schluss gelangt sei. Es sei allerdings denkbar,
dass die Behörden wüssten, dass C._______ tot sei und deshalb nicht
mehr nach ihm suchten. Andererseits sei auch möglich, dass die
Behörden annähmen, C._______ sei noch am Leben. Diesfalls
müssten sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Ausland
Kontakt zu C._______, dem PKK-Kämpfer, hatte. Die Antwort des
Dorfvorstehers betreffend die Frage, ob die Familie des
Beschwerdeführers in der Türkei weiterhin von den Sicherheitskräften
behelligt werde, sei bewusst falsch ausgefallen. Die Familie leide sehr
wohl unter Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren sei es durchaus
denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht zentral registriert sei.
Allerdings sei festzuhalten, dass man ihm die Passausstellung –
obwohl angeblich kein Passverbot bestehe – verweigert habe. Erst
dem Schlepper sei es gelungen, einen Reisepass für den Beschwer-
deführer erhältlich zu machen. Die Auskunft im Botschaftsbericht, wo-
nach der Beschwerdeführer weder lokal noch landesweit gesucht wer-
de, treffe nicht zu. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer in (...) bei
einer systematischen Personenkontrolle über Nacht inhaftiert und
dabei geschlagen worden, nur weil sein Name und Heimatort als PKK-
freundlich bekannt seien. Hingegen sei es durchaus möglich, dass
kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, zumal das
türkische Strafprozessrecht kein reines Abwesenheitsverfahren kenne.
Die eingereichten Referenzschreiben bestätigten, dass der Beschwer-
deführer in der Türkei verfolgt werde.
Seite 12
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4.8 In der Eingabe vom 14. September 2009 wird darum ersucht, es
sei dem Beschwerdeführer in jedem Fall zu gestatten, seine in der
Schweiz begonnene Ausbildung zu beenden.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, weil der Vorinstanz bei der Formulierung
der Erwägungen offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei, da die Erwä-
gungen zwei Sätze enthielten, welche zueinander in völligem Wider-
spruch stünden. Beim fraglichen Fehler in der vorinstanzlichen Verfü-
gung handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler, und
zwar um die Auslassung des Wortes "nicht". Derartige Fehler können
von der verfügenden Behörde grundsätzlich ohne weiteres berichtigt
werden. Im vorliegenden Fall hat das BFM die fehlerhafte Passage sei-
ner Verfügung auf Vernehmlassungsstufe berichtigt, und der Be-
schwerdeführer hatte im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts Ge-
legenheit, dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde der Mangel unter
Wahrung der Parteirechte und ohne dass dem Beschwerdeführer da-
durch ein Nachteil entstanden wäre geheilt. Für eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung besteht bei dieser Sachlage keine Veran-
lassung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Türkei wegen
seiner Brüder C._______ und B._______ respektive wegen seines
Namens und seiner Herkunft verfolgt worden und müsse auch heute
noch im Falle einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, in
asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Damit macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine sogenannte Reflexverfolgung
respektive eine Furcht vor Reflexverfolgung geltend.
6.1.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich
– auch aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
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abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3).
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bis-
herige Praxis der ARK – davon aus, dass in der Türkei staatliche Re-
pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten ange-
wendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrecht-
lich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis
der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Fami-
lienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195
mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt,
dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.3. S. 199; vgl. auch Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Human Rights
Watch, World Report 2008, Turkey).
6.2 Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise im Februar 2005 seit ungefähr drei Jahren in (...), wo er
offiziell angemeldet war und auf Baustellen, in Restaurants und in ei-
ner Fabrik arbeitete. In seiner Freizeit habe er manchmal Versammlun-
gen der DEHAP besucht und für die Partei Plakate geklebt. Er gibt an,
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er sei in dieser Zeit mindestens 40 Mal von der Polizei angehalten und
jeweils auf den Polizeiposten mitgenommen worden, letztmals im
11. Oktober 2004. Anlässlich der Festnahmen habe man ihn teilweise
auch geschlagen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zwar ist es nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in (...) ab und zu im
Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten wurde und seine
Personalien überprüft wurden. Es ist auch nicht unwahrscheinlich,
dass er zu Beginn seines Aufenthalts das eine oder andere Mal nach
seinen Brüdern befragt und vorübergehend festgehalten wurde.
Hingegen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in
den drei Jahren vor der Ausreise mindestens 40 Mal von der Polizei
mitgenommen worden, unglaubhaft. Es ist insbesondere nicht
plausibel, dass die Polizei den Beschwerdeführer derart häufig anhielt,
überprüfte und dabei immer dieselben Fragen stellte. Eine solche
Verschwendung von Ressourcen erscheint selbst dann nicht
wahrscheinlich, wenn man der türkischen Polizei unterstellen würde,
sie nehme die ansässigen Kurden teilweise aus reiner Schikane fest.
