B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4649/2013
law/joc
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
D-4649/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz C._______)
stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am
13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ Chiasso transferiert. Dort wurde
er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragt.
A.b Im Rahmen der Befragung im EVZ Chiasso vom 28. Februar 2007
gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei im
Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathisanten der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan) respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan)
und er habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe,
PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die
Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das
Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und ein
Gast des Hauses festgenommen und nach C._______ gefahren worden.
Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man ihn nackt ausgezo-
gen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit komplett nackt im
Schnee liegen gelassen und ihm derart an den Haaren gerissen habe,
dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei. Man habe ihn stets nach ei-
ner Person namens D._______, die er nicht persönlich gekannt habe,
sowie nach den Namen von PKK-Kämpfern und deren Aufenthaltsort ge-
fragt. Man habe ihn auch zum Unterschreiben eines Schriftstücks aufge-
fordert, was er jedoch verweigert habe, da er nicht im Stande gewesen
sei, dieses zu lesen. Er habe deshalb erklärt, das Dokument zuerst sei-
nem Anwalt zeigen zu wollen. Die Behörden hätten daraufhin seinen An-
walt informiert und nach dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit sei-
nem Vater erschienen. Am 12. November 2005 sei er freigelassen wor-
den. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, wo er
aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit habe das Bett hüten und
Medikamente einnehmen müssen. Von den Kämpfern, die ihn zu Hause
besucht hätten, habe er erfahren, dass D._______ ein für die türkischen
Behörden tätiger Spion sei und sie deswegen ihren Standort hätten ver-
legen müssen. Zudem habe ihn seine besorgte Cousine E._______ be-
sucht und ihn gefragt, ob bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine
Cousine die gleiche Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe
sie Angst gehabt. Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe
hüten müssen, habe ihm seine Cousine E._______ mitgeteilt, er solle
D-4649/2013
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nicht nach Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für
zwei Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten
Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und die-
sem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden stellen.
Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November 2005 sei er
schliesslich nach M._______ gereist, wo er sich versteckt habe. Seine in
M._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht besuchen können, da
bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, man ihn
dort vermutet habe. Am 17. März 2006 habe man ihn vom Dorf aus ange-
rufen und ihn nach dem Verbleib von E._______ gefragt. Sie sei später
tot in einem Flussbett aufgefunden worden. Sie sei sicherlich von den tür-
kischen Behörden ermordet worden. Am 2. Februar 2007 habe er
M._______ versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei damit vier-
einhalb Tage gereist. Danach sei er mit einem Auto weitergefahren und
am 8. Februar 2007 in die Schweiz eingereist.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007, einen
Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatiertes
Schreiben des Mukthars von F._______ zu den Akten. In letzterem wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 2005 Einwohner von F._______
gewesen und während dieser Zeit sei der Kämpfer mit dem Codenamen
D._______ festgenommen worden. D._______ habe den türkischen Si-
cherheitsbehörden den Namen des Beschwerdeführers angegeben und
bestätigt, dass dieser der PKK angehöre. Der Beschwerdeführer sei des-
halb gesucht worden und ins Ausland geflohen.
B.
Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten Schrei-
bens des Dorfvorstehers von F._______ ein. Ausserdem liess der Be-
schwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten Wohnsitzbeschei-
nigung und des Familienregisterauszugs zukommen.
C.
C.a Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt G._______ dem Si-
cherheitsdepartement des Kantons H._______ mit, dass der Beschwer-
deführer beim Ausländeramt I._______ erfasst gewesen sei. Am 17. Juni
2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und am 14. Dezember
2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit dem 15. Januar 2007
sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
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C.b Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm
am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Gehörs
zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im Weiteren führ-
te er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von J._______ angehal-
ten worden. Er habe seinen Pass mit einem gefälschten Visum auf sich
getragen. Mittels seines Anwaltes habe er in Deutschland gegen den Ent-
scheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs eingelegt. Dieser sei jedoch er-
folglos geblieben. Aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei habe er
danach Deutschland verlassen. Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar
2007 mit dem Auto an die Grenze gefahren und er sei noch am selben
Tag illegal in die Schweiz eingereist. Er habe seinen Deutschlandaufent-
halt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst vor einer Ausschaf-
fung nach Deutschland verschwiegen, da Deutschland ihn in die Türkei
zurückgeschafft hätte.
C.c Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen
deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab.
D.
Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen
machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er habe bei
seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe wie in der
Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch in Deutsch-
land abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht geglaubt. An-
lässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der Türkei habe
man ihn – nebst nach dem Verbleib von D._______ und den Guerilla-
kämpfern – auch nach seinem Bruder K._______ befragt. Dieser sei im
Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft gewesen. Wegen Kolla-
boration mit den Guerillakämpfern sei sein Bruder zu drei Jahren und
neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Um die Strafe nicht verbüs-
sen zu müssen, sei sein Bruder aus der Türkei geflohen. Die Familie sei
deswegen unter Druck gesetzt worden, indem ständig Familienmitglieder
unter irgendeinem Vorwand festgenommen worden seien. D._______ sei
ein Mitglied der PKK gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt
seiner Festnahme sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass D._______
ihn und weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am
8. November 2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er
anfänglich seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm
erklärt, dass das PKK-Mitglied D._______ seinen Namen genannt habe
und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein Geständ-
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nis ablegen würde – so hätten seine Peiniger erklärt – werde er freigelas-
sen. Er habe zwar einen D._______ gekannt, respektive diesen zwei drei
Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei. Er habe niemanden
verraten wollen und deshalb trotz der anschliessenden Misshandlungen –
bei denen er auch mit einem Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser ab-
gespritzt, ihm die Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummirei-
fens malträtiert worden sei – geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die
gegen Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt L._______ zuge-
gen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen Folterungen
anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm sein Vater jedoch
geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als Folge der Miss-
handlungen habe er einen gebrochenen Zahn und Hämatome erlitten und
leide heute unter einem etwas gefühllosen Bein. Zirka eine Woche nach
seiner Heimkehr, während er beim Hüten der Tiere auf der Weide gewe-
sen sei, hätten Militärangehörige nach ihm gesucht und das Haus durch-
sucht. Sie hätten seinen Vater für zwei Tage festgenommen und das gan-
ze Dorf umstellt. Er sei zu einem Freund ins Nachbardorf geflohen und
habe von diesem erfahren, dass sein Vater gefoltert worden sei. Sein Va-
ter habe seinem Freund mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich
im November 2005 nach M._______ begeben, wo sein Bruder wohne.
Bei diesem habe er sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser
ebenfalls mit der Partei kooperiere und von einem gewissen N._______
denunziert und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine
Cousine E._______ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem
Verschwinden, am 17. März 2006, im Wasser gefunden worden. Der
Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man habe sie aber
glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was jedoch nicht zutreffe.
Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine Familienangehörigen
hätten die Sache melden wollen, damit eine Untersuchung eröffnet wor-
den wäre. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt, im Falle einer
Festnahme ebenfalls getötet zu werden. Deshalb habe er sich einen
Schlepper gesucht. Die Fluchtvorbereitungen hätten sich jedoch schwie-
rig gestaltet, da er gesucht worden sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliess-
lich von M._______ aus auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt, wo-
bei er einen gefälschten Pass benutzt habe. Was D._______ anbelange,
sei dieser, Gerüchten zufolge, getötet worden.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 – eröffnet am 30. April 2007 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) nicht
ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. In Ergänzung der bisherigen Vorbringen
wurde darin ausgeführt, beim erwähnten Anwalt L._______ handle es
sich um einen langjährigen Anwalt der Familie. D._______ sei zudem ein
PKK-Kommandant, der zu den türkischen Sicherheitskräften übergelau-
fen sei und eine grosse Anzahl von Personen, die die PKK unterstützt
hätten, verraten habe. Vermutlich heisse er O._______ und sei vor rund
drei Wochen aus ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch ver-
schiedene Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren
hundert Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche
Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland
absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des Be-
schwerdeführers, P._______.
F.b In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wurde korrigiert, dass
der in der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte Q._______ in Wirklich-
keit Q._______ nur der Codename gewesen sei.
