Abtei lung IV
D-4647/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4647/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 14. April 2008 an
die schweizerische Vertretung in B._______ um Asyl in der Schweiz.
Das französischsprachige, neunseitige Asylgesuch ging bei der Bot-
schaft am 16. April 2008 ein.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe im
Rahmen ihrer 20-jährigen journalistischen Tätigkeit exklusive Reporta-
gen zu politischen Problemen in Kolumbien realisiert und das Dossier
in Bezug auf den fehlgeschlagenen Friedensprozess zwischen der Re-
gierung des damaligen Präsidenten Anders Pastrana Arango und der
C._______betreut. Seit dieser Zeit sei sie verfolgt worden, da sie
Informationen über die C._______ weitergegeben habe und weil sie
Informationen über den Zustand der Geiseln, die in der Gewalt der
C._______ gewesen seien, habe geben können.
Nachdem sie im Oktober 2005 ein Exklusivinterview mit dem Chef der
C._______ in der Zeitung D._______ publiziert habe, hätten die
Verfolgungen seitens des kolumbianischen Staates noch mehr zu-
genommen. Deshalb sei sie am 1. Februar 2006 ins Exil gegangen.
Von August 2006 bis zum 31. Oktober 2007 habe sie sich im Rahmen
eines Unterstützungsprogramms in E._______, F._______,
aufgehalten. Seit dem 31. Oktober 2007 befinde sie sich in B._______,
wo sie wiederum intensiven Drohungen gegen ihr Leben ausgesetzt
sei. Sie fürchte sich um ihr Leben, weshalb sie gezwungen sei, von der
argentinischen Bundespolizei bewacht zu werden, bis sie das Land
verlasse.
Am 3. Juli 2007 habe sie bei der spanischen Botschaft in F._______
um politisches Asyl ersucht, warte aber bis heute auf eine Antwort.
Zugleich mit ihrem Gesuch stellte die Beschwerdeführerin auch ein
Asylgesuch für ihren Lebenspartner G._______, Staatsangehöriger
von Argentinien, mit dem sie gemäss eigenen Angaben zurzeit in
B._______ zusammenlebe und den sie bis jetzt nur noch nicht ge-
heiratet habe, weil sie von ihrem Ex-Ehemann noch nicht geschieden
sei.
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Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerde-
führerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten,
namentlich eine Kopie des Entscheides vom 17. März 2008 des Juzga-
do Federal betreffend Personenschutz sowie eine Kopie des "Certifica-
do de residencia precaria de peticionante de refugio". Auf den Inhalt
dieser Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen Bezug genommen.
B.
Am 17. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der schweizeri-
schen Vertretung in B._______ gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) befragt.
C.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 überwies die schweizerische Bot-
schaft dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unter-
lagen (Eingang: 5. Mai 2008) mit einem kurzen Bericht.
D.
Mit Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 - eröffnet am 19. Juni 2008 -
wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abge-
lehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Dabei führte das
BFM zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten,
in Argentinien ein Asylgesuch zu stellen, da Argentinien über ein for-
melles und gesichertes Asylverfahren verfüge. Es sei überdies relativ
einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesem Land zu erhalten,
selbst wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. Zudem
ergebe sich auf Grund der Akten, dass ihr Lebenspartner argentini-
scher Staatsangehöriger sei. Überdies erscheine Argentinien bereits
aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offen-
sichtlich näher liegend als die Schweiz.
Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sich al-
lenfalls in den USA um Schutz zu bemühen, da sich dort - gemäss ih-
ren eigenen Angaben - ihr Bruder H._______ aufhalte, der über gute
Kontakte zur nordamerikanischen Regierung zu verfügen scheine.
Überdies hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dass ein allfälliges
Asylgesuch seitens des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sepa-
rat eingereicht werden müsse.
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E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 an die Schweizerische Botschaft in
B._______ (Eingang: 3. Juli 2008) erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen den Entscheid des BFM. Die Beschwerde wurde mit
Schreiben vom 8. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass es Ar-
gentinien - ein Asylland, dass im Allgemeinen die Sicherheit von
Flüchtlingen garantieren könne - in ihrem Fall nicht möglich sei, ihre
Sicherheit zu gewährleisten. Da sie von unbekannten Personen be-
droht werde, müsse sie von argentinischen Bundespolizisten rund um
die Uhr bewacht werden. Aus diesem Grund könne sie in Argentinien
nicht arbeiten und sich auch nicht frei in der Stadt bewegen. Dies ma-
che deutlich, dass sie in diesem Land nicht Asyl beantragen könne.
Zudem bekomme sie fast keine finanzielle Unterstützung, weshalb sie
ihren Lebenspartner um Hilfe habe angehen müssen.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr auch nicht
möglich, in den USA Asyl zu beantragen, da der amerikanische Ge-
heimdienst sie in diesem Fall unter Druck setzten würde, um ihre Mit-
hilfe bei der Befreiung von durch die C._______ gefangenen Personen
sowie der Eliminierung der Führung dieser Organisation zu erwirken.
Dies, da sie über gute Kontakte zur C._______ verfügen würde. Sie
wolle nicht an einer Operation teilnehmen, die nicht ausschliesslich
humanitärer Art sei, da dies ihren beruflichen und ethischen
Grundsätzen widersprechen würde. Zudem könnten ihre in Kolumbien
lebenden Kinder durch ihre Zusammenarbeit mit den amerikanischen
Behörden in Gefahr geraten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-
re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
2.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
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Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG bestehe.