Ausserdem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Behörden wussten, dass C._______ tot und B._______ seit vielen
Jahren im Ausland ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die
Polizei den Beschwerdeführer immer und immer wieder zu seinen
Brüdern befragt haben sollte. Das politische Engagement des
Beschwerdeführers selbst ist als marginal zu bezeichnen, weshalb es
auch unwahrscheinlich ist, dass die Behörden ihn deswegen speziell
im Visier hatte. Seine Aktivitäten im Umfeld der – nota bene legalen –
DEHAP lassen die geltend gemachten, zahlreichen und ständigen
Festnahmen jedenfalls nicht als glaubhaft erscheinen. Wäre die Polizei
tatsächlich im geltend gemachten Ausmass an der Person des
Beschwerdeführers interessiert gewesen, wäre er ausserdem mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest einmal für längere Zeit in
Untersuchungshaft versetzt oder gar angeklagt worden. Dies ist jedoch
offensichtlich nicht geschehen. Schliesslich ist festzustellen, dass es
unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer drei Jahre
lang in (...) geblieben wäre, wenn er tatsächlich im geltend gemachten
Ausmass von den Behörden behelligt worden wäre. Nach dem
Gesagten ist es daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 2005 in der
Türkei einer landesweiten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war
respektive eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte,
zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass gegen ihn kein
Verfahren eröffnet worden sei.
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6.3 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei
dort wegen seiner Brüder in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
Dieser Auffassung kann indessen ebenfalls nicht gefolgt werden.
6.3.1 Der Bruder C._______, welcher sich der PKK angeschlossen
hatte, wurde den Akten zufolge im Jahr 1997 im Irak getötet. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
dies wissen. Einerseits gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll,
dass die Behörden Kenntnis hatten vom Brief, den seine Mutter ihm in
den Militärdienst schickte und in welchem sie den Tod von C._______
erwähnte (vgl. A9 S. 5). Andererseits dürfte zumindest der türkische
Geheimdienst regelmässig die einschlägigen PKK-Publikationen,
namentlich die Zeitung Serxwebun, studieren, worin der Tod von
C._______ in der Ausgabe vom (...) ebenfalls publiziert worden war.
Aufgrund von formellen Hindernissen (kein Totenschein) ist C._______
offiziell, das heisst im Zivilstandsregister, zwar immer noch als lebend
aufgeführt. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass den
türkischen Behörden nach dem Gesagten mit Sicherheit bekannt ist,
dass C._______ im Jahr 1997 gestorben ist. Bei dieser Sachlage kann
ausgeschlossen werden, dass in der Türkei weiterhin nach C._______
gefahndet wird. Diese Schlussfolgerung wird durch das Ergebnis der
von der Schweizerischen Vertretung in Ankara veranlassten Abklärun-
gen gestützt: Im entsprechenden Bericht vom 4. August 2009 wird aus-
geführt, C._______ werde nicht gesucht, und es bestehe über ihn
auch keine Datenblätter. Unter diesen Umständen erscheint es als
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei wegen seines Bruders C._______ einer Reflexverfolgung
ausgesetzt wäre.
6.3.2 Der Bruder B._______ flüchtete den Akten zufolge bereits im
Jahr 1989 nach Frankreich und erhielt dort Asyl. Im Jahr 1995 wurde
ihm nach seinem Umzug in die Schweiz hier Zweitasyl gewährt. Aus
den Akten – insbesondere auch aus den beigezogenen Akten von
B._______ (N _______) – geht indessen nicht hervor, gestützt auf
welche Vorbringen B._______ in Frankreich als Flüchtling anerkannt
wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine
Beweismittel eingereicht, aus welchen die Asylgründe des Bruders
B._______ ersichtlich wären. Immerhin ist aber festzustellen, dass im
vorliegenden Asylverfahren nie vorgebracht wurde, B._______ habe
sich in der Türkei in irgendeiner Art und Weise politisch exponiert. Der
Beschwerdeführer macht lediglich geltend, B._______ sei seit dem
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Jahr 1989 von den Behörden gesucht worden (vgl. A9 S. 4). Mangels
anderweitiger Hinweise ist daher nicht davon auszugehen, dass
B._______ aufgrund eigener Aktivitäten von den türkischen Behörden
gesucht wurde; vielmehr erscheint es am naheliegendsten, dass
B._______ damals, im Jahr 1989, wegen der als erstellt zu
erachtenden PKK-Zugehörigkeit von C._______ einer Reflexverfol-
gung seitens der Behörden ausgesetzt war und aus diesem Grund
nach Frankreich flüchtete, wo ihm Asyl gewährt wurde. Wie bereits er-
wähnt ist jedoch C._______ im Jahr 1997 verstorben, was den
türkischen Behörden mit Sicherheit bekannt ist. Mit dessen Tod fiel
auch der Grund für eine allfällige Reflexverfolgung von B._______
dahin. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass B._______ im
heutigen Zeitpunkt – über 10 Jahre nach dem Tod von C._______ und
20 Jahre nach seiner eigenen Ausreise aus der Türkei – nicht mehr im
Visier der türkischen Behörden steht. Demzufolge erscheint es
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch höchst
unwahrscheinlich, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei wegen
seines Bruders B._______ eine asylrelevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte. Der Botschaftsbericht vom 4. August 2009 enthält im
Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass B._______ in der Türkei
gesucht wird.
6.3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer einen Cousin namens D._______ hat, welcher in der Schweiz
im Jahr 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. die
beigezogenen Akten N _______). Seitens des Beschwerdeführers wird
indessen nicht geltend gemacht, er habe bei einer Rückkehr in die
Türkei wegen dieses Cousins eine asylrelevante Reflexverfolgung zu
gewärtigen. Aufgrund der Aktenlage erscheint dies im Übrigen auch
nicht als wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer nie geltend
machte, vor seiner Ausreise aus der Türkei je von den Behörden auf
diesen Cousin angesprochen worden zu sein.
6.4 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Wiedereinrei-
se in die Türkei von den heimatlichen Behörden einlässlich zur eige-
nen Person und möglicherweise auch über seinen Bruder B._______
befragt wird. Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass eine entsprechende Befragung nicht von asylrele-
vanter Intensität wäre und der Beschwerdeführer mit keinen weiteren
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Im Ergebnis ist
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daher das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylre-
levanter Reflexverfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer selbst
war in der Türkei nur in marginaler Hinsicht politisch tätig, indem er für
die DEHAP sympathisierte. Es ist im Weiteren nicht aktenkundig, dass
er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert hätte. Da der
Beschwerdeführer im Weiteren seinen Militärdienst in der Türkei
bereits geleistet hat, ist es insgesamt auch unwahrscheinlich, dass er
bei einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner eigenen Person
liegenden Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 4. August 2009 stützen
diese Schlussfolgerung, indem darin festgehalten wird, der
Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht, es seien ihn
betreffend keine Verfahren hängig, es bestünden über ihn keine
Datenblätter und gebe keine Passsperre. An dieser Gesamteinschät-
zung vermögen im Übrigen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Referenzschreiben von Bekannten und Verwandten des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, die sich im Wesentlichen auf die
allgemeine Aussage beschränken, der Beschwerdeführer sei im Falle
einer Rückkehr in die Türkei namentlich wegen der PKK-Zugehörigkeit
von C._______ gefährdet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung respektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung
insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizie-
ren ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es kann mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen auch darauf verzichtet werden, den Be-
kannten des Beschwerdeführers M. K. als Zeuge einzuvernehmen und
die Botschaftsanfrage unter Vorladung des Dorfvorstehers auf die
Schweizerische Botschaft in Ankara zu wiederholen (vgl. die entspre-
chenden Anträge in der Beschwerde respektive der Stellungnahme
vom 4. September 2009). Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft zu vernei-
nen, und das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
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8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
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Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betref-
fend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen,
dass ihm im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige
Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In der Türkei herrscht im
heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auszugehen ist. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Be-
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schwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann, der vor der
Ausreise aus dem Heimatland dort in verschiedenen Branchen arbeite-
te. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Tür-
kei dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der
Schweiz begonnene Lehre als Maschinenbaupraktiker dürfte ihm da-
bei zum Vorteil gereichen. Selbst wenn er die Lehre in der Schweiz
nicht beenden kann, so kann er bei einer Rückkehr ins Heimatland
dennoch vom bereits Gelernten profitieren. Jedenfalls lässt die Aus-
sicht, dass der Beschwerdeführer die begonnene Lehre allenfalls ab-
brechen muss, den Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als un-
zumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über
mehrere Verwandte, unter anderem auch in der Region (...) (vgl. A9 S.
8 und 11), welche ihn teilweise bereits vor der Ausreise unterstützten
und deren Hilfe er bei Bedarf erneut beanspruchen könnte. Allenfalls
könnte er überdies seine im Ausland, unter anderem in der Schweiz
lebenden Verwandten um (finanzielle) Unterstützung bitten. Auf
Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung
sei namentlich aus medizinischen Gründen unzumutbar. Dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 30. April 2009 ist in
diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, chronischen Abdo-
minalschmerzen und Urogenitalgeschwerden, Gastritis, Peribronchitis,
Haarausfall und möglicherweise einem allergischen Hautekzem leidet
und deswegen seit dem 8. September 2008 in Behandlung steht. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind aber offen-
sichtlich nicht derart schwerwiegend, dass er deswegen im Alltag we-
sentlich eingeschränkt wäre, war er doch trotzdem in der Lage, im
August 2008 eine Ausbildung zu beginnen. Im Weiteren ist festzustel-
len, dass die erwähnten medizinischen Probleme auch in der Türkei
behandelbar sind; die vom Beschwerdeführer benötigten medizini-
schen respektive psychiatrischen Strukturen sind dort vorhanden. Es
ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, die in der
Schweiz begonnenen Behandlungen in der Türkei fortzusetzen. An
dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass die in der Türkei
verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar in
ärmlichen Verhältnissen leben (vgl. die Ausführungen im Botschaftsbe-
richt) und sich daher kaum an den Kosten seiner Weiterbehandlung
beteiligen könnten, nichts zu ändern; denn nicht krankenversicherte
Bedürftige können eine so genannte "Grüne Karte" beantragen, die
zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische
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Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht dem-
nach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszu-
gehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von ei-
ner Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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