F.c Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zudem am 21. Juni 2007 ein
Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei, L._______ aus R._______,
vom 7. Juni 2007 und eine DVD mit einem Beitrag des kurdischen Fern-
sehsenders (…) vom 27. März 2007 übermittelt und dazu festgehalten,
das Schreiben des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer auf-
grund einer Anzeige von S._______ am 8. November 2005 in Untersu-
chungshaft genommen worden und zum Polizeiposten C._______ Zent-
rum gebracht worden sei. Auf Antrag seines Anwalts und seines Vaters
sei er am 12. November 2005 freigelassen worden. Laut den Angaben
seines Anwalts sei er in der Türkei aktenkundig und es bestehe die Mög-
lichkeit einer Festnahme. Diese Angaben sowie weitere Wahrnehmungen
des Rechtsanwaltes könnten mittels eines Vertrauensanwalts der
Schweizerischen Botschaft in der Türkei überprüft werden. Im Weiteren
habe sich herausgestellt, dass es sich bei D._______ nicht wie vom Be-
schwerdeführer anfänglich angegeben, um O._______, sondern um
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S._______ handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich die-
ser im Jahre 1992 der PKK angeschlossen, im Jahr 2003 zu den türki-
schen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot aufge-
funden worden sei.
F.d Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.e Mit Replik vom 24. August 2007 liess der Beschwerdeführer zusätz-
lich vorbringen, er habe am 15. August 2007 erfahren, dass sein Bruder
T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______
festgenommen worden sei. Sein Bruder habe für den unabhängigen kur-
dischen Kandidaten der Parlamentswahlen, U._______, einen Anwalt aus
V._______, der für die Gegend in C._______ kandidiert habe, gearbeitet.
Dieser sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für den-
selben Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und
festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines
Bruders sei auch N._______ (genannt N._______), ein zirka 50-jähriger
PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im Kasernenareal in
W._______, C._______, lebe, erwähnt worden. Damit werde belegt, dass
die Familie nach wie vor im Visier der türkischen Behörden stehe.
F.f Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 7. Mai 2007 gut, hob die Verfügung
des BFM vom 27. April 2007 auf und wies die Sache zwecks materieller
Prüfung des Asylgesuches vom 13. Februar 2007 an das BFM zurück.
G.
G.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. September 2010 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Medienmitteilung der
Zeitung ANF vom 28. März 2007 der Internetseite Wochenbericht
13/2007-DTF zu den Akten reichen, womit ein weiterer Beleg für die Tö-
tung von S._______ vorhanden sei. Zudem wurde ein Wikipedia-Eintrag
zum Stichwort "Jitem" (Stand 22. September 2010), ein Gutachten Türkei
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
23. Februar 2006, SFH-Berichte zur Türkei vom Oktober 2007 und Okto-
ber 2008 sowie ein Bericht "Country of Origin Information Report Turkey,
UK Border Agency" vom 9. August 2010 zu den vorinstanzlichen Akten
gereicht. Mit Verweis auf verschiedene Aktenstellen wurde erklärt, der
Beschwerdeführer habe detailliert seine Festnahme vom 8. November
2005 geschildert und deutlich dargelegt, dass er die Misshandlungen
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durch die Gendarmerie in C._______ aufgrund seiner Unterstützung der
PKK-Kämpfer erlitten habe. Er habe sich und seine Familie als deren
Sympathisanten bezeichnet. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund des
Verrates des ehemaligen PKK-Mitgliedes mit dem Codenamen
D._______, welcher ein Überläufer sei, verhaftet und verhört worden sei.
Dies sei ihm erst nach der Freilassung bewusst geworden. Er habe den
Grund für seine Freilassung genannt, indem er auf den Antrag seines Va-
ters und des Anwaltes hingewiesen und geltend gemacht habe, es sei ei-
ne hohe Summe Bestechungsgeld bezahlt worden. Der Anwalt habe in
seinem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei den türki-
schen Sicherheitskräften wegen Unterstützung für die PKK inhaftiert und
dadurch aktenkundig geworden sei. Auch sei der Bruder in einem politi-
schen Datenblatt als unbequeme Person vermerkt. Er stamme aus einer
politischen Familie und sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Anlässlich
seiner Festnahme sei er unter anderem auch zu seinem Bruder befragt
worden. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass über den Be-
schwerdeführer eine Fiche angelegt worden sei. Eine Rückkehr aus der
Schweiz könnte zudem den Verdacht einer exilpolitischen Tätigkeit für die
PKK bei den türkischen Behörden wecken.
G.b Mit Schreiben vom 8. November 2012 gelangte das BFM an die
Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärung der Fra-
gen danach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde, er in
der Türkei verurteilt worden sei, über ihn ein politisches Datenblatt beste-
he und seine Eltern/Geschwister in den letzten Jahren Probleme mit den
Behörden gehabt hätten. Im Weiteren wurde nachgefragt, ob die Möglich-
keit bestehe, abzuklären, ob ein PKK-Überläufer namens S._______,
dessen Leiche um den 27. März 2007 im Kreis X._______ gefunden wor-
den sei, in ein Denunziationsverfahren gegen PKK-Mitglieder verwickelt
gewesen sei und den PKK-Codenamen D._______ getragen habe.
G.c Die Botschaft erteilte ihre Antwort dem BFM mit Schreiben vom
3. April 2013. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer werde in der Tür-
kei nicht gesucht. Die Abklärungen vor der Staatsanwaltschaft in
C._______ und R._______ hätten ergeben, dass gegen ihn weder ein
Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Er
sei somit in der Türkei nicht verurteilt worden. Über ihn bestehe kein Da-
tenblatt. Gegen seine Eltern und Geschwister seien derzeit keine Ermitt-
lungs- oder Gerichtsverfahren hängig. Die Leiche von S._______ sei tat-
sächlich am 27. März 2007 in der Nähe des Dorfes X._______ aufgefun-
den worden. Sein Codename sei jedoch nicht D._______ gewesen. Er
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habe sich 1992 der PKK angeschlossen und 2003 den türkischen Behör-
den ergeben und sei zu einem "Geständigen" geworden.
G.d Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurde mit
Verfügung des BFM vom 17. April 2013 das rechtliche Gehör zu dessen
Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Ankara und deren Ergebnis
erteilt.
G.e In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wies der Beschwerdefüh-
rer das BFM durch seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass die Bot-
schaftsanfrage wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes
nicht enthalte. So sei die Botschaft nicht darüber informiert worden, dass
der Bruder K._______ in einem politischen Datenblatt als unbequeme
Person vermerkt worden sei. Die Auskunft der Botschaft sei daher unvoll-
ständig. Auch widerspreche deren Antwort, dass gegen die El-
tern/Geschwister derzeit kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig
sei, der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ermordung der
Cousine des Beschwerdeführers im März 2006 sei der Botschaft gegen-
über ebenfalls nicht erwähnt worden. In der Beweismitteleingabe vom
30. September 2010 sei zudem bereits darauf hingewiesen worden, dass
in der Türkei zahlreiche Datensammlungen der Gerichte, der Polizei, der
Gendarmerie und der Geheimdienste existieren würden. Das BFM habe
über die Botschaft in der Türkei nur Zugriff auf die offiziellen Datensamm-
lungen, wie jene der Polizei über politische Datenblätter. Da er nie gel-
tend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hängig sei, sei klar, dass er
in den von der Botschaft kontaktieren Datensammlungen nicht aufgeführt
sei. Es sei bekannt, dass illegal operierende PKK-Aktivisten je nach Be-
darf verschiedene Codenamen angenommen hätten, um so keine konkre-
te Spur ihrer Aktivitäten zu hinterlassen. Gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer habe sich S._______ stets als D._______ ausgegeben. Aus der Bot-
schaftsantwort könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer nicht verfolgt werde. Im Weiteren habe sich der Bruder des Be-
schwerdeführers Y._______ für die KCK (Koma Ciyaka Kurdistan) enga-
giert und vor rund anderthalb Jahren für diese Organisation einen Treue-
schwur abgelegt. Aus noch ungeklärten Gründen sei ein Video davon an
die Öffentlichkeit gelangt und von türkischen Sendern zum Beweis der
terroristischen Aktivitäten der KCK kommentiert worden. Seither halte er
sich versteckt und werde durch die türkischen Sicherheitskräfte gesucht.
Verschiedene weitere auf dem Video sichtbare Personen seien festge-
nommen worden und würden sich in Haft befinden. Ein Gerichtsverfahren
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Seite 10
gegen diese würde laufen. Daher könne die Antwort der Botschaft, dass
keine Ermittlungsverfahren gegen die Geschwister des Beschwerdefüh-
rers laufen würden, nicht zutreffen. Entsprechende Beweismittel werde
der Beschwerdeführer beizubringen versuchen.
