Abtei lung IV
D-4645/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung
des BFM vom 9. Juni 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4645/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin, eine srilankische Staats-
angehörige tamilischer Herkunft, mit Schreiben vom 22. Juli 2007 an
die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz und
mit Schreiben vom 30. August 2008 um Gewährung eines Interviews
ersuchte,
dass sie im April 2009 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo
zu einem Interview am 7. Mai 2009 vorgeladen wurde, der Einladung
jedoch keine Folge leistete,
dass stattdessen ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, zum Interview
erschien,
dass diese anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Mai 2009 zur Begründung
ihrer Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um
Gewährung von Asyl im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine
Tamilin aus der Region M._______, welche anstelle ihrer Mutter zum
Interview erschienen sei, weil sie unter noch grösseren Problemen als
ihre Mutter leide,
dass sie nämlich wie ihr Bruder beim SLRC (Srilankisches Rotes
Kreuz) gearbeitet habe, seit dem Jahre 2007 gar in führender Stellung,
dass sie seit dem Tode ihres Bruders - insbesondere seit Oktober
2008 – insofern Schwierigkeiten habe, als sie telefonisch bedroht und
aufgefordert werde, die Arbeitsstelle beim SLRC aufzugeben und zu
Hause zu bleiben,
dass sich im März 2009 Unbekannte bei ihrer Schwester nach ihr er-
kundigt hätten, und sie im April 2009 einen Brief erhalten habe,
dass die Belästigungen in Zusammenhang stünden mit ihrer Kenntnis
der Todesumstände ihres Bruders und der von ihr geplanten
Organisation seines Begräbnisses,
dass sie bei ihrer Tätigkeit für das SLRC in einem Gebiet gearbeitet
habe, welches von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
kontrolliert worden sei, und dabei könne es sich um einen weiteren
Grund für die Belästigungen handeln,
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dass sie um ihr Leben fürchte und um Schutz in der Schweiz ersuche,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zur Untermauerung ihrer
Asylgesuche diverse Dokumente – teils in Kopie – zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche)
ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei in
keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die LTTE die Beschwerde-
führerin verfolgen sollte, weil diese wie auch ihr verstorbener Bruder
für das SLRC gearbeitet hätten,
dass auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Interviews bei der
Schweizer Botschaft in Colombo nicht in der Lage gewesen sei,
plausible Gründe für angebliche Belästigungen seitens der LTTE zu
nennen,
dass ferner auch das Vorbringen, sie sei seitens der LTTE gefährdet,
weil sie über die Umstände seines Todes Bescheid wisse und sein
Begräbnis organisiert habe, überhaupt nicht zu überzeugen vermöge,
weil es gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht die LTTE sei,
welche mit dem Tod ihres Bruders in Verbindung gebracht werde,
dass des Weiteren auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die LTTE
die Beschwerdeführerin verfolgen oder belästigen sollte, weil sie sich
bei ihrer Arbeit für das SLRC bisweilen auf dem Gebiet aufgehalten
habe, welches damals von dieser Organisation kontrolliert worden sei,
dass schliesslich die Behauptung, sie sei noch im März und im April
2009 unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, ihre Arbeit beim
SLRC aufzugeben, wirklichkeitsfremd erscheine, zumal die Be-
schwerdeführerin ihren Aussagen beim Interview bei der Schweizer
Botschaft in Colombo zufolge nur bis im Januar 2009 beim SLRC
gearbeitet habe,
dass den Gesuchen keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen seien,
welche erwarten liessen, die beiden Frauen benötigten den Schutz der
Schweiz,
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dass an diesen Erwägungen auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermöchten, weil sie zum einen Vorbringen stützten, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellte werde, insbesondere die
Todesfälle ihrer Familienangehörigen,
dass andere Beweismittel – beispielsweise das Schreiben von Caritas
EHED M._______ vom 5. Mai 2009 – lediglich die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin wiedergäben und als offensichtliche Gefälligkeits-
schreiben keinen genügenden Beweiswert entfalteten,
dass zusammenfassend festzustellen sei, sie seien nicht schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf die Erhebung einer Be-
schwerde verzichtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragen liess, ferner sei der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz
zu gewähren, eventualiter der angefochtene Entscheid zu kassieren
und an die Vorinstanz zurückzuweisen, gleichzeitig der Beschwerde-
führerin für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, und schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 10. August 2009 das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerde-
