Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4649/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und
ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2011 verliess und zunächst auf
dem Luftweg in die Niederlande (Amsterdam) gelangte,
dass er am 9. Februar 2011 von den Niederlanden herkommend illegal in
einem PW in die Schweiz eingereist sei,
dass er am 11. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 14. April 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm im
Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung in die Niederlande gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei Lastwagenchauffeur und habe am 8.
Oktober 2010 zwei Anhalter mitgenommen,
dass er kurz darauf in eine Fahrzeugkontrolle der Gendarmerie geraten
sei, wobei die beiden Anhalter als PKKMitglieder identifiziert und
verhaftet worden seien,
dass er ebenfalls festgenommen, drei Tage lang eingesperrt und dabei
gefoltert worden sei,
dass er in der Folge wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden sei
und eine Gerichtsvorladung erhalten habe,
dass er an der ersten Gerichtsverhandlung vom 10. November 2010
teilgenommen habe, danach eine weitere Vorladung erhalten habe,
jedoch beschlossen habe, aus der Türkei auszureisen, da er nach
Rücksprache mit einem Anwalt befürchtet habe, letztlich zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt zu werden,
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dass er einen Schlepper kontaktiert und dieser die Ausreise organisiert
habe,
dass der Schlepper ihm gesagt habe, für die Schweiz werde er kein
Visum erhalten, wohl aber für die Niederlande, weshalb er auf dem
Luftweg von Istanbul nach Amsterdam und von dort aus auf dem
Landweg in die Schweiz gereist sei,
dass er mit seinem Anwalt in der Türkei telefoniert und dieser ihm
mitgeteilt habe, er werde in der Türkei gesucht,
dass sein Zielland die Schweiz gewesen sei, weshalb er nicht in die
Niederlande zurückkehren wolle, zumal er dort kein Asylgesuch gestellt
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass das BFM in der Folge bei den holländischen Behörden abklärte, ob
dem Beschwerdeführer tatsächlich ein holländisches Visum ausgestellt
worden war, was die holländischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni
2011 bestätigten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. August 2011 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz in die Niederlande sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge mit einem
holländischen Visum in den Dublinraum (nach Amsterdam) eingereist,
dass somit die Niederlande gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig seien,
dass die holländischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung
grundsätzlich bis spätestens am 8. Februar 2012 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen
Vollzug der Wegweisung in die Niederlande vorgebracht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die
Niederlande vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer
Wegweisung dorthin sprächen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 24. August
2011 (Faxeingang sowie Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Asylgesuch sei zur ergänzenden Untersuchung und
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, vollumfängliche Akteneinsicht, Einräumung
einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel sowie Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Internetausdruck
eines Artikels von , Internetausdruck einer Meldung von
, Amnesty Report 2011 über die Niederlande),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht beantragt wird, es sei
vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel
einzuräumen,
dass dem Beschwerdeführer indessen zusammen mit der
vorinstanzlichen Verfügung bereits alle editionspflichten Akten
ausgehändigt worden sind,
dass in der Beschwerdebegründung nicht näher auf diesen Antrag
eingegangen wird und insbesondere nicht ausgeführt wird, welche
Aktenstücke allenfalls noch zu edieren wären, weshalb diesem Antrag
keine Folge zu geben ist,
dass das Begehren um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von
weiteren Beweismitteln ebenfalls nicht begründet wird und namentlich die
allenfalls nachzureichenden Beweismittel nicht näher konkretisiert
werden, weshalb auch diesem Antrag keine Folge zu geben ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in den Niederlanden aufgehalten hat,
dass er mit einem von der holländischen Botschaft in Ankara
ausgestellten SchengenVisum in die Niederlande eingereist war (vgl.
A9),
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dass bei dieser Sachlage die Niederlande für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
sind (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die holländischen Behörden am 9. Juni 2011 gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 DublinIIVO um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die holländischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers am 8. August 2011 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (die
Niederlande) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang
an die Schweiz gewesen, weshalb er in den Niederlanden kein
Asylgesuch gestellt habe, unbehelflich ist,
dass das DublinSystem nämlich genau dieses sogenannte "asylum
shopping" verhindern will,
dass die Bestimmung des zuständigen DublinStaates daher alleine den
beteiligten DublinVertragsstaaten obliegt und die asylsuchende Person
diesbezüglich keine freie Wahl hat,
dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geäusserte
Befürchtung, von den holländischen Behörden in die Türkei
zurückgeschafft zu werden, einer Wegweisung in die Niederlande nicht
entgegensteht,
dass nämlich die Niederlande unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die
Niederlande würden sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
die Niederlande würden den Beschwerdeführer in die Türkei
zurückschaffen, wenn dies eine Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen darstellen würde,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten
Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2),
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dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die
Niederlande demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache
ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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