G.f Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer eine An-
klageschrift der türkischen Generalstaatsanwaltschaft u.a. gegen
Z._______, zwei seiner Cousins, beim BFM einreichen. Darin werde eine
Mehrzahl von Personen wegen Mitgliedschaft bei der KCK angeklagt. Die
erwähnten Cousins seien festgenommen worden und müssten sich beim
Gericht für schwere Straftaten verantworten. Damit liege ein weiteres In-
diz für eine drohende Reflexverfolgung vor.
G.g Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine
Übersetzung derjenigen Passagen in zuvor erwähnter Anklageschrift ein-
reichen, welche die beiden Cousins betrafen. Zudem wurde eine DVD zu
den Akten gereicht, wonach ein Nachrichtenausschnitt des türkischen
Fernsehsenders (…) ein Youtube-Video ausgestrahlt habe, auf dem der
Bruder Y._______ erwähnten Schwur für die KCK abgelegt habe. Zur
Identifikation des Bruders würden zudem ein Standbild von diesem und
zwei private Fotos beigelegt.
G.h Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such vom 13. Februar 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.i Am 18. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Ein-
sicht in die Asylakten des Beschwerdeführers.
G.j Am 22. Juli 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in
die Asylakten.
H.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013. Darin wurde beantragt,
die Verfügung sei infolge Verletzung der Begründungspflicht, eventuell
wegen unvollständiger Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien
D-4649/2013
Seite 11
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Aus-
serdem wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 liess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer durch seinen
Anwalt mitteilen, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn auf, bis zum 6. September 2013 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Ausserdem wurde er
über die Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert.
J.
Der geforderte Kostenvorschuss ging am 6. September 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
K.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das BFM eingeladen, bis
zum 30. September 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis
zum 18. Oktober 2013 eingeräumt.
N.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom
18. Oktober 2013 eine Replik zu den Akten reichen.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
D-4649/2013
Seite 13
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2011/1 E. 2 S. 4).
4.
4.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 27. April 2007 qualifizierte
das BFM – im Rahmen der summarischen Prüfung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a aAsylG – die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe
aufgrund von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Dem von ihm einge-
reichten Schreiben des Dorfvorstehers bescheinigte es Gefälligkeitscha-
rakter (vgl. act. A21/7 S. 2 f.). Auch in seiner Vernehmlassung vom
31. Juli 2007 blieb es bei dieser Ansicht.
4.2 Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 gelangte das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, das BFM habe in seiner Entscheidbegrün-
dung vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt, ohne
jedoch verständlich zu machen, inwiefern sich im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben solle,
dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Es wies das
BFM an, unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Verfah-
rensakten des Bruders des Beschwerdeführers K._______ (N …) das
Asylgesuch materiell zu behandeln und den – auf Beschwerdeebene um
zusätzliche Bestandteile ergänzten – Sachverhalt rechtlich neu zu würdi-
gen. Insbesondere wurde das BFM aufgefordert, dem am 21. Juni 2007
eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu schenken, eine ver-
tiefte Prüfung des Schreibens des Dorfvorstehers sowie des türkischen
Anwalts vorzunehmen und abzuklären, ob es sich bei D._______ tatsäch-
lich um S._______ handle und ob dieser den Beschwerdeführer sowie
zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert habe. Da aus dem Beizug des Dos-
sier des Bruders K._______ hervorgehe, dass wegen Hilfeleistungen an
die PKK über diesen ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk unbe-
queme Person bestanden habe, sei sodann die Frage nach einer Reflex-
verfolgung zu klären und allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen.
Ebenso sei dem Argument auf Beschwerdeebene, dass der Bruder
T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______
festgenommen worden sei, Beachtung zu schenken (vgl. act. A28/22
E. 5.2).
4.3 Ob das BFM diesen Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts
nachgekommen ist oder – wie in der Beschwerde unter anderem moniert
– der Sachverhalt trotz vorgenommener Botschaftsabklärung weiterhin
Lücken aufweist respektive unvollständig erstellt ist und das BFM Be-
D-4649/2013
Seite 14
weismittel und Anträge des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen
und insbesondere die Begründungspflicht verletzt hat, ist im Folgenden
zu prüfen.
5.
5.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG
hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1
und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
5.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen in den Stellungnahmen
an das BFM vom 14. und 28. Mai 2013 sowie vom 10. Juni 2013 (vgl. act.
A38/6, act. A39/2 und act. A40/2) zum integrierenden Bestandteil der
Rechtsmittelschrift erklärt. Gerügt wird in diesem Zusammenhang haupt-
sächlich, das BFM habe in seiner Anfrage an die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara vom 8. November 2012 den Sachverhalt unvollständig
wiedergegeben. Zentrale Fragen seien der Botschaft nicht gestellt wor-
den. Die Botschaftsantwort vom 2. April 2013 sei in wesentlichen Punkten
unrichtig und unvollständig.
5.3 Diese Auffassung ist unzutreffend. Das BFM hat der Botschaft die
Personalien des Bruders K._______ unter Angabe einer ehemaligen Re-
ferenznummer der Botschaft mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die-
sem in der Schweiz Asyl erteilt worden sei (vgl. act. A35/3 S. 2). Die Refe-
renznummer bezog sich auf eine frühere Botschaftsanfrage des BFM im
Verfahren des Bruders, indem sich herausstellte, dass über diesen da-
mals ein politisches Datenblatt bestand (vgl. N … act. A17/3 S. 1 f., act.
A19/2 S. 1). Die Argumentation in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013,
die Botschaft sei nicht über das damals bestehende politische Datenblatt
des Bruders K._______ informiert worden, verfängt somit nicht. Inwiefern
gemäss dem Schreiben vom 14. Mai 2013 der Punkt 4 der Botschafts-
antwort in Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsge-
richts stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Unter Punkt 4 wird ausgeführt,
dass gegen die Eltern und Geschwister im Moment keine Ermittlungs-
D-4649/2013
Seite 15
oder Gerichtsverfahren hängig seien (vgl. act. A37/4 S. 4). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010
keine Ausführungen zu allfälligen, im damaligen Zeitpunkt hängigen Er-
mittlungs- oder Gerichtsverfahren der Geschwister gemacht. Aus den Ak-
ten des Bruders K._______ ergibt sich zwar, dass dieser erstinstanzlich
zu dreieinhalb Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt wurde (vgl.
N … act. A1, act. A2/8 S. 4, act. A19/2 S. 2). Ob dieses Urteil in Rechts-
kraft erwuchs und die Strafe tatsächlich hätte vollzogen werden sollen, ist
hingegen nicht bekannt. Bekannt ist jedoch, dass gegen das Urteil durch
den damaligen Anwalt des Bruders im Jahre 1998 appelliert wurde (vgl. N
… act. A2/8 S. 4, act. A7/30 S. 12, act. A13/2 S. 1 f., act. A19/2 S. 1). Die-
ses Verfahren müsste somit längst abgeschlossen sein und es fragt sich,
ob es nicht allenfalls mit einem Freispruch geendet hat. Fest steht näm-
lich, dass K._______ mit Schreiben an das BFM vom 15. Juli 2014 auf
das ihm gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um
in die Türkei zu seiner erkrankten Mutter zu reisen (vgl. N …, unpaginierte
Akten des BFM). Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er in seinem Hei-
matland gesucht würde beziehungsweise (noch) eine Strafe zu verbüs-
sen hätte. Punkt 4 der Botschaftsantwort erweist sich im Übrigen auch mit
Bezug auf den Bruder Y._______ nicht als unzutreffend. In der Eingabe
an das BFM vom 14. Mai 2013 wird davon ausgegangen, dass gegen
den Genannten ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren laufe. Als Grund
wird ein von diesem Ende 2011 abgelegter und auf einem Video veröf-
fentlichter Treueschwur für die KCK in der Türkei genannt und es wird
geltend gemacht, er werde deshalb gesucht. Dabei handelt es sich aller-
dings um eine blosse Behauptung, die bis dato weder durch den Be-
schwerdeführer belegt wurde noch mit dem Abklärungsergebnis der Bot-
schaft übereinstimmt. Hätten die türkischen Behörden von dem im Jahre
2011 abgelegten Schwur des Bruders Notiz genommen und gegen diesen
ermittelt und ihn allenfalls gar – wie im Weiteren vermutet wird – ange-
klagt, so müsste die Schweizerische Botschaft bis zum Zeitpunkt ihrer
Auskunft vom 2. April 2013 Kenntnis davon erlangt haben. Wie Punkt 4
der Antwort der Botschaft zeigt, ist dies nicht der Fall. Sollte gegen
Y._______ ermittelt oder gegen diesen Anklage erhoben worden sein, so
wären entsprechende Dokumente, wie etwa eine Anklageschrift, erhält-
lich. Bis dato wurden aber keinerlei entsprechende Unterlagen einge-
reicht. Die Rüge, das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft erweise
sich wegen eines gegen Y._______ (möglichen) Ermittlungs- oder Ge-
richtsverfahren als unrichtig, ist damit ebenfalls unbegründet. Für die
vermuteten Umstände des Todes der Cousine E._______ (Ermordung
durch Militärbehörden respektive als Selbstmord getarnter Racheakt; vgl.