führerin aufforderte, bis zum 25. August 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. August 2009 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Be-
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hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb sie nicht als
schutzbedürftig zu erachten sei,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungs-
situation an ein Ereignis anknüpft, das unbestrittenermassen statt-
gefunden hat,
dass nämlich ihr Bruder zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter des
SLRC am (...) 2007 entführt und später ermordet aufgefunden wurde,
dass die Beschwerdeführerin aus der Ermordung ihres Bruders, aus
anonymen Telefonanrufen und Drohbriefen der LTTE oder TMVP (Tamil
Peoples Liberation Tigers, vormals Karuna-Gruppe) ableitet, auch sie
werde von der LTTE (A13/15 S. 6) oder einer regierungsnahen
Gruppierung verfolgt, weil sie ebenfalls und noch dazu in leitender
Position beim SLRC tätig gewesen sei, oder weil sie die Hintergründe
der Tat an ihrem Bruder bekannt gemacht und damit der TMVP ge-
schadet habe,
dass das Vorbringen, die LTTE oder regierungsnahe Kreise der
Karuna-Gruppe trachteten der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft
als Mitarbeiterin des SLRC nach dem Leben, allerdings wirklichkeits-
fremd erscheint, zumal die Dienste des politisch neutralen SLRC
grundsätzlich von allen am früheren Bürgerkrieg beteiligten Parteien
geschätzt wurden,
dass sich die Beschwerdeführerin ferner zu keinem Zeitpunkt über die
Täterschaft im Falle der beiden Mitarbeiter des Roten Kreuzes ge-
äussert haben will (A13/15 S. 8),
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dass bei dieser Sachlage der Beweiswert von Beweismitteln, die der
Beschwerdeführerin ans Herz legen, ihren Dienst beim SLRC zu
quittieren, oder die ihr wegen der Beeinträchtigung des Rufs der TMVP
mit ernsthafter Bestrafung drohen, für die Entscheidfindung unerheb-
lich erscheint,
dass die Beschuldigung der LTTE durch die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung vom 7. Mai 2009 insofern nicht zu überzeugen
vermag, als gemäss der von ihr selbst eingereichten Beschwerdebei-
lage 8 eine Beteiligung der LTTE am Mord in (...) bereits am (...) 2007
mit überzeugender Begründung ausgeschlossen wurde,
dass vielmehr von Anfang davon ausgegangen wurde, eine Spezial-
einheit der srilankischen Armee habe aufgrund einer irrtümlichen
Identifizierung durch die Karuna-Gruppe das Tötungsdelikt begangen,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka am 19. Mai 2009 mit der
militärischen Niederlage der LTTE endete, weshalb die Beschwerde-
führerin seitens der LTTE nichts mehr zu befürchten hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 20. Juli
2009 unter dem Eindruck des militärischen Debakels der LTTE geltend
macht, das Protokoll vom 7. Mai 2009 sei lückenhaft ausgefallen und
gebe ihre Vorbringen verzerrt wider, zumal sie eine zusätzliche Be-
drohung durch die TMVP ausführlich geschildert habe, doch seien die
entsprechenden Vorbringen nicht protokolliert worden,
dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, weil das
Protokoll der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Anhörung
rückübersetzt wurde, woraufhin sie die Vollständigkeit und Korrektheit
des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte,
dass sie sich demnach bei ihren Erklärungen, wie sie in das Protokoll
Eingang fanden, behaften lassen muss,
dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht
politisch betätigte und mit den srilankischen Behörden keine Probleme
gehabt hat (A13/15 S. 6 und 11),
dass sie Probleme irgendwelcher Art mit der TMVP ausdrücklich ver-
neinte (A13/15 S. 9),
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dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin habe wegen ihrer
Aktivitäten zugunsten des Roten Kreuzes seitens staatlicher oder
quasistaatlicher Organe Anlass zu begründeter Furcht,
dass sich zufolge der Beschwerdeschrift einer der mutmasslichen
Mörder der beiden Mitarbeiter des SLRC im Kanton Aargau aufhalten
soll, obschon er von Interpol gesucht werde, und es bei solcher Sach-
lage nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin
um eine Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht, müsste sie doch
hier bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen allenfalls um ihr Leben
fürchten,
dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte
Stellungnahme des IRC in Genf ausgeblieben ist,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte
für eine relevante und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin
vorliegen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf die
Beschwerdebegründung näher einzugehen,
dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und
glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und
eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG) und mit dem am 25. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 25. August 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: 9 Fotos)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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