B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4644/2013
law/rep
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit dem Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von
A._______ vom 2. Juni 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 reichte A._______ mittels seiner
damaligen Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Familienzusam-
menführung mit seinem am (…) geborenen Sohn B._______, wohnhaft
im Sudan, ein. Dabei reichte er die Kopie eines eritreischen Schulzeug-
nisses aus dem Jahr 2011 sowie zwei Passfotos seines Sohnes zu den
Akten.
C.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 und vom 26. März 2013 wiesen
A._______ respektive dessen damalige Rechtsvertreterin auf die schwie-
rige und gefährliche Situation des zurzeit im sudanesischen Flüchtlings-
lager C._______ befindlichen Sohnes des Beschwerdeführers hin und er-
suchten das BFM um beförderliche Behandlung des Familienzusammen-
führungsgesuchs. Ergänzend reichten sie eine Kopie des sudanesischen
Flüchtlingsausweises des Sohnes des Beschwerdeführers zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die frühere Rechtsvertreterin dem
BFM mit, dass sie ihr Mandat auf Wunsch von A._______ niedergelegt
habe.
E.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 1. Juli 2013 wies A._______
abermals darauf hin, dass die Lage im Flüchtlingslager C._______ im
Sudan, wo sein Sohn seit August 2012 lebe, gefährlich und die dortige
Infrastruktur schlecht sei. Ausserdem habe er Sehnsucht nach seinem
Kind. Aus diesen Gründen ersuchte er das BFM erneut um rasche Be-
handlung des vorliegenden Gesuchs um Familienzusammenführung.
F.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 – eröffnet am 20. Juli 2013 – verweigerte
das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab.
D-4644/2013
Seite 3
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 19. August 2013 mittels
seines am 24. Juli 2013 mandatierten Rechtsvertreters Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seinem Sohn die Einrei-
se zwecks Familienvereinigung zu bewilligen und dieser sei in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Das BFM sei
anzuweisen, Einsicht in die beantragten Akten zu gewähren, und es sei
ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen,
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gestatten, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stel-
len. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches wurde festgehalten, das
BFM sei bereits mehrfach um Zustellung der Akten ersucht worden. Das
erste Gesuch sei am 24. Juli 2013 gestellt worden, worauf das BFM einen
Teil der Akten zugesendet habe. Am 14. August 2013 sei die Vorinstanz
erneut ersucht worden, die vollständigen Akten zuzusenden, wobei her-
vorgehoben worden sei, dass insbesondere die Anhörungsprotokolle des
Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren benötigt würden. Zusätz-
lich sei damals auf die Dringlichkeit der Anfrage hingewiesen worden, da
die Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Beschwerde bereits fortge-
schritten gewesen sei. Da er bis heute keine entsprechenden Akten erhal-
ten habe, sei das Akteneinsichtsrecht nachträglich zu gewähren und
gleichzeitig eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung durch das Bundes-
verwaltungsgericht anzusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten zu entneh-
men sei, habe das BFM dem Rechtsvertreter zwischenzeitlich, nämlich
am 19. August 2013, per Telefax sowohl das Empfangsstellenprotokoll
vom 18. Juni 2009 als auch das Protokoll der Anhörung des Beschwerde-
führers beim BFM vom 11. September 2009 zugestellt, womit das in der
Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden
sei. Dem Rechtsvertreter werde indessen antragsgemäss eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 5. September 2013
angesetzt. Über die weiteren Anträge sei nach Eingang der Beschwerde-
ergänzung zu befinden.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeergänzung ein. Darin hielt er in Bezug auf die Akteneinsicht na-
mentlich fest, er habe nach wie vor nicht vollständige Akteneinsicht erhal-
ten. Da ihm bis anhin auch nicht das vollständige Aktenverzeichnis zuge-
stellt worden sei, könne er die zur Einsicht gewünschten Aktenstücke
auch nicht näher bezeichnen. Das BFM werde deshalb darum ersucht,
ihm sämtliche Unterlagen zuzustellen, in welche Einsicht genommen
werden könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden,
dass der Rechtsvertreter beim BFM am 24. Juli 2013 ein erstes Aktenein-
sichtsgesuch gestellt habe, worauf ihm das BFM mit Begleitschreiben
vom 26. Juli 2013 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das
Familienzusammenführungsgesuch inklusive des zugehörigen Aktenver-
zeichnisses gewährt habe. Am 19. August 2013 habe das BFM dem
Rechtsvertreter auf dessen zweites Akteneinsichtsgesuch vom 14. August
2013 hin, worin er, nach seiner einleitenden Bemerkung, nach wie vor
keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, namentlich um Zu-
stellung der Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers aus dessen
Asylverfahren ersucht habe, die beiden entsprechenden Anhörungsproto-
kolle zugesandt. Gleichzeitig wies das Gericht das Bundesamt an, Ein-
sicht in sämtliche der Akteneinsicht unterstehenden Akten aus dem Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers zu gewähren, und wies in diesem Zu-
sammenhang ergänzend darauf hin, dass auch in die von den Parteien
selber eingereichten Eingaben Akteneinsicht gewährt werden müsse.