D-4649/2013
Seite 16
act. A1/9 S. 6, act. A17/13 S. 4 f.) existieren ebenfalls keine Belege. Es ist
anzunehmen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, entgegen
dessen ursprünglicher Annahme (vgl. act. A17/13 S. 4), keine entspre-
chende Untersuchung einleiten liessen, ansonsten er die damit verbun-
denen Dokumente hätte erhältlich machen und einreichen können. Vor
diesem Hintergrund ist dem BFM nicht – wie ebenfalls gerügt – vorzuwer-
fen, dass es hinsichtlich der Cousine keine Fragen an die Botschaft ge-
richtet hat. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wird sodann moniert,
die Antwort unter Punkt 1 der Botschaft müsste korrekterweise lauten, der
Beschwerdeführer werde aufgrund der von der Botschaft kontaktierten
Datensammlungen nicht gesucht (vgl. act. A38/6 S. 3). Wenn aber, wie in
der Beschwerde ebenfalls festgehalten, allgemein bekannt sein soll, dass
in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestehen, zu denen die Bot-
schaft keinen Zugang hat, leuchtet nicht ein, weshalb eine entsprechende
Korrektur des Punkt 1 von Nöten wäre. Besitzt die Botschaft keine Mög-
lichkeit zur Einsicht in geheime Datensammlungen, kann sie auch keine
entsprechende Abklärungen tätigen. Der Antrag auf eine diesbezüglich
ergänzende Anfrage ist deshalb abzuweisen.
5.4 Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara respektive deren Ergebnisse ist da-
her der für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen rechts-
erhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Die Anfrage an die Botschaft
enthält alle wesentlichen Sachverhaltselemente mit Bezug auf die zentra-
len, entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ant-
wort der Botschaft erweist sich zudem als klar, verständlich und nachvoll-
ziehbar. Es besteht mithin kein Grund zur Vornahme einer erneuten Bot-
schaftsabklärung durch das Gericht und eine Aufhebung der Verfügung
wegen unvollständig oder unrichtig erstelltem Sachverhalt durch das BFM
fällt ebenfalls nicht in Betracht. Die entsprechenden Anträge sind abzu-
weisen.
5.5 Bei dieser Sachlage besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, ei-
ne – wie in der Beschwerde mit Bezug auf eine mögliche Reflexverfol-
gung beantragt – Beweisanordnung zu verfügen oder dem Beschwerde-
führer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Von einer
möglichen Reflexverfolgung kann, wie nachstehend unter E. 9.5 weiter
erörtert, zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht gesprochen werden.
D-4649/2013
Seite 17
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen er-
möglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Be-
gründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Gewährung von
Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
6.2 Zur Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, wird
hauptsächlich ausgeführt, dass der Entscheid in sprachlicher Hinsicht
phasenweise kaum verständlich sei. Dies unter Bezugnahme auf den
zweiten, dritten und zweitletzten Abschnitt der Seite 5 sowie auf Seite 6
der Verfügung (vgl. act. A41/8 S. 5 und 6). Der zweite und der dritte Ab-
schnitt der Seite 5 stünden in Widerspruch zueinander. Einerseits werde
darin anerkannt, dass in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestün-
den, andererseits werde dieser Umstand aber bestritten. Aus den Ausfüh-
rungen auf Seite 6 der Verfügung werde nicht ersichtlich, auf welche Vor-
bringen sich das BFM beziehe. Allein dies stelle ein starkes Indiz für eine
unsorgfältige Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie für
eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM dar. Anders als das
BFM in der angefochtenen Verfügung behaupte, habe das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil die Doppelrolle von D._______ nicht als
unmöglich gewürdigt. Das BFM schliesse auf eine Unglaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens und gleichzeitig darauf, dass dieses mit Blick auf eine
drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nicht asylbeachtlich sei. Durch
die falsche Zitierung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts
liege eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor. Dasselbe gelte
mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung.
Entgegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer bereits
bei Einreichung seines Asylgesuches eine solche Gefährdung geltend
gemacht. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Be-
weismitteleingaben vom 30. September 2010, 14. Mai 2013, 28. Mai 2013
D-4649/2013
Seite 18
und vom 10. Juni 2013 hingewiesen und ausserdem moniert, das BFM
lasse diese unberücksichtigt.
6.3
6.3.1 Die angefochtene Verfügung ist sprachlich in der Tat unbeholfen,
umständlich und grammatikalisch teils fehlerhaft formuliert, was der Ver-
ständlichkeit der Erwägungen nicht eben förderlich ist. Dennoch kann den
Erwägungen letztlich hinreichend klar entnommen werden, weshalb das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
6.3.2 Wie das BFM in der Vernehmlassung vom 30. September 2013 zu
Recht erörtert hat, stellt es im zweiten Abschnitt der Seite 5 lediglich fest,
dass in der Türkei eine zentrale Datenbank (GBTS) bestehe, in welcher
Datenblätter mit Angaben zu hängigen Strafverfahren etc. vermerkt seien.
Im nachfolgenden Satz räumt das BFM – im Sinne der Argumentation in
der Beschwerde – ein, dass nebst diesem System auch lokale, inoffizielle
Fichen bestehen könnten, deren Inhalte nicht im GBTS ersichtlich seien.
Es würdigt diesen Umstand allerdings dahingehend, dass ein Vermerk in
solch lokalen Fichen im Alltagsleben kaum zu konkreten Problemen führe
(vgl. act. A 41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Entgegen der Darstellung in der Be-
schwerde, bestreitet das BFM somit nicht, dass in der Türkei inoffizielle
lokale Datensammlungen bestehen. Die Verfügung ist in diesem Punkt
ohne Weiteres verständlich.
6.3.3 Im dritten Abschnitt der Seite 5 führt das BFM im ersten Satz wört-
lich aus: "Weil in der Türkei zahlreiche Datensammlungen bestünden,
welche sich widersprächen, und die Botschaft bloss auf die offiziellen
Zugriff habe, ist die Auskunft der Botschaft als solche nicht geeignet, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu klären, dies umso mehr, als der Ge-
suchsteller nie geltend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches
oder Ermittlungsverfahren hängig sei, so die Replik des Anwalts des Ge-
suchstellers." (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Aus der Formulierung in
fine des soeben zitierten Satzes wird deutlich, dass sich das BFM auf
Einwände des Rechtsvertreters bezieht. Ebenso offenkundig ist, dass es
dabei nicht konsequent den Konjunktiv verwendet (indem es "ist" statt
"sei" verwendet). Im zweiten Satz des nämlichen Abschnitts erwägt das
BFM: "Tatsache bleibt aber, dass der Rechtsvertreter weder einen Ge-
genbeweis zur Botschaftsauskunft erbringen kann noch hilft ihm die Aus-
sagen des Gesuchstellers weiter, der nie ein gerichtliches Verfahren gel-
tend gemacht hatte." (vgl. a.a.O). Das BFM vermischt hier erneut Indikativ
und Konjunktiv. Auch verwendet es versehentlich den Plural (Aussagen
D-4649/2013
Seite 19
statt Aussage). Dennoch wird klar, dass das BFM dem Beschwerdeführer
vorwirft, dass er keine Beweismittel eingereicht habe, die geeignet wären,
die Feststellung der Botschaft, dass über ihn kein Datenblatt bestehe, zu
widerlegen. Zudem wertet es seinen Einwand, er habe nie ein gerichtli-
ches Verfahren geltend gemacht, als nicht geeignet, um die erwähnte
Feststellung zu widerlegen. Von unverständlichen oder divergierenden
Formulierungen kann demnach nicht gesprochen werden.
6.3.4 Inwiefern der zweitletzte Abschnitt auf S. 5 der Verfügung (vgl. act.
A41/8 Ziffer I E. 5 S. 5) nicht verständlich sein soll, wird in der Beschwer-
de nicht begründet. Das BFM hat mit den ersten beiden Sätzen zwar
bloss die Entgegnungen des Rechtsvertreters zum Botschaftsergebnis
wiederholt, ohne konkret auf dessen Vorwürfe hinsichtlich einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsabklärung Bezug zu nehmen. Den Erwägungen
kann aber implizit entnommen werden, dass es seine Anfrage an die Bot-
schaft als genügend erachtete und keine Veranlassung sah, diese oder
das Botschaftsergebnis zu hinterfragen. Wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.3),
besteht dazu auch aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung. Die Bot-
schaft hatte bereits Kenntnis über das den Bruder K._______ bestehende
Datenblatt. Diese Information entsprang ihrer eigenen Abklärung auf vor-
gängige Anfrage des BFM hin im Asylverfahren des Bruders. Das BFM
würdigt diese Tatsache, indem es im selben Abschnitt betont, dass dem
Bruder K._______ deshalb Asyl gewährt worden sei, weil über diesen –
im Gegensatz zum Beschwerdeführer – ein Datenblatt bestanden habe
und dieser in der Türkei – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – wegen
Hilfeleistung für die PKK verurteilt worden sei. Eine weitergehende Anfra-
ge an die Botschaft sieht es damit als nicht notwendig an, da es aufgrund
dieses Ergebnisses (keine bestehendes Datenblatt, keine Verurteilung)
eine künftige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG verneint.
6.3.5 Das BFM führt im ersten Abschnitt der Seite 6 (vgl. act. A41/8 Zif-
fer I E. 5 S. 6) aus: "In der Replik des Rechtsvertreters wird hingewiesen,
dass nach Veröffentlichung eines Treueschwurs (DVD liegt bei) eines
Bruders vom Gesuchsteller der Erstgenannte deswegen gesucht werde
und überdies Kollegen des besagten Bruders verhaftet worden seien.
Aufgrund dieses Umstandes ist zwingend davon auszugehen, dass auch
der Gesuchteller gesucht werde. Auch dieses Vorbringen für sich vermag
nicht zu beweisen, dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unter-
liege oder objektiv betrachtet eine solche zukünftig angenommen werden
muss. Denn wäre davon auszugehen, hätte der türkische Staat früher,
D-4649/2013
Seite 20
etwa bei Untersuchungen im Zusammenhang mit den Anklagen gegen
die Cousins 2012 oder im Zusammenhang mit der Suche nach dem Bru-
der seitens der türkischen Behörde, nach seinem Treueschwur, eben
auch den Gesuchsteller suchen müssen, spräche man von einer Reflex-
verfolgung, was aber mit der Botschaftsanfrage vom April 2013 klarerwei-
se zu verneinen ist." In diesem Text wird erneut Indikativ und Konjunktiv
vermischt. So müsste es heissen: " […] aufgrund dieses Umstandes sei
zwingend davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller gesucht wer-
de " sowie: […] dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unterliegt.
Zudem ist versehentlich von "Erstgenanntem" (das wäre der Rechtsver-
treter) statt etwa von "Zweitgenanntem" die Rede. Trotzdem wird aus die-
sen Erwägungen ersichtlich, dass das BFM unter Erwähnung und Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel, die vom Beschwerdeführer gehegte
Befürchtung, wegen seiner Cousins und des Bruders in der Türkei einer
Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, geprüft und verneint hat. Es nimmt
auch Bezug auf die eingereichten Beweismittel zur Inhaftierung der bei-
den Cousins im Jahre 2012 und den abgelegten Treuschwur des Bruders
Y._______ im Jahre 2011 (Anklageschrift i.S. der Cousins, Video betref-
fend den Treueschwur). Dabei gelangt es zum Schluss, dass, selbst
wenn diese Ereignisse zutreffen würden, von einer Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers nur dann auszugehen wäre, wenn der türkische Staat
(bereits in jenem Zeitpunkt) auch nach dem Beschwerdeführer gesucht
hätte. Eine solche Suche verneint es jedoch aufgrund des Ergebnisses
der Abklärung der Botschaft, welches ergab, dass der Beschwerdeführer
vom türkischen Staat nicht gesucht wird. Im letzten Abschnitt der Seite 6
der Verfügung (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 6) äusserst sich das BFM
schliesslich zur Frage einer möglichen Gefahr der Reflexverfolgung für
den Beschwerdeführer wegen des Bruders K._______. Aufgrund dessen,
dass der genannte Bruder seit zehn Jahren in der Schweiz weile und der
Beschwerdeführer in den Anhörungen nie eine solche geltend gemacht
habe, schliesst es eine solche Gefahr aus. Grundsätzlich ist dem BFM mit
Bezug auf dessen Erklärung, der Beschwerdeführer habe in den Anhö-
rungen nicht Reflexverfolgung wegen seines Bruders K._______ geltend
gemacht, zuzustimmen. In der Erstanhörung erwähnte er lediglich, dass
erwähnter Bruder in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfüge (vgl.
act. A1/9 S. 3). Ansonsten bezeichnete er aber die Inhaftnahme und Fol-
terung im Jahre 2005 infolge des Verrats durch den PKK-Kämpfer
D._______, der zugleich Spion des türkischen Staates gewesen sei (vgl.
act. A1/9 S. 5), als das für das Verlassen der Türkei ausschlaggebende
Schlüsselereignis. Auch in der einlässlichen Anhörung stützte er sich
hauptsächlich darauf ab, dass er durch D._______ verraten und während
D-4649/2013
Seite 21
seiner Inhaftierung stets zu dieser Person befragt worden sei (vgl. act.
A17/13 S. 3). Erstmals erwähnte er dabei zwar auch, dass man ihn nach
seinem Bruder gefragt habe und die Familie nach dessen Flucht unter
Druck geraten sei (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6). Konkrete, gezielt gegen
ihn gerichtete und erfolgte Verfolgungsmassnahmen seitens der türki-
schen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders
wurden von ihm jedoch nicht benannt und auch keine entsprechende Be-
fürchtung geäussert, künftig solche zu gewärtigen zu haben. Die Prüfung
einer möglichen Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei wurde
hingegen – wie mit Urteil des Gerichts vom 23. Juni 2010 angeordnet –
durch das BFM sehr wohl vorgenommen. Ob die diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (es bestehe kein politi-
sches Datenblatt über den Beschwerdeführer, er sei nicht verurteilt wor-
den, sein Bruder K._______ weile bereits seit zehn Jahren in der
Schweiz, er sei in der Türkei auch nicht in Zusammenhang mit den er-
wähnten Cousins oder seinem Bruder gesucht worden respektive er wer-
de in der Türkei nicht gesucht) und auch in dessen Vernehmlassung (sein
Bruder K._______ werde in der Türkei nicht gesucht und gegen die Ge-
schwister seien keine Gerichts- oder Ermittlungsverfahren hängig) zutref-
fen, betrifft nicht die Frage nach einer genügenden Begründung, sondern
jene der rechtlichen Würdigung.
6.3.6 Was die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2010
erwähnte Doppelrolle von D._______ anbelangt, kann in der Tat nicht, wie
vom BFM erwähnt, von einer Hervorhebung durch das Gericht gespro-
chen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil zur
Person von D._______ festgehalten, dass dessen Doppelrolle "undurch-
sichtig erscheinen mag", zumal nicht einleuchte, weshalb er als Spion des
Staates in Haft genommen worden sei. Im Urteil wurde aber auch erwo-
gen, allein gestützt auf diese Sachlage könne nicht auf eine augenschein-
liche Unsubstantiiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden. Ein verbindliche Aussage über die Glaubhaftigkeit hin-
sichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Rolle von D._______
wurde somit durch das Gericht nicht gemacht. Dennoch kann dem BFM
diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgehalten wer-
den. Das BFM nimmt lediglich die Erwägung des Gerichts bezüglich der
undurchschaubaren Rolle von D._______ zum Anlass, dessen Inhaftie-
rung als türkischer Spion des Staates als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG zu erachten (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 1 S. 3). Damit nimmt es
einzig eine rechtliche Würdigung eines vom Beschwerdeführer vorgetra-
genen Sachverhaltselements vor.
D-4649/2013
Seite 22
6.3.7 Das BFM würdigt unter Ziffer I E. 2 der Verfügung das am 21. Juni
2007 eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni 2007.
Unter Ziffer I E. 3 nimmt es zu dem am 28. Februar 2007 eingereichten
Bestätigungsschreiben des F._______ Stellung. Die am 30. September
2010 zu den Akten gereichten Beweismittel (Medienmitteilung der Zeitung
ANF vom 28. März 2007, Internetseite Wochenbericht 13/2007 – DTF,
Wikipedia-Eintrag zum "Jitem", SFH-Gutachten vom 23. Februar 2006,
SFH-Berichte vom Oktober 2007 und 2008, Country of Origin Information
Turkey, UK Border Agency vom 9. August 2010) erachtet es in Ziffer I E. 3
als ungeeignet, um eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu
belegen. Dies mit der Begründung, diese stellten lediglich Länderberichte
dar oder würden sich auf die Tötung von D._______ beziehen. Das BFM
nimmt im Weiteren – wie erwähnt – in Ziffer I E. 5 Bezug auf die Stellung-
nahme des Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013, die mit Eingabe vom
28. Mai 2013 eingereichte Anklageschrift betreffend die Cousins des Be-
schwerdeführers und das zu den Akten gereichte und in der Eingabe vom
10. Juni 2013 erwähnte Video des Bruders. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht kann demnach auch nicht davon gespro-
chen werden, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten
Eingaben und Beweismittel vom 30. September 2010, 14. Mai 2013,
28. Mai 2013 und vom 10. Juni 2013 nicht berücksichtigt.
6.4 Die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 geäusserte Vermutung,
möglicherweise enthalte die Botschaftsantwort einen Punkt 6, lässt sich
nicht bestätigen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer das Abklärungser-
gebnis unter Abdeckung gewisser Stellen (Referenznummer BFM, Na-
men eines Botschaftsmitarbeiters, Telefonnummer Botschaft) zukommen
lassen. Eine solche Stelle betraf zudem den tatsächlichen Codenamen
von S._______ unter Punkt 5 in fine des letzten Satzes (vgl. act. A37/4
S. 4). Ein Punkt 6 existiert in der Antwort nicht. Das Abklärungsergebnis
wurde dem Beschwerdeführer somit in genügender Weise offengelegt.
Eine weitergehende Offenlegung, wie für den Fall des Vorhandenseins
eines Punkt 6 beantragt, steht damit nicht zur Debatte.
6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch das BFM erfolgt ist respektive keine Gehörsverletzung
vorliegt. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks
Neubeurteilung ist abzuweisen.
7.
Da das BFM – wie unter E. 5 und E. 6 aufgezeigt – weder den Sachver-
D-4649/2013
Seite 23
halt unvollständig oder unrichtig erhoben hat und auch keine Verletzung
der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs vorliegt, erüb-
rigt es sich, auf die weitschweifende Kritik in der Beschwerde näher ein-
zugehen, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei feststehender man-
gelhafter Erhebung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungs-
pflicht regelmässig reformatorisch statt kassatorisch entscheide. Ebenso
wenig ist auf die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 mit Verweis auf
die Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 im Verfahren D-2335/2013 (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014) angesprochene
Mitwirkung des in der vorliegenden Sache zuständigen Instruktionsrich-
ters einzugehen. Ein Ausstandsbegehren wurde vorliegend nicht gestellt
und es besteht keine Veranlassung für den Instruktionsrichter, der im vor-
liegenden Verfahren den Vorsitz innehat, in den Ausstand zu treten.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Das BFM hält die vom Beschwerdeführer dargestellte Inhaftierung
von D._______ als nicht glaubhaft. Es stellt sich im Weiteren auf den
Standpunkt, dass mit dem Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni
2007 bloss behauptet aber nicht belegt werde, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2005 aktenkundig geworden sei
und ihm daher bei einer Rückkehr eine Festnahme drohen würde. Bis
D-4649/2013
Seite 24
anhin habe er nämlich keine entsprechenden Dokumente eingereicht,
welche diese Angaben bestätigen würden, was aber aus Sicht des BFM
aufgrund der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafprozessordnung
möglich gewesen wäre. Es erachtet auch das Schreiben des F._______,
welches sich auf den Verrat des Beschwerdeführers durch D._______
bezieht, als nicht geeignet, um eine gegenwärtige Suche nach dem Be-
schwerdeführer und damit eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung zu bele-
gen. Das Schreiben belege bloss eine vergangene Suche nach dem Be-
schwerdeführer. Das BFM zieht daraus den Schluss, dass der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen könne, dass ihm aktuell respektive bei
einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung seitens der türkischen Be-
hörden drohe. Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ge-
langt es zum Schluss, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr in die Türkei staatlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, im heutigen Zeitpunkt als
unbegründet erweise. Der Beschwerdeführer werde nicht gesucht, es be-
stehe – im Gegensatz zum Bruder – kein Datenblatt über ihn. Er sei auch
nicht – wie sein Bruder – verurteilt worden, und er werde in der Türkei
nicht gesucht. Eine Reflexverfolgung verneint das BFM mit der haupt-
sächlichen Argumentation, dass sich der Bruder K._______ bereits seit
mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinde und die Anfrage an die Bot-
schaft ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde.
9.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen in materieller Hinsicht
hauptsächlich entgegengehalten, das BFM glaube lediglich die Inhaftie-
rung D._______ nicht. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer
am 8. November 2005 wegen Unterstützung der PKK verhaftet und ge-
gen Bezahlung einer grossen Geldsumme nach wenigen Tagen entlassen
worden sei. Danach habe er sich versteckt gehalten. Nachdem klar ge-
worden sei, dass er nach wie vor gesucht werde, habe er sich zur Flucht
in die Schweiz entschlossen. Die Ermordung seiner Cousine würde wohl
auch in Zusammenhang mit der Suche nach ihm stehen. Gestützt auf die
Beweismittel sei zudem davon auszugehen, dass er aus einer aktiven po-
litischen Familie stamme, welche bis dato von vielfältigen Verfolgungs-
massnahmen betroffen gewesen sei und er zudem mindestens in eine in-
offizielle Datensammlung eingetragen sei, zu welcher weder das BFM
noch die Botschaft Zugang habe. Auch wenn seither einige Jahre verstri-
chen seien, so stehe aufgrund solcher Datensammlungen über politische
Aktivisten fest, dass der Beschwerdeführer alleine deswegen bei einer
Rückkehr in die Türkei mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert werden
würde. Aufgrund seiner Unterstützungen für die PKK bis im Jahre 2005
D-4649/2013
Seite 25
sowie dem Eintrag in einer Datensammlung drohe ihm Verfolgung. Aus-
serdem bestünde die Gefahr einer Reflexverfolgung. Dem Bruder
K._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und über diesen be-
stehe ein Datenblatt. Der Bruder Y._______ werde nach Veröffentlichung
des Treueschwurs im türkischen Fernsehen verfolgt. Auch zwei seiner
Cousins würden verfolgt. Beim Vater werde regelmässig nach dem Be-
schwerdeführer und den übrigen Geschwistern gefragt. Sein Bruder
Aa._______, welcher noch im Dorf lebe, werde stets von der Gendarme-
rie aufgesucht und bedroht. Ebenso der Bruder Ab._______, welcher re-
gelmässig auf dem Gendarmerieposten von Ac._______ vorsprechen
müsse. Y._______ lebe nach wie vor im Untergrund. Regelmässig werde
bei dessen Ehefrau Ad._______ nach ihm gesucht. Diese sei in Zusam-
menhang mit deren Bruder Ae._______im Februar 2013 verhaftet wor-
den. Der Bruder Af._______ lebe noch im Dorf, leide aber unter schweren
gesundheitlichen Problemen, insbesondere psychischer Art. Er werde
deswegen aber in Ruhe gelassen. Der Bruder Ag._______ habe sich vor
Jahren abgesetzt und lebe in Ruhe in Ah._______. Er unterhalte keinen
Kontakt zur Familie. Der Beschwerdeführer würde somit bei einer Rück-
kehr wegen der Suche nach ihm und seinen Brüdern K._______ und
Y._______ zwangsläufig nicht in Ruhe gelassen werden. Er müsste sich
aber trotzdem zurück ins Dorf begeben, da er ausserhalb kein Bezie-
hungsnetz habe. Sein Bruder Ag._______ könne ihn nicht aufnehmen, da
dieser sonst ebenfalls von Behelligungen betroffen sein würde. In der
Eingabe vom 18. Oktober 2013 wird unter Hinweis auf einen Internetbe-
richt ([…]) ergänzend ausgeführt, durch die Hackergruppe (…) sei be-
kannt geworden, dass im Polizeipräsidium R._______ eine schwarze Lis-
te über politisch aktive Personen geführt werde. Offiziell laufe gegen die
Betroffenen keine Untersuchung. Das beigelegte Dokument erbringe so-
mit den vollen Beweis darüber, dass nebst den offiziellen Registern Da-
tensammlungen über politisch aktive Personen bestünden, deren Tätig-
keiten als verdächtig oder gefährlich eingestuft würden. Die Betroffenen
würden damit erfahrungsgemäss einer Entführungsgefahr ausgesetzt.
Zudem wird auf einen Ausschnitt aus der Online-Zeitung Hürriyet vom
13. August 2013 verwiesen, wonach die systematische Fichierung von
Abgeordneten und lokalen Führern der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi)
thematisiert werde.
9.3
9.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass dem BFM im Ergebnis beizupflichten ist, dass im heu-
tigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe
D-4649/2013
Seite 26
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG.
9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass verschiedene Elemente bestehen, die
gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaf-
tierung und Folterung im Jahre 2005 sprechen. So gibt er etwa einmal an,
er sei während seiner Haft im November 2005 stets nach D._______ ge-
fragt worden, welchen er nicht gekannt habe und zu dem er nie Kontakt
gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn seine Freunde über
diese Person und dessen Doppelrolle aufgeklärt (vgl. act. A1/9 S. 5). An
anderer Stelle gibt er demgegenüber zu Protokoll, er habe eine Person
namens D._______ gekannt. Er habe D._______ etwa zwei oder drei Mal
während seiner Tätigkeiten für die PKK gesehen, ihn aber nicht gut ge-
kannt. Nach seiner Freilassung habe er ihn nie gesehen. Seine Cousine
habe Kontakt zu ihm gehabt (vgl. act. A17/13 S. 4 und 6). Im vormaligen
Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erörtert, bei
D._______ habe es sich um einen PKK-Kommandanten vermutlich mit
dem Namen O._______ gehandelt. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde
dann korrigiert, D._______ heisse in Wirklichkeit S._______. Gemäss
dem Ergebnis der Botschaftsabklärung trug S._______ indes nicht den
vom Beschwerdeführer erwähnten Codenamen D._______, sondern ei-
nen anderen Decknamen. Der Beschwerdeführer beschreibt zudem die
von ihm erlittene Folter nicht kongruent. An der Erstanhörung erzählt er,
man habe ihm die Augenbinde abgenommen, ihn komplett nackt ausge-
zogen und lange im Schnee liegen lassen. Man habe ihn an den Haaren
gezogen und ihm die Zähne gebrochen (vgl. act. A1/9 S. 5). Im Rahmen
der einlässlichen Anhörung spricht er demgegenüber davon, er sei in ei-
nem Raum nackt ausgezogen und dann aufgefordert worden, die Unter-
hosen anzuziehen. Dann sei er an einen anderen Platz gebracht worden.
Er sei an den Haaren gezogen und mit einem Knüppel geschlagen und
mit kaltem Wasser begossen worden. Es sei sehr kalt gewesen in diesem
Raum, der über kein Bett verfügt habe. Ihm seien die Zehen eingefroren.
Danach habe man ihn fortgebracht. Einmal sei er auch mittels einer Art
Autoreifen, der aufgehängt gewesen sei und in dessen Mitte er habe sit-
zen müssen, gefoltert worden (vgl. act. A17/13 S. 3 f. und S. 9 f.). An der
Erstbefragung erwähnt er zwar, dass sein Bruder K._______ in der
Schweiz Asyl erhalten habe. Erst im Rahmen der einlässlichen Befragung
gab er jedoch zu Protokoll, dass man ihn während seiner Inhaftierung
auch zum Aufenthaltsort seines Bruders K._______ befragt habe (vgl.
act. A1/9 S. 3, act. A17/13 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Bru-
der K._______ seit 1998 in der Schweiz lebte, ist schwer nachvollziehbar,
D-4649/2013
Seite 27
weshalb sich die türkischen Behörden beim Beschwerdeführer erst im
Jahre 2005 im Rahmen erwähnter Festnahme nach dessen Verbleib er-
kundigten. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer
ein paar Tage nach seiner Freilassung im November 2005 (schon wieder)
gesucht worden sein soll. Auch die nach seiner Freilassung weiterhin be-
stehende Suche nach seiner Person ist überhaupt aufgrund von Unge-
reimtheiten nicht verständlich. So gab er im Rahmen der summarischen
Befragung an, drei Tage nach seiner Freilassung im November 2005 ha-
be er das Vieh seines Vaters gehütet, als ihn seine Cousine E._______
aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, er werde gesucht (vgl. act. A1/9
S. 6 f.). An der einlässlichen Anhörung erklärte er jedoch, drei Tage nach
seiner Freilassung hätten ihn Kämpfer der PKK besucht und ihm geraten,
vorsichtig zu sein und eine Woche später, als er das Vieh gehütet habe,
habe ihn seine Cousine E._______ telefonisch davor gewarnt, dass er
gesucht werde (vgl. act. A17/13 S. 4). Unerwähnt liess er an der Erstan-
hörung, dass sein Vater infolge der Suche nach ihm inhaftiert und gefol-
tert worden sein soll (vgl. act. A17/13 S. 4). Weshalb er ein solch zentra-
les Ereignis erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbringt, leuch-
tet nicht ein. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ausser-
dem, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland, wo er am Flughafen von
J._______ im Juni 2006 angehalten wurde und in der Folge erfolglos um
Asyl nachgesucht hat, dem BFM gegenüber zunächst verschwiegen hat
(vgl. act. A14/3 S. 1). Schliesslich ist in Anbetracht der von ihm geltend
gemachten landesweiten Suche und seiner Schilderungen, er habe sich
in M._______ fast sieben Monate versteckt, auch nicht verständlich, dass
er mit seinem eigenen Reisepass, versehen mit einem gefälschten Vi-
sum, auf dem Luftweg ausgereist ist (vgl. act. A14/3 S. 1) und sich damit
angesichts der strengen Ausreisekontrollen an internationalen Flughäfen
einem erheblichen Risiko ausgesetzt hat, erkannt und festgenommen zu
werden.
9.3.3 Zum undatierten Schreiben des Mukthars ist festzuhalten, dass die-
ses besagt, dass der Beschwerdeführer durch den PKK-Kämpfer
D._______ verraten und gesucht worden sei. Damit sind zwar Indizien
vorhanden, die für eine in der Vergangenheit erfolgte Suche nach dem
Beschwerdeführer sprechen. Auch wird darin bestätigt, dass D._______
festgenommen worden sei. Eine im November 2005 erfolgte Inhaftierung
und eine damit einhergehende Folter des Beschwerdeführers werden
damit allerdings nicht belegt. Es wird lediglich erklärt, der Beschwerdefüh-
rer sei wegen des Verrats durch D._______ gesucht worden und deswe-
gen ins Ausland geflüchtet. Das Schreiben des Anwalts vom Juni 2007
D-4649/2013
Seite 28
bestätigt demgegenüber zwar eine Festnahme vom November 2005. Von
erfolgten Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer ist darin aber
ebenso wenig die Rede wie etwa die geltend gemachte Bezahlung für die
Freilassung. Auch wird nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer sehr
kurze Zeit nach seiner Freilassung erneut gesucht worden sein soll. Es
wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erfolgten
Untersuchungshaft aktenkundig geworden und bei einer Rückkehr beste-
he die Möglichkeit einer Festnahme.
9.3.4 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Kernereignisses in
Form der (einmaligen) Festnahme und Misshandlungen im Jahre No-
vember 2005 letztlich als glaubhaft zu erachten sind, braucht indes nicht
abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Be-
schwerdeführer wäre im November 2005 gezielten, genügend intensiven
und aus politischen Motiven erfolgten Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, so kann im jetzigen Zeitpunkt eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden.
9.4
9.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, son-
dern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Denn
massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine be-
stehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen können. Entsprechend sind Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative
verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8
S. 1019 ff.).
D-4649/2013
Seite 29
9.4.2 Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge gegen Leis-
tung einer hohen Geldzahlung im November 2005 aus der Haft entlassen.
Ob er damit, wie unter Hinweis auf das Schreiben des türkischen Anwalts
geltend gemacht, in der Vergangenheit aktenkundig geworden ist, ist zu
bezweifeln, da es sich dabei um eine Schmiergeldzahlung gehandelt ha-
ben dürfte, die wohl kaum in den offiziellen, amtlichen Akten Eingang ge-
funden hat. Massgebend ist aber ohnehin, dass gemäss Botschaftsaus-
kunft vom 3. April 2013 kein Datenblatt über ihn besteht (vgl. act. A37/4
S. 4). Er ist somit nicht im nationalen Informationssystem "Genel Bilgi
Toplama Sistemi" (GBTS) eingetragen. In diesem System werden Infor-
mationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und wei-
tergeleitet werden; unter anderem werden Fahndungs- und Verfahrensda-
ten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politi-
scher Delikte stehen oder standen. Ein Strafverfahren wegen eines politi-
schen Delikts hat üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staats-
anwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensab-
schluss das Anlegen eines Datenblatts zur Folge. Auch Angaben über
Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuerverge-
hen sind dem GBTS zu entnehmen. Zugang zum GBTS haben Polizei-
und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere die
auch an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Aus-
reisenden zuständigen Einheiten (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Mangels
einer entsprechenden Eintragung kann eine allfällige Fahndung nach
dem Beschwerdeführer aktuell ausgeschlossen werden. Eine Suche nach
dem Beschwerdeführer wird denn auch durch die Botschaft verneint (vgl.
act. A37/4 S. 4). Stünde der Beschwerdeführer aufgrund seiner angebli-
chen ehemaligen Unterstützungstätigkeiten für die PKK (auch) im heuti-
gen Zeitpunkt (noch) im Fokus der strafrechtlichen Behörden, so wäre
gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das Botschaftser-
gebnis erweist sich indes auch in diesem Punkt als eindeutig, indem er-
klärt wird, ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren sei nicht eröffnet wor-
den (vgl. act. A37 S. 4).
9.4.3 Bei der in der Beschwerde genannten Liste des Polizeipräsidiums
R._______, zu der sich die Hackergruppe (…) Zugang verschafft hat,
handelt es sich um eine Auflistung von Studenten, die zwischen 2000 und
2010 an der Universität (…) studiert hatten und teils Teilnehmer von De-
monstrationen waren. Der Zeitungsartikel Hürriyet vom 13. August 2013
berichtet von Abgeordneten und lokalen Führern der legalen Partei CHP.
Der Beschwerdeführer selber hat kein Studium absolviert, er hat an kei-
nen Demonstrationen teilgenommen und er ist auch nicht als lokaler Füh-
D-4649/2013
Seite 30
rer oder Abgeordneter irgendeiner legalen oder illegalen Partei tätig ge-
wesen. Er weist auch kein besonderes, politisch exponiertes Profil auf.
Seinen Angaben zufolge war er einzig ein Sympathisant der kurdischen
Sache, der für die PKK Hilfsleistungen getätigt habe (vgl. act. A1/9 S. 5,
act. A17/13 S. 6). Es besteht demnach keine überwiegende Wahrschein-
lichkeit, dass er in einer geheimen respektive der Botschaft nicht zugäng-
lichen, lokalen oder nationalen Datensammlung aufgeführt ist.
9.5
9.5.1 Zu der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, Opfer ei-
ner Reflexverfolgung zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass eine sol-
che zwar nicht bedingt, dass die reflexverfolgte Person verurteilt oder offi-
ziell gesucht wurde oder wird oder über diese ein politisches Datenblatt
besteht. Auch wird nicht etwa ein politisches Engagement des reflexver-
folgten Familienangehörigen vorausgesetzt. Ein solches kann jedoch die
Gefahr einer Reflexverfolgung steigern. In der Türkei wurden in der Ver-
gangenheit staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten – vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor al-
lem in den Süd- und Ostprovinzen regelmässig angewendet. Auch heute
können Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivis-
ten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den
türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Opfer ei-
ner solchen Reflexverfolgung zu werden, besteht insbesondere dann,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflex-
verfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt
beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 und
D-700/2013 vom 16. Januar 2014, mit weiteren Hinweisen).
9.5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftnahme und Fol-
terung im Jahre 2005 basiert, seinen hauptsächlichen Angaben zufolge,
auf dem Verrat durch den ehemaligen PKK-Kommandanten D._______.
Vorgängige relevante Behelligungen wegen seines Bruders K._______,
der bereits im Jahre 1998 aus der Türkei ausreiste, machte er keine gel-
tend. Tatsache ist, dass K._______ am 15. Juli 2014 auf sein Asyl und
den Flüchtlingsstatus verzichtete, um in die Türkei zu seiner Mutter zu-
D-4649/2013
Seite 31
rückzukehren. Wie schon unter E. 5.3 aufgezeigt, ist demnach nicht dar-
auf zu schliessen, K._______ hätte in der Türkei eine noch zu verbüs-
sende Strafe zu gewärtigen oder er werde im heutigen Zeitpunkt behörd-
lich gesucht oder dieser befürchte, seitens der türkischen Behörden (er-
neut) behelligt zu werden. Fakt ist ausserdem, dass die Ehefrau von
K._______, Ai._______, bereits mit Schreiben an das BFM vom
13. August 2004 auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl und den Flücht-
lingsstatus verzichtete, um ihre Verwandten in der Türkei zu besuchen.
Diese machte zudem bei Stellung ihres Asylgesuches keine Behelligun-
gen durch die türkischen Behörden wegen ihres Ehemannes geltend. Sie
erklärte lediglich, bei ihrer Ausreise aus der Türkei nach ihrem Ehemann
gefragt worden zu sein (vgl. unpaginierte Verfahrensakten im BFM-
Dossier N …).
9.5.3 Eine – wie in der Beschwerde behauptet – strafrechtliche Verfol-
gung des Bruders Y._______ wurde bis anhin nicht belegt. Würde nach
diesem Bruder aufgrund des von ihm für die KCK abgelegten Treue-
schwurs im Jahre 2011 gefahndet, so müsste der Botschaft diese Tatsa-
che – wie unter E. 5.3 erwähnt – bekannt sein. Gemäss der Botschafts-
antwort vom 3. April 2013 sind indes keine Ermittlungs- oder Gerichtsver-
fahren gegen die Geschwister des Beschwerdeführers hängig.
9.5.4 Die Anklage gegen die beiden Cousins erfolgte im Jahre 2012. Der
Beschwerdeführer wird aber gemäss der Botschaftsantwort aktuell nicht
gesucht. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Einwand, er würde
wegen des bestehenden Gerichtsverfahrens gegen die Cousins in den
Fokus der Behörden geraten und gesucht werden, als nicht stichhaltig.
Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu
diesen Cousins nahe Beziehungen pflegte oder mit ihnen in Kontakt ge-
standen hätte. Da die Cousins bereits angeklagt und demnach behördlich
nicht (mehr) gesucht sind, ist auch kein behördliches Interesse erkennbar,
den Beschwerdeführer ihretwegen allfälligen Behelligungen auszusetzen.
9.6 Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen
seiner Verwandten in Form von Befragungen seines Vaters und seiner
Geschwister, deren Zitieren auf den Polizeiposten und der gegen sie
ausgeübten Drohungen, bestehen weder Belege respektive Beweise
noch erscheinen diese aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer aktuell nicht gesucht wird, nachvollziehbar. Hätten die türkischen Be-
hörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers,
so würde zudem nicht einleuchten, weshalb sämtliche im Dorf wohnhaf-
D-4649/2013
Seite 32
ten Geschwister und sein Vater ständig zu seiner Person befragt würden,
sein in Ah._______ lebender Bruder Ag._______ hingegen durch die Be-
hörden in Ruhe gelassen würde. Letztlich spricht auch der Verzicht auf
den Asyl- und Flüchtlingsstatus des Bruders K._______ zwecks Rückkehr
zur Mutter gegen eine gegenwärtige behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer oder dessen Geschwister.
9.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aus heutiger Sicht keine genü-
gend konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das BFM hat
demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.1 S.10.1, EMARK
2001 Nr. 21).
10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
10.4
10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
D-4649/2013
Seite 33
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4.2 Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.5
10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10 [zur Publikation vorge-
sehen]).
D-4649/2013
Seite 34
10.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist – abgesehen von einzelnen
Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 S. 16 betreffend die Provinzen Hak-
kari und Sirnak) – nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Be-
schwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und das BFM hält
seine Person betreffend zutreffend fest, er sei jung und gesund, und er
verfüge in der Türkei über ein Beziehungsnetz, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten
sei. Diese Feststellung des BFM ist zu bestätigen, zumal den Akten auch
keine anderweitigen Anhaltspunkte entnommen werden können, die mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorge-
sehen] auf eine konkrete Gefährdung aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art im Falle der Rückkehr hin-
deuten würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine substan-
tiierten Einwände gegen die diesbezüglichen Ausführungen des BFM
vorgebracht.
10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
12.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
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Seite 35
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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