3.
3.1 Das BFM stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG.
Gemäss dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer
Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen
der per 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzten Totalrevision die vormalige
Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins neue AsylG übernommen.
Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte redaktionelle Än-
derung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber unverändert
ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die
bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden.
3.2 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamt-
schau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.) Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG
zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es ge-
rechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2
AsylG angewendet wird.
3.3 Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass
zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in einer Gefähr-
dungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG befindet. So hält die Vorins-
tanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2008 fest, dass die Beschwerde-
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führerin "intensiven Drohungen gegen ihr Leben ausgesetzt" ist. Auch
nach Meinung der schweizerischen Vertretung in Argentinien sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gefährdungs-
situation als glaubhaft zu beurteilen. Somit ist davon auszugehen,
dass in casu eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb
im Folgenden - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu prüfen ist,
ob das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestütz auf Art. 52 Abs. 2
AsylG zu verweigern ist. Dies unter Berücksichtigung der unter E. 3.2
erwähnten Kriterien.
3.4 Somit ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet wer-
den kann, sich in anderen Staaten - prioritär vor der Schweiz - um
Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen. Die Vorinstanz be-
gründet ihren negativen Entscheid massgeblich damit, dass es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten sei, in Argentinien um Asyl nachzusu-
chen. Zudem sei es ihr auch möglich, sich in den USA um Schutz zu
bemühen. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde demge-
genüber geltend, ihr sei es nicht zuzumuten, in Argentinien oder in den
USA einen Asylantrag zu stellen. Im Folgenden ist daher in erster Linie
zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich
in Argentinien um Schutz zu bemühen.
3.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Argentinien
über die Möglichkeit verfügt, der Beschwerdeführerin Schutz zu ge-
währen, wird diese doch seit ihrer Einreise nach Argentinien auf Grund
einer Verfügung des "Juzgado Federal" vom 17. März 2008 von der ar-
gentinischen Bundespolizei rund um die Uhr bewacht. Aus den Akten
ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt wird, diesen Schutz in der
nächsten Zeit aufzuheben.
3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt Argentinien über
ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Dies wird von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten. Deshalb ist es für die Beschwerde-
führerin praktisch möglich und objektiv zumutbar, sich in Argentinien
um Schutz zu bemühen. Dies zeigt sich dadurch, dass sie eine befris-
tete Aufenthaltsbewilligung (Certificado de Residencia Precaria de Pe-
ticionante de Refugio) für Argentinien besitzt, welche seit November
2007 immer wieder verlängert wird. Überdies ist es ihr möglich, in Ar-
gentinien Asyl zu beantragen. Die Zumutbarkeit der Schutzsuche in
Argentinien wird auch nicht durch die aktuelle Bedrohungslage ausge-
schlossen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, in Ar-
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gentinien zu arbeiten und sich frei im Land zu bewegen. Es ist zwar
unbestreitbar, dass die momentane Situation für die Beschwerdeführe-
rin belastend ist, dies genügt jedoch nicht, um die objektive Zumutbar-
keit der Schutzsuche in Argentinien zu verneinen. An dieser Stelle ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz sehr
wahrscheinlich unter Polizeischutz gestellt werden müsste, da sie auch
in Europa von ihren Verfolgern aufgespürt werden könnte. Somit wäre
die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in ihrer Bewegungsfrei-
heit erheblich eingeschränkt. Gegen die Zumutbarkeit der Schutzsuche
in Argentinien spricht auch nicht der Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführerin zur Zeit in einer schwierigen finanziellen Lage befin-
det. Zum einen wird sie von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt.
Zum anderen ist das UNHCR in Argentinien vor Ort, welches während
den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylbewerber
und Flüchtlinge gewährt. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Existenz der Beschwerdeführerin auch bei einem Aufenthalt in Argenti-
nien gesichert ist, zumal insbesondere das Gesundheitssystem in die-
sem Land kostenlos ist.
3.4.3 Im Weiteren spricht auch die Beziehungsnähe der Beschwerde-
führerin zu Argentinien für die Schutzsuche in diesem Land. Diese Be-
ziehungsnähe ergibt sich zum einen daraus, dass es sich beim Le-
benspartner der Beschwerdeführerin um einen argentinischen Staats-
angehörigen handelt. Zum anderen aus dem Umstand, dass Argentini-
en mit Kolumbien grosse sprachliche und kulturelle Ähnlichkeiten auf-
weist und sich beide Länder in Südamerika befinden. Im Gegensatz
dazu verfügt die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - über keine
Beziehungsnähe zur Schweiz, insbesondere leben keine Verwandten
der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Deswegen sind die Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Argentinien deutlich besser
als in der Schweiz.
3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG als
nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe
zwingend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. Bei die-
ser Sachlage erübrigen sich Ausführungen dahingehend, ob es der
Beschwerdeführerin zusätzlich zumutbar ist, sich in den USA um
Schutz zu bemühen.
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3.6 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch ab-
gewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen
Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in B._______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in B._______, mit der Bitte um Er-
öffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin, allenfalls um Über-
setzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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