Schliesslich räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die
Vorinstanz eine (weitere) Beschwerdeergänzung einzureichen.
K.
Am 8. November 2013 sandte das BFM dem Rechtsvertreter das Akten-
verzeichnis bezüglich des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter
Einschluss der Aktenstücke A2, A3, A4, A6, A8, A11, A12, A13, A15, A17,
A20, A25, A26 [Beweismittelkuvert inklusive Inhalt], A27, A28, A29 und
A31 sowie der Aktenstücke B1, B2, B3, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11,
B12, B13, B14, B15, B16, B17, B18 und B19 aus dem vorinstanzlichen
Dossier betreffend das Familienzusammenführungsgesuch zu.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 bestätigte der Beschwerdeführer
mittels seines Rechtsvertreters, nunmehr vollständige Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten erhalten zu haben. Gleichzeitig verzichtete er auf eine
weitere Ergänzung seiner Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine
bisherigen Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4644/2013
Seite 6
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flücht-
ling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des an-
erkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32
E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung,
sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Ein-
reisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor
beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
D-4644/2013
Seite 7
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, vorliegend
werde nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentli-
chen Sinne, sondern vielmehr die Zusammenführung mit dem aus einer
früheren Beziehung stammenden Sohn von A._______ beantragt. Aus
den Akten gehe hervor, dass B._______ im Zeitpunkt der Flucht des Be-
schwerdeführers aus Eritrea in D._______ bei seiner Mutter gelebt habe,
mit welcher der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 1998 eine kurze
Beziehung gehabt habe. Aufgrund der Aktenlage würden sich somit kei-
nerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht
mit seinem Sohn in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft
gelebt habe. Es könne somit vorliegend nicht von einer schützenswerten
Familiengemeinschaft im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden
könne, die alleine durch Flucht getrennt worden sei. Vor diesem Hinter-
grund sei das Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und
4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abzuweisen.
Es stehe ihm jedoch offen, für seinen Sohn bei den zuständigen kantona-
len Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) einzureichen.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Kind im Rahmen seiner
Möglichkeiten aufrechtzuerhalten versucht. Nach dem Ausbruch des
Kriegs zwischen Eritrea und Äthiopien im Mai 1998 sei er allerdings nach
E._______ versetzt worden und habe seither seine Familie nicht mehr
besuchen dürfen (vgl. act. A18/13 S. 3 f, F 10). Die Tatsache, dass sein
Heimatstaat es ihm faktisch verunmöglicht habe, eine familiäre Bezie-
hung zu seinem Kind zu leben, dürfe nun aber nicht dazu führen, ihm mit
der Begründung, vorliegend sei gar keine Trennung durch Flucht erfolgt,
einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn zu ver-
weigern.
5.3 Das Kind des Beschwerdeführers war nach der Beendigung der Be-
ziehung des Beschwerdeführers mit dessen Mutter im Jahr 1998 weniger
als ein Jahr alt. Es war mithin in einem Alter, in dem es stark auf seine
Mutter bezogen war, was nach der Trennung zwischen Vater und Mutter
beinahe zwangsläufig dazu führen musste, dass sich eine affektive Bin-
dung nur zwischen Mutter und Kind, nicht aber zwischen Kind und Vater
entwickeln konnte. Gemäss dem an das BFM gerichteten Schreiben vom
D-4644/2013
Seite 8
6. Oktober 2010 (vgl. Beweismittelkuvert A26 Ziff. 3) hat der Beschwerde-
führer sein Kind bis zu seiner Flucht aus Eritrea anfangs Februar 2000
lediglich zwei Mal während je zweier Wochen gesehen. Er bringt darüber
hinaus selber zum Ausdruck, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea keine
Möglichkeit hatte, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, und dass
sie sich nicht kennen (Schreiben vom 6. Oktober 2010 S. 1 ["Er nicht
weiss mich"; "Ich nicht weiss du"). An dieser Feststellung ändert auch die
Hypothese nichts, dass der Beschwerdeführer eine normale Beziehung
zu seinem Kind aufgebaut hätte, wenn ihn nicht widrige Lebensverhält-
nisse davon abgehalten hätten. Tatsache ist und bleibt, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Kind faktisch nie eine Beziehung ent-
standen ist, als der Beschwerdeführer noch in Eritrea lebte. Auch wäh-
rend des insgesamt neun Jahre währenden Aufenthalts des Beschwerde-
führers im Sudan und in Libyen hat dieser keinen Kontakt zu seinem
Sohn gehabt (vgl. act. A1/11 S. 3, Ziff. 11 und Schreiben vom 6. Oktober
2010 S. 1). Die ratio legis der Familienzusammenführung besteht nun
aber darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemein-
schaft zu ermöglichen, nicht aber die nachträgliche Begründung einer
Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen Kind.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine
durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung bestanden hat. Da – wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks
Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der
Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht
erfüllt. Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise
zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG zu Recht abgelehnt.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt
ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und
daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Regle-
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Seite 9
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4